Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9534 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Matthias Seestern-Pauly, Thomas Hacker, Katja Suding, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8908 – Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen – Erkenntnisse und Maßnahmen der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Cybermobbing ist unter Kindern und Jugendlichen ein andauerndes Problem. Gut jeder dritte Jugendliche kennt jemanden im Bekanntenkreis, der schon Opfer von Cybermobbing wurde (Statista 2018). Wichtige Arbeit leisten hier Hilfe-Angebote, wie zum Beispiel die „Nummer gegen Kummer“ (www. nummergegenkummer.de/). Sie bieten Kindern und Jugendlichen, aber auch deren Eltern, die Möglichkeit, sich Beratung und Hilfe zu holen, wenn sie Opfer von Cybermobbing oder digitaler Gewalt sind. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist das Ziel eines „zukunftsfähigen und kohärenten“ Rechtsrahmens mit Bezug auf Cybermobbing festgehalten. Ebenso wird die Wichtigkeit der Durchsetzung des deutschen Kinder - und Jugendmedienschutz‘ auch gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Angeboten betont. Aus Sicht der Fragesteller ist es von Interesse zu erfahren, welche Kenntnisse die Bundesregierung über das Phänomen Cybermobbing hat und welche Maßnahmen sie im Bereich des Cybermobbings ergreift. 1. Wie definiert die Bundesregierung „Cybermobbing“? Die Bundesregierung verwendet keine einheitliche Definition des Begriffs „Cybermobbing “. Nach allgemeinem Sprachverständnis werden unter dem Begriff Handlungsweisen zusammengefasst, die verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung umfassen und mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere über das Internet u. a. über Mitteilungsdienste , in Chatrooms, Foren und sozialen Netzwerken, ermöglicht werden. Ergänzend wird verwiesen auf die Antwort zu Frage 17 und die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6174. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9534 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Sind der Bundesregierung Unterschiede in der Art und Anzahl der Cybermobbing -Fälle bei Jungen und Mädchen bekannt? Falls ja, worin liegen die Unterschiede begründet, und wie kann ein wirksamer Schutz hergestellt werden (bitte erläutern)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu den Unterschieden in der Art und Anzahl der Cybermobbing-Fälle bei Jungen und Mädchen vor. Ergänzend wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 4 bis 7 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6174. 3. Welche psychologischen Effekte hat Cybermobbing nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Täter? 4. Sind der Bundesregierung Studien bekannt, die ein gewisses Täterprofil und Neigungen zu Cybermobbing erkennen lassen, und wie kann auf deren Grundlage nach Auffassung der Bundesregierung frühzeitig verhindert werden , dass Jugendliche zu Tätern werden? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Zu den psychologischen Effekten von Cybermobbing auf die Täter ist der Bundesregierung keine pauschale Stellungnahme möglich. Die Ausgrenzung von Einzelnen oder ganzer Personengruppen durch Mobbing ist grundsätzlich kein neues Phänomen. Mobbing mit digitalen Mitteln hat jedoch gerade unter Kindern und Jugendlichen ein signifikant gesteigertes, feindseliges und verletzendes Potenzial. Mobbing ist nach Auffassung der Bundesregierung in erster Linie als gruppendynamisches Phänomen unter Berücksichtigung der strukturellen Bedingungen versteh- und auflösbar. Basis der Prävention von Fällen des Mobbings bzw. Cybermobbings ist nach Ansicht der Bundesregierung vor allem die Vermittlung und Förderung von prosozialem Verhalten und prosozialen Kompetenzen. Die Bildungs- und Erziehungspläne der etablierten Bildungseinrichtungen greifen diese Wertevermittlung auf. Für die konkrete Ausgestaltung sind die Länder zuständig. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3468 verwiesen. 5. Welche von der Bundesregierung geförderten Forschungsprojekte zu Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen gibt es derzeit (bitte nach Ressorts unter Angabe der Fördersumme auflisten)? 6. Welche Projekte und Kampagnen werden zur Bekämpfung von und zur Sensibilisierung über Cybermobbing mit Bundesmitteln finanziert (bitte nach Ressort, Höhe der Bundesmittel und korrespondierender Haushaltsstelle aufschlüsseln )? Die Fragen 5 und 6 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9534 Die von der Bundesregierung im Fragenzusammenhang geförderten Projekte lassen sich der folgenden Auflistung entnehmen: Ressort Projekt/Kampagne Höhe der Bundesmittel in 2018 Kapitel/Titel BMFSFJ Initiativbüro „Gutes Aufwachsen mit Medien“ zur Sensibilisierung von Fachkräften u. a. zu Cybermobbing 422.052 € 1702/68401 BMFSFJ Initiative „Schau Hin! Was dein Kind mit Medien macht!“ zur Sensibilisierung von Eltern und Erziehenden u. a. zu Cybermobbing 519.935 € 1702/68401 BMFSFJ Jugendschutz.net – Gemeinsames Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für einen zeitgemäßen Jugendschutz im Internet 1.547.669 € 1702/68401 Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 12, 13 und 18 sowie auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 13 und 17 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6174 verwiesen. 7. Welche statistischen Quellen liegen der Bundesregierung zum Themenkomplex Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen vor (bitte für den Zeitraum 2013 bis 2018 nach Quelle aufgeschlüsselt auflisten)? 2013 ‐ JIM-Studie, laut der 32 Prozent der Kinder und Jugendlichen insgesamt schon einmal im Internet oder über das Handy fertig gemacht wurden (vgl. www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2013/ JIM_Studie_2013.pdf: 43 f.) 2014 ‐ JIM-Studie, laut der 38 Prozent der Kinder und Jugendlichen insgesamt schon einmal im Internet oder über das Handy fertig gemacht wurden (vgl. www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2014/ JIM_Studie_2014.pdf: 39 f.) ‐ Bitkom-Studie: Kinder und Jugendliche in der digitalen Gesellschaft, laut der 14 Prozent der Kinder und Jugendlichen angegeben haben, schon einmal im Internet gemobbt worden zu sein (vgl. www.bitkom.org/sites/default/files/file/import/BITKOM-Studie-Jung-und-vernetzt-2014.pdf: 22) 2015 ‐ Studie von YouGov und Vodafone, laut der 18 Prozent der Kinder und Jugendlichen angegeben haben , schon einmal von Cybermobbing betroffen gewesen zu sein (vgl. http://docs.dpaq.de/9635- ppt_for_vodafone__cyberbullying_-_germany__060_9_9_15.pdf: 6) 2016 ‐ JIM-Studie, laut der 34 Prozent der Kinder und Jugendlichen insgesamt schon einmal im Internet oder über das Handy fertig gemacht wurden (vgl. www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2016/ JIM_Studie_2016.pdf: 49 ff.) 2017 ‐ JIM-Studie, laut der 37 Prozent der Kinder und Jugendlichen insgesamt schon einmal im Internet oder über das Handy fertig gemacht wurden (vgl. www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2017/ JIM_2017.pdf: 59 f.) ‐ Bündnis gegen Cybermobbing: Cybermobbing bei Schülerinnen und Schülern; 13 Prozent der Schülerinnen und Schüler geben an schon einmal von Cybermobbing betroffen gewesen zu sein (vgl. www.buendnis-gegen-cybermobbing.de/fileadmin/pdf/studien/2016_05_02_Cybermobbing_2017 End.pdf) 2018 ‐ JIM-Studie, laut der 34 Prozent der Kinder und Jugendlichen insgesamt schon einmal im Internet oder über das Handy fertig gemacht wurden (vgl. www.mpfs.de/fileadmin/files/Studien/JIM/2018/ Studie/JIM_2018_Gesamt.pdf: 62 ff.) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9534 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wie viele Kinder und Jugendliche sind nach Kenntnis der Bundesregierung von Cybermobbing betroffen (bitte neueste verfügbare Daten angeben und nach Altersstufen aufschlüsseln)? Den Ergebnissen der JIM-Studie 2018 zufolge wurden 34 Prozent der Kinder und Jugendliche Opfer von Cybermobbing. Die am meisten betroffene Gruppe sind 16- bis 17-Jährige mit einem Anteil von 40 Prozent. Der Anteil der 12- bis 13- Jährigen, die schon einmal Cybermobbing im Bekanntenkreis mitbekommen haben , beträgt 28 Prozent. Bei 14- bis 15-Jährigen beträgt der Anteil 32 Prozent und bei 18- bis 19-Jährigen liegt die Zahl bei 35 Prozent. In Haupt- und Realschulen haben 35 Prozent der Schülerinnen und Schüler Cybermobbing im Bekanntenkreis erlebt. In Gymnasien liegt der Anteil bei 33 Prozent. 9. Welche seelischen Folgen hat Cybermobbing nach Einschätzung der Bundesregierung auf die weitere Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (bitte erläutern)? Cybermobbing kann gravierende Folgen für die Betroffenen haben: Sie können sich aus ihrem sozialen Umfeld zurückziehen, Online-Medien meiden oder Suizidgedanken entwickeln. Cybermobbing bedeutet, dass die Angriffe häufig auch dann noch im Netz zu sehen sind, wenn das Mobbing vorbei ist. 10. Welchen Stellenwert nimmt der Sozialraum Schule nach Kenntnis der Bundesregierung im Bereich Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen ein? Der Stellenwert des „Sozialraums Schule“ beim Cybermobbing ist unter Kindern und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter zentral, weil im sozialen Kontext des Schulbesuchs viele der Auslöser von Cybermobbing entstehen. Für die Bundesregierung ist das gewaltfreie Aufwachsen von Kindern eine wesentliche Voraussetzung , um den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland dauerhaft zu gewährleisten. Ein Teilaspekt des gesellschaftlichen Zusammenhalts ist auch der soziale Umgang miteinander. Dies zeigt sich besonders in der Schule. Denn ständiges Ärgern, Angreifen, Schikanieren oder Sekkieren hemmt die freie Entfaltung der Persönlichkeit der betroffenen Schülerinnen und Schüler und kann weitreichende negative Folgen für die Gesundheit sowie für die private und schulische Situation der Opfer und deren Verhaltensmuster im Erwachsenenalter nach sich ziehen. Schule muss ein Ort sein, an dem Kinder und Jugendliche angstfrei lernen, leben und aufwachsen können, und an dem keine Minderheiten ausgeschlossen werden. Die Länder ermitteln die jeweiligen Bedarfe eigenständig und treffen entsprechende Maßnahmen in eigener Verantwortung. Die Bundesregierung unterstützt die Länder dabei. Speziell zur Prävention und dem Umgang mit dem Thema Cybermobbing bieten der Elternratgeber „Schau Hin! Was dein Kind mit Medien macht“ und jugendschutz.net Informationen für Eltern und Fachkräfte. 11. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Qualitätsoffensive Lehrerbildung um den Aspekt Cybermobbing zu ergänzen? Bund und Länder haben auf der Grundlage einer 2013 beschlossenen Vereinbarung über ein gemeinsames Programm „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ die Ziele und Förderschwerpunkte des Programms festgelegt. Die am Ende der ersten Förderphase positiv evaluierten Projekte setzen ihre Arbeit bis zum Ende des Förderzeitraums 2023 fort. Mit einer aktuellen Förderlinie werden die Schwerpunkte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9534 „Digitalisierung in der Lehrerbildung“ und „Lehrerbildung für die beruflichen Schulen“ noch einmal verstärkt in den Fokus gerückt. Eine darüber hinausgehende Themenerweiterung ist nicht vorgesehen. 12. Welche Beratungsangebote gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für Opfer von Cybermobbing? Kinder und Jugendliche haben nach § 8 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) einen elternunabhängigen Anspruch auf Beratung durch die Kinder- und Jugendhilfe, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6174 verwiesen. 13. Welche Beratungsangebote für Opfer von Cybermobbing haben Projektförderung durch die Bundesregierung erhalten (bitte nach Art des Angebots sowie förderndem Ressort, Höhe der Förderung und korrespondierender Haushaltsstelle aufschlüsseln)? Ressort Art des Angebots Höhe der Förderung im Jahr 2018 Kapitel/Titel BMFSFJ Nummer gegen Kummer e. V. Telefon-, E-Mail- Beratung für Kinder, Jugendliche und Eltern 415.806 € 1702/68401 BMFSFJ „Jugend.support“ Ratund Hilfesystem für Jugendliche im Internet 100.000 € 1702/68401 14. Wie viele Beratungen mit erweiterter Dokumentation mit Bezug zu Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung von der „Nummer gegen Kummer“ jeweils in den Jahren 2015, 2016 und 2017 durchgeführt, und welchen Anteil hatten diese Gespräche jeweils an der Gesamtzahl der Beratungen mit erweiterter Dokumentation? Die „Nummer gegen Kummer“ führte in 2015 von insgesamt 132 241 telefonischen Beratungen 7 698 Beratungen zum Thema Cybermobbing durch. In 2016 wurden von insgesamt 111 922 telefonischen Beratungen 6 508 Beratungen zum Thema Cybermobbing durchgeführt. In 2017 wurden von insgesamt 88 684 telefonischen Beratungen 4 885 Beratungen zum Thema Cybermobbing durchgeführt . Von insgesamt 11 800 E-Mail-Beratungen in 2015 waren 243 Beratungen zum Thema Cybermobbing. In 2016 gab es 10 017 E-Mail-Beratungen, wovon 321 Beratungen zum Thema Cybermobbing waren. In 2017 stieg die Zahl auf 330 von insgesamt 12 250 E-Mail-Beratungen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9534 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie viele Beratungsanfragen sind bei der Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes seit 2013 in Fällen von Cybermobbing unter Kindern und Jugendlichen eingegangen (bitte nach Jahr und Diskriminierungsmerkmal aufschlüsseln )? Der ADS lagen zwei Fälle vor, in denen darüber berichtet wurde, dass über Jugendliche im Internet gelästert wurde bzw. sie gemobbt wurden (2011 bzw. 2015). Beide Fälle bezogen sich allerdings auf keine im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) genannten Diskriminierungsmerkmale (vgl. § 1 AGG). 16. Wie bewertet die Bundesregierung den Einsatz von Filtern, wie zum Beispiel Wortfiltern, um Formen des Cybermobbings zu unterbinden? Eine pauschale Bewertung des Einsatzes von Filtern, wie zum Beispiel Wortfiltern , um Formen des Cybermobbings zu unterbinden, ist der Bundesregierung wegen der Vielfalt der Fallgestaltungen nicht möglich; es wird insoweit auch auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Allgemein sieht die Bundesregierung für einen wirkungsvollen Kinder- und Jugendmedienschutz eine zentrale Verantwortung der Anbieter für altersgerechte Angebote und den Schutz vor Interaktionsrisiken wie Cybermobbing. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die von Nancy E. Willard vorgenommene Unterscheidung von Cybermobbing-Formen in Flaming, Harassment, Denigration , Impersonation, Outing and Trickery, Exclusion, Cyberstalking und Cyberthreats (Types of cyberbullying according to Willard, 2007, ISBN: 978-0-87822-537-8, https://books.google.de/books?hl=de&lr=&id=VyTdG 2BTnl4C&oi=fnd&pg=PP7&dq=willard+cyberbullying&ots=u6GgZGof7 v&sig=4yCiSRD0aeE0L5naxVa_7JVSHsg#v=onepage&q=willard%20 cyberbullying&f=false)? a) Wie viele verschiedene Arten von Cybermobbing unterscheidet die Bundesregierung ? b) Liegen der Bundesregierung Statistiken zu den entsprechenden Formen von Cybermobbing vor? Die in 2007 durchgeführte Studie bezog sich auf die gängigen Social-Media- Plattformen (zum Beispiel Twitter, Facebook) und Messengerdienste wie WhatsApp, Telegram oder Threema.. Die von Willard vorgenommene Kategorisierung ist grundsätzlich beachtlich, da auch unterschiedliche Intensivitätsstufen und Interaktionsgrade beschrieben werden. Jedoch ist aufgrund des Erscheinungsdatums davon auszugehen, dass heute relevante Aspekte wie die Sichtbarkeitslogik sozialer Medien, ihre Verbreitungsdynamiken, Echtzeit und Enträumlichung , die Verquickung mit Hassrede und die niedrige Teilhabeschwelle an sozialen Medien nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die neuen Medialitätsbedingungen lassen somit die Kategorien der Autorin noch weniger scharf voneinander trennen bzw. greifen ineinander und/oder bauen aufeinander auf. Insbesondere die Kategorie der „impersonation“ spielt im Social Web aufgrund von zunehmenden Phänomenen wie Fake Accounts heutzutage eine andere Rolle als noch 2007. Zudem ist das sogenannte „Happy Slapping“ (Person wird von meist mehreren Personen angegriffen, geschlagen und gedemütigt und dabei gefilmt; das Video wird anschließend oft im Internet oder über das Smartphone verbreitet) als Form von Cybermobbing nicht im Kategoriensystem von Willard enthalten. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 19 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9534 18. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Cybermobbing durch Offline- Kompetenz (Vertrauenslehrer, Schulsozialarbeiter, Fortbildungen von Personal im Bereich Cybermobbing) begegnet werden kann? Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 ff. der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3468 verwiesen. 19. Plant die Bundesregierung, die Einführung eines gesonderten Straftatbestands „Cybermobbing“ zu prüfen (bitte erläutern)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6174 verwiesen. 20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Exklusion jugendmedienschutzrelevanter Aspekte aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz , und wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, diese dort durch eine Ergänzung aufzunehmen (bitte erläutern)? Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz erfasst aufgrund seiner Bezugnahme auf bestimmte Strafnormen des StGB (vgl. § 1 Absatz 3 NetzDG) nur solche Inhalte, die den Tatbestand einer dort genannten Strafvorschrift erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Damit werden auch eine Reihe von Konstellationen erfasst, in denen die Verbreitung der Inhalte eine konkrete Kinder- und oder Jugendgefährdung darstellen kann. Der Verweis des NetzDG auf diese Straftatbestände fördert somit je nach Sachverhaltskonstellation (z. B. wenn eine Wahrnehmbarkeit des strafbaren Inhalts durch Kinder und/oder Jugendliche verhindert wird) im Ergebnis auch den Kinder- und Jugendschutz. Welche Ergänzungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Kinder- und Jugendmedienschutz geboten sind, wird derzeit durch die Bundesregierung geprüft. 21. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Reichweite einer getätigten ehr- oder persönlichkeitsrechtsverletzenden Aussage in der Strafprozessordnung keine Auswirkungen auf die Höhe des Strafmaßes hat, und sieht die Bundesregierung hier Regelungsbedarf (bitte erläutern; www.jurpc. de/jurpc/show?id=20140035)? Das Gericht setzt auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls die Strafe entsprechend dem im jeweiligen Straftatbestand vorgesehenen Strafrahmen unter Berücksichtigung der Strafzumessungsregeln fest. Auch bei dem Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB), von dem ehrverletzende Werturteile im Allgemeinen sowie gegenüber dem Betroffenen geäußerte Tatsachenbehauptungen erfasst sind, können im Wege der Strafzumessung gemäß § 46 StGB die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat berücksichtigt werden. Davon ist auch die Reichweite einer Aussage umfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333