Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9535 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, Jörg Schneider, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/8905 – Entbürokratisierung der Rentenbesteuerung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fertigung einer Einkommensteuererklärung ist nach Ansicht der Fragesteller anspruchsvoll und für die Bürger oft mühselig; die Steuerdaten sind elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln. Auch Rentner sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Renten in einer Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte den steuerlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag beträgt für das Jahr 2019 9 168 Euro und bei einer Zusammenveranlagung 18 336 Euro. Im Rahmen des Übergangs zur „nachgelagerten Besteuerung“ wächst der Anteil der Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abzugeben haben, von Jahr zu Jahr an (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/ Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2018-03-22-Rentenbesteuerung-Eine- Frage-der-Gerechtigkeit-Anlage-Uebersicht-zur-Rentenbesteuerung-2018.pdf; jsessionid=030DC01E67B644C973EDC5CE9900ADEC?__blob=publicationFile& v=2). Zum einen sind dies die neuen Zugangsrentner und zum anderen die Bestandsrentner , die durch die jährlichen Rentenerhöhungen schrittweise in die Steuerpflicht hineinwachsen. In der Folge des sukzessiven Hineinwachsens sind viele Rentner erst im höheren Alter erstmalig mit der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung konfrontiert. Die gesetzlichen Renten und Basisrenten unterliegen im Rahmen des Übergangs zur sogenannten nachgelagerten Besteuerung der Besteuerung als Leibrenten gemäß § 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wird gegenwärtig nur ein variabler Anteil der Rente zur Besteuerung herangezogen, im Folgenden Besteuerungsanteil genannt. Für die Renten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2005 und davor beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent, für die nach dem Jahr 2005 beginnenden Renten erhöht sich der Besteuerungsanteil schrittweise von anfänglich 50 Prozent um je 2 Prozentpunkte jährlich bis auf 80 Prozent im Rentenzugangsjahr 2020 und danach um jeweils 1 Prozentpunkt jährlich bis zu einem Besteuerungsanteil von 100 Prozent ab dem Rentenzugangsjahr 2040 (§ 22 Nummer 1 Satz 3 lit. a, lit. aa EStG). Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9535 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rente ist der steuerfreie Teil der Rente (Rentenfreibetrag). Dieser Rentenfreibetrag gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs und bleibt auch bei den jährlichen Rentenerhöhungen unverändert, d. h. der Rentenfreibetrag ist nicht dynamisch. Aus der steuerlichen Systematik heraus, sind die Rentenerhöhungsbeträge grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte. Ein Teil der Bestandsrentner wächst aufgrund der jährlichen Anpassungen erst nach vielen Jahren des Rentenbezugs in die Steuerpflicht hinein. Bei vielen Rentnern besteht nach Einschätzung der Fragesteller Unsicherheit darüber, ob und wann sie steuerpflichtig sind. Es ist bereits jetzt absehbar, dass im Rentenzugangsjahr 2040, dem Jahr, in dem der Besteuerungsanteil 100 Prozent beträgt, der normale „Eckrentner“, welcher ausschließlich Rentenbezüge erzielt, zur Einkommensteuer zu veranlagen ist. Bis dahin wird der Anteil der Rentner mit einer Steuererklärungsverpflichtung nach Auffassung der Fragesteller stetig anwachsen . Gegenwärtig werden durch die Rentenversicherungsträger bereits Rentenbezugsmitteilungen an eine zentrale Stelle bzw. die Finanzverwaltung übermittelt, vgl. § 22 EStG (www.gesetze-im-internet.de/estg/__22a.html). Für einfach gelagerte Fälle gibt es bereits einen Lösungsansatz in Mecklenburg- Vorpommern; dort wird das sog. Amtsveranlagungsverfahren in einem Pilotprojekt erprobt (www.steuerportal-mv.de/Meldungen/Amtsveranlagungsverfahrenf %C3%BCr-Rentnerinnen-und-Rentner/). Bei dieser vereinfachten Veranlagung genügt eine Erklärung, dass außer den Rentenbezügen keine weiteren Einkünfte erzielt werden. Es kann dann auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verzichtet werden. Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer eigenständig fest aufgrund der von den Rentenversicherungsträgern elektronisch übermittelten Rentenhöhe und die damit verbundenen SV-Beiträge. In diesem Verfahren ist es jedoch bislang nicht möglich, in Papierform vorliegende Bestätigungen über Arztkosten, Spenden, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuermindernd geltend zu machen. Zu dem Amtsveranlagungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern soll eine begleitende Evaluierung erfolgt sein (www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00700/drucksache- 19-00713.pdf). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Rentenbesteuerung ist mit Beginn des Jahres 2005 neu geregelt worden. In einer Übergangsphase werden die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Leistungen aus einem Basisrentenvertrag schrittweise langfristig bis zum Jahr 2040 auf die nachgelagerte – vollständige – Besteuerung umgestellt. Gleichzeitig werden die geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen zunehmend als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Eine nicht unbedeutende Anzahl von Rentnern ist derzeit steuerunbelastet. Die Bundesregierung ist sich aber der Tatsache bewusst, dass in früheren Lebensphasen wahrgenommene Aufgaben und Pflichten mit fortschreitendem Alter als Last empfunden werden können. Die Finanzverwaltung ist daher stetig bestrebt, die Besteuerungsverfahren zu vereinfachen. Insbesondere die sogenannten Nur-Rentner können ihre Einkommensteuererklärung daher nach wie vor in Papierform abgeben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9535 1. Wie viele Bürger haben in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2017 eine Leibrente im Sinne von § 22 Nummer 1 EStG bezogen, und wie viele davon wurden zur Einkommensteuer veranlagt (bitte neben den absoluten Zahlen auch die Relation zwischen allen Rentnern und den zur Einkommensteuer veranlagten Rentnern ausweisen)? Zur Frage, wie viele Bürger in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2017 eine Leibrente im Sinne des § 22 Nummer 1 EStG bezogen haben, können die folgenden Daten zur Verfügung gestellt werden: a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Die Anzahl der Rentner kann der folgenden Tabelle entnommen werden: Rentenbestand nach Rentnergruppen Männer und Frauen am 1. Juli Jahr Rentner Einzelrentner Mehrfachinsgesamt insgesamt Versichertenrentner Witwen-/ Witwerrentner 1 rentner Deutschland 2005 20.011.656 16.122.101 14.591.291 1.530.810 3.889.555 2006 20.116.175 16.167.877 14.692.430 1.475.447 3.948.298 2007 20.242.823 16.275.736 14.831.419 1.444.317 3.967.087 2008 20.316.830 16.323.862 14.913.225 1.410.637 3.992.968 2009 20.412.217 16.397.276 15.019.346 1.377.930 4.014.941 2010 20.492.221 16.460.266 15.107.688 1.352.578 4.031.955 2011 20.534.397 16.490.433 15.159.969 1.330.464 4.043.964 2012 20.609.108 16.557.971 15.250.846 1.307.125 4.051.137 2013 20.575.934 16.525.518 15.245.066 1.280.452 4.050.416 2014 20.617.043 16.557.350 15.290.308 1.267.042 4.059.693 2015 20.822.084 16.729.585 15.525.185 1.204.400 4.092.499 2016 20.962.678 16.845.624 15.670.321 1.175.303 4.117.054 2017 20.991.201 16.873.692 15.727.475 1.146.217 4.117.509 Ohne Waisenrenten, Nullrenten, Knappschaftsausgleichsleistungen und ohne reine KLG. 1 Einschließlich Erziehungsrentner Quelle: Statistik der Deutschen Rentenversicherung – Rentenzahlbestand, verschiedene Jahrgänge Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9535 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Renten aus der Alterssicherung der Landwirte Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) weist die Zahlen mit der angefragten Ausprägung (Personen) erst ab dem Rentenbestand Dezember 2009 aus. Für vorherige Jahre ist dies nicht möglich . Die Zahlen beziehen sich immer auf das jeweilige Jahresende und können der folgenden Tabelle entnommen werden: Kalenderjahr Anzahl der Personen, die eine oder mehrere Renten aus der Alterssicherung der Landwirte beziehen 2009 590.165 2010 579.296 2011 570.168 2012 561.510 2013 552.443 2014 545.819 2015 546.844 2016 528.576 2017 516.008 Quelle: Prüfbericht Ansprüche AdL der SVLFG, Stand April 2019 c) Renten aus den berufsständischen Versorgungswerken Die Anzahl der Personen mit Renten aus berufsständischen Versorgungswerken kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Kalenderjahr Bezieher von Altersrenten aus der berufsständischen Versorgung; Alters-Rentner 2005 84.545 2006 92.619 2007 100.382 2008 108.991 2009 116.724 2010 125.140 2011 132.224 2012 135.283 2013 148.589 2014 158.648 2015 168.556 2016 178.251 2017 189.102 Weitere Daten (u. a. zur Rürup-Rente) liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9535 Wegen der geltenden Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und der Dauer der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistik liegen der Bundesregierung im Rahmen der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik Daten nur bis zum Jahr 2014 vor. Die Anzahl der Rentner mit Einkünften nach § 22 Nummer 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2014 zur Einkommensteuer veranlagt wurden, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Begrenzung nur auf Renten nach § 22 Nummer 1 EStG ist nicht möglich. Steuerfälle mit Renteneinkünften der Veranlagungszeiträume 2005 bis 2014* 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 5.091.882 5.229.789 5.707.395 5.821.917 6.091.390 6.668.110 7.295.505 7.463.980 7.613.436 7.836.863 Quelle: Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamts der jährliche Einkommensteuerstatistiken 2005 bis 2011 und der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2014 * bis einschl. Veranlagungsjahr 2010 ohne Daten für Niedersachsen. 2. Welche konkrete Entwicklung wird nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der steuerpflichtigen Rentner für die Veranlagungszeiträume 2018 ff. bis zum Jahr 2040 prognostiziert (bitte neben den absoluten Zahlen auch die Relation zwischen allen Rentnern und den zur Einkommensteuer veranlagten Rentnern ausweisen)? Dazu liegen keine Projektionen vor. 3. Wie hoch war in den Jahren 2005 bis 2017 das Aufkommen an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, welches sich aus der Rentenbesteuerung ergeben hat? Wegen der geltenden Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und der Dauer der notwendigen Arbeiten zur Erstellung der Statistik liegen der Bundesregierung im Rahmen der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik Daten nur bis zum Jahr 2014 vor. Das Aufkommen an tariflicher Einkommensteuer und festzusetzendem Solidaritätszuschlag der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften nach § 22 Nummer 1 und 5 EStG in den Veranlagungszeiträumen 2005 bis 2014 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Abgrenzung der Einkommensteuer, die sich ausschließlich aus der Rentenbesteuerung bzw. der Besteuerung der Leibrenten nach § 22 Nummer 1 ergibt, ist nicht möglich. Tarifliche ESt und festzusetzender SolZ der Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften in Mio. €* 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 16.304 18.166 20.645 23.622 21.060 23.249 26.311 28.514 30.648 33.053 Quelle: Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamts der jährliche Einkommensteuerstatistiken 2005 bis 2011 und der Lohn- und Einkommensteuerstatistiken 2012 bis 2014 * bis einschl. Veranlagungsjahr 2010 ohne Daten für Niedersachsen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9535 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Welche Ergebnisse hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Evaluierung des Amtsveranlagungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern erbracht, bzw. wann ist mit den Ergebnissen dazu zu rechnen, und welche vorläufigen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? Das Amtsveranlagungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern haben die Steuerverwaltungen der Länder gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen bewertet. Bund und Länder haben entschieden, das Projekt in einer erweiterten Form fortzuführen. 5. Ist mit einer bundeseinheitlichen Gesetzgebung hinsichtlich des Amtsveranlagungsverfahren zu rechnen, bzw. bis wann kann damit gerechnet werden? Das Pilotverfahren des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern zur sogenannten Amtsveranlagung ist ein spezielles Verwaltungsverfahren für eine bestimmte Zielgruppe auf Basis des bestehenden Rechts. Bedarf für eine ergänzende Gesetzgebung wird derzeit nicht gesehen. 6. Inwieweit ist geplant, das in Mecklenburg-Vorpommern erprobte Amtsveranlagungsverfahren auf Bundesebene weiterzuentwickeln und dabei beispielsweise auch Arztkosten, Spenden und haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig zu machen? Das in Mecklenburg-Vorpommern erprobte Amtsveranlagungsverfahren ist so weiterentwickelt worden, dass die Zielgruppe typischerweise anfallende, steuerlich relevante Aufwendungen wie Arztkosten, Spenden und haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen absetzen kann. 7. Welche alternativen Überlegungen bestehen seitens der Bundesregierung, um zeitnah die teilweise sehr betagten Altersrentner bei der Einhaltung ihrer Steuerpflichten zu unterstützen und von Bürokratie zu entlasten? Wie für die Bezieher von Alterseinkünften die Erledigung von steuerlichen Pflichten weiter vereinfacht werden könnte, wird derzeit noch geprüft. 8. Bestehen seitens der Bundesregierung Überlegungen, perspektivisch bis zum Jahr 2040 zu einer Quellenbesteuerung der Rentner überzugehen? Die Bundesregierung ist bestrebt, die Anzahl der zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichteten Personen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Derzeit bleibt mehr als die Hälfte der Rentnerinnen und Rentner steuerunbelastet, wenn sie keine weiteren veranlagungspflichtigen Einkünfte bezieht. Bei Einführung eines Steuereinbehalts durch die Träger der Rentenversicherung, müssten die bisher steuerunbelasteten Rentner allein wegen dieses Steuereinbehalts eine Steuererklärung abgeben, um die einbehaltene Quellensteuer erstattet zu bekommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9535 9. Welche alternativen Überlegungen bestehen seitens der Bundesregierung, um langfristig die Einkommensteuererklärungen für Rentner zu vereinfachen ? Die Bundesregierung ist bestrebt, die Anzahl der bereits elektronisch in den Finanzämtern vorhandenen steuerlich relevanten Sachverhalte signifikant zu erhöhen . Informationen, die Dritte bereits für den Steuerpflichtigen übermittelt haben, müssen in den Steuererklärungen nicht weiter angegeben werden. Sie sind der Verwaltung bekannt und werden automatisch in die Veranlagung einbezogen. Über die Ausgestaltung weiterer Drittübermittlungspflichten ist noch nicht abschließend entschieden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333