Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9568 19. Wahlperiode 18.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8907 – Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen – Teil 2 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Für Minderjährige stellen Eheschließungen eine Gefahr dar, da sie die Kinder in aller Regel entmündigen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426) ist am 17. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Ziel, Minderjährige zu schützen, wurden Änderungen im Eheschließungs- und Eheaufhebungs -, Asyl- und Aufenthalts- sowie im Kinder- und Jugendhilferecht vorgenommen . Diese Änderungen legen fest, dass eine Person mindestens 18 Jahre sein muss, um eine Ehe einzugehen, und hiervon keine Ausnahme gemacht werden kann. Darüber hinaus schaffen sie Klarheit für den rechtlichen Umgang mit im Ausland geschlossenen Ehen. Für die Schließung von Ehen im Inland wurde das Mindestheiratsalter von 18 Jahren für alle Personen festgelegt. Familiengerichte dürfen demnach keine Ausnahmegenehmigungen mehr ausstellen (alte Rechtslage vgl. § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a. F.). Das „Voraustrauungsverbot“ stellt darüber hinaus alle religiösen, traditionellen und vertragsabschließenden Handlungen unter Strafe, die einen mit der Ehe vergleichbaren Zusammenschluss bewirken (§ 11 des Personenstandsgesetzes – PStG). Dieses Verbot richtet sich an Geistliche und Sorgeberechtigte sowie an alle bei einer solchen Handlung anwesenden Personen. Das erstmalige Widersetzen wird mit einem Bußgeld von bis zu 5 000 Euro bestraft. Das wiederholte Widersetzen begründet ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (§ 54 Absatz 2 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes). Alle im Ausland geschlossenen Ehen sind unwirksam, wenn mindestens eine minderjährige Person beteiligt ist, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Eheschließungen, bei der mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, diese jedoch das 16. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Eheschließung vollendet hatte, sind nicht automatisch unwirksam, können aber aufgehoben werden. Nicht aufgehoben werden können Eheschließungen in verschiedenen Ausnahmefällen , beispielsweise wenn die Eheschließenden mittlerweile das 18. Lebensjahr erreicht haben. Die Änderungen im Kinder- und Jugendhilferecht bewirken , dass verheiratete Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern einreisen, als unbegleitet gelten, auch wenn sie von ihrem Ehepartner begleitet werden. Dies führt zu einer vorläufigen Inobhutnahme durch das Jugendamt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9568 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Der Evaluierungsbericht eines Gesetzes gewährleistet, dass ein Gesetz auf seine Wirksamkeit überprüft wird. Die Bundesregierung erklärt in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, dass eine „Evaluierung des Gesetzes [zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426)] vorgesehen“ ist (Bundestagsdrucksache 19/3081). Eine wichtige Grundlage für diese Prüfung ist die Datenerhebung . Die im Rahmen einer Datenerhebung gewonnenen Fallzahlen belegen beispielsweise Anstiege oder Rückgänge von Eheschließungen. Die o. g. Kleine Anfrage hat ergeben, dass der Bundesregierung bisher keine quantitativen Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen: a) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden. b) Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden. c) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte, eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war, die während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden. d) Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde. e) Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde. f) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ eine Anzeige ermittelt wurde, und wie oft dieser Anzeige Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen. g) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Bußgeldbescheid erlassen wurde. h) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurde. i) Fälle von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war. j) Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde. k) Ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung untersucht gemäß Artikel 10 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Auswirkungen der Änderungen auf die Anwendungspraxis. Das Gesetz ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Die Bundesregierung wird daher das Gesetz zum Juli 2020 evaluieren. Der Gesetzgeber hat diese Frist festgelegt, um eine verlässliche Tatsachengrundlage für die Evaluierung zu gewährleisten. Die geänderten Vorschriften müssen von der Verwaltung implementiert und von den Gerichten angewandt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9568 Fehlentwicklungen, die nicht von der Verwaltung selbst oder von den Obergerichten behoben werden können, zeigen sich erst nach einer Übergangszeit. Die Durchsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Bundesregierung. Gemäß Artikel 83 des Grundgesetzes führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes zulässt oder anordnet. Die Bundesregierung übt allein Rechtsaufsicht aus, um sicherzustellen, dass die Länder die Bundesgesetze auch ausführen. Anzeichen dafür, dass die Länder das Gesetz nicht richtig ausführen, sind nicht gegeben. Die Gerichte sind nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dieser Verfassungsgrundsatz hat nicht nur die Weisungsfreiheit des Richters gegenüber der Regierung, der Verwaltung und dem Parlament zur Folge. Die Unabhängigkeit schließt auch jede andere Form der Einflussnahme auf die richterliche Tätigkeit aus. Insoweit weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in einem Verfahren wegen einer im Februar 2015 geschlossenen Ehe, bei der die Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung in Syrien noch keine 16 Jahre alt war, mit Beschluss vom 14. November 2018 (XII ZB 292/16) das Verfahren ausgesetzt hat, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen neu geschaffenen Artikels 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einzuholen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Instanzgerichte entsprechende Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aussetzen werden (vgl. OLG Hamm Verfügung vom 10. Januar 2019, 4 UF 133/18). 1. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchsetzung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2426), obwohl ihr keine Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081): a) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden, Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, werden nicht für unwirksam erklärt, sie sind von Gesetzes wegen unwirksam. Es handelt sich um Nichtehen. b) Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden, Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Im Übrigen sind in den juristischen Fachzeitschriften zahlreiche Entscheidungen zu der Frage veröffentlicht worden, vgl. z. B, OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 18. April 2018, 13 UF 23/18 (FamRZ 2018, 1152). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9568 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war, die während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden, Die Bundesregierung hat keine Möglichkeiten, Eheschließungen im Ausland zu verhindern. Nach Rückkehr aus dem Ferienaufenthalt unterfallen die im Ausland geschlossenen Ehen den deutschen Schutzvorschriften. d) Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde, Die Anhörung des minderjährigen Schutzsuchenden erfolgt durch besonders geschulte Mitarbeiter (Sonderbeauftragte), die nicht nur über das Verfolgungsschicksal sprechen, sondern auch die Lebenssituation und die drohende Zwangsehe zu ergründen versuchen und sich bei eventuellen Problemen mit der zuständigen Ausländerbehörde verständigen. Die Sonderbeauftragten sind für die spezifischen Bedürfnisse von vulnerablen Gruppen besonders sensibilisiert. Bei begleiteten Minderjährigen wird bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür , dass eine Zwangsverheiratung im Ausland droht, zur Prüfung einer möglicherweise asylrechtlich relevanten Gefährdung eine eigene Anhörung der betroffenen Person durchgeführt. Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls in wie vielen Fällen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind gestellt wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde. Asylgründe werden nicht statistisch erfasst. e) Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde, Auf die Antwort zu Frage 1d wird verwiesen. f) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Anzeigen ermittelt wurden, und wie oft diesen Anzeigen Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen, g) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Bußgeldbescheide erlassen wurden ,s h) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ Gerichtsverfahren eingeleitet wurden , Die Fragen 1f bis 1h werden gemeinsam beantwortet. Zu den Fragen 1f bis 1h wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9568 i) Fälle, von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen sieht keine Spezialregelungen für sogenannte Handschuhehen vor, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt ist. j) Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde, Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bezieht sich auch auf verheiratete Minderjährige, die mit ihren Eltern nach Deutschland eingereist sind. Liegen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung – z. B. durch eine Minderjährigenehe vor, sind die zuständigen Jugendämter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Statistisch werden verheiratete Minderjährige, die mit ihren Eltern einreisen, nicht gesondert erfasst. k) ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden? Die Entscheidung über die Aufklärung von Schülerinnen und Schülern an Schulen obliegt den Ländern. 2. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Durchführung der angekündigten Evaluierung, obwohl ihr keine Daten zu den folgenden Sachverhalten vorliegen (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081): a) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war, die in Deutschland für unwirksam erklärt wurden, b) Ehen, in denen ein Ehegatte minderjährig, aber älter als 16 Jahre war, die Ehe im Ausland geschlossen wurde und im Inland vor einem Gericht mit welchem Ergebnis behandelt wurden, c) Ehen, in denen mindestens ein Ehegatte eine Schülerin oder ein Schüler aus Deutschland war und während eines Ferienaufenthalts im Ausland verheiratet wurden, Die Fragen 2a bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Bei der Evaluierung wird die Bundesregierung die vorliegenden Verfahrensstatistiken sowie die zu den einzelnen Fallkonstellationen ergangene Rechtsprechung auswerten. Ferner werden die Länder um entsprechende weitere Daten gebeten werden, z. B. durch Umfragen bei den Gerichten. d) Fälle, in denen ein asylrechtlicher Erst- oder Folgeantrag für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit einer drohenden Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen ein diesbezüglicher Antrag abgelehnt wurde, Die in der Antwort zu Frage 1d zum Schutz von Minderjährigen getroffenen Maßnahmen finden im Asylverfahren unabhängig von der konkreten Zahl der Betroffenen Anwendung und können insofern unabhängig hiervon in einer Evaluierung berücksichtigt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9568 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Fälle, in denen ein Antrag auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurde, der mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurde, und in wie vielen Fällen davon ein Antrag abgelehnt wurde, Auf die Antwort zu Frage 2d wird verwiesen. f) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ eine Anzeige ermittelt wurde, und wie oft dieser Anzeige Hinweise von Beratungs- und Kriseneinrichtungen und wie oft Hinweise von Privatpersonen vorausgingen, g) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, h) Fälle, in denen wegen des Verdachts auf Verstoß gegen das in § 11 PStG beschriebene „Voraustrauungsverbot“ ein Gerichtsverfahren durchgeführt wurde, Die Fragen 2f bis 2h werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 2a bis 2c wird verwiesen. i) Fälle von sogenannten Handschuhehen, in denen mindestens eine minderjährige Person beteiligt war, Es wird auf die Antwort zu Frage 1i verwiesen. j) Fälle, in denen Eltern mit einem verheirateten minderjährigen Kind nach Deutschland eingereist sind, und in wie vielen dieser Fälle das Jugendamt informiert wurde, Die gesetzlich geregelte Evaluierungspflicht zu Artikel 9 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen umfasst die Gruppe der verheirateten minderjährigen Kinder, die mit ihren Eltern einreisen, nicht. Das Fehlen der benannten Daten hat folglich keine Auswirkung auf die Durchführung der Evaluierung im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe. Dennoch wird die Bundesregierung auch diese Betroffenen bei der Evaluierung in den Blick nehmen. k) ob Schülerinnen und Schüler an Schulen über das in Deutschland geltende Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) aufgeklärt werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 1k verwiesen. 3. Wie und anhand welcher Kriterien wird die Bundesregierung die ankündigte Evaluierung konkret durchführen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2a bis 2c verwiesen. 4. Welche Vorbereitungen hat die Bundesregierung bisher für die Durchführung der ankündigten Evaluierung getroffen? Die Bundesregierung hat die Länder für die notwendige Evaluation sensibilisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9568 5. Welche Datengrundlage wird die Bundesregierung für die Durchführung der ankündigten Evaluierung nutzen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2a bis 2c verwiesen. 6. Bleibt es bei dem angekündigten Zeitplan der Bundesregierung, die Evaluierung bis zum Sommer 2020 vorzulegen? Ja. 7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele Ehen seit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Juli 2017 in Deutschland für unwirksam erklärt wurden, in denen mindestens ein Ehegatte bei der Eheschließung im Ausland jünger als 16 Jahre war? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 1a. Sie wird bei den Ländern abfragen, inwieweit unwirksame Eheschließungen (im Rahmen einer inzidenten Prüfung anlässlich anderer Entscheidungen, für die es auf die Wirksamkeit der Eheschließung ankommt) den zuständigen öffentlichen Stellen bekannt geworden sind. 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele asylrechtliche Erst- oder Folgeanträge für ein minderjähriges Kind eingereicht wurden, die mit einer drohenden Eheschließung begründet wurden, und wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden? Wenn nein, warum nicht? 9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass für die Feststellung der Wirksamkeit des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) erhoben werden muss, wie viele Anträge auf Abschiebungsschutz für ein minderjähriges Kind eingereicht wurden, die mit Gefahren im Herkunftsland aufgrund der Flucht vor einer Eheschließung begründet wurden, und wie viele dieser Anträge abgelehnt wurden? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung erachtet diese Fragestellung gleichfalls für wichtig. Sie wird für die Evaluierung zu gegebener Zeit die für den Evaluierungszeitraum vorliegenden Daten der Länder hierzu abfragen. 10. Wie viele Anrufe von Frauen und Mädchen gingen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I S. 2429) am 22. Juli 2017 bei der Hotline des Hilfetelefons für Betroffene wegen einer drohenden oder bereits vollzogenen Eheschließung im minderjährigen Alter ein? Im Zeitraum vom 22. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2018 waren beim Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen insgesamt 271 Kontakte zum Thema Zwangsheirat zu verzeichnen. Davon gaben 57 Ratsuchende an, minderjährig zu sein. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aus Gründen des Schutzes der Vertraulichkeit und Anonymität das Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen" im Anschluss an einen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9568 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Kontakt ausschließlich das, was im Gespräch thematisiert wurde, erfasst wird. Daten für die Dokumentation werden nicht gezielt erfragt. Daher sind Angaben zum Alter der Ratsuchenden nur bedingt aussagekräftig. Anfragen zum Thema Kinderehen werden unter der Kategorie Zwangsheirat subsumiert. 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass der Grund dafür, dass bisher „keine Defizite im Vollzug des Gesetzes […] bekannt geworden “ sind (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081), eine fehlende Datengrundlage ist? Nein. 12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es „keine Defizite im Vollzug des Gesetzes“ gibt (siehe Bundestagsdrucksache 19/3081), obwohl keine Daten erhoben werden, mit denen Defizite überhaupt festzustellen sind? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333