Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9581 19. Wahlperiode 18.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Wilhelm von Gottberg, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9047 – EU-Agrarsubventionen für mehrjährige Blühmischungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die biologische Vielfalt in der Agrarlandschaft Deutschlands ist in den vergangenen Jahrzehnten stark zurückgegangen (www.bfn.de/fileadmin/BfN/ landwirtschaft/Dokumente/BfN-Agrar-Report_2017.pdf). Eine biodiversitätsfreundliche Flächenbewirtschaftung muss sich nach Ansicht der Fragesteller einerseits für Landwirte lohnen und andererseits auf Langfristigkeit ausgerichtet sein. Aus EU-Agrarsubventionen geförderte Blühmischungen werden länderabhängig mit 420 bis 1 500 Euro je Hektar gefördert. In der Regel werden sie nach fünfjähriger Laufzeit, dem Ende der Förderperiode wieder umgebrochen (www.bluehende-landschaft.de/fix/doc/%DCbersicht%20Agrarumweltf% F6rderung%202017.pdf). Währenddessen haben sich wertvolle Populationen an Insekten, Vögeln und Kleinsäugetieren etabliert (www.lfl.bayern.de/iab/ kulturlandschaft/136197/index.php; www.lbv-brandenburg.de/index.php?option= com_content&view=article&id=2553:wir-machen-die-landschaft-bunt&catid= 87:aktuelles&Itemid=63; www.ljn.de/uploads/tx_news/Bluehstreifen.pdf; www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript472.pdf, Seite 24). Zwar ist eine Weiterführung der Blühflächen als Greening-Fläche möglich, sie wird aber zurzeit mit einem Faktor von 1,0 gefördert (www.bfn.de/fileadmin/ BfN/service/Dokumente/skripten/Skript472.pdf, Seiten 31, 40). Die Kosten für die Pflege der Flächen und Ernteausfälle werden nach Ansicht der Fragesteller ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gedeckt. Eine Weiterförderung von Blühstreifen auf derselben Fläche ist gegenwärtig für den Landwirt als unattraktiv anzusehen. Zusätzlich gilt ab dem fünften Jahr die Grünlandregelung, d. h. der Landwirt verliert möglicherweise den Status Ackerland (www.landwirt. com/Ackerland-bald-Dauergruenland,,15779,,Bericht.html). Aufgrund der Befristung muss er demzufolge eine Bodenbearbeitung durchführen , um gegebenenfalls eine neue Blühmischung auszubringen. Aus dem Blickwinkel der ökonomischen Verwendung von Finanzmitteln der Gemeinsamen Agrarpolitik und aus Gründen des Artenschutzes ist diese Praxis fraglich (Sandra Mann, Hochschule Anhalt, mündliche Mitteilung, November 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9581 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wertvolle Populationen an Insekten und Vögeln, die sich während der fünfjährigen Förderperiode etabliert haben, gehen so folgerichtig (siehe Link zur Etablierung der wertvollen Populationen) verloren. Der parlamentarische Staatssekretär , Michael Stübgen, legt dazu in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2018 dar, dass die positiven Effekte der Biodiversität erhalten bleiben, wenn ausreichend neue Blühstreifen angelegt werden. 1. Wie viele Millionen Euro wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 jährlich aus Agrarsubventionen Säule I und Säule II für Blühflächen ausgegeben (bitte getrennt nach Säule I und Säule II aufführen)? In der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik können Betriebsinhaber grundsätzlich für alle beihilfefähigen Flächen – also auch Blühflächen – Direktzahlungen erhalten. Bis einschließlich des Antragsjahrs 2014 wurden die Direktzahlungen in Form der sogenannten Betriebsprämie gewährt. Seit dem Antragsjahr 2015 bestehen die Direktzahlungen aus der Basisprämie, der Greeningprämie, der Umverteilungsprämie und ggf. aus der Junglandwirteprämie. Im Rahmen des sogenannten Greenings müssen bestimmte Betriebsinhaber mindestens fünf Prozent ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) ausweisen. Diese Flächen sollen insbesondere dem Schutz und der Verbesserung der biologischen Vielfalt dienen. Die Anlage von Blühflächen ist grundsätzlich auf den unproduktiven ÖVF-Typen brachliegende Flächen, Pufferstreifen und Feldränder sowie Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern möglich. Auf diesen Flächen können die Betriebsinhaber auch Wildblumenmischungen aussäen. Seit dem Antragsjahr 2018 steht den Betriebsinhabern mit den „für Honigpflanzen (pollen- und nektarreiche Arten) genutzten brachliegenden Flächen“ (sogenannte „Honigbrache“) Flächen zur Verfügung, auf denen einjährige bzw. mehrjährige (maximal während drei aufeinanderfolgender Kalenderjahre) Blühmischungen ausgebracht werden müssen. Der Umfang der von den Betriebsinhabern im Jahr 2018 als „Honigbrachen “ ausgewiesenen ÖVF betrug rund 15 000 Hektar. Im Rahmen der zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik können sowohl einjährige als auch mehrjährige Blühflächen und -streifen gefördert werden. Die Zuständigkeit für die Umsetzung der zweiten Säule liegt bei den Ländern. Daher liegen der Bundesregierung keine Zahlen, die allein die Förderung von Blühflächen abdecken, vor. Die Förderung von Blühflächen ist Bestandteil des möglichen Förderspektrums der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28 der Verordnung (EU) 1305/2013). Für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahme werden in der Förderperiode 2014 bis 2020 in den insgesamt 13 Programmen der Länder im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Mittel in Höhe von ca. 2,1 Mrd. Euro eingesetzt. Ergänzt um die nationale Kofinanzierung und zusätzliche nationale Mittel stehen rd. 3,3 Mrd. Euro für die Jahre 2014 bis 2020 zur Verfügung. 2. Wie viele Landwirte haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach fünfjähriger Förderdauer für Blühmischungen aus Säule II eine Förderung aus Säule I (Greening) in Anspruch genommen, um ihre Blühflächen zu erhalten ? Der Bundesregierung liegen keine Angaben dazu vor, wie viele Landwirte nach Ablauf des generell für die zweite Säule geltenden fünfjährigen Verpflichtungszeitraums die mit Fördermitteln aus der zweiten Säule angelegten mehrjährigen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9581 Blühstreifen und -flächen im Rahmen des Greenings in der ersten Säule als ökologische Vorrangflächen ausgewiesen haben, um diese Blühstreifen und -flächen weiter zu erhalten. Landwirte können in der zweiten Säule geförderte Blühstreifen und -flächen in einigen Bundesländern auch als ökologische Vorrangflächen anmelden. In diesem Falle wird der Fördersatz in der zweiten Säule entsprechend gekürzt. 3. Wie gedenkt die Bundesregierung die nach Ansicht der Fragesteller widersprüchlichen Ansätze, einerseits Blühflächen zu fördern und andererseits positive Ergebnisse nach fünf Jahren abbrechen zu lassen, zu lösen? Unter ökologischen Gesichtspunkten unterliegen mehrjährige Blühflächen oder -streifen einer Sukzession, in deren Verlauf sich die Zusammensetzung der Vegetation in der Regel zunächst hin zu einem Gräser dominierten Pflanzenbestand verändert. Durch Mahd und/oder Beweidung kann diese Entwicklung verlangsamt werden. Um den Blühaspekt zu erhalten, ist eine Neuansaat häufig unumgänglich . Laut Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ müssen mehrjährige Blühstreifen im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums mit einer standortangepassten Saatgutmischung bestellt werden, mit der blütenreiche Bestände etabliert werden können. Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Bestandes nicht, ist die Fläche erneut zu bestellen. Die erforderlichen Methoden der Etablierung oder die erforderlichen Pflegemaßnahmen werden von den Ländern nach Maßgabe der gebietsspezifisch verfolgten Umweltziele festgelegt. 4. Gedenkt die Bundesregierung eine Aneinanderkettung von Förderprogrammen zu Blühmischungen der Säule II zu ermöglichen? Die aktuellen Regelungen der zweiten Säule zur Förderung von Blühflächen stehen bereits heute einer zeitlichen Aneinanderreihung der Maßnahmen nicht entgegen (s. auch die Antwort zu Frage 2). 5. Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung der organisatorische Aufwand zur Beantragung von Fördermaßnahmen so gestaltet werden, dass sie für den Landwirt attraktiv und nicht abschreckend wirken? Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich daran, dass die europarechtlichen und nationalen Anforderungen an die Vergabe von Fördermitteln mit einem möglichst geringen Aufwand für die Verwaltung und die Empfänger der Mittel effizient und effektiv umgesetzt werden können. Die Durchführung und Bearbeitung der Antragstellung obliegt in Deutschland den Ländern. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft arbeitet im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion gemeinsam mit den Ländern an einer effektiven Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben. Wichtige Vereinfachungen konnten zuletzt mit der Umsetzung der geodatenbasierten Antragstellung, der Einführung der Vorab-Kontrollen mit sanktionsfreien Korrekturmöglichkeiten und der Harmonisierung der Vorgaben zu den Greening-Streifenelementen (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155) erreicht werden. Für die neue Förderperiode werden weitere Vereinfachungen für die Landwirte angestrebt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9581 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung bezüglich der Zusammensetzung von Blühmischungen gebietseigener Herkunft, damit sie sich gegenüber sommerkeimenden Unkräutern durchsetzen? 7. Welche Erkenntnisse bestehen seitens der Bundesregierung bezüglich der Pflege von Blühmischungen gebietseigener Herkunft, damit sie sich gegenüber sommerkeimenden Unkräutern durchsetzen? Die Fragen 6 und 7 werden wegen des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es obliegt den Ländern, die jeweiligen Anforderungen an das für bestimmte Fördermaßnahmen zu verwendende Saatgut und die konkrete Ausgestaltung der Fördermaßnahmen festzulegen. Diese Anforderungen, z. B. hinsichtlich der Stabilität des Pflanzenbestandes, können sich je nach Bodentyp, Region, Förderzweck und konkreter Fördermaßnahme stark unterscheiden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine weiteren Informationen vor. Die Bundesregierung unterstützt die Länder durch die Förderung verschiedener Forschungsvorhaben. So werden im Rahmen des F.R.A.N.Z.-Projektes (Für Ressourcen , Agrarwirtschaft und Naturschutz mit Zukunft) Untersuchungen zur Zusammensetzung und zur ökologischen Wertigkeit von Blühmischungen an verschiedenen Standorten in Deutschland durchgeführt. Weitere Untersuchungen werden im Rahmen verschiedener Projektförderungen unterstützt. 8. Wie werden diese Erkenntnisse gegenüber dem Landwirt kommuniziert? Die Kommunikation der in den Fragen 6 und 7 angesprochenen Anforderungen an die Landwirte obliegt den Ländern. Die Erkenntnisse aus den von der Bundesregierung geförderten Projekten werden z. B. über die landwirtschaftliche Fachpresse verbreitet. 9. Welche Flächenanteile hält die Bundesregierung für ausreichend, damit bei Umbruch von Blühmischungen die positiven Effekte der Biodiversität erhalten bleiben? Wie bereits in der Antwort zu Frage 3 dargelegt, kann durch den Umbruch von Blühflächen nach drei- bis fünfjähriger Standzeit bei entsprechender Neuanlage auf benachbarten Flächen ein positiver Effekt für die Biodiversität entstehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333