Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9596 19. Wahlperiode 23.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Omid Nouripour, Dr. Franziska Brantner, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8862 – Positive Anreize für die Rückkehrhilfe nach Syrien durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Bericht der Zeitschrift „Foreign Policy“ wurden zwei aus Deutschland nach Syrien zurückgekehrte Personen Opfer von Verschwindenlassen durch das Assad-Regime (https://foreignpolicy.com/2019/02/06/a-deadlywelcome -awaits-syrias-returning-refugees/). Für mindestens einen der Betroffenen wurden dem Bericht zufolge Bundesmittel zur Refinanzierung seiner Rückkehr zugesagt. Im Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 28. Februar 2019 wird festgehalten , dass eine Rückkehr von Geflüchteten derzeit nicht möglich ist. Als Gründe werden fehlende Rechtsstaatlichkeit, die willkürliche Verschleppung und Festnahme von Zivilisten sowie weitere Kämpfe in verschiedenen Regionen genannt . In einem Merkblatt des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF; www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Rueckkehr/ merkblatt-refinanzierung-syrien.pdf;jsessionid=E846E45436D40110A862656 B954DF4F8.1_cid286?__blob=publicationFile) heißt es, im Rahmen des REAG/GARP-Programms könne die Internationale Organisation für Migration (IOM) „auf Grund interner Vorgaben und der aktuellen Sicherheitslage eine geförderte freiwillige Ausreise in die Zielländer Syrien, Jemen, Libyen und Eritrea nicht durchführen.“ Der Bund habe sich deshalb dazu bereiterklärt, „antragsübermittelnde Stellen/Institutionen finanziell zu unterstützen, wenn diese für rückkehrwillige Personen eine freiwillige Ausreise in die o. g. Zielländer organisieren können“. Zur Finanzierung heißt es, das Bundesamt beteilige „sich hierbei anteilig in Form einer Refinanzierung an den durch die Länder in Anlehnung an die Förderleistungen des REAG/GARP-Programms 2019 verauslagten Kosten“. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9596 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zu den beiden im Artikel von „Foreign Policy“ beschriebenen Fällen vor, und wenn ja, welche? Da weder die Namen noch das Land, aus dem die beiden erwähnten Personen nach Syrien zurückgekehrt sein sollen, angegeben wurden, können die Angaben nicht überprüft und insbesondere eine Refinanzierung der freiwilligen Ausreise weder geprüft noch bestätigt werden. 2. In wie vielen Fällen wurden seit 2015 Rückkehrhilfen für rückkehrwillige a) Syrer und Syrerinnen, b) Eritreer und Eritreerinnen, c) Jemeniten und Jeminitinnen und d) Libyer und Libyerinnen gewährt oder zugesagt, und über welche Beratungsträger bzw. „antragsübermittelnde Stellen/Institutionen“ wurden sie gewährt (bitte nach Jahren und Beratungsträgern bzw. „antragsübermittelnden Stellen/Institutionen“ aufschlüsseln )? Freiwillige Ausreisen im Rahmen der Förderung der freiwilligen Ausreisen in aufnahmebereite Drittstaaten durch REAG/GARP: Eine Förderung der freiwilligen Ausreisen in die vier genannten Herkunftsstaaten Syrien, Eritrea, Jemen und Libyen findet im Rahmen des Programms REAG/GARP nicht statt. Seit dem Jahr 2015 sind folgende Staatsangehörige der oben genannten Staaten gefördert mit REAG/GARP in aufnahmebereite Drittstaaten ausgereist: Staatsangehörigkeit 2015 2016 2017 2018 *) 2019 *) Syrien 13 25 66 61 0 Eritrea 3 2 5 7 0 Jemen 3 0 0 0 0 Libyen 1 0 1 0 0 *) vorläufige Zahlen Freiwillige Ausreisen im Rahmen der Refinanzierung der freiwilligen Ausreise nach Syrien, Eritrea, Jemen und Libyen: Der Bund unterstützt durch sein Refinanzierungsangebot die Länder finanziell bei den länderseitig geförderten freiwilligen Ausreisen. Dieses Refinanzierungsangebot des Bundes für Ausreisen nach Syrien besteht seit dem Jahr 2017. Eine statistische Erfassung nach den konkreten antragsübermittelnden Stellen der Länder erfolgt nicht. Seit dem Jahr 2018 wird erfasst, aus welchem Land der Antrag erfolgte und ob er von einer Ausländerbehörde (ABH) oder einem freien Träger (nachfolgend NGO) eingereicht wurde. Für das Jahr 2017 wurden freiwillige Ausreisen von 199 Personen nach Syrien erfasst. Für das Jahr 2018 wurden freiwillige Ausreisen von 466 Personen nach Syrien erfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9596 Die Zahl und Aufschlüsselung der Anträge, die auch mehrere Personen umfassen können, auf Refinanzierung von geförderten freiwilligen Ausreisen der Länder nach Syrien im Jahr 2018 ergibt sich aus folgender Tabelle: Land ABH NGO Zusätzliche Anträge kassenwirksam 2018 – Ausreise 2017 BB 11 BE 15 19 BW 16 2 BY 43 11 HB HE 41 8 HH 1 MV NI 49 22 NW 5 RP 38 1 5 SH 1 SL 18 SN ST 15 2 TH 9 Für das Jahr 2019 wurden mit Stand 2. April 2019 Refinanzierungsanträge von geförderten freiwilligen Ausreisen der Länder für 77 Personen erfasst. Die Zahl und Aufschlüsselung der Anträge, die auch mehrere Personen umfassen können, auf Refinanzierung von geförderten freiwilligen Ausreisen der Länder nach Syrien im Jahr 2019 ergibt sich aus folgender Tabelle: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9596 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Land ABH NGO Zusätzliche Anträge kassenwirksam 2019 – Ausreise 2018 BB 1 1 (ABH) BE 1 3 (alle ABH) BW 2 3 (2x ABH / 1xNGO) BY 2 2 (alle ABH) HB HE 3 2 (alle ABH) HH MV NI 3 1 (ABH) NW 1 RP 5 SH 1 SL 7 SN ST TH Für die Herkunftsländer Eritrea, Jemen, Libyen, auf die im Jahr 2019 das Refinanzierungsangebot ausgedehnt wurde, ist mit Stand vom 2. April 2019 noch kein Antrag auf Refinanzierung von geförderten freiwilligen Ausreisen der Länder beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eingegangen. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründe der freiwillig Rückkehrenden für eine Rückkehr nach Syrien, Jemen, Libyen und Eritrea? Welche Rolle spielen dabei nach Kenntnis der Bundesregierung die strengen Voraussetzungen für den Familiennachzug und die damit verbundenen Wartezeiten ? Nach bisherigen Erkenntnissen werden von den rückkehrwilligen Personen unterschiedliche Gründe vorgetragen, z. B. Heimweh, Integrationsschwierigkeiten oder Erkrankung von Familienangehörigen. Konkretere Kenntnisse über die Gründe für eine freiwillige Rückkehr liegen der Bundesregierung nicht vor. Eine systematische Erfassung der Gründe erfolgt nicht. 4. In wie vielen Fällen wurde der sogenannte Sonderbetrag frühzeitige Ausreise seit 2015 für Ausreisen nach Syrien, Eritrea, Jemen und Libyen gewährt (bitte nach Jahreszahlen und Zielländern aufschlüsseln)? Der in Frage 4 erwähnte „Sonderbetrag frühzeitige Ausreise“ wird erst seit 1. Januar 2019 gewährt. Der „Sonderbetrag frühzeitige Ausreise“ wurde im Jahr 2019 bislang aufgrund von zwei Anträgen auf Refinanzierung von geförderten freiwilligen Ausreisen der Länder gewährt (Stand: 2. April 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9596 5. Aus welchen Mitteln erfolgt die Refinanzierung der Rückkehr in diesen Fällen , wenn nicht aus dem REAG/GARP-Programm? Sind die eingesetzten Mittel ODA-anrechenbar? Das Refinanzierungsangebot des Bundes wird im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aus Mitteln des Titels 0603 68519 – Zuschuss für Programme zur Förderung der freiwilligen Ausreise – geleistet. Aus diesem Titel werden auch die Programme REAG/GARP und Starthilfe Plus finanziert . Eine Anrechnung auf die sogenannte ODA. Quote (Official Development Assistance; Anteil der öffentlichen Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit am Bruttonationaleinkommen) erfolgt nicht. 6. Welche Beratungsstellen klären die rückkehrwilligen Syrer und Syrerinnen, Eritreer und Eritreerinnen, Jemeniten und Jeminitinnen und Libyer und Libyerinnen im Vorfeld der Rückreise über die Gefahrenlage in den jeweiligen Ländern auf? Erfolgt die Beratung von Bundes- oder Landesbehörden oder ebenfalls von Seiten der beauftragten „antragsübermittelnden Stellen/Institutionen“? Die Rückkehrberatung, Organisation der Ausreise und Betreuung der rückkehrenden Personen erfolgt durch die Rückkehrberatungsstellen und die Länder. Das BAMF erstattet lediglich nach erfolgter Ausreise anteilig die Kosten analog zum REAG/GARP-Programm. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung daher nicht vor. 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Inhalt der Beratungen? Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Beratung vollständig und objektiv anhand der Gefahrenlage im jeweiligen Land erfolgt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Welche Qualifikationen und Referenzen müssen die von der Bundesregierung akzeptierten „antragsübermittelnden Stellen/Institutionen“ vorweisen, um die Rückführungen durchzuführen und Gelder beantragen zu können? Die Rückkehrberatungsstellen sind nur für die Beratung in Fragen der freiwilligen Rückkehr zuständig. Die Organisation der Rückkehrberatung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Gleiches gilt für die Aufnahme in die Liste von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) als antragsübermittelnde Stelle. Vor diesem Hintergrund können seitens der Bundesregierung hierzu keine Aussagen getroffen werden. Lediglich in Sachsen hat das BAMF im Auftrag des Landes seit Januar 2019 die Rückkehrberatung an drei Standorten des BAMF in Chemnitz , Dresden und Leipzig übernommen. Die hierfür eingesetzten Mitarbeitenden sind im Rahmen einer Schulung u. a. durch IOM und das Projekt IntegPlan auf ihren Einsatz vorbereitet worden. Darüber hinaus haben alle eingesetzten Mitarbeitenden bei der langjährigen Rückkehrberatungsstelle der IOM in Berlin hospitiert . Die Aufnahme als antragsübermittelnde Stelle erfolgte durch das Land Sachsen . Die Ausreiseorganisation für die freiwillige Rückkehr nach Syrien, Eritrea, Jemen und Libyen findet nicht durch die Rückkehrberatungsstellen des BAMF statt. Hierfür ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9596 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Wie erklärt die Bundesregierung die Beauftragung Dritter bei der Durchführung von Maßnahmen, die die Bundesregierung selbst aus humanitären Gründen nicht aktiv betreiben möchte? Der Prozess der freiwilligen Ausreise liegt in der Zuständigkeit und Verantwortung der Länder. 10. Mit welchen Stellen arbeitet die Bundesregierung in den Zielländern a) Syrien, b) Jemen, c) Libyen und d) Eritrea zusammen, um die im Rahmen des REAG/GARP-Programms zugesicherte Unterstützung der Rückkehrer und Rückkehrerinnen vor Ort sicherzustellen? Es gibt keine Zusammenarbeit mit Stellen vor Ort. Die Auszahlung der finanziellen Förderung erfolgt vor Ausreise in Deutschland. Es können in Anbetracht der aktuellen Situation in Syrien, Jemen, Libyen und Eritrea nur finanzielle Hilfen und keine Unterstützung vor Ort selbst gewährt werden. 11. Wie gewährleistet die Bundesregierung die Unterstützung vor Ort, wenn derzeit keine diplomatische Vertretung in Syrien existiert (bitte nach Städten und vom Regime kontrollierten und nicht kontrollierten Gebieten aufschlüsseln )? Die Rückkehr nach Syrien ist eine eigenverantwortliche Entscheidung jedes Antragstellers . Eine Unterstützung vor Ort ist als Leistungskomponente für Syrien nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 12. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Rückkehrberatung an einer Rückkehr nach Syrien Interessierte gezielt auf die Gefahren für Rückkehrer durch das Assad-Regime, wie eben die Gefahr des „Verschwindenlassens “, hingewiesen? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Die Bundesregierung hat über die Inhalte der Rückkehrberatung, die in der Verantwortung der Länder liegt, keine eigenen Erkenntnisse. 13. Inwiefern wird nach Kenntnis der Bundesregierung das Schicksal der aus Deutschland nach Syrien zurückgekehrten Personen, die Opfer von Verschwindenlassen durch das Assad-Regime wurden, in die Lageeinschätzung des Auswärtigen Amts, für die Frühjahrstagung der Innenministerkonferenz und der Diskussion um eine Verlängerung des Ende Juni 2019 auslaufenden Abschiebestopps nach Syrien einfließen? Die Bundesregierung bezieht in ihre Einschätzung grundsätzlich die ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9596 14. Drohen nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig zurückgekehrten Syrerinnen und Syrern Enteignungen nach dem sogenannten Dekret 10? Der Bundesregierung sind Berichte über großflächige Abrisse sowie Enteignungen von Häusern und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten bekannt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse über Enteignungen in Fällen aus Deutschland zurückgekehrter syrischer Flüchtlinge vor. 15. Ermöglicht die Bundesregierung eine beschleunigte Wiederaufnahme für freiwillig rückkehrwillige Syrerinnen und Syrer für den Fall einer erneuten Bedrohungslage in ihrer Heimatregion in Syrien? Wie im Rahmen aller vergleichbaren Programme ist der Verzicht auf den bisherigen Schutzstatus Kernelement der Rückkehrförderung. Der Verzicht steht einer erneuten Schutzzuerkennung jedoch nicht entgegen. Das Asylgesetz sieht eine beschleunigte Wiederaufnahme für freiwillig in das Herkunftsland zurückgekehrte Asylsuchende nicht vor. 16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des syrischen Ministers für öffentliche Verwaltung, Hussein Machluf, wonach die Rückkehr der Flüchtlinge höchste Priorität für das Assad-Regime hat, aber die Sanktionen aufgehoben werden müssten, um die Flüchtlinge zur Rückkehr zu ermutigen (www.handelsblatt.com/politik/international/syriensyrien -will-sich-fuer-sichere-rueckkehr-von-fluechtlingen-einsetzen/22908 996.html?ticket=ST-179421-zcs1mFHGHkDPcmGaOYsp-ap5)? 17. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage des syrischen Vize-Außenministers, dass die syrische Regierung die Rückkehr mit allen Mitteln unterstützt, aber ausländische Hilfe nicht an Bedingungen geknüpft werden dürfte, und plant die Bundesregierung, Bedingungen für die Rücksendung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aufzustellen (www.handelsblatt.com/politik/international/syrien-syrien-will-sichfuer -sichere-rueckkehr-von-fluechtlingen-einsetzen/22908996.html?ticket= ST-179421-zcs1mFHGHkDPcmGaOYsp-ap5)? 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage von General Jamil Hassan, Chef des Luftwaffengeheimdienstes, wonach 3 Millionen syrische Flüchtlinge auf Fahndungslisten stehen und das Regime sie nach ihrer Rückkehr wie Schafe behandeln werde und plane, die schlechten auszusortieren und die guten zu nutzen (www.zeit.de/politik/ausland/ 2018-08/krieg-syrien-rueckkehr-fluechtlinge-wladimir-putin-angela-merkel )? Die Fragen 16 bis 18 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) und der IOM, dass aufgrund weiterhin bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken die Bedingungen für eine Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde bislang nicht gegeben sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9596 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Ist der Bundesregierung eine Namensliste von 1,5 Millionen syrischen Bürgerinnen und Bürgern, die vom syrischen Geheimdiensts gesucht werden, bekannt, und sind nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillig rückehrwillige Syrerinnen und Syrer auf dieser Liste (www.zeit.de/politik/ausland/ 2018-08/krieg-syrien-rueckkehr-fluechtlinge-wladimir-putin-angela-merkel)? Der Bundesregierung ist die Existenz einer derartigen angeblichen syrischen Fahndungsliste aus der Presseberichterstattung der Jahre 2017 und 2018 bekannt, ihr liegen allerdings keine Erkenntnisse darüber vor, ob sich freiwillig rückkehrwillige Syrerinnen und Syrer auf dieser Liste befinden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333