Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 15. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9537 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8815 – Entfristung des Integrationsgesetzes aus dem Jahr 2016 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2016 wurde das kontrovers diskutierte Integrationsgesetz unter hohem Druck beschlossen (BGBl I vom 5. August 2016). Damit wurden verschiedene Maßnahmen eingeführt, die sich einerseits auf den Zugang zum Ausbildungsund Arbeitsmarkt beziehen, andererseits die Verfestigung des Aufenthalts betreffen . Einige der darin enthaltenen Vorschriften waren zeitlich befristet worden : Zum einen die Einführung einer Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –, befristet bis zum 5. August 2019); die sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM –, befristet bis 2020); die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie geduldeten Menschen (§ 32 der Beschäftigungsverordnung – BeschV –, befristet bis zum 5. August 2019); der erleichterte Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (§ 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – SGB III –, nach einmaliger Verlängerung durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen , Bundestagsdrucksache 19/2072, befristet bis Ende 2019) und schließlich die Übergangsvorschrift zu sog. Verpflichtungserklärungen (§ 68a AufenthG, befristet bis zum 5. August 2019). Zumindest die Vorschrift zur Wohnsitzregelung sollte – so heißt es auf Seite 106 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD – vor der verabredeten Entfristung des Integrationsgesetzes „zeitnah evaluiert“ werden. Auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1608 hatte die Bundesregierung vor einem Jahr geantwortet, dass zum damaligen Zeitpunkt, „die Überlegungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ wären, wann die Wohnsitzregelung durch wen und unter welcher Fragestellung evaluiert werden solle. Bisher ist nach Kenntnis der Fragesteller noch keine Evaluierung erfolgt. Heute jedoch wird in einem Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes (Stand: 25. Februar 2019) die Etablierung der Wohnsitzregelung als „dauerhaftes integrationspolitisches Instrument“ mit drei Studien zu begründen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode versucht. Die genannten Studien zu der Wohnsitzregelung sind nach Auffassung der Fragesteller nicht ausreichend und meist veraltet. Zwei dieser Studien sind bereits aus dem Jahr 2016 (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme“, 2016, Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“, 2016), so dass diese aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht die Wirksamkeit, Geeignetheit bzw. die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzregelung empirisch untersuchen konnten. Die dritte Studie des MIDEM-Instituts („Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“) aus dem Jahr 2018 hat selber keine Evaluation durchgeführt, sondern forderte diese auf Seite 15 – im Gegenteil – nochmals deutlich ein („Generell sollte eine Evaluation des Steuerungsinstruments erfolgen, um belastbare Daten über die Auswirkungen der Wohnsitzauflage für Flüchtlinge und Kommunen zu generieren“). Zudem warnte das MIDEM-Institut ausdrücklich vor „allzu hohen Erwartungen“ an die Wohnsitzauflage. Vielmehr kritisierte das MIDEM, dass Baden-Württemberg, Bayern und das Saarland Flüchtlinge ausschließlich auf Basis der Einwohnerzahl verteilen würde: Das aber greife „zu kurz. Ein komplexerer Verteilschlüssel ist daher ratsam“: Das MIDEM-Institut empfiehlt hierfür ein Matchingverfahren , das die jeweilige Angebotsstruktur der Kommunen „mit den Merkmalen der zugewiesenen Flüchtlinge abgleicht bzw. mit den individuellen Bedürfnissen der Flüchtlinge in Einklang bringt“ (vgl. hierzu „Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“; S. 14 – 16). Wohnsitzregelung 1. Welche Bundesländer wenden nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG an und haben hierfür Rechtsverordnungen oder andere landesrechtliche Regelungen erlassen (bitte mit entsprechendem Quellenhinweis aufschlüsseln)? Die Regelung des § 12a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) knüpft an die bereits erfolgte Verteilung von Schutzsuchenden zwischen den Ländern im vorangegangenen Asylverfahren bzw. im Aufnahmeverfahren an und bestimmt, dass die Schutzberechtigten ihren Wohnsitz grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Anerkennung bzw. ab der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen Zeitraum von drei Jahren in dem Land nehmen müssen, dem sie im Rahmen des Asyl- bzw. Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden sind. § 12a Absatz 1 AufenthG verpflichtet damit unmittelbar Schutzberechtigte in allen 16 Ländern. Von den Möglichkeiten nach §§ 12a Absätze 2 und 3 AufenthG, Schutzberechtigten innerhalb eines Landes einen bestimmten Wohnort zuzuweisen, können die zuständigen Ausländerbehörden der Länder Gebrauch machen. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben diese Möglichkeiten bislang Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, der Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt genutzt. Nach § 12a Absatz 4 AufenthG können die zuständigen Ausländerbehörden der Länder Schutzberechtigte verpflichten, den Wohnort nicht an einem bestimmten Ort zu nehmen. Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen in Niedersachsen und Rheinland-Pfalz „Zuzugssperren“ gemäß § 12a Absatz 4 AufenthG für einzelne Kommunen (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 5). Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9537 2. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 12a AufenthG a) Wohnsitzverpflichtungen, b) Wohnsitzzuweisungen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohnraumversorgung , c) Wohnsitzzuweisungen zur individuellen Integrationsförderung bzw. d) negative Wohnsitzverpflichtungen bzw. Zuzugssperren (gemäß § 12a Absatz 4 AufenthG) für wie viele Personen bzw. Familien erlassen (bitte aufschlüsseln )? Die Fragen 2, 2a bis 2d werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Hinsichtlich der Frage 2d wird ergänzend auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Vollzug des Aufenthaltsgesetzes im Inland den Ländern obliegt. Die Bundesregierung weist außerdem darauf hin, dass bislang Daten zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG nicht im Ausländerzentralregister (AZR) gespeichert werden. Die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG-DV) vom 11. Dezember 2018 (Bundesgesetzblatt Teil I Nummer 45 vom 14. Dezember 2018, S. 2424 ff.) sieht jedoch vor, dass zukünftig bestimmte Daten über angeordnete Wohnsitzverpflichtungen nach § 12a AufenthG und § 61 AufenthG im AZR gespeichert werden. Dies wird dem Bund perspektivisch eine bessere Datenauswertung für diesen Bereich ermöglichen. 3. Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausnahmetatbestände der Wohnsitzregelung gemäß § 12a Absatz 5 AufenthG angewandt (bitte nach Bundesländern, Anzahl der Anträge, Bewilligungen und Ablehnungen sowie nach Gründen für die Bewilligung bzw. Ablehnung aufschlüsseln )? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen die zuständigen Ausländerbehörden der Länder eine Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Absätze 1 bis 4 AufenthG gemäß § 12a Absatz 5 AufenthG aufgehoben haben. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. a) Wie groß war der diesbezügliche Verwaltungsaufwand? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Sie weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen der Erstellung des am 27. Februar 2019 vom Bundeskabinett angenommenen Gesetzentwurfs zur Entfristung des Integrationsgesetzes von einem Erfüllungsaufwand der Verwaltung von 160 Minuten pro Einzelfall für eine Aufhebung nach § 12a Absatz 5 AufenthG ausgegangen worden ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Personen, die Opfer rassistischer oder vorurteilmotivierter Gewalt sind, zu schützen, und werden diese für ausreichend erachtet? Wenn eine Wohnsitzverpflichtung im Einzelfall mitursächlich dafür sein sollte, dass Personen Opfer rassistischer oder vorurteilmotivierter Gewalt werden, haben die betroffenen Personen die Möglichkeit, mit dieser Begründung eine Aufhebung nach § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG zu beantragen . 4. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen auf eine Wohnsitzverpflichtung bzw. eine Wohnsitzzuweisungen zur Vermeidung einer Härte verzichtet wurde bzw. diese nachträglich wieder zurückgenommen werden musste? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. In welchem Maß wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kommunen , für die eine negative Wohnsitzverpflichtung bzw. Zuzugssperre verfügt wurde, in den Jahren von 2014 bis 2016 Integrationsförderungsmaßnahmen durch den Bund unterstützt (Integrationskurse, berufsbezogene Sprachkurse , Migrationsberatungsstellen etc.; bitte aufschlüsseln)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat das Land Niedersachsen die dortigen Ausländerbehörden seit dem 9. Oktober 2017 angewiesen, von der im Ermessenswege eröffneten Möglichkeit der Anordnung einer Zuzugssperre nach § 12 Absatz 4 AufenthG bezüglich der Stadt Salzgitter und seit dem 14. November 2017 auch bezüglich der Städte Delmenhorst und Wilhelmshaven Gebrauch zu machen . In Rheinland-Pfalz besteht nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem 26. März 2018 eine Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG für die kreisfreie Stadt Pirmasens. Folgende Integrationsmaßnahmen wurden in den Jahren 2014 bis 2016 in den kreisfreien Städten Wilhelmshaven, Salzgitter, Delmenhorst und Pirmasens vom Bund gefördert: Integrationskurse nach § 43 AufenthG: Die Integrationskurse sind ein Grundangebot des Bundes zur Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche , kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland. Anzahl der begonnenen Integrationskurse 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 8 12 26 Salzgitter 13 15 24 Delmenhorst 15 11 15 Pirmasens 4 8 16 (Abfragestand: 31. März 2019) Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) und Jugendmigrationsdienste (JMD) nach § 45 Absatz 1 AufenthG: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9537 Mit der MBE und den JMD stellt der Bund ein den Integrationskurs ergänzendes migrationsspezifisches Beratungsangebot für erwachsene und junge Zuwanderer zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. In den genannten Kommunen wurden die in der Tabelle aufgeführten Personalstellenanteile (VZÄ – Vollzeitäquivalent) gefördert . Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer: Stadt VZÄ pro Jahr 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 0,00 0,00 0,58 Salzgitter 0,50 0,50 0,50 Delmenhorst 0,36 0,50 0,50 Pirmasens 0,21 0,21 0,42 Jugendmigrationsdienste: Stadt VZÄ pro Jahr 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 1,00 1,00 1,00 Salzgitter 0 0 0 Delmenhorst 0,50 0,50 0,50 Pirmasens 2,35 2,35 2,35 In Salzgitter gibt es keinen JMD. ESF-BAMF Kurse: Von August 2008 bis Dezember 2017 unterstützte das aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm) die Verbesserung der berufsbezogenen Deutsch-Kenntnisse. Das ESF-BAMF-Programm war bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Kernanliegen des Programms war es, die Chancen von Menschen mit Migrationshintergrund auf Integration in den ersten Arbeitsmarkt nachhaltig zu erhöhen. Zu diesem Zweck wurde Deutschunterricht mit Elementen der beruflichen Weiterbildung verknüpft. Seit Beendigung des ESF-BAMF-Programms werden vom Bund geförderte Berufssprachkurse nach § 45a AufenthG auf Basis der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (DeuFöV) in den Strukturen der Regelförderung angeboten. Anzahl der begonnenen Kurse 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 1 1 2 Salzgitter 4 2 2 Delmenhorst 2 3 5 Pirmasens 2 1 2 (Abfragestand: 4. April 2019) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Integrationsprojekte: Ergänzend zu den gesetzlichen Angeboten Integrationskurs und MBE fördert der Bund Projekte zur gesellschaftlichen und sozialen Integration von Zuwanderern. Projekttitel und - thema Projektort Projektträger Laufzeit Projektart „Schul-Patenschaften “ – Geplant sind Schul-Patenschaften für Familien mit Migrationshintergrund . Familien, die bereits Integrationskompetenz haben, werden geschult, um Familien bei der Integration in Deutschland zu unterstützen und im Alltag zu begleiten. Salzgitter Diakonisches Werk-Innere Mission und Hilfswerk – der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig e. V. , St.-Andreas -Weg 2, 38226 Salzgitter 1. März 2013 – 29. Februar 2016 Altersunabhängiges Projekt Bildung einer interkulturellen Vereinigung /Vereins Jugendlicher als Schnittstelle zum Gemeinwesen Wilhelms - haven Volkshochschule und Musikschule Wilhelmshaven gGmbH, Virchowstr. 29, 26382 Wilhelmshaven 1. September 2012 – 28. Februar 2014 Jugendprojekt Niederschwellige Seminarmaßnahmen zur Integration ausländischer Frauen: Mit niederschwelligen Frauenkursen werden insbesondere Frauen angesprochen, die mit der bundesweiten Integrationsförderung schwierig zu erreichen sind. Dies betrifft vor allem bildungsungewohnte Frauen. Anzahl der begonnenen Kurse 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 0 0 0 Salzgitter 10 5 5 Delmenhorst 2 2 4 Pirmasens 0 0 0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9537 Integration durch Sport Das Programm „Integration durch Sport“ verfolgt das Ziel, Menschen mit Migrationshintergrund dafür zu gewinnen, sich aktiv auf allen Ebenen des Vereinslebens einzusetzen – sowohl als aktive Mitglieder als auch als Ehrenamtliche (Integration in und durch den Sport). Anzahl der Stützpunktvereine 2014 2015 2016 Wilhelmshaven 0 0 0 Salzgitter 2 1 2 Delmenhorst 0 0 0 Pirmasens 0 0 0 6. Wie viele Personen wurden in welchen Bundesländern seit 2016 einer Wohnsitzauflage nach § 61 AufenthG unterworfen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 7. Hat die Bundesregierung von Fällen Kenntnis, dass in Kommunen, die eine Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG erlassen haben, gleichzeitig dort lebende Asylsuchende versucht haben, eine Aufhebung ihrer Wohnsitzbeschränkung nach § 61 AufenthG zu erreichen, um in eine andere Kommune ziehen zu können, und wenn ja, in welchen Fällen kam es zu einer solchen Konstellation? Der Bundesregierung sind solche Fälle nicht bekannt. 8. Plant die Bundesregierung, die Ankündigung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD umzusetzen, die Wohnsitzregelung vor der Entfristung des Integrationsgesetzes zu evaluieren? Wenn ja, bis wann soll die Wohnsitzregelung durch wen und unter welcher Fragestellung evaluiert werden? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Der vom Bundeskabinett am 27. Februar 2019 angenommene Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes sieht vor, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Beteiligung anderer betroffener Ressorts innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes unter Einbeziehung externen wissenschaftlichen Sachverstandes die Wirksamkeit der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG evaluieren wird (vgl. Bundesratsdrucksache 99/19 vom 1. März 2019, S. 5). Zentraler Gegenstand der Evaluierung ist die Frage, inwiefern die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG die nachhaltige Integration der von der Regelung erfassten Personen in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland fördert, insbesondere inwieweit es die Wohnsitzregelung erleichtert, die Betroffenen mit angemessenem Wohnraum zu versorgen, Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen sowie soziale und gesellschaftliche Ausgrenzungen zu vermeiden. Weiterer Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere die Aufhebungstatbestände des § 12a Absatz 5 AufenthG. In diesem Rahmen ist die Frage zu untersuchen, ob die Härtefallregelung in § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG hinreichenden Schutz für Personen , die von Gewalt betroffen und bedroht sind, bietet. Augenmerk ist auch auf die Untersuchung von Verwaltungsverfahren zu legen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Koalitionsvertrag nicht die Aussage enthält, dass die Wohnsitzregelung „vor der Entfristung des Integrationsgesetzes“ evaluiert wird. 9. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die angeführten Studien (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme“ bzw. Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“) für eine Evaluierung der Wohnsitzregelung insofern nicht aussagekräftig sind, als sie aus dem Jahr des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes selbst stammen (2016), und wenn nein, warum nicht? a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass die angeführten Studien (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme “, bzw. Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“) für eine Evaluierung der Wohnsitzregelung insofern keine empirischen Belege über die Anwendungspraxis der Wohnsitzregelung enthalten, als sie aus dem Jahr des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes selber selbst stammen (2016), und wenn nein, warum nicht? b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass die angeführte Studie des MIDEM-Instituts („Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“) insofern nicht als Beleg für den Erfolg der Wohnsitzregelung herangeführt werden kann, da diese Studie für ein solches Urteil, erst die Durchführung einer Evaluation ausdrücklich einfordert, und wenn nein, warum nicht? c) Über welche in der Verwaltungspraxis gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse der Länder mit der Wohnsitzregelung verfügt die Bundesregierung genau (bitte sowohl Maßnahme- als auch länderspezifisch aufschlüsseln ), und wie gedenkt die Bundesregierung, ihr exekutiv erlangtes Wissen dem Gesetzgeber zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen des MIDEM-Instituts, a) dass eine Verteilung ausschließlich auf Basis von Einwohnerzahl zu kurz greife, b) dass auch Leerstandsquoten, die Zahl der offenen Arbeits- und Ausbildungsstellen sowie Kennzahlen zur zukünftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes kein detailliertes Bild über die tatsächliche Situation vor Ort vermitteln würden (wie z. B. darüber, welche Wohnungsgrößen verfügbar sind und in welchen Branchen Arbeits- und Ausbildungskräfte gesucht werden) und c) dass eine Wohnsitzregelung nur dann funktionieren kann (wie es auch der SVR empfiehlt), wenn in einem einzelfallbezogenen Matchingverfahren, die jeweilige Angebotsstruktur der Kommunen mit den Merkmalen der zugewiesenen Flüchtlinge abgeglichen und mit den individuellen Bedürfnissen der Flüchtlinge in Einklang gebracht wird (bitte bezogen auf diese drei Unterfragen hin differenziert begründen)? Die Fragen 9 bis 10c werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9537 Die mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG für international Schutzberechtigte tritt gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Integrationsgesetzes am 6. August 2019 außer Kraft. Angesichts des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag, das Integrationsgesetz zu entfristen, sowie angesichts des kurzen Zeitraums bis zum 6. August 2019 hat die Bundesregierung im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten am Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes alle vorhandenen Studien eingehend geprüft. Die Bundesregierung hat festgestellt, dass die migrationspolitischen Studien zwar wichtige Beiträge liefern, aber kein abschließendes Bild von der Wirkung der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG ermöglichen. Die Erkenntnisse aus den Studien waren Teil der Entscheidungsgrundlage bei der Ausarbeitung des Gesetzentwurfs. Die Bundesregierung hat sich mangels gesicherter empirischer Daten und angesichts des aufgrund der Befristung der Wohnsitzregelung bestehenden Zeitdrucks zur Umsetzung des Auftrages aus dem Koalitionsvertrag vor allem auf in der Verwaltungspraxis gewonnene Erfahrungen – insbesondere auf vorliegende Erkenntnisse der Länder, die für den Vollzug von § 12a AufenthG zuständig sind – gestützt . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat zu diesem Zweck einen umfassenden Fragebogen entwickelt, auf dessen Grundlage Bund und Länder in einer Bund-Länder-Besprechung am 22. August 2018 die vorhandenen Erkenntnisse zusammengetragen haben. Dies betraf neben Grundsatzfragen (etwa zur integrationspolitischen Wirkung der Wohnsitzregelung) auch Verfahrensfragen und verschiedene Einzelfragen: So erachtete es eine Gruppe von Ländern als problematisch, dass die Wohnsitzregelung gemäß § 12a Absatz 1 Satz 2 AufenthG von Gesetzes wegen schon dann keine Anwendung finde, wenn ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 12a Absatz 1 Satz 2 AufenthG nur für sehr kurze Zeit besteht. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen plädierten dafür, gesetzlich zu regeln , dass § 12a AufenthG für unbegleitete minderjährige Ausländer nicht gilt. Baden-Württemberg regte für diesen Fall eine Klarstellung an, was ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit gelten solle. Die Freie und Hansestadt Hamburg plädierte dafür, unbegleitete minderjährige Ausländer ab dem Eintritt der Volljährigkeit in die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG einzubeziehen. Eine große Mehrheit der Länder sprach sich hinsichtlich der Zuständigkeit für die Aufhebung von Wohnsitzverpflichtungen dafür aus, dass die Ausländerbehörde am Wegzugsort zuständig sein soll und die Ausländerbehörde am Zuzugsort ihre Zustimmung erteilen soll. Ergänzend wird auf die Antwort zu 11 verwiesen. 11. Inwiefern wurden die Bundesländer und die Kommunalen Spitzenverbände bei der Entscheidungsfindung zu den Änderungen bei der Wohnsitzregelung und ihrer Verlängerung beteiligt? a) Welche Bundesländer haben sich für eine Verlängerung ausgesprochen, welche haben sich enthalten, und welche haben sie abgelehnt? b) Wurden bei der Entscheidungsfindung auch zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt? Wenn ja, welche, und in welcher Form? Wenn nein, mit welcher Begründung? Die Fragen 11, 11a und 11b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat den Ländern am 23. Juli 2018 einen ausführlichen Fragebogen zur Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG übermittelt. Am 22. August 2018 hat zu diesem Thema zudem eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bund-Länder-Besprechung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unter Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände (Deutscher Städtetag, Deutscher Städte- und Gemeindebund, Deutscher Landkreistag) sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales stattgefunden. Aus der Zivilgesellschaft hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zudem den Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration in die Beratungen eingebunden. Eine überwältigende Mehrheit der Länder und alle kommunalen Spitzenverbände haben sich für die Entfristung der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG ausgesprochen . Berlin wies als Stadtstaat auf in der Praxis aufgetretene Anwendungsschwierigkeiten bzw. mögliche Regelungslücken hin. Die Freie und Hansestadt Hamburg schloss sich dem Hinweis Berlins auf Schwierigkeiten in der Anwendungspraxis an. Die weit überwiegende Mehrzahl der Länder und die kommunalen Spitzenverbände begrüßten jedoch, dass die Wohnsitzregelung unbefristet verlängert werden soll. 12. Welche Auswirkungen hatten die gesetzlichen Regelungen im Integrationsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf besonders vulnerable Gruppen ? 13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen im Integrationsgesetz umzusetzen? Falls Maßnahmen ergriffen wurden, bewertet die Bundesregierung diese als erfolgreich (bitte begründen)? 14. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch § 36 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verhindert wird, dass „insbesondere ein gleiches Niveau des Gewaltschutzes für alle Frauen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, wie dies in Artikel 4 der Istanbul-Konvention ausdrücklich verlangt wird“ (www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K4/st19-05), sichergestellt ist? Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Fragen 12 bis 14 werden gemeinsam beantwortet. Personen, für die eine Wohnsitzverpflichtung zu unzumutbaren Einschränkungen führt, haben die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zur Vermeidung einer Härte nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG zu beantragen. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs vom 27. Februar 2019 im Hinblick auf den Aufhebungstatbestand des § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG besonders hervorgehoben, dass eine „unzumutbare Einschränkung“ (und damit ein Härtefall) vorliegt, wenn die Verpflichtung oder Zuweisung nach § 12a Absatz 1 bis 4 AufenthG eine gewalttätige oder gewaltbetroffene Person an den bisherigen Wohnsitz bindet, einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder sonstigen zum Schutz vor Gewalt, insbesondere häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt, erforderlichen Maßnahmen entgegensteht. Dies bedeutet, dass in Gewaltschutzfällen eine Wohnsitzauflage auf Antrag der betroffenen Person von den zuständigen Behörden regelmäßig aufgrund der Härtefallregelung aufzuheben ist. Zudem hat die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass Härtefallanträge zur Aufhebung von Wohnsitzverpflichtungen von den zuständigen Behörden mit besonderer Priorität bearbeitet werden sollen. Aus diesem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9537 Grund teilt die Bundesregierung auch nicht die Sorge, dass § 36 Absatz 2 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) ein gleiches Niveau des Gewaltschutzes für alle Frauen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus verhindert. Die Bundesregierung hat in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Entfristung des Integrationsgesetzes eine Evaluierung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes unter Einbeziehung externen wissenschaftlichen Sachverstandes hinsichtlich der Wirksamkeit der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG festgeschrieben. Gegenstand der Evaluierung sind insbesondere auch die Aufhebungstatbestände des § 12a Absatz 5 AufenthG. In diesem Rahmen ist die Frage zu untersuchen, ob die Härtefallregelung in § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 AufenthG hinreichenden Schutz für Personen, die von Gewalt betroffen oder bedroht sind, bietet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend werden zudem in einem gemeinsamen Rundschreiben die Bedarfsträger darüber informieren, dass der Aufhebungstatbestand des § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c AufenthG (Härtefallregelung) insbesondere auch auf Gewaltschutzfälle anwendbar ist. Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie Geduldeten 15. Wurde die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie geduldeten Menschen in § 32 Absatz 5 BeschV durch die Bundesregierung evaluiert, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese gekommen? Wenn nein, aus welchen Gründen? Bei der Beschäftigung von Asylbewerbern und Geduldeten ist seit Inkrafttreten der Verordnung zum Integrationsgesetz die Vorrangprüfung in 133 von insgesamt 156 Agenturbezirken der Bundesagentur für Arbeit (BA) für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt. In den Agenturbezirken, in denen die Vorrangprüfung ausgesetzt ist, können Personen im Asylverfahren oder mit einer Duldung nach drei Monaten Aufenthaltszeit eine Beschäftigung ohne Vorrangprüfung aufnehmen , soweit sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Ziel ist es, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Geduldete zu erleichtern. In den 23 von 156 Agenturbezirken, wo nicht auf die Vorrangprüfung verzichtet wurde, wurde laut Statistik der BA im Jahr 2018 die Zustimmung der BA zur Beschäftigung auf Grund der Vorrangprüfung nur in weniger als 4 Prozent der Fälle verweigert. Negative Auswirkungen der Aussetzung der Vorrangprüfung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eine im März 2019 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte länderbezogene Befragung der Regelung des § 32 Absatz 5 Beschäftigungsverordnung (BeschV) ergab, dass sich die Länder Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Freie und Hansestadt Hamburg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Hessen und Freistaat Thüringen für eine Entfristung der Regelung des § 32 Absatz 5 BeschV aussprechen. Von den übrigen Ländern liegt noch keine Rückmeldung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Plant die Bundesregierung, die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie geduldeten Menschen zu verlängern (bitte begründen)? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob und inwieweit sie einen Vorschlag zur Entfristung der in § 32 Absatz 5 BeschV geregelten Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerbern und Geduldeten vorlegen wird Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld 17. Hat die Bundesregierung vor, die „Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern“ in § 132 SGB III über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern (bitte begründen)? a) Wenn ja, bleibt die Regelung insbesondere bezüglich der Adressatinnen und Adressaten inhaltsgleich (bitte begründen)? b) Wenn nein, was genau wird aus welchen Gründen geändert? c) Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 132 SGB III zum förderfähigen Personenkreis gehören, haben seit Inkrafttreten der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung an einer Maßnahme der Ausbildungsförderung teilgenommen (bitte nach aufenthaltsrechtlichem Status und Art der geförderten Maßnahme aufschlüsseln)? d) Inwiefern hat die Bundesregierung die Wirkung der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung evaluiert, und welche Erkenntnisse wurden ggf. aus der erfolgten Evaluierung gewonnen? e) Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass die Öffnung der Ausbildungsförderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit so genannter guter Bleibeperspektive und Geduldete die Aufnahme und das Absolvieren einer betrieblichen Berufsausbildung erleichtert (vgl.: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/ 2016/hintergrundpapier-zum-integrationsgesetz.pdf?__blob=publication File&v=6), und welche Konsequenzen zieht sie daraus hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Ausbildungsförderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit so genannter guter Bleibeperspektive und Geduldete? 18. Welchen Inhalt hatte und zu welchem Ergebnis ist die „breite(n) politische Diskussion“ über die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs der in § 132 SGB III adressierten Personengruppen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gekommen, die in dem Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen als Begründing für die lediglich einjährige Verlängerung angeführt wurde? a) Welcher, insbesondere gesetzgeberische, Handlungsbedarf ergibt sich aus der Diskussion? b) Wenn sie noch zu keinem Ergebnis gekommen ist, wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen? c) Wie wird die Bundesregierung die Ergebnisse dem Gesetzgeber zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen? Die Fragen 17 bis 18c werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9537 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) vorgelegt. Der Entwurf befindet sich in der Ressortabstimmung. Mit dem Gesetz soll der Zugang von Ausländerinnen und Ausländern zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundlegend neu geregelt werden. Künftig sollen ausbildungsbegleitende Unterstützungsleistungen für Ausländer vollständig geöffnet werden. Für die Lebensunterhaltssicherung von Beziehern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in einer Ausbildung soll dabei eine mit dem AsylbLG abgestimmte Gesamtlösung bestehende Förderlücken schließen. Im AsylbLG sind dafür entsprechende Anpassungen erforderlich. Der ebenfalls in der Ressortabstimmung befindliche Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schlägt dazu eine durchgängige Lebensunterhaltssicherung für ausbildungs - und studierwillige Flüchtlinge während einer Ausbildung oder eines Studiums vor. Die Einzelheiten finden sich in den Referentenentwürfen. In den Vorschlag zur grundlegenden Neuregelung des Zugangs zur Förderung von Berufsausbildung und Berufsvorbereitung sind zahlreiche Rückmeldungen und Erfahrungen aus der Praxis eingeflossen. Auch künftige Herausforderungen bei der Fachkräftesicherung und auf dem Ausbildungsmarkt haben bei der vorgeschlagenen Neuregelung Berücksichtigung gefunden. Die Übergangsvorschrift zu sog. Verpflichtungserklärungen 19. Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung ein ersatzloser Wegfall der Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen in § 68a AufenthG für die Inanspruchnahme der Verpflichtungsgeber aus einer vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung? Nach Auffassung der Bundesregierung würde ein Wegfall von § 68a AufenthG dazu führen, dass diese privilegierende Regelung, die den Haftungszeitraum für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen auf drei Jahre beschränkt, ab dem Tag des Außerkrafttretens am 6. August 2019 ihre Wirkungen nicht mehr entfalten kann. Da der Haftungszeitraum des Verpflichtungsgebers gemäß § 68 Absatz 1 Satz 3 AufenthG erst mit der Einreise des Ausländers in das Bundesgebiet beginnt, könnte es ab dem 6. August 2019 zu Fallkonstellationen kommen, in denen der Verpflichtungsgeber auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen gemäß der dann allein maßgeblichen Regelung des § 68 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren haften müsste, wenn § 68a AufenthG außer Kraft treten würde. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9537 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weitere Aspekte des sog. Integrationsgesetzes 20. In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes gegenüber anerkannten Flüchtlingen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf mangelhafte Nachweise bei Sprachkenntnissen, Lebensunterhaltssicherung bzw. Wohnraum abgelehnt (bitte nach Jahren und Anträgen gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 und 3 aufschlüsseln)? Hierzu liegen keine Erkenntnisse vor. Im AZR werden Ablehnungen von Aufenthaltstiteln und deren Gründe im Sinne der Frage nicht erfasst. a) In wie vielen Fällen wurden Niederlassungserlaubnisse gemäß §§ 26 Absatz 3 Satz 1 und 3 erteilt? Seit August 2016 haben ausweislich des AZR zum Stichtag 28. Februar 2019 insgesamt 24 113 Personen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 oder 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Eine Aufschlüsselung nach den Sätzen 1 und 3 kann aus den Daten des AZR valide nicht ermittelt werden, da eine differenzierte Erfassung im AZR erst seit August 2018 möglich ist. 21. In wie vielen Fällen wurde seit 2016 von den fünf mit dem Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes eingeführten zusätzlichen Sanktionen des Asylbewerberleistungsgesetzes Gebrauch gemacht (bitte nach Sanktionen und Jahren aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Das AsylbLG wird von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333