Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9538 19. Wahlperiode 17.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8910 – Fragen zum Umsetzungsstand der Reform der Grundsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) entschieden, dass die jahrzehntealten Vorschriften zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zur Grundsteuer (Einheitswert) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes nicht vereinbar sind. Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, innerhalb derer eine Reform der Einheitswertermittlung als Gesetz verabschiedet sein muss, die mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar ist. Innerhalb einer weiteren Frist von fünf Jahren müssen die ca. 36 000 000 Einheitswerte aller betroffenen Grundstücke auf der Basis der neuen Regelungen neu ermittelt werden. Die Bundesregierung strebt an, einen Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer am 10. April 2019 im Kabinett zu beschließen. Damit die Reform der Grundsteuer überhaupt in der Praxis umgesetzt werden kann, müssen zunächst vielfältige modellunabhängige organisatorische und automationstechnische Aufgaben umgesetzt werden. In jedem Fall müssen die Feststellung der Einheitswerte und die Feststellung der Grundsteuermessbeträge bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Nach Einschätzung der Fragestellenden ist es u. a. dringend erforderlich, dass vorhandene Datenbestände aktualisiert und überprüft, aber auch neue Daten erhoben werden. Zudem ist eine zeitnahe Vereinheitlichung der unterschiedlichen IT-Strukturen in den Ländern von herausragender Bedeutung für ein Gelingen der Reform der Grundsteuer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9538 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele wirtschaftliche Einheiten müssen nach Kenntnis der Bundesregierung infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) neu bewertet werden (sofern möglich bitte weitgehend exakt angeben und nach Einheitsarten und Bundesland tabellarisch aufgliedern )? Ausweislich der Einheitswert-Statistik zum 1. Januar 2018 müssen infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14) 35 379 447 wirtschaftliche Einheiten (w. E.) neu bewertet werden. Diese verteilen sich wie folgt auf die Länder: Länder w. E. des Grundvermögens w. E. Betrieb der Landund Forstwirtschaft Baden-Württemberg 4.504.601 1.009.030 Bayern 5.208.109 878.688 Berlin 750.392 523 Brandenburg 915.424 81.066 Bremen 228.443 2.841 Hamburg 404.063 4.081 Hessen 2.220.562 537.957 Mecklenburg- Vorpommern 618.679 32.157 Niedersachsen 3.178.191 351.927 Nordrhein-Westfalen 6.095.125 449.866 Rheinland-Pfalz 1.802.612 593.790 Saarland 435.514 125.211 Sachsen 1.736.319 102.325 Sachsen-Anhalt 753.165 70.936 Schleswig-Holstein 1.179.742 89.760 Thüringen 940.137 78.211 Gesamtsumme 30.971.078 4.408.369 Hinzu kommen ca. 1 Million Fälle, in denen aufgrund Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach § 42 GrStG kein Einheitswert vorliegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9538 2. Welche modellunabhängigen erforderlichen organisatorischen und automationstechnischen Maßnahmen müssen nach Einschätzung der Bundesregierung parallel zur Schaffung der fachlichen Grundlagen umgesetzt werden, damit der Vollzug des künftigen Rechts überhaupt gewährleistet werden kann (bitte Maßnahmen tabellarisch aufgliedern und zwischen organisatorischen und automationstechnischen Maßnahmen unterscheiden)? Organisatorische Maßnahmen Automationstechnische Maßnahmen Analyse der grundlegenden organisatorischen Handlungsbedarfe (z. B. Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen) Erforderliche Anpassungen an die bestehenden Verfahren inklusive Vorbereitung eines gemeinsamen Berechnungsmoduls Ermittlung des Personalbedarfs Elektronische Übermittlung der Feststellungsergebnisse an die Kommunen (DTA-Modul) Aktualisierung der Adressdaten Vorbereitung der Annahme elektronisch eingehender Erklärungen (ELSTER) bzw. Aufbereitung Papiererklärungen für elektronische Verarbeitung (Scannen) 3. Inwiefern wird nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen der gesamte im Rahmen der Einheitsbewertung vorhandene Datenbestand an Eigentümern mit Grundbesitz auf seine Vollständigkeit (Familienname, Vorname , Geburtsdatum, Straße, Postleitzahl und Ort) hin überprüft, und wann wird die Überprüfung abgeschlossen sein? Mit der Aktualisierung der Adressdaten und der Implementierung einer Erklärungsüberwachung mit Erinnerungsverfahren wird das Ziel einer vollständigen Abdeckung verfolgt. Im derzeitigen (frühen) Stadium der Bearbeitung kann der Abschluss noch nicht vorhergesagt werden. 4. Inwiefern wird nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen der gesamte im Rahmen der Einheitsbewertung vorhandene Datenbestand an Eigentümern mit Grundbesitz um die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) gemäß §§ 139a, 139b der Abgabenordnung ergänzt, und wann wird diese Ergänzung abgeschlossen sein? Handelt es sich bei den Eigentümern um natürliche Personen, die auch elektronisch erfasst sind, wird die IdNr. im Rahmen der Adressdatenaktualisierung in den Bestandsdaten ergänzt, sofern sie fehlt. 5. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass im Rahmen der Reform der Grundsteuer Millionen von Einheitswertmitteilungen von der Finanzverwaltung ausgedruckt und postalisch u. a. an die Kommunen verschickt werden müssen? Zwischen den Kommunen und der Finanzverwaltung besteht Einvernehmen, dass eine ausschließlich elektronische Übermittlung der Messbescheide sachgerecht ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9538 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die prozentuale Quote der noch zu erfassenden Flurstücke, die in die KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE aufgenommen werden sollen (bitte der Antwort eine Tabelle beifügen, die aufgegliedert ist nach Bundesland, Anzahl der noch zu erfassenden Flurstücke und prozentualer Quote der noch zu erfassenden Flurstücke)? Zweck der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE ist unter anderem, die Ordnungsmerkmale „Grundbuchblatt“ und „Flurstück“ der Justiz- und Katasterverwaltung dem Ordnungskriterium der Finanzverwaltung (Aktenzeichen/ Steuernummer) zuzuordnen – sprich die Ordnungsmerkmale aller Register miteinander zu verbinden. Anhand dieser einmalig zu treffenden Zuordnung können Veränderungen (z. B. Eigentümerwechsel) in den Registern von Justiz- und Katasterverwaltung automatisch den zutreffenden Ordnungskriterien der Finanzverwaltung zugeordnet werden – die personelle Auswertung und Zuordnung der Registerveränderungen kann zukünftig somit reduziert werden. Die erfolgten Zuordnungen der drei Registermerkmale werden in einer sog. „Verbindungsdatei “ gespeichert, welche Teil von der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE sein wird. Um das Potential der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE voll abrufen zu können, wird bei Einführung eine möglichst hohe Zuordnungsquote empfohlen. Ein Aufbau der Verbindungsdaten ist als Vorarbeit von den Ländern zu leisten und befindet sich in Arbeit. Die Fortschritte werden turnusmäßig durch das Bundesministerium der Finanzen erhoben. Auf der Grundlage der von Ländern übermittelten Sachstände ergibt sich zum 1. Januar 2019 insoweit folgender Stand: Länder Nicht zugeordnete Flurstücke Flurstücke gesamt Quote der noch zu erfassenden Flurstücke Baden-Württemberg 1.822.866 9.021.925 20,20 % Bayern 2.835.406 10.830.318 26,18 % Berlin 31.030 414.647 7,48 % Brandenburg 1.571.446 3.204.229 49,04 % Bremen 66.118 219.173 30,17 % Hamburg 0 k. A. 0,00 % Hessen 0 k. A. 0,00 % Mecklenburg- Vorpommern 1.292.864 2.002.563 64,56 % Niedersachsen 0 k. A. 0,00 % Nordrhein-Westfalen 0 k. A. 0,00 % Rheinland-Pfalz 0 k. A. 0,00 % Saarland 743.327 1.266.639 58,68 % Sachsen 1.378.886 2.808.700 49,09 % Sachsen-Anhalt k. A. k. A. k. A. Schleswig-Holstein k. A. k. A. k. A. Thüringen 1.161.116 3.423.514 33,92 % Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9538 7. Wie weit ist der Bestandsdatenabgleich zwischen der Grundstücksdatenbank LANGUSTE und dem IdNr.-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern fortgeschritten, und wann wird dieser abgeschlossen sein? Im Rahmen des Verfahrens LANGUSTE erfolgt kein Bestandsabgleich mit dem IdNr.-Verfahren des Bundeszentralamtes für Steuern. Die IdNr. für natürliche Personen wird in der Grundstücksdatenbank erst durch Migration aus den bestehenden Verfahren der Einheitswertfeststellung überführt. Um für die ländereigenen Verfahren zur Einheitswertfeststellung einen Bestandsabgleich mit dem IdNr.-Verfahren des Bundeszentralamtes für Steuern durchführen zu können, bedarf es der Umsetzung von programmiertechnischen Maßnahmen , welche sich in der Umsetzungsphase befinden. Seitens des Bundes wurde zum Januar 2019 das maschinelle Anfrageverfahren zur Ermittlung einer IdNr. (MAV) in der Standardvariante mit Adressdatenabgleich zur Verfügung gestellt (d. h. Personendaten einschließlich Adressdaten sind erforderlich). Zum 1. Mai 2019 steht der Identabgleich zur Ermittlung aktueller Adressen zur Verfügung (d. h. mit der IdNr. kann die Adresse identifiziert und in der Behörde aktualisiert werden) und zum 1. August 2019 wird eine zweite Variante des MAV (Ermittlung der IdNr. anhand von ausschließlich Personendaten , ohne Adressdaten) zur Verfügung gestellt. Erste Datenabgleiche waren erfolgreich . 8. Wie weit ist die Einführung eines bundeseinheitlichen „Pseudo-Ordnungskriteriums “ zum Aufbau der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE fortgeschritten? Alle organisatorischen und IT-technischen Vorarbeiten zur Nutzung des bundeseinheitlichen „Pseudo-Ordnungskriteriums“ sind abgeschlossen. Die Verfügbarkeit und Einführung erfolgt zeitgleich mit der Einführung der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE in den Ländern. 9. Wie weit ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufbau einer land- und forstwirtschaftlichen Grundlagendatenbank fortgeschritten hinsichtlich a) der Übernahme von Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) zur Bodenschätzung bzw. Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach der bundesgesetzlichen Norm § 14 BodSchätzG im Liegenschaftskataster (ALKIS) zu führen. Die Bodenschätzung wird durch den Arbeitsbereich der Finanzverwaltung der amtlich landwirtschaftlichen Sachverständigen (ALS) erhoben. Die Ergebnisse der Bodenschätzung werden unter ALKIS in der Informationsgruppe „AX_Bodenschaetzung“ geführt. Die KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE wird aus ALKIS fortlaufend einen sog. „steuerlichen Katasterauszug “ erhalten, also nur solche Informationsgruppen die für die Finanzverwaltung steuerlich relevant sind. Hierunter fällt auch die „AX_Bodenschaetzung “, welche der Finanzverwaltung mittels der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE zum zweiten Hauptfeststellungszeitpunkt zur Verfügung stehen wird. Zwischenzeitlich haben alle Katasterverwaltungen in den Ländern das ALKIS- Datenmodell eingeführt. Demnach ist die Informationsgruppe „AX_Bodenschaetzung “ in allen Liegenschaftskatastern enthalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9538 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Verfügbarkeit der „AX_Bodenschaetzung“ in der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE bedeutet, dass die technische Möglichkeit angeboten wird, die Daten zur Bodenschätzung auf Grundlage der „AX_Bodenschaetzung“ zu nutzen. Ob diese Daten real und in der erforderlichen Qualität existieren, steht in der Verantwortung der jeweiligen Länder. Aktuell liegen nicht in allen Ländern flächendeckende Ergebnisse der Bodenschätzung vor. Die KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE wird für die vorhandenen Daten das technische Werkzeug auf Grundlage von ALKIS zur Verfügung stellen. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus alternative Möglichkeiten in Erwägung gezogen, die Daten zur Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens auch außerhalb von ALKIS und der KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE nutzen zu können (siehe Antwort zu Frage 9b). b) der Übernahme von Daten aus dem Bereich der Bodenschätzung aus anderen Datenquellen? Eine land- und forstwirtschaftliche Grundlagendatenbank existiert bislang nicht. 10. Welche Hindernisse und Probleme treten nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Datenübernahme der in Frage 9a und 9b angesprochenen Daten in die land- und forstwirtschaftliche Grundlagendatenbank auf? Für das Vorhaben KONSENS-Grundstücksdatenbank LANGUSTE wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen. 11. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung die steuerliche IdNr. für die Aktualisierung der Adressdaten der Länder, und aus welchem Grund soll die steuerliche IdNr. in die Bewertungsdatenbestände der Länder aufgenommen werden? Die in den Bewertungsbeständen der Länder vorhandenen Anschriftendaten sind zu einem hohen Anteil nicht mehr aktuell. Dies gilt sowohl für die Daten von Alleineigentümern als auch für die Daten von Miteigentümern. Grund hierfür ist, dass die Bewertungsakten seit dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt nur anlassbezogen im Rahmen von durchzuführenden Fortschreibungen bearbeitet wurden. Für den ersten Hauptfeststellungszeitpunkt nach den neuen gesetzlichen Regelungen ist aktuell davon auszugehen, dass eine allgemeine Erklärungspflicht bestehen wird, mit der alle für die Feststellung der neuen Grundsteuerwerte benötigten Besteuerungsgrundlagen von den Steuerpflichtigen eingefordert werden. Unter der Annahme einer Erklärungspflicht sind im Bereich der Einheitsbewertung für den Grundbesitz bisher nicht benötigte, neue Funktionalitäten zu schaffen , mit denen die Überwachung der Erklärungseingänge die Erinnerungen zur Erklärungsabgabe die Abhandlung von Fristverlängerungsanträgen vorgenommen werden können. Unter anderem für die Erinnerungsschreiben zur Erklärungsabgabe werden aktuelle Anschriftendaten benötigt, da sonst von einer sehr hohen Quote an nicht zustellbaren Rückläufern ausgegangen werden muss. Für diese Rückläufer müssten, Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9538 mit entsprechendem personellem Aufwand in den betroffenen Finanzämtern, die aktuellen Anschriftendaten ermittelt werden. Als Vorarbeit sind daher modellunabhängig zwingend die Anschriftendaten in den Bewertungsbeständen zu aktualisieren . Die aktuelle Anschrift für natürliche Personen ist dabei in der Regel (Ausnahme: Nicht im Inland ansässige Eigentümer) über die steuerliche IdNr. ermittelbar. Eine Ergänzung der vorhandenen Bewertungsdatenbestände um die steuerliche IdNr. bei natürlichen Personen ist daher unumgänglich erforderlich um jederzeit aktuelle Anschriftendaten durch einen Abgleich mit dem aktuellen Melderegister gewinnen zu können. 12. Was versteht die Bundesregierung konkret unter der „Aufkommensneutralität “ der Grundsteuer? Soll als Bezugsgröße hierfür das Aufkommen aus dem Jahr herangezogen werden, in dem die Reform beschlossen wird (voraussichtlich 2019), oder das Jahr, in dem das Gesetz in Kraft tritt (voraussichtlich 2025)? Die Steuermesszahlen zur Reform der Grundsteuer werden so gewählt, dass bei unveränderten Hebesätzen die Größenordnung des Grundsteueraufkommens, das vom Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ für das Jahr der Bewertung geschätzt wurde, beibehalten wird. 13. Inwiefern erklärt sich die Bundesregierung dazu bereit, die Bundesländer personell und finanziell bei der administrativen Umsetzung der Reform der Grundsteuer zu unterstützen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Briefing . Fortschritte bei der Reform der Grundsteuer, 7. Februar 2019, S. 5)? Der Bund wird die Länder bei der Umsetzung der Reform in geeigneter Art und Weise unterstützen. Eine personelle und finanzielle Unterstützung des Bundes ist nicht beabsichtigt. Die Verwaltungs- einschließlich der Personalhoheit hinsichtlich der Grundsteuer obliegt den Ländern bzw. Kommunen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333