Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9599 19. Wahlperiode 23.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Norbert Müller (Potsdam), Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8992 – Situation des Pflegekinderwesens V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist die Reform des Kinderund Jugendhilfegesetzes (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII) verankert . Diese soll auf Basis des in der Fachwelt hoch umstrittenen Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) erfolgen, das durch die Nichtbefassung des Bundesrates bislang nicht in Kraft getreten ist. Die Entstehung des Gesetzentwurfes umfasste mehrere Referentenentwürfe mit bis zu 80 Einzeländerungen im SGB VIII, die von der Fachwelt wie von den Fragestellerinnen und Fragestellern stark kritisiert wurden, da das Kinder- und Jugendhilfegesetz umfassend umgebaut und nach Ansicht von Expertinnen und Experten sowie der Fragestellerinnen und Fragesteller die Rechte von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sehr geschwächt hätten (vgl. Wortprotokoll der 93. Sitzung des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2017, www.bundestag.de/resource/blob/526260/bd5aeea72fcdde fef3bb0f9e2b43b08e/93--Sitzung_19-06-2017_Wortprotokoll-data.pdf). Auch der Bundesrat hatte in seiner ersten Befassung des Gesetzentwurfes umfangreichen Änderungsbedarf angezeigt (vgl. Bundesratsdrucksache 314/17). Die Bundesregierung unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) plant nun eine Neuauflage einer SGB- VIII-Reform unter dem Arbeitsbegriff Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe . Schwerpunkte sollen laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD u. a. die Stärkung des Kinderschutzes, der Hilfssysteme, der Elternarbeit bei fremduntergebrachten Kindern sowie die Ausgestaltung von präventiv ausgerichteten Sozialraumangeboten sein. All diese Themengebiete waren bereits Gegenstand im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller soll hier eine aus guten Gründen gescheiterte Reform neu aufgelegt werden. Auch die Fremdunterbringung von Kindern in Pflegefamilien (§ 33 SGB VIII „Vollzeitpflege“) aus dem Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung (§ 27 bis 35 SGB VIII) sollte bereits im KJSG reformiert werden und stand in der Kritik. Diese Maßnahmen nach § 33 SGB VIII haben zum Ziel, eine Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu erreichen oder den betroffenen Kindern in Pflegefamilien eine auf Dauer angelegte Lebensform zu bieten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zweifelsohne leisten die meisten Pflegeeltern gute Arbeit und geben ihr Möglichstes für die beste Entwicklung und das Wohl ihrer Pflegekinder. Häufig werden die Pflegeeltern dabei von den Jugendämtern weitestgehend alleine gelassen . Ähnlich ergeht es auch den Herkunftsfamilien, wovon viele auf eine Rückführung ihres Kindes hoffen (vgl. Wortprotokoll der 93. Sitzung des Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages vom 19. Juni 2017, www.bundestag.de/resource/blob/526260/bd5aeea72fcddefef3bb0f 9e2b43b08e/93--Sitzung_19-06-2017_Wortprotokoll-data.pdf). Pflegefamilien sind aus guten Gründen fester Bestandteil des Systems der Kinder- und Jugendhilfe . Werden Kinder fremd untergebracht, bleiben die Kriterien für die Auswahl der Pflegefamilien nach Ansicht der Fragesteller weitestgehend intransparent und schwammig. So wird nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller vermehrt von sogenannten Passungsverhältnissen gesprochen (vgl.: van Santen/ Plutor/Peucker: Pflegekinderhilfe – Situation und Perspektiven, 2019). Pflegeeltern müssen keine erzieherische oder sozialpädagogische Ausbildung nachweisen , um Kinder aufzunehmen. Mit Blick auf die Herkunftsfamilien von Pflegekindern zeigt die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik deutlich, dass Kinder aus armen Familien deutlich häufiger fremd untergebracht werden. Über die Lebenslagen in den Herkunftsfamilien ist, nach Kenntnisstand der Fragestellerinnen und Fragesteller, aber relativ wenig bekannt. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Familien kaum auf eine Interessensvertretung zurückgreifen können. Die Pflegefamilien wiederum verfügen über mehrere Fachorganisationen und Verbände, die sie vertreten. Gleichwohl ist aber über die Situation in Pflegefamilien und das Leben der Kinder in der Zeitspanne, in der sie von ihrer Herkunftsfamilie getrennt sind, wenig bekannt. Die Fremdunterbringung von Kindern in einer Pflegefamilie ist günstiger, als in einer Wohngruppe, in der Jugendhilfeträger neben dem Wohnort auch das entsprechende Fachpersonal vorweisen müssen. Nach den bisherigen Erfahrungen des SGB-VIII-Reformprozesses ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu befürchten, dass künftig öfter die Kassenlage über den Verbleib eines Kindes entscheidet, als der von Fachkräften ermittelte sozialpädagogische Bedarf. Der seit Jahren zu beobachtende steigende Bedarf an Fremdunterbringungen (vgl. amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik) führt in Zeiten knapper kommunaler Kassen dann mitunter dazu, die Kostenfragen bei der Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe als handlungsleitend zu erachten. Dabei bleibt fraglich, ob dem Wohl der Kinder dabei immer entsprochen werden kann. Wir steuern folglich auf eine Konkurrenzsituation zwischen der Fremdunterbringung in Pflegefamilien und der Fremdunterbringung in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe zu. Diese gilt es nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu vermeiden und klarzustellen, dass beide Leistungsbereiche mit ihren jeweiligen Spezifika ihren festen Platz im Leistungskatalog des SGB VIII behalten müssen. Daher erachten es die Fragestellerinnen und Fragesteller für die anstehende Reform des Kinder- und Jugendhilfegesetzes als zwingend notwendig, eine differenzierte Analyse und Betrachtung einer Reform voranzustellen. 1. Welche Daten liegen über die Entwicklung der Maßnahmen in den Leistungsbereichen des § 33 SGB VIII und § 34 SGB VIII seit 1999 vor? Als Vorbemerkung sei darauf hingewiesen, dass die Fragesteller in ihren Frageformulierungen wiederholt den Begriff „Kinder“ benutzen, ohne zu spezifizieren, welche Altersgruppe damit gemeint sein soll. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 SGB VIII bezeichnet dies junge Menschen im Alter von bis zu 14 Jahren. Nach Artikel 1 der VN-Kinderrechtskonvention sind junge Menschen im Alter von unter 18 Jahren gemeint. Für die Beantwortung der unter 1 gestellten Fragen nach Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9599 verfügbaren Daten wird davon ausgegangen, dass die Fragesteller sich auf Artikel 1 der VN-Kinderrechtskonvention beziehen. Für die Beantwortung werden Daten für die Berichtsjahre 2008 bis 2017 herangezogen (siehe auch methodische Hinweise zur Tabelle 1). a) Wie viele Kinder lebten und leben in Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Tabelle 1: Unter 18-Jährige in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (Deutschland ; 2008 – 2017; Angaben absolut, Summe aus am Jahresende andauernden und innerhalb eines Jahres beendeten Hilfen) Fallzahlen 2008 60.347 2009 63.663 2010 66.842 2011 69.113 2012 72.109 2013 74.654 2014 76.875 2015 78.367 2016 81.181 2017 81.412 Methodische Hinweise: Die Erfassung der Vollzeitpflegehilfen im Rahmen der amtlichen Kinderund Jugendhilfestatistik ist in der Zeitreihendarstellung ohne methodische Einschränkungen für den Zeitraum 2008 bis 2017 möglich. Für das Berichtsjahr 2007 ist von einer Untererfassung aufgrund einer Umstellung der Erhebung der Fallzahlen bei den Jugendämtern auszugehen. Für die Berichtsjahre vor 2007 wurden die Vollzeitpflegehilfen auf der Grundlage einer anders konzipierten Erhebung erfasst, die beispielsweise keine jährliche Erfassung aller Hilfen vorgesehen hatte wie bei der aktuellen Erhebung, sondern ein fehleranfälliges Fortschreibungsverfahren mit einer 5-jährigen Bestandserhebung . Diese Daten werden hier und im Folgenden nicht berücksichtigt. Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 2: Unter 18-Jährige in der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII (Länder; 2017; Angaben absolut, am Jahresende andauernde und innerhalb eines Jahres beendete Hilfen) Andauernde Hilfen Beendete Hilfen Summe aus andauernden und beendeten Hilfen Baden-Württemberg 6.538 1.345 7.883 Bayern 7.295 1.501 8.796 Berlin 1.696 83 1.779 Brandenburg 2.144 248 2.392 Bremen 789 154 943 Hamburg 1.089 272 1.361 Hessen 4.043 560 4.603 Mecklenburg-Vorpommern 1.732 305 2.037 Niedersachsen 7.467 1.296 8.763 Nordrhein-Westfalen 21.114 3.637 24.751 Rheinland-Pfalz 4.186 673 4.859 Saarland 1.077 130 1.207 Sachsen 3.410 482 3.892 Sachsen-Anhalt 2.329 321 2.650 Schleswig-Holstein 3.033 541 3.574 Thüringen 1.633 289 1.922 Deutschland insgesamt 69.575 11.837 81.412 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) b) Wie hat sich das Verhältnis der Anzahl von Pflegekindern pro Pflegeverhältnis entwickelt (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII. Es handelt sich hierbei um eine Fallzahlenstatistik auf Grundlage der vom Jugendamt individuell gewährten Hilfen als Ergebnis einer Einzelfallentscheidung . Diese seitens der Statistik erfassten Fälle der Vollzeitpflegehilfe stellen jeweils auch Pflegeverhältnisse dar. Eine Differenzierung zwischen Pflegekindern und Pflegeverhältnissen ist demnach nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9599 c) Wie hoch ist die durchschnittliche Verbleibensdauer von Pflegekindern in Pflegefamilien nach § 33 SGB VIII (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Tabelle 4: Durchschnittliche Dauer abgeschlossener Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben in Monate, beendete Hilfen) Durchschnittliche Dauer (in Monaten) 2008 27 2009 26 2010 26 2011 27 2012 29 2013 29 2014 28 2015 29 2016 29 2017 30 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Tabelle 4: Durchschnittliche Dauer abgeschlossener Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Länder; 2017; Angaben in Monate, beendete Hilfen) Durchschnittliche Dauer (in Monaten) Baden-Württemberg 28 Bayern 26 Berlin 29 Brandenburg 40 Bremen 21 Hamburg 29 Hessen 35 Mecklenburg-Vorpommern 28 Niedersachsen 31 Nordrhein-Westfalen 28 Rheinland-Pfalz 31 Saarland 37 Sachsen 34 Sachsen-Anhalt 30 Schleswig-Holstein 33 Thüringen 32 Deutschland insgesamt 30 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Wie viele Maßnahmen nach § 33 SGB VIII wurden vorzeitig abgebrochen (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? e) Wie viele Maßnahmen nach § 33 SGB VIII wurden regelhaft beendet (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1d und 1e gemeinsam beantwortet . Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für jede beendete Hilfe den Grund für die Beendigung und hierunter auch die „Beendigung abweichend vom Hilfeplan“ sowie „Beendigung gemäß Hilfeplan“. Diese Angaben können zwar nicht mit Abbrüchen (siehe (d)) bzw. einer regelhaften Beendigung (e) gleichgesetzt werden, gleichwohl nähert man sich mit der Auswertung dieser Merkmalsausprägungen den nachgefragten Verteilungen zumindest an. Tabelle 5: Abgeschlossene Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) mit einer Beendigung gemäß Hilfeplan und abweichend vom Hilfeplan (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut, beendete Hilfen) Anzahl der Beendigungen abweichend vom Hilfeplan (d) Anzahl der Beendigungen gemäß Hilfeplan (e) 2008 2.051 3.220 2009 2.180 3.657 2010 2.370 3.868 2011 2.644 3.958 2012 2.428 3.941 2013 2.299 3.695 2014 2.494 3.862 2015 2.503 3.963 2016 2.858 3.947 2017 2.777 4.030 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9599 Tabelle 6: Abgeschlossene Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) mit einer Beendigung gemäß Hilfeplan und abweichend vom Hilfeplan (Länder; 2017; Angaben absolut, beendete Hilfen) Anzahl der Beendigungen abweichend vom Hilfeplan (d) Anzahl der Beendigungen gemäß Hilfeplan (e) Baden-Württemberg 435 462 Bayern 289 570 Berlin 17 30 Brandenburg 66 103 Bremen 47 50 Hamburg 42 90 Hessen 139 133 Mecklenburg- Vorpommern 60 159 Niedersachsen 334 459 Nordrhein-Westfalen 731 1.130 Rheinland-Pfalz 165 232 Saarland 37 33 Sachsen 117 181 Sachsen-Anhalt 69 134 Schleswig-Holstein 157 178 Thüringen 72 86 Deutschland insgesamt 2.777 4.030 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) f) Wie viele Kinder sind nach regelhafter Beendigung oder vorzeitigem Abbruch der Maßnahme nach § 33 SGB VIII in ihre Herkunftsfamilie zurückgekehrt (bitte jeweils nach regelhafter Beendigung und vorzeitigem Abbruch und nach Bundesländern aufschlüsseln, sofern möglich)? g) Wie viele Kinder sind nach regelhafter Beendigung oder vorzeitigem Abbruch der Maßnahme nach § 33 SGB VIII in einer Einrichtung der Kinder - und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII weiterbetreut worden (bitte nach jeweils nach regelhafter Beendigung und vorzeitigem Abbruch aufschlüsseln und nach Bundesländern, sofern möglich)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1f und 1g gemeinsam beantwortet . Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für jede beendete Hilfe den Grund für die Beendigung (siehe Erläuterungen zu den Fragen 1d und 1e) sowie den anschließenden Aufenthaltsort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Wie viele Kinder lebten und leben in Einrichtungen der stationären Kinder - und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Erfassung der erzieherischen Hilfen nach § 34 SGB VIII im Rahmen der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik ist in der Zeitreihendarstellung ohne methodische Einschränkungen für den Zeitraum 2008 bis 2017 möglich. Für das Berichtsjahr 2007 ist von einer Untererfassung aufgrund der Umstellung der Erhebung der Fallzahlen bei den Jugendämtern auszugehen. Für die Berichtsjahre vor 2007 wurden die Hilfen nach § 34 SGB VIII auf der Grundlage einer anders konzipierten Erhebung erfasst, die beispielsweise keine jährliche Erfassung aller Hilfen vorgesehen hatte wie bei der aktuellen Erhebung, sondern ein fehleranfälliges Fortschreibungsverfahren mit einer 5-jährigen Bestandserhebung. Die Zahlen ab 2015 sind vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen starken Anstiegs von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen (UMA) zu bewerten; der zwischen 2016 und 2017 zu beobachtende Rückgang weist darauf hin, dass die Zahlen zu den UMA mittlerweile wieder rückläufig sind. Laut Zahlen des Bundesverwaltungsamtes hat sich die Zahl dieser jungen Menschen in Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe zwischen Ende 2016 und Ende 2018 von 64 045 auf 41 838 reduziert (Methodischer Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen methodischen Anlage der Kinder- und Jugendhilfestatistik und der Zahlen des BVA können die Angaben nicht miteinander verrechnet werden). Tabelle 7: Unter 18-Jährige in der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut, Summe aus am Jahresende andauernden und innerhalb eines Jahres beendeten Hilfen) Fallzahlen 2008 68.629 2009 72.428 2010 75.361 2011 78.349 2012 80.594 2013 83.155 2014 86.274 2015 96.023 2016 107.052 2017 99.952 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9599 Tabelle 8: Unter 18-Jährige in der Heimerziehung gemäß § 34 SGB VIII (Länder; 2017; Angaben absolut, am Jahresende andauernde und innerhalb eines Jahres beendete Hilfen) Andauernde Hilfen Beendete Hilfen Summe aus andauernden und beendeten Hilfen Baden-Württemberg 5.993 2.336 8.329 Bayern 5.889 2.762 8.651 Berlin 4.554 639 5.193 Brandenburg 3.398 1.286 4.684 Bremen 1.183 296 1.479 Hamburg 2.251 1.473 3.724 Hessen 4.943 1.465 6.408 Mecklenburg- Vorpommern 1.796 788 2.584 Niedersachsen 7.293 2.712 10.005 Nordrhein-Westfalen 17.907 7.729 25.636 Rheinland-Pfalz 3.702 1.446 5.148 Saarland 984 436 1.420 Sachsen 4.598 1.640 6.238 Sachsen-Anhalt 2.953 1.016 3.969 Schleswig-Holstein 2.429 977 3.406 Thüringen 2.230 848 3.078 Deutschland insgesamt 72.103 27.849 99.952 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode i) Wie hoch ist die durchschnittliche Verbleibensdauer von Kindern in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Tabelle 9: Durchschnittliche Dauer abgeschlossener Heimerziehungen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben in Monate, beendete Hilfen) Durchschnittliche Dauer (in Monaten) 2008 16 2009 15 2010 15 2011 15 2012 16 2013 16 2014 17 2015 15 2016 15 2017 16 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Tabelle 10: Durchschnittliche Dauer abgeschlossener Heimerziehungen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Länder; 2017; Angaben in Monate, beendete Hilfen) Durchschnittliche Dauer (in Monaten) Baden-Württemberg 15 Bayern 17 Berlin 18 Brandenburg 16 Bremen 16 Hamburg 14 Hessen 20 Mecklenburg-Vorpommern 17 Niedersachsen 17 Nordrhein-Westfalen 15 Rheinland-Pfalz 16 Saarland 18 Sachsen 16 Sachsen-Anhalt 16 Schleswig-Holstein 16 Thüringen 16 Deutschland insgesamt 16 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9599 j) Wie viele Maßnahmen nach § 34 SGB VIII wurden vorzeitig abgebrochen (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? k) Wie viele Maßnahmen nach § 34 SGB VIII wurden regelhaft beendet (bitte nach Jahren sowie insgesamt und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1j und 1k gemeinsam beantwortet . Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für jede beendete Hilfe den Grund für die Beendigung und hierunter auch die „Beendigung abweichend vom Hilfeplan“ sowie „Beendigung gemäß Hilfeplan“. Diese Angaben können zwar nicht mit Abbrüchen (siehe (j)) bzw. einer regelhaften Beendigung (siehe (k)) gleichgesetzt werden, gleichwohl nähert man sich mit der Auswertung dieser Merkmalsausprägungen den nachgefragten Verteilungen zumindest an. Tabelle 11: Abgeschlossene Heimerziehungen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) mit einer Beendigung gemäß Hilfeplan und abweichend vom Hilfeplan (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut, beendete Hilfen ) Anzahl der Beendigungen abweichend vom Hilfeplan (j) Anzahl der Beendigungen gemäß Hilfeplan (k) 2008 8.336 6.103 2009 9.036 7.044 2010 9.357 7.477 2011 9.546 7.773 2012 9.922 8.125 2013 10.077 8.249 2014 10.455 8.552 2015 11.064 9.075 2016 11.350 10.183 2017 11.069 10.045 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 12: Abgeschlossene Heimerziehungen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) mit einer Beendigung gemäß Hilfeplan und abweichend vom Hilfeplan (Länder; 2017; Angaben absolut, beendete Hilfen) Anzahl der Beendigungen abweichend vom Hilfeplan (j) Anzahl der Beendigungen gemäß Hilfeplan (k) Baden-Württemberg 1.107 751 Bayern 886 1.262 Berlin 268 209 Brandenburg 505 566 Bremen 114 115 Hamburg 390 664 Hessen 650 442 Mecklenburg-Vorpommern 305 393 Niedersachsen 1.150 849 Nordrhein-Westfalen 3.148 2.406 Rheinland-Pfalz 631 491 Saarland 206 159 Sachsen 643 669 Sachsen-Anhalt 421 337 Schleswig-Holstein 402 356 Thüringen 243 376 Deutschland insgesamt 11.069 10.045 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; 2017; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) l) Wie viele Kinder sind nach regelhafter Beendigung oder vorzeitigem Abbruch der Maßnahme nach § 34 SGB VIII in ihre Herkunftsfamilie zurückgekehrt (bitte nach jeweils nach regelhafter Beendigung und vorzeitigem Abbruch, sowie den Bundesländern aufschlüsseln, sofern möglich )? m) Wie viele Kinder sind nach regelhafter Beendigung oder vorzeitigem Abbruch der Maßnahme nach § 34 SGB VIII in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII weiterbetreut worden (bitte nach jeweils nach regelhafter Beendigung und vorzeitigem Abbruch getrennt aufschlüsseln, sofern möglich )? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1l und 1m gemeinsam beantwortet . Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für jede beendete Hilfe den Grund für die Beendigung (siehe Erläuterungen zu den Fragen 1j und 1k) sowie den anschließenden Aufenthaltsort. Die standardmäßigen Auswertungstabellen des Statistischen Bundesamtes sehen allerdings keine Kreuztabelle zu diesem Merkmal vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1f und 1g verwiesen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9599 n) Wie haben sich die Kosten der Maßnahmen nach § 33 SGB VIII entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesland aufschlüsseln)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 SGB VIII jährlich die Aufwendungen der öffentlichen Gebietskörperschaften. Nahezu ausschließlich handelt es sich dabei um Aufwendungen der kommunalen Jugendämter. Für die Darstellung der Zeitreihe für die Ausgabendaten wird wie bei den Fallzahlen auf die Daten der Jahre 2008 bis 2017 zurückgegriffen. Tabelle 14: Ausgaben für Hilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Länder; 2008 – 2017; Angaben absolut) Länder 1/2: Schleswig-Holstein (SH), Hamburg (HH), Niedersachsen (NI), Bremen (HB), Nordrhein-Westfalen (NW), Hessen (HE), Rheinland-Pfalz (RP), Baden-Württemberg (BW) Jahr SH HH NI HB NW HE RP BW 2008 36.756.649 16.814.756 85.004.740 10.325.475 217.102.000 49.874.777 39.634.573 61.709.987 2009 41.377.321 18.242.821 85.719.750 10.797.795 254.263.035 56.503.590 47.853.899 64.184.235 2010 37.390.470 19.210.721 95.033.703 11.900.159 268.597.536 56.892.263 47.700.419 69.098.773 2011 44.383.162 20.592.371 98.982.225 13.555.019 283.684.614 61.386.109 51.333.937 69.762.865 2012 46.389.873 18.078.432 104.656.561 14.300.777 296.910.887 62.264.850 54.544.967 74.916.278 2013 48.067.851 18.031.310 113.222.119 15.600.204 325.643.159 66.322.982 56.564.620 78.917.251 2014 45.761.556 15.686.886 119.736.373 14.708.991 338.122.239 70.526.983 59.431.616 83.597.061 2015 48.484.634 17.545.998 123.577.244 15.305.197 355.957.650 81.126.270 60.391.844 86.141.835 2016 47.279.617 18.835.550 131.136.394 15.683.081 386.853.182 74.134.936 65.505.549 96.245.862 2017 47.818.076 16.866.714 134.444.374 15.791.784 407.846.206 76.262.899 69.325.108 96.178.690 Länder 2/2: Bayern (BY), Saarland (SL), Berlin (BE), Mecklenburg-Vorpommern (MV), Sachsen (SN), Sachsen- Anhalt (ST), Thüringen (TH) Jahr BY SL BE BB MV SN ST TH 2008 69.339.736 8.176.407 41.828.015 23.132.128 16.361.135 25.495.733 18.879.555 13.122.140 2009 80.631.053 9.819.500 41.381.878 21.800.558 16.832.905 25.636.328 18.515.823 14.168.807 2010 89.323.072 10.255.163 40.810.365 24.754.726 18.159.451 28.230.436 20.633.624 14.557.869 2011 94.224.317 10.643.650 40.681.909 24.598.855 19.208.010 29.907.127 20.873.585 15.129.949 2012 96.624.233 11.274.304 42.150.090 26.307.171 20.045.645 31.271.325 22.012.691 16.246.565 2013 100.552.810 12.042.469 41.170.299 25.970.678 22.011.065 36.422.284 22.273.285 17.687.791 2014 107.007.164 12.412.697 41.637.396 27.333.096 21.432.900 40.340.790 23.979.464 18.491.958 2015 116.561.008 13.082.336 41.585.420 27.551.222 22.854.476 43.124.333 25.772.241 19.990.934 2016 122.347.611 13.662.705 41.784.344 29.477.324 23.612.445 48.951.446 27.229.266 21.181.969 2017 127.788.862 14.650.282 44.668.703 29.975.233 24.464.350 50.592.452 30.305.810 21.921.125 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 15: Ausgaben für Hilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008-2017; Angaben absolut) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 D 733.557.806 807.729.298 852.548.750 898.947.704 937.994.649 1.000.500.177 1.040.207.170 1.099.052.642 1.163.921.281 1.208.900.668 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) o) Wie haben sich die Kosten der Maßnahmen nach § 34 SGB VIII entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesland aufschlüsseln)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst für Hilfen gemäß §§ 27 bis 35 SGB VIII jährlich die Aufwendungen der öffentlichen Gebietskörperschaften. Überwiegend handelt es sich dabei um Aufwendungen der kommunalen Jugendämter . Für die Darstellung der Zeitreihe für die Ausgabendaten wird wie bei den Fallzahlen auf die Daten der Jahre 2008 bis 2017 zurückgegriffen. Die Zahlen ab 2015 sind vor dem Hintergrund des starken Anstiegs von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen zu bewerten. Tabelle 136: Ausgaben für Hilfen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut) Länder 1/2: Schleswig-Holstein (SH), Hamburg (HH), Niedersachsen (NI), Bremen (HB), Nordrhein-Westfalen (NW), Hessen (HE), Rheinland-Pfalz (RP), Baden-Württemberg (BW) SH HH NI HB NW HE RP BW 2008 74.083.895 97.315.703 265.607.677 33.938.187 773.634.752 215.260.692 142.564.399 189.479.450 2009 79.742.471 100.952.296 296.032.527 35.117.770 825.058.798 235.230.719 159.167.483 207.005.119 2010 77.761.785 107.205.692 305.048.124 45.112.871 885.972.065 247.507.376 168.665.437 210.859.671 2011 86.226.831 115.296.585 316.520.207 51.042.510 927.905.707 259.458.883 173.653.943 216.275.413 2012 92.997.407 116.222.376 332.050.793 53.920.650 980.659.687 266.187.037 186.667.806 232.232.147 2013 94.711.871 132.227.692 356.574.999 61.598.117 1.002.151.025 272.944.337 192.579.658 262.169.664 2014 99.280.633 121.393.662 363.259.233 63.462.447 1.038.618.885 301.917.881 203.608.730 272.466.828 2015 106.736.465 136.516.418 377.475.369 79.236.464 1.073.248.209 331.100.913 211.391.241 295.857.053 2016 144.894.270 138.950.073 463.996.948 95.081.482 1.272.848.021 467.065.990 261.128.535 401.561.716 2017 146.432.247 138.592.313 491.495.395 90.947.787 1.307.408.591 424.216.603 287.127.241 427.267.876 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9599 Länder 2/2: Bayern (BY), Saarland (SL), Berlin (BE), Mecklenburg-Vorpommern (MV), Sachsen (SN), Sachsen- Anhalt (ST), Thüringen (TH) BY SL BE BB MV SN ST TH 2008 246.291.790 52.263.966 221.615.715 99.765.920 56.974.091 94.279.744 70.512.484 48.098.887 2009 280.701.590 53.717.987 220.663.870 104.906.880 58.836.325 95.142.658 72.057.543 49.521.921 2010 286.645.209 51.976.100 218.333.746 102.855.489 59.116.886 99.565.527 77.510.095 50.338.272 2011 300.510.291 51.066.363 189.151.108 111.666.776 61.913.478 109.523.309 83.912.480 54.721.054 2012 306.688.082 55.627.333 180.965.279 120.122.879 68.834.842 118.456.790 91.279.333 58.291.627 2013 316.084.423 59.285.412 190.638.591 126.573.288 73.284.287 138.964.724 98.655.495 59.555.099 2014 327.967.126 61.399.204 246.830.280 132.566.899 76.749.720 154.503.360 105.410.653 61.616.325 2015 418.790.604 61.837.572 258.667.149 139.373.687 77.050.815 183.827.245 108.819.804 67.635.648 2016 538.788.596 68.358.198 288.122.812 179.087.821 92.695.918 233.697.424 127.641.386 96.870.230 2017 463.590.860 67.408.228 323.062.906 199.702.495 94.388.543 284.562.928 157.912.779 109.474.470 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Tabelle 17: Ausgaben für Hilfen gemäß § 34 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut) 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 D 2.681.687.352 2.873.855.957 2.994.474.345 3.108.844.938 3.261.204.068 3.437.998.682 3.631.051.866 3.927.564.656 4.870.789.420 5.013.591.262 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Ausgaben und Einnahmen; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) 2. Welche sozio-ökonomischen Daten bzw. Erkenntnisse sind über die Situation von Herkunftsfamilien von Pflegekindern bekannt (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst seit 2007 für die Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen sowie für die Vollzeitpflegehilfen im Besonderen pro Fall eine Angabe zur „wirtschaftlichen Situation“ der Herkunftsfamilie des betreffenden Minderjährigen. Es wird danach gefragt, inwiefern die Herkunftsfamilie teilweise oder ganz von Arbeitslosengeld II (SGB II), bedarfsorientierter Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe (SGB XII) lebt (Transferleistungsbezug). Aufgrund einer Untererfassung für das Berichtsjahr 2007 nach der Umstellung der Erhebung zwischen 2006 und 2007 werden die Ergebnisse für die Jahre 2008 bis 2017 berücksichtigt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Tabelle 18: Andauernde Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) nach einer Transferleistungsbezug der Herkunftsfamilie des Pflegekindes (Deutschland; 2008-2017; Angaben absolut, am Jahresende andauernde Hilfen) Insgesamt Transferleistungsbezug Kein Transferleistungsbezug 2008 51.414 38.974 12.440 2009 54.064 41.945 12.119 2010 56.726 44.978 11.748 2011 58.336 46.479 11.857 2012 61.255 48.832 12.423 2013 64.055 51.107 12.948 2014 65.879 52.558 13.321 2015 67.122 52.831 14.291 2016 69.401 53.683 15.718 2017 69.575 54.449 15.126 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) 3. Wie viele Kinder von Alleinerziehenden werden in Pflegefamilien fremd untergebracht (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen)? Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik erfasst seit 2007 für die Hilfen zur Erziehung im Allgemeinen sowie für die Vollzeitpflegehilfen im Besonderen pro Fall eine Angabe zur „Situation in der Herkunftsfamilie“ des betreffenden Minderjährigen . Es wird danach gefragt, inwiefern in der Herkunftsfamilie die Eltern zusammenleben, ein Elternteil alleine lebt, ein Elternteil mit einem neuen Partner oder einen neuen Partnerin lebt (z. B. Stiefelternkonstellation), die Eltern verstorben sind oder die Situation in der Herkunftsfamilie nicht bekannt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9599 Tabelle 14: Andauernde Vollzeitpflegehilfen gemäß § 33 SGB VIII (ohne Hilfen für junge Volljährige) nach Situation in der Herkunftsfamilie des Pflegekindes (Deutschland; 2008 – 2017; Angaben absolut, am Jahresende andauernde Hilfen) Insgesamt Eltern leben zusammen Elternteil lebt alleine Elternteil lebt m. neuer Partnerin/ neuem Partner Eltern sind verstorben Unbekannt 2008 51.414 9.039 28.714 8.841 1.656 3.164 2009 54.064 9.519 30.067 9.372 1.634 3.472 2010 56.726 10.161 31.669 9.753 1.626 3.517 2011 58.336 10.333 32.261 10.100 1.519 4.123 2012 61.255 10.756 34.093 10.580 1.478 4.348 2013 64.055 11.143 36.078 10.836 1.428 4.570 2014 65.879 11.297 37.256 11.183 1.381 4.762 2015 67.122 11.467 37.482 11.349 1.391 5.433 2016 69.401 12.017 37.788 11.397 1.490 6.709 2017 69.575 11.959 38.473 11.616 1.416 6.111 Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Erzieherische Hilfe; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) 4. Welche Daten bzw. Erkenntnisse über die Veränderung der sozio-ökonomischen Situation in Herkunftsfamilien von Pflegekindern liegen der Bundesregierung vor (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen)? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Welche sozio-ökonomischen Daten bzw. Erkenntnisse sind über die Situation von Pflegefamilien bekannt (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen )? 6. Welche Daten bzw. Erkenntnisse über die Veränderung der sozio-ökonomischen Situation in Pflegefamilien nach der Aufnahme eines Pflegekindes liegen der Bundesregierung vor (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen )? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 5 und 6 gemeinsam beantwortet . Siehe hierzu z. B. Jespersen, A.: Belastungen und Ressourcen von Pflegeeltern Analyse eines Pflegeeltern-Onlineforums, Siegen 2011, S. 105 ff. (https:// dokumentix.ub.uni-sie-gen.de/opus/volltexte/2016/1000/pdf/Jespersen_Belastungen_ und_Ressourcen_von_Pflegeeltern.pdf; Zugriff: 9. April 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Qualifikationen hinsichtlich der Kindererziehung und -betreuung werden von Pflegeeltern erwartet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 8. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, ob und wie das Qualifikationsniveau von Pflegeeltern hinsichtlich der Kindererziehung und -betreuung regelmäßig überprüft wird (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 7 und 8 gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 9. Wie hoch ist die Anzahl von Pflegekindern pro Pflegefamilie (bitte nach Anzahl von Pflegfamilien mit einem Pflegekind, Pflegfamilien mit zwei Pflegekindern , Pflegefamilien mit drei Pflegekindern, Pflegefamilien mit vier Pflegekindern und Pflegefamilien mit fünf oder mehr Pflegekindern aufschlüsseln )? Über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik liegen keine Angaben zur Anzahl der Pflegekinder pro Pflegefamilie vor. 10. Wie weit leben Pflegekinder in Pflegefamilien von ihrer Herkunftsfamilie entfernt (bitte auch die Veränderungen seit 1999 darstellen)? Über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik liegen dazu keine Angaben vor. 11. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien vor? Siehe hierzu z. B. Wiesch, S.: (2016): Wie geht es den Pflegekindern in Deutschland ? die gesundheitsbezogene Lebensqualität von Pflegekindern unter besonderer Berücksichtigung potentieller Einflussfaktoren. Dissertation, Siegen (https:// dokumentix.ub.uni-siegen.de/opus/volltexte/2016/1055/pdf/Dissertation_Wiesch_ Stefan.pdf; Zugriff: 9. April 2019) oder auch im Hinblick auf für jüngere Kinder z. B. Gabler et al., in Attachment & Human Behavior, 16. Jg., 2014, 479 – 498). 12. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über die Wirksamkeit der Elternarbeit mit den Herkunftsfamilien von Pflegekindern im Rahmen von Maßnahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vor? Ziele der Elternarbeit sind einzelfallabhängig und umfassen ein breites Spektrum, wie z. B.: Wiederherstellung der Erziehungsfähigkeit, Befähigung zur kindorientierten Umgangsgestaltung, Perspektivklärung mit dem Ziel einer Verstetigung des Aufenthalts des Kindes in der Pflegefamilie. Im Rahmen des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ setzt sich die Bundesregierung für eine Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe ein. Ein zentraler Aspekt der Diskussion ist dabei auch die Unterstützung der Eltern sowie die Beförderung gelingender Beziehungen zwischen Pflegeeltern, Eltern und Kindern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/9599 13. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über das Qualifikationsniveau von Pflegeeltern und dessen regelmäßige Überprüfung durch die zuständigen Behörden vor? Werden unter „Qualifikationsniveau“ die Bildungs- und Berufsabschlüsse von Pflegeeltern verstanden, so hatten in einer von der Bundesregierung geförderten Erhebung bei allen Pflegeeltern in vier Gebietskörperschaften mehr als 80 Prozent der Pflegemütter und -väter einen gehobenen Bildungsabschluss, d. h. Abitur oder einen darüberhinausgehenden Abschluss (Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe , 2011). Eine pädagogische bzw. psychologisch-therapeutische Berufsausbildung ist keine Anforderung an Pflegeltern. Es ist nicht bekannt, wie viele Pflegeeltern über eine pädagogische bzw. psychologisch-therapeutische Berufsausbildung verfügen. Teilweise werden Pflegeeltern mit pädagogischer bzw. psychologischtherapeutischer Berufsausbildung und vorhandener Bereitschaft ein Kind mit besonderen Fürsorge- und Erziehungsbedürfnissen aufzunehmen, als „Erziehungsstelle “ oder „professionelle Pflegefamilie“ bezeichnet. In einer von der Bundesregierung geförderten Befragung von Jugendämtern gaben 80 Prozent an, über dieses Angebot zu verfügen (Santen/Pluto/Peukert, Pflegekinderhilfe, 2019). Jedoch wurden die genaue Anzahl der Erziehungsstellen mit entsprechend qualifizierten Pflegeeltern und die Anzahl der von ihnen betreuten Kinder bislang noch nicht erhoben. Hinsichtlich der Fortbildungen von Pflegeeltern hat die zitierte Studie festgestellt, dass 39 Prozent der Jugendämter entsprechende Fortbildungen zur Voraussetzung für den Erhalt einer Pflegerlaubnis bzw. die Feststellung einer Eignung als Pflegeeltern machen und 58 Prozent der Jugendämter den Nachweis von Fortbildungen im Verlauf vorschreiben (Santen/Pluto/Peukert, Pflegekinderhilfe, 2019). Siehe hierzu auch: Helming, E./Eschelbach, D./Spangler, G./Bovenschen, I. (2011): Einschätzung der Eignung und Vorbereitung von Pflegepersonen, in: H. Kindler, E. Helming, T. Meysen, K. Jurczyk (Hrsg.), Handbuch Pflegekinderhilfe , Berlin, S. 398-445 (www.bmfsfj.de/blob/93988/417b6cea8befc4e5df60b87 28911fa0e/handbuch-pflegekinderhilfe-dji-data.pdf; Zugriff: 9. April 2019). 14. Welche fachliche Unterstützung und Begleitung erhalten Pflegefamilien von den Jugendämtern nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Veränderungen sind hier seit 1999 zu verzeichnen? 15. Welche fachliche Unterstützung und Begleitung erhalten Herkunftsfamilien während einer Fremdunterbringung ihrer Kinder, um eine Rückkehr in die Herkunftsfamilie zu unterstützen, und welche Veränderungen sind hier seit 1999 zu verzeichnen? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 14 und 15 gemeinsam beantwortet . Grundsätzlich richtet sich die Unterstützungsleistung nach den konkreten Bedarfen des jeweiligen Einzelfalls. Während der Unterbringung in einer Einrichtung oder bei einer Pflegefamilie ist in § 37 Absatz 1 SGB VIII die Zusammenarbeit mit den Eltern gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Diese wird primär begründet mit der anzustrebenden Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Herkunftsfamilie. Im Vordergrund der Unterstützungsleistungen – insbesondere der Beratungen – steht damit die Befähigung der Herkunftsfamilie, dass sie den Kind oder Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Im Rahmen des Dialogprozesses „Mitreden – Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ wird gegenwärtig diskutiert , ob im Hinblick auf die Unterstützungsleistungen sowohl für die Pflegeeltern als auch die Herkunftseltern ein Weiterentwicklungsbedarf besteht und wie diesem ggf. Rechnung getragen werden könnte. 16. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über die Anzahl von Abbrüchen von Maßnahmen der Fremdunterbringung vor, die insbesondere daraus resultieren, dass die Kinder und Jugendlichen in einer Vielzahl verschiedener Jugendhilfeeinrichtungen oder Pflegefamilien lebten (bitte getrennt nach den Maßnahmen der Fremdunterbringung aufschlüsseln)? Über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik liegen zu der Anzahl von Abbrüchen aus dem in der Fragestellung angeführten Grund keine Angaben vor. „Abbrüche“ werden im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik nicht explizit erfasst, allerdings Gründe für die Beendigung von Hilfen, die Rückschlüssen auf mögliche Zahlen zu Abbrüchen insgesamt zulassen, im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1d und 1e sowie 1j und 1k verwiesen. 17. Welche konzeptionellen und international anerkannten Überlegungen werden von der Bundesregierung unterstützt, um zu einer Verbesserung der vielmals als problematisch beschriebenen Beziehungen zwischen Pflegeeltern und Eltern aus Herkunftsfamilien beizutragen? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen des Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ für eine Weiterentwicklung der Pflegekinderhilfe ein. Ein zentraler Aspekt der Diskussion ist dabei auch die Beförderung gelingender Beziehungen zwischen Pflegeeltern, Eltern und Kindern. 18. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über Interessenvertretungsverbände von Eltern der Herkunftsfamilien von Pflegekindern vor (bitte alle bekannten Verbände auflisten)? Nach Kenntnis der Bundesregierung existieren oder haben immer wieder Gruppen und Zusammenschlüsse von Herkunftseltern existiert. Bundesweit bemüht sich derzeit das „Bundesnetzwerk Fachpolitik für Eltern und Kinder in der Kinder - und Jugendhilfe“ um eine Organisation von Eltern. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen einer Krise in den Lebenslagen der Pflegeeltern, hier z. B. auftretende Arbeitslosigkeit eines Pflegeelternteils, auf die Lebenslagen der Pflegekinder vor (bitte auch Auskunft über den Verbleib des Pflegekindes nach Auftreten der Krise geben)? 20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen einer Krise in den Lebenslagen der Pflegeeltern, hier z. B. auftretende existenzbedrohende finanzielle Probleme der Pflegeeltern, auf die Lebenslagen der Pflegekinder vor (bitte auch Auskunft über den Verbleib des Pflegekindes nach Auftreten der Krise geben)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/9599 21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Auswirkungen einer Krise in den Lebenslagen der Pflegeeltern, hier z. B. auftretende Beziehungsprobleme oder Scheidung der Pflegeeltern, auf die Lebenslagen der Pflegekinder vor (bitte auch Auskunft über den Verbleib des Pflegekindes nach Auftreten der Krise geben)? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 19 bis 21 gemeinsam beantwortet . Es ist bekannt, dass in 25 Prozent der Fälle mit vorzeitiger Beendigung einer Fremdpflege die Initiative hierzu von den Pflegepersonen ausgeht (Santen, in: Child & Family Social Work, 20, 2015, 191 – 201). Inwieweit dabei Krisen in den Lebenslagen der Pflegeeltern zugrunde liegen, ist jedoch nicht bekannt. 22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über die Haltung von Pflegeeltern gegenüber den Eltern der Herkunftsfamilien von Pflegekindern vor? In Studien wurden z. B. die Sichtweisen von Pflegeeltern auf Umgangskontakte zwischen Pflegekindern und Herkunftseltern erfragt. Die umfangreichste Studie mit Pflegeeltern im Land Rheinland-Pfalz hat festgestellt, dass die Mehrzahl der Pflegeltern es als ihre Aufgabe verstand, Kontakt des Pflegekindes zur Herkunftsfamilie zu fördern. So gaben 43 Prozent der Pflegeeltern an, Kontakte intensiv zu fördern und weitere 31 Prozent sprachen davon, Kontakte teilweise zu fördern (Rock/Moos/Müller, Das Pflegekinderwesen im Blick, 2008; siehe hierzu z. B. auch: Sauer, S. (2008): Die Zusammenarbeit von Pflegefamilie und Herkunftsfamilie in dauerhaften Pflegeverhältnissen, Opladen u. a.; Schäfer, D./Petri, C./ Pierlings, J. (2015): Nach Hause? Rückkehrprozesse von Pflegekindern in ihrer Herkunftsfamilie, Siegen (https://dokumentix.ub.uni-siegen.de/opus/ volltexte/2015/949/pdf/Dirk_SchAfer_Corinna_Petri_Judith_Pierlings.pdf; Zugriff : 9. April 2019). 23. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien über die Beziehung zwischen Pflegeeltern und den Eltern der Herkunftsfamilien der Pflegekinder vor? In einer von der Bundesregierung geförderten Befragung aller Pflegeeltern in vier Gebietskörperschaften (Kindler et al., Handbuch Pflegekinderhilfe, 2011) bezeichneten 34 Prozent der Pflegemütter mit persönlichem Kontakt ihr Verhältnis zur Herkunftsmutter als herzlich oder sehr herzlich, während 16 Prozent der Pflegemütter das Verhältnis als gespannt oder sehr gespannt charakterisierten. Die entsprechenden Angaben für die Qualität des Kontakts zwischen Pflegemutter und Herkunftsvater liegen bei 27 Prozent als herzlich oder sehr herzlich und 19 Prozent als gespannt oder sehr gespannt eingeschätztem Kontakt. Siehe hierzu z. B. auch Sauer, S. (2008): Die Zusammenarbeit von Pflegefamilie und Herkunftsfamilie in dauerhaften Pflegeverhältnissen, Opladen u. a. Schäfer, D./ Petri, C./Pierlings, J. (2015): Nach Hause? Rückkehrprozesse von Pflegekindern in ihrer Herkunftsfamilie, Siegen (https://dokumentix.ub.uni-siegen.de/opus/ volltexte/2015/949/pdf/Dirk_SchAfer_Corinna_Petri_Judith_Pierlings.pdf; Zugriff : 9. April 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie viele Herkunftsfamilien von Pflegekindern gerichtlich gegen rechtswidriges Vorenthalten von Besuchskontakten und begleiteten Umgängen seitens der Pflegeeltern klagen, um ihre Umgangsrechte einzufordern? Im Rahmen der sogenannten F-Statistik erhebt das Statistische Bundesamt zwar die Anzahl der bei den Amtsgerichten und Oberlandesgerichten erledigten Umgangsverfahren . Nicht erhoben wird jedoch, wer jeweils Antragsteller und Antragsgegner ist und bei welcher Person/Institution sich das Kind aufhält. 25. Wie wird in Pflegefamilien für die Sicherheit und den Schutz der Pflegekinder gesorgt (bitte alle bekannten behördlichen Maßnahmen auflisten)? Erfolgt die Unterbringung eines Kindes oder Jugendlichen in einer Pflegefamilie bzw. bei einer Pflegeperson als Leistung der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 oder 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) hat das Jugendamt die Pflegeperson so auszuwählen, dass diese den spezifischen Bedürfnissen des jeweiligen Kindes oder Jugendlichen entspricht. Es soll dabei die Biografie des Kindes oder Jugendlichen , die Spezifika der Herkunftsfamilie und die Kompetenzen bzw. Rahmenbedingungen der in Aussicht genommenen Pflegefamilie bzw. Pflegeperson berücksichtigen . Die personensorgeberechtigten Eltern sind hierbei nach § 36 Absatz 1 Satz 3 SGB VIII zu beteiligen. Pflegepersonen sind vor ihrer Auswahl im Hinblick auf ihre allgemeine Eignung als Pflegeperson zu überprüfen, zu qualifizieren und vorzubereiten. Insbesondere besteht bei durch das Jugendamt vermittelten Pflegeverhältnissen die gesetzliche Vorgabe des § 72a Absatz 1 SGB VIII. Danach dürfen die Jugendämter als Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinderund Jugendhilfe keine Person vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat (u. a.) gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt worden ist. Hierfür sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und danach in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen lassen. Nach Sinn und Zweck dieses Tätigkeitsausschlusses für entsprechend vorbestrafte Personen aus der Kinder- und Jugendhilfe bezieht sich die Maßgabe insbesondere auch auf vom Jugendamt vermittelte Personen für die Vollzeitpflege. Das Jugendamt hat nicht nur bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses besondere Sorgfaltspflichten zu beachten (z. B. die Überprüfung der Eignung der Pflegeperson und die Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses), sondern steht auch während der gesamten Dauer in der Pflicht. Die Jugendämter begleiten im Rahmen einer kontinuierlichen Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) gesamtverantwortlich die Pflegeverhältnisse. Hierzu gehört auch die Verantwortung für einen wirksamen Schutz der Kinder und Jugendlichen. Gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat die Pflegepersonen das Jugendamt auch über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. Die Pflegepersonen sind auf die Mitteilungspflichten gemäß § 37 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen. Zu diesen Kontrollinstrumenten sehen manche Länder landesrechtliche Konkretisierungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/9599 Im Bereich der nicht durch das Jugendamt als Leistung der Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe vermittelten Pflegeverhältnisse statuiert § 44 Absatz 1 SGB VIII grundsätzlich einen Erlaubnisvorbehalt durch das örtliche Jugendamt für eine nicht nah verwandte Person, die ein fremdes Kind oder einen fremden Jugendlichen in Vollzeitpflege, also über Tag und Nacht, in seinen Haushalt länger als acht Wochen aufnehmen will. Der Tätigkeitsausschluss von Personen, die wegen einer in § 72a Absatz 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, gilt auch in diesen Konstellationen entsprechend, d. h. im Rahmen des Erlaubnisverfahrens erfolgt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses durch die Pflegeperson (vgl. § 44 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII). Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. Die Erlaubnisvoraussetzungen für eine Inpflegenahme sind vielfach landesrechtlich konkretisiert. Zahlreiche Länder regeln ausdrückliche Versagungsgründe, wobei die fehlende Gewährleistung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen (§ 44 Absatz 2 SGB VIII) der maßgebliche Anknüpfungspunkt ist. Auch während der Dauer dieser Pflegeverhältnisse sind weitere Kontrollinstrumente vorgesehen. Nach § 44 Absatz 3 SGB VIII soll das Jugendamt den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Die Pflegepersonen hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen (§ 44 Absatz 4 SGB VIII). Diese Kontrollinstrumente werden landesrechtlich in einigen Ländern konkretisiert. Ist das Kindeswohl in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen (§ 44 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII). Unabhängig davon, ob es sich um ein Pflegeverhältnis nach §§ 27, 33 oder 35a SGB VIII oder um ein nicht vom Jugendamt vermitteltes Pflegeverhältnis handelt , besteht für das Jugendamt selbstverständlich die Pflicht, bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung, eine Gefährdungseinschätzungen durchzuführen und die ggf. notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen zu ergreifen (§ 8a SGB VIII). Die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik weist für 2017 1 085 so genannten 8a-Verfahren bei Kindern und Jugendlichen aus, die in einer Pflegefamilie leben. In 449 Fällen ist dabei eine zumindest latente Kindeswohlgefährdung aufgedeckt worden. Jugendämter sind selbstverständlich auch verpflichtet, Kinder und Jugendliche aus Pflegefamilien bei dringender Gefahr, etwa aufgrund von schwerwiegenden Beziehungs-, Integrationsproblemen, Überforderungssituationen bis hin zu konkreten Vernachlässigen, Misshandlungen oder auch einem Missbrauch nach § 42 SGB VIII in Obhut zu nehmen. Für das Jahr 2017 weist die Kinder- und Jugendhilfestatistik insgesamt 1 158 solcher Fälle auf. Bevor es zu diesen Interventionen durch das Jugendamt im Rahmen der Ausübung des staatlichen Wächteramtes kommt, können Pflegefamilien bzw. die Pflegeverhältnisse mit (zusätzlichen) ambulanten Leistungen der Hilfen zur Erziehung unterstützt werden. So weist die Kinder- und Jugendhilfestatistik für 2017 – hier sind allerdings nur Näherungswerte möglich – beispielsweise 1 472 Fälle familienorientierter Hilfen bei nicht mit der Herkunftsfamilie verwandten Familien aus, in denen das Kind oder der Jugendliche lebt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Wie hoch ist der momentane Fehlbedarf an Fachkräften in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln )? Die amtliche Statistik zur Kinder- und Jugendhilfe erlaubt Aussagen über die Personalentwicklung in stationären Einrichtungen der Jugendhilfe. Die Entwicklung im Jahrzehnt von 2006 bis 2016 zeigt für die stationären Einrichtungen einen Anstieg der Zahl der Beschäftigten um 82 Prozent (Autorengruppe Kinder- und Jugendhilfestatistik , Kinder- und Jugendhilfereport 2018, 2019). Grundsätzlich ist die Einschätzung der Entwicklung für das Arbeitsfeld der Hilfen zur Erziehung besonders herausfordernd: Auf der einen Seite ist der Personalbedarf in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen. Auf der anderen Seite scheinen aber die in den letzten Jahren unter enormen Anstrengungen geschaffenen Kapazitäten für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen aktuell nicht mehr in dem Maße benötigt zu werden (siehe auch Deutscher Bundestag: Bericht über die Situation unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Deutschland. Unterrichtung durch die Bundesregierung. Bundestagsdrucksache 19/4517, Berlin 2018, S. 50 ff.). 27. Wie hat sich der Fachkräfteanteil im Verhältnis, der als Fachkräfte anerkannten Berufsgruppen in Einrichtungen der stationären Kinder- und Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII verändert (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln )? Über die amtliche Kinder- und Jugendhilfestatistik werden seit 2014 alle zwei Jahre Angaben zu den in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen erhoben, u. a. auch nach der formalen Qualifikation der Beschäftigten. Hierüber können tätige Personen mit einer fachlich einschlägigen formalen Qualifizierung im Bereich Soziale Berufe identifiziert werden (vgl. Tabelle 19 und Tabelle 20). Demnach ist davon auszugehen, dass etwa 85 Prozent der tätigen Personen in der Heimerziehung eine formale, fachlich einschlägige Qualifikation insbesondere im Bereich der Sozialen Berufe aufweisen. Tabelle 15: Tätige Personen mit einer fachlich einschlägigen formalen Qualifizierung im Bereich Soziale Berufe in der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) (Deutschland; 2010 – 2016; Angaben absolut und in Prozent) Tätige Personen in der Heimerziehung insgesamt darunter Beschäftigte mit einer fachlich einschlägigen Qualifizierung Absolut Absolut In % 2006 39.617 34.161 86,2 2010 49.954 42.933 85,9 2014 58.566 50.562 86,3 2016 72.263 61.083 84,5 Methodische Hinweise: Siehe dazu Tabelle 16. Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Einrichtungen und tätige Personen ohne Tageseinrichtungen für Kinder; versch. Jahrgänge; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/9599 Tabelle 16: Tätige Personen mit einer fachlich einschlägigen formalen Qualifizierung im Bereich Soziale Berufe in der Heimerziehung (§ 34 SGB VIII) (Länder ; 2016; Angaben absolut und in Prozent) Tätige Personen in der Heimerziehung insgesamt darunter Beschäftigte mit einer fachlich einschlägigen Qualifizierung Absolut Absolut In % Baden-Württemberg 8.487 6.847 80,7 Bayern 7.444 6.497 87,3 Berlin 3.334 3.119 93,6 Brandenburg 3.109 2.673 86,0 Bremen 811 575 70,9 Hamburg 924 752 81,4 Hessen 4.691 3.823 81,5 Mecklenburg-Vorpom. 1.258 1.161 92,3 Niedersachsen 9.196 8.114 88,2 Nordrhein-Westfalen 16.453 13.752 83,6 Rheinland-Pfalz 3.922 3.107 79,2 Saarland 1.000 864 86,4 Sachsen 3.321 3.040 91,5 Sachsen-Anhalt 3.007 2.334 77,6 Schleswig-Holstein 3.120 2.537 81,3 Thüringen 2.186 1.888 86,4 Methodische Hinweise: Beschäftigte mit einer fachlich einschlägigen Qualifizierung sind bei dieser Zusammenstellung insbesondere tätige Personen mit folgenden formalen Qualifikationsabschlüssen: Hochschulabschlüsse im Bereich der Sozialen Arbeit inklusive der Heilpädagogik und der Psychologie , Fachschulabschlüsse als Erzieher/-in oder Heilpädagoge bzw. Heilpädagogin sowie Kinderpfleger /-innen, Heilerzieher/-innen, Assistenz- und Helferberufe im Sozialwesen, aber auch tätige Personen mit therapeutischen Ausbildungen. Quelle: Statistisches Bundesamt – Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe – Einrichtungen und tätige Personen ohne Tageseinrichtungen für Kinder; 2016; Zusammenstellung und Berechnung Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik (AKJStat) 28. Wie hoch ist der Tagessatz, der Kindern für ihre Versorgung in einer Einrichtung der stationären Jugendhilfe nach § 34 SGB VIII zusteht? Gemäß § 39 Absatz 1 SGB VIII ist bei Hilfen nach §§ 27, 34 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Nach § 39 Absatz 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden. Die Höhe des Betrages wird gemäß § 39 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt ; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9599 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie hoch ist der Tagessatz, der Kindern für ihre Versorgung in einer Pflegefamilie nach § 33 SGB VIII zusteht? Gemäß § 39 Absatz 1 SGB VIII ist bei Hilfen nach §§ 27, 33 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Nach § 39 Absatz 2 SGB VIII soll der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt werden, die in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden sollen (§ 39 Absatz 4 Satz 3 SGB VIII). Die Höhe dieses sog. „Pflegegelds “ soll von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (§ 39 Absatz 5 Satz 1 SGB VIII). Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge von Altersgruppen Rechnung zu tragen, § 39 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333