Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 16. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9593 19. Wahlperiode 23.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8864 – Handel mit Explosivgrundstoffen und giftigen Substanzen im Internet V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Neben Angriffen mit Schusswaffen und Fahrzeugen stellen Angriffe durch selbstgebaute Sprengsätze gegenwärtig eine erhebliche terroristische Bedrohung dar. Solche Sprengsätze können mit alltäglichen Mitteln wie beispielsweise Schnellkochtöpfen und unter Verwendung verschiedener, teilweise frei erhältlicher, chemischer Substanzen hergestellt werden. Besonders häufig kommt dabei die Substanz Ammoniumnitrat zum Einsatz, die auch als Bestandteil von Kunstdüngern Verwendung findet. Sowohl im Sprengsatz des rechtsextremen Terroristen Anders Breivik, der am 22. Juli 2011 die Anschläge in Oslo und auf der Insel Utøya verübte, als auch bei der Bombe, die am 10. Dezember 2012 am Bonner Hauptbahnhof sichergestellt werden konnte, wurde dieser Grundstoff verwendet (vgl. www.general-anzeiger-bonn.de/bonn/stadtbonn /Immer-wieder-verwendeten-Terroristen-Ammoniumnitrat-f%C3%BCr-den- Bombenbau-article926652.html, letzter Abruf 27. Februar 2019; www.haz.de/ Nachrichten/Politik/Deutschland-Welt/Bombenanschlag-geplant-Mutmasslicher- Terrorist-Yamen-A.-muss-mehrere-Jahre-in-Haft, letzter Abruf 6. März 2019). Neben Explosivgrundstoffen versuchten Terroristen in der Vergangenheit auch, an giftige Substanzen wie Rizin zu gelangen, um diese in Verbindung mit Sprengsätzen als biologische Waffe einzusetzen (vgl. www.spiegel.de/politik/ ausland/koeln-terrorverdaechtiger-islamist-hortete-mehr-als-3000-rizinussamena -1214071.html, letzter Abruf 6. März 2019). Nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe sind Händler dazu verpflichtet , den Behörden im Rahmen des Explosivgrundstoffmonitorings verdächtige Transaktionen mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu melden. Ermittlungsbehörden können durch eine Herausgabeanordnung nach §§ 94, 95 der Strafprozessordnung auch von sich aus auf die bei einem Onlinehändler hinterlegten Stammdaten, wie beispielsweise Adressen oder die Bestellhistorie zugreifen . Ermittler berichten in diesem Zusammenhang immer wieder von erheblichen Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen A. Da diese Unternehmensgruppe Marktführer im Bereich Onlinehandel ist, droht trotz eindeutiger Rechtslage ein erheblicher Teil des Warenverkehrs im Bereich Explosivgrundstoffe und Giftstoffe unbeobachtet zu bleiben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9593 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die geltende Rechtslage muss auch gegenüber besonders großen und den Markt beherrschenden oder dominierenden Unternehmen durchgesetzt werden. Ein unbedarfter Handel mit Explosivgrundstoffen kann es Kriminellen oder Terroristen leicht ermöglichen, potenziell verheerende Sprengsätze herzustellen. 1. Wie genau gestaltet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden mit dem Unternehmen A., auch im Vergleich zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen, die Waren hauptsächlich im Internet vertreiben (im Weiteren: „Onlinehändler“)? Woraus ergeben sich die durch die Ermittlungsbehörden beobachteten Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit diesem Unternehmen? Die Beantwortung der Frage 1 der Kleinen Anfrage ist der Bundesregierung aus Geheimhaltungsgründen in offener Form nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung muss als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe von Informationen zu den Geschäftsbeziehungen zum Unternehmen A. gegenüber der Öffentlichkeit wäre für das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus nachteilig. Die Veröffentlichung über die Schwierigkeiten der Zusammenarbeit und deren Kenntnisnahme durch kriminelle oder terroristische Kreise könnte durch diese ausgenutzt werden und würde sich daher sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich als auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs nachteilig auswirken. Mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.* 2. Welcher Marktanteil beim Handel mit Explosivgrundstoffen entfällt nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Handelsplattform A. Marketplace und den Onlineshop A.? Die Bundesregierung kann mangels valider Daten keine Einschätzung zum Marktanteil beim Handel mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vornehmen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9593 3. Wie viele Herausgabeanordnungen der Ermittlungsbehörden des Bundes an Onlinehändler gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren (bitte nach Jahr und betroffenem Händler aufschlüsseln)? Wie viele Herausgabeanordnungen der Ermittlungsbehörden der Länder an Onlinehändler gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zeitraum (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat mangels statistischer Daten keine Kenntnisse zu Herausgabeanordnungen im Sinne der Fragestellung. 4. In wie vielen Fällen gingen Onlinehändler nach Kenntnis der Bundesregierung gegen eine entsprechende Herausgabeanordnung juristisch vor? In wie vielen Fällen erfolgreich? Ließ sich in diesem Zusammenhang ein einheitliches Argumentationsmuster erkennen? Wenn ja, welches? Der Bundesregierung sind keine Fälle bekannt. 5. Welche frei erhältlichen Grundstoffe wurden bei der Anfertigung von Sprengsätzen zur Begehung von Straftaten durch Gruppen oder Einzelpersonen innerhalb Deutschlands nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010 verwendet? Welche frei erhältlichen Grundstoffe sind aus Sicht der Bundesregierung für Ermittlungsbehörden von besonderem Interesse? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden seit dem Jahr 2010 insbesondere Schwefel, Aluminium, Kalium, Magnesium, Ammonium bzw. Ammoniumnitrat, Barium, Bariumnitrat, Eisenoxid bzw. Eisen oder Eisenpulver, Holzkohle bzw. Kohle oder Kohlenstoff, Kalisalpeter, Kaliumchlorat, Kaliumnitrat, Kaliumperchlorat , Kaolin/Kaolinit, Nitrocellulose, auch als Pulver, Wunderkerzen und Zucker bei der Anfertigung von Sprengsätzen zur Begehung von Straftaten verwendet . Darüber hinaus fanden weitere insgesamt 105 Substanzen/Materialien einmal oder im einstelligen Bereich Verwendung. Von besonderem Interesse sind für die Bundesregierung die in den Anhängen I und II der VO (EU) 98/2013 aufgeführten Explosivstoffgrundstoffe. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Personen, die wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuchs – StGB) oder der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) seit dem Jahr 2010 in Deutschland verurteilt wurden oder gegen die gegenwärtig ein dringender Tatverdacht wegen einer solchen Tat besteht, Explosivgrundstoffe bei dem Onlinehändler A. oder anderen Onlinehändlern erworben haben ? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Explosivgrundstoffe waren betroffen? Die Kleine Anfrage nimmt in ihrer Vorbemerkung ausdrücklich auf die Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Bezug. Daher beschränkt sich die Antwort auf den Erwerb solcher Stoffe, die in Anhang I und Anhang II zu dieser Verordnung aufgelistet sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9593 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In einem Strafverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof ist ein Angeklagter wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a des Strafgesetzbuches – StGB) verurteilt worden, der über einen Onlineversandhändler Batteriesäure, die Schwefelsäure enthielt, und in einer weiteren Bestellung Oxydator-Lösung, die Wasserstoffperoxid sowie Schwefelsäure enthielt, bezogen hat. In einem weiteren Strafverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof sind vier Angeklagte u. a. wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährden Gewalttat (§ 89a StGB) und wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) verurteilt worden. Nach den Urteilsfeststellungen hat einer der Verurteilten über das Internet bei einem Händler 20 kg Kalkammonsalpeter und bei einem anderen Händler 0,5 Liter Nitromethan erworben . 7. Wie viele Meldungen verdächtiger Transaktionen mit Explosivgrundstoffen erreichten die Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010? Wie viele davon kamen vom Unternehmen A.? Die Beantwortung der Frage 7 der Kleinen Anfrage ist der Bundesregierung aus Geheimhaltungsgründen in offener Form nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung muss als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft werden. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe von Informationen zur Anzahl der Meldungen verdächtiger Transaktionen von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe gegenüber der Öffentlichkeit wäre für das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus nachteilig. Die Veröffentlichung über das Mengengerüst der Verdachtsmeldungen würde die Kontrolltiefe des Instruments erkennbar machen und dadurch die Wirksamkeit für die Erkennung und Verhinderung gefährlicher Beschaffungsvorgänge beeinträchtigen . Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich als auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs nachteilig auswirken. Mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages wurde ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als Verschlusssache – „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9593 8. In wie vielen Fällen führte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Meldung einer verdächtigen Transaktion durch ein Handelsunternehmen zu einem Ermittlungsverfahren , an dessen Ende eine Verurteilung des Beschuldigten stand? In wie vielen Fällen wurde das Verfahren nach einer Meldung eingestellt? Der Bundesregierung liegen hierzu mangels statistischer Daten keine Kenntnisse vor. 9. In wie vielen Fällen erlangten die zuständigen Behörden mangels Meldung durch den jeweiligen Onlinehändler auf anderem Wege Kenntnis von einer gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 verdächtigen Transaktion? In wie vielen Fällen davon wurden bei Onlinehändlern mittels einer entsprechenden Herausgabeanordnung Stammdaten abgefragt? Hätte es eine frühzeitige Meldung seitens des jeweiligen Onlinehändlers den Ermittlungsbehörden ermöglicht, im jeweiligen Fall früher einzuschreiten oder eventuelle Schäden zu vermindern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine statistischen Daten vor. 10. Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Verletzung von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorliegt, wenn Informationen über eine verdächtige Transaktion erst auf eine Herausgabeanordnung hin, an die Behörden übermittelt werden und bei objektiver Betrachtung für den jeweiligen Onlinehändler erkennbar gewesen wäre, dass eine meldepflichtige verdächtige Transaktion vorlag? Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf die Frage der konkreten Verletzung der Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 einer Betrachtung im Einzelfall und kann deshalb nicht pauschal beantwortet werden. 11. In wie vielen Fällen fand nach Kenntnis der Bundesregierung eine gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 vorgesehene Sanktionierung statt? Welche Sanktionen wurden dabei jeweils ausgesprochen (bitte nach jeweiligem Onlinehändler und nach Jahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 12. Wie viele Meldungen verdächtiger Transaktionen mit Rizinussamen oder ähnlichen Ausgangsstoffen für biologische Kampfstoffe erreichten die Ermittlungsbehörden von Bund und Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2010? Wie viele davon kamen vom Unternehmen A.? Anders als für Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bestehen für Rizinussamen oder sonstige Ausgangsstoffe für biologische Toxine keine Regelungen zur Meldung von verdächtigen Transaktionen, die den Meldeverpflichtungen des Artikel 9 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 entsprechen. Inwieweit Ermittlungsbehörden der Länder gleichwohl auf freiwilliger Basis entsprechende Meldungen erhalten haben, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Dem Bundeskriminalamt (BKA) jedenfalls liegen keine Meldungen im Sinne der Fragestellung vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9593 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welcher Marktanteil beim Handel mit Rizinussamen entfällt nach Einschätzung der Bundesregierung auf die Handelsplattform A. Marketplace und den Onlineshop A.? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Personen, die wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) oder der Bildung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) seit dem Jahr 2010 in Deutschland verurteilt wurden oder gegen die gegenwärtig ein dringender Tatverdacht wegen einer solchen Tat besteht, Rizinussamen oder ähnliche Ausgangsstoffe für biologische Kampfstoffe bei dem Onlinehändler A. oder anderen Onlinehändlern erworben haben? Wenn ja, in wie vielen Fällen? Welche Giftstoffe waren betroffen? Der Bundesregierung sind keine Urteile zu Sachverhalten, bei denen Rizinussamen oder ähnliche Ausgangsstoffe für biologische Kampfstoffe über Online- Händler erworben wurden, bekannt. In einem laufenden Verfahren hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof Anklage u. a. wegen des Tatvorwurfs der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erhoben. Den beiden Angeschuldigten wird darin zur Last gelegt, bei zwei Online-Versandhändlern durch insgesamt drei Bestellungen insgesamt etwa 3 300 Rizinussamen erworben zu haben, um den Giftstoff Rizin herzustellen. 15. Plant die Bundesregierung Gesetzentwürfe zur Regulierung anderer, von der Verordnung nicht erfasster Substanzen, wie zum Beispiel Rizinussamen, die zur Verübung bzw. Vorbereitung terroristischer Anschläge von Terroristen im Internet erworben werden könnten? Falls nein, sieht die Bundesregierung Bedarf für die Regulierung des Handels mit anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, die für terroristische oder kriminelle Zwecke verwendet werden könnten? Die Bundesregierung plant derzeit keine konkreten Gesetzentwürfe im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen würde eine Regulierung der Handels mit Ausgangsstoffen für biologische Toxine oder für sonstige gesundheitsschädliche Stoffe angesichts grenzüberschreitender Möglichkeiten zum Erwerb dieser Stoffe nur dann Sinn machen, wenn eine solche – analog den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 – zumindest auf Ebene der Europäischen Union erfolgt. Die Europäische Kommission hat daher in ihrem CBRN-Aktionsplan vom 18. Oktober 2017 festgehalten, dass die EU auch den Zugang zu hochriskanten CBRN-Materialien strenger kontrollieren muss. Sie prüft daher im Rahmen der Umsetzung dieses Aktionsplans aktuell entsprechende Möglichkeiten zur Reduzierung des Zugangs zu Ausgangstoffen für hochriskante Chemikalien. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333