Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9563 19. Wahlperiode 18.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Straetmanns, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8997 – Gemeinnützigkeit von Organisationen im politischen Raum V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland gibt es eine stark ausgeprägte Zivilgesellschaft, was sich in einem mannigfaltigen und stetig weiter ausdifferenzierten Non-Profit-Sektor niederschlägt . Von Sportvereinen über Elterninitiativen bis hin zu Unternehmensstiftungen mit der Zielsetzung der politischen Bildung reicht das Angebot. Der dritte Sektor ist damit eine zentrale Stütze der bundesrepublikanischen Gesellschaft – wenn nicht ihre wichtigste. Dass den dort aktiven Akteurinnen und Akteuren rechtliche Vorteile gewährt werden, um die Ausübung ihrer Tätigkeiten zu vereinfachen, ist nachvollziehbar. Am deutschen Gemeinnützigkeitsrecht wird jedoch nach Ansicht der Fragesteller häufig moniert, dass Bestimmungen zu große Spielräume offenlassen und so zu großer Unsicherheit bei den Vereinen, Stiftungen etc. sowie den Prüfenden, also den Finanzämtern, führen. Unterschiedliche Finanzämter kommen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, was die Bewertung der Gemeinnützigkeit von Institutionen betrifft (www.wiwo.de/politik/deutschland/studie-finanzaemteruneinheitlich -bei-vergabe-der-gemeinnuetzigkeit/21099224.html). Die Antwort auf die vorliegende Anfrage soll bei der Einschätzung helfen, ob und inwiefern es einer gesetzlichen Neuregelung im Gemeinnützigkeitsrecht bedarf . Zu diesem Zweck bitten die Fragestellerinnen und Fragesteller die Bundesregierung um Einschätzungen zu beispielhaften Situationen, Konstellationen oder Aussagen, inwieweit diese für oder gegen ein Wirken im Sinne des aktuellen Gemeinnützigkeitsrechts sprechen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9563 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Hält die Bundesregierung es für eine tagespolitische Aktivität, wenn eine gemeinnützige Organisation aktiv die Beratung von Entscheidungsträgern in der Politik anbietet und den weiteren Ausbau dieser Beratungstätigkeit als Stiftungsziel ausgibt (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? 2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Aufstellung und medienwirksame Verbreitung eines detaillierten wirtschaftspolitischen Forderungskataloges (beispielsweise das Aussprechen für oder gegen einen Mindestlohn , das Eintreten für oder gegen Steuersenkungen) der Versuch der Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess ist (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? 3. Hält es die Bundesregierung für im unmittelbaren Sinne gemeinnützig, wenn eine Stiftung die Privatisierung oder Liberalisierung von Bereichen offensiv einfordert, in denen mit der Stiftung assoziierte Unternehmen tätig sind und in der Folge Aufträge erhalten (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? 4. Ist es aus Sicht der Bundesregierung eine Einflussnahme auf den politischen Willensbildungsprozess, wenn eine Organisation in Zeiten von Koalitionsverhandlungen mit so genannten Handlungsempfehlungen, die konkrete politische Vorhaben beinhalten, an die Öffentlichkeit tritt (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Forderung, Deutschland brauche einen schwachen Sozialstaat, eher politische Willensbildung oder politische Bildung darstellt (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? 6. Hält die Bundesregierung eine Roadshow zur Werbung für ein Freihandelsabkommen für politische Willensbildung oder allgemeinpolitische Bildung (bitte erläutern, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung kommt)? Die Fragen 1 bis 6 werden zusammen beantwortet. Ob die in den Fragen 1 bis 6 abstrakt beschriebenen Tätigkeiten eine Art der Verwirklichung eines gemeinnützigen Zwecks sein können, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ob und in wieweit die Voraussetzungen für die An- oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt sind, prüft und entscheidet nach der verfassungsrechtlichen Grundordnung die jeweilige Landesfinanzbehörde – und nicht die Bundesregierung – in eigener Zuständigkeit. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333