Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9604 19. Wahlperiode 23.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Danyal Bayaz, Anja Hajduk, Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9067 – Stand der Einführung einer Digitalkonzernsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Frühjahr 2018 diskutieren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union intensiv über die Einführung einer europäischen Digitalkonzernsteuer. Die Bundesregierung hat sich zögerlich zu den seitens der EU-Kommission vorgelegten Vorschlägen verhalten. Erst auf ständigen Druck Frankreichs wurde einer abgespeckten Variante einer Besteuerung digitaler Werbung zugestimmt. Eine angestrebte Einigung auf Ebene der EU im Frühjahr 2019 konnte bisher nicht erreicht werden. Im März wurde das Projekt nahezu für gescheitert erklärt (www. spiegel.de/wirtschaft/soziales/digitalsteuer-eu-gibt-plaene-fuer-gemeinsameabgabe -auf-a-1257478.html). In der Bundesrepublik Deutschland hat derweil ein bayerisches Finanzamt über eine eigene Rechtsauslegung versucht, große Digitalkonzerne stärker steuerlich zu erfassen. Dies soll über eine Quellenbesteuerung deutscher Unternehmen passieren, die damit bestimmten Risiken ausgesetzt werden (www.zdf.de/ nachrichten/heute/wegen-google-und-co-deutschen-mittelstaendlern-drohtinsolvenz -102.html). Steuerrechtlich gibt es Widerspruch zu diesem Vorgehen, weil Steuererhebungsrechte in der Regel in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgetreten wurden und damit betroffene Digitalkonzerne sich die vorenthaltene Steuer vom Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen könnten (https://edition.faz.net/faz-edition/wirtschaft/2019-03-06/a3fd0d759f2bb6201 dee0b52d5d25ca4/?GEPC=s5). Derweil werden auf Ebene der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) drei Ansätze für eine Besteuerung der digitalen Wirtschaft geprüft. Frankreich und die Bundesrepublik Deutschland haben den Vorschlag für eine Mindestbesteuerung in die Debatte eingebracht, UK verfolgt den Ansatz einer „User Contribution“ und die USA wollen das Thema „Marketing Intangibles“ stärker berücksichtigen (www.wts.com/wts.de/publications/ wts-tax-weekly/2018/tax-weekly_38-2018.pdf). Die Bundesregierung geht von einer Einigung auf OECD-Ebene bis 2020 aus (www.zeit.de/wirtschaft/ 2018-12/digitalsteuer-deutschland-frankreich-kompromiss). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9604 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Entspricht die Überarbeitung des österreichischen Ratsvorsitzes des Kommissionsvorschlages für eine „Digital Service Tax“ hin zu einer „Digital Advertising Tax“ den Plänen der Bundesregierung und der Französischen Regierung für eine Steuer auf digitale Werbung? Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer Digital Services Tax (DST) stieß auf grundlegende Bedenken einiger EU-Mitgliedsstaaten. Deutschland und Frankreich haben sich deshalb auf der Sitzung des ECOFIN am 4. Dezember 2018 für eine als Kompromiss- und Übergangslösung gedachte Digital Advertising Tax (DAT) auf EU-Ebene ausgesprochen . Ein entsprechender Richtlinienentwurf wurde dann von der EU-Kommission vorgelegt. Dieser war Gegenstand der weiteren Beratungen. 2. Welche Mitgliedstaaten haben im Ministerrat die bisherigen Vorschläge für eine „Digital Service Tax“ und eine „Digital Advertising Tax“ abgelehnt, und welche Gründe haben Sie genannt? Auf dem ECOFIN vom 12. März 2019 stand der Richtlinienentwurf über eine DAT auf der Tagesordnung. Informationen dazu und zu den Positionen der einzelnen EU-Mitgliedstaaten lassen sich dem „Nachbericht zu den Sitzungen der Eurogruppe und des ECOFIN-Rates am 11. und 12. März 2019 in Brüssel“ vom 18. März 2019 (Ausschussdrucksache 19 (7) – 184) entnehmen. 3. Sieht die Bundesregierung den Versuch, einen Kompromiss auf EU-Ebene zur einheitlichen Besteuerung von Digitalkonzernen zu erlangen, als endgültig gescheitert an oder wird sie sich weiter aktiv für eine gemeinsame europäische Lösung einsetzen? Die Bundesregierung unterstützt mit Nachdruck die derzeitigen Arbeiten der OECD zur Überarbeitung internationaler Besteuerungsgrundsätze. Ziel ist dabei eine Einigung auf internationale Standards, die die Herausforderungen der Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft nachhaltig lösen. Deutschland steht dazu mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in engem Kontakt. Die Bundesregierung tritt dafür ein, dass die Ergebnisse der OECD anschließend EU-weit umgesetzt werden. 4. Welche EU-Staaten planen, oder haben bereits nach Kenntnis der Bundesregierung die nationale Einführung einer Steuer für Digitalkonzerne oder digitale Werbung beschlossen (bitte Angaben zur konkreten Ausgestaltung machen )? Bisher haben die Regierungen in Frankreich und Österreich die Einführung einer nationalen Steuer auf Erlöse aus Onlinewerbung beschlossen: Am 6. März 2019 beschloss der französische Ministerrat ein Gesetz zur Besteuerung digitaler Dienstleistungen. Der französische Gesetzentwurf orientiert sich an dem ursprünglichen DST-Richtlinienentwurf und sieht eine Steuerpflicht für Unternehmen vor, deren weltweite Umsätze mehr als 750 Mio. Euro betragen und die gleichzeitig in Frankreich Umsätze von mehr als 25 Mio. Euro erzielen. Vorgesehen ist ein Steuersatz von drei Prozent. Der Steuersatz soll auf alle seit dem 1. Januar 2019 erzielten Erlöse aus Onlinewerbung , aus dem Verkauf von Daten zu Werbezwecken sowie auf die von Vermittlungsplattformen erzielten Erlöse angewandt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9604 Die Bundesregierung in Österreich hat am 3. April 2019 die Einführung einer ähnlichen Digitalsteuer auf Umsätze aus Onlinewerbung in Höhe von 5 Prozent beschlossen. Für nähere Informationen kann auf die Angaben der österreichischen Regierung verwiesen werden (im Internet abrufbar unter: www. bundeskanzleramt.gv.at/documents/131008/1297238/52_16_mrv.pdf/ec9523e8- 03cc-4335-92cd-3915868651f9). Das Vereinigte Königreich, Italien, Spanien und die Niederlande planen derzeit die Einführung einer Digitalsteuer o. Ä.: Das Vereinigte Königreich erstellt momentan einen ersten Gesetzesentwurf. Der Bundesregierung sind hierzu noch keine Eckpunkte bekannt. Italien hat im Haushaltsgesetz für 2019 eine Digitalsteuer beschlossen, die sich an den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine DST anlehnt und einen Steuersatz von 3 Prozent vorsieht. Auch die Definition des zu versteuernden Einkommens und der erfassten digitalen Dienstleistungen entsprechen dem DST-Vorschlag der EU-Kommission. Im Unterschied dazu sollen nur Unternehmen betroffen sein, deren weltweite Umsätze mehr als 750 Mio. Euro betragen und die gleichzeitig in Italien Umsätze aus den digitalen Dienstleistungen von mindestens 5,5 Mio. Euro pro Jahr verzeichnen. Das italienische Finanzministerium arbeitet derzeit an einer Durchführungsverordnung. Bis dahin tritt die Digitalsteuer noch nicht in Kraft. In Spanien liegt dem Parlament ein Gesetzesentwurf zur Einführung einer Digitalsteuer vor, der bisher noch nicht beschlossen wurde. Der Entwurf gleicht dem Richtlinienvorschlag zur DST und betrifft nur solche Unternehmen, deren weltweite Umsätze mehr als 750 Mio. Euro betragen und die gleichzeitig in Spanien durch das Angebot digitaler Dienstleistungen Umsätze von mehr als 3 Mio. Euro erzielen. Die für 2021 angekündigte niederländische Abzugssteuer zielt zwar nicht speziell auf Erlöse auf Onlinewerbung, sie würde aber solche erfassen, wenn sie beim Empfänger keiner oder nur einer niedrigen Besteuerung unterliegen. 5. Plant die Bundesregierung nach dem bisherigen Scheitern einer europäischen Einigung auf eine gemeinsame Digitalkonzernsteuer die nationale Einführung einer solchen Steuer, und wenn ja, in welcher Ausgestaltung (z. B. Anlehnung an Kommissionsentwurf, Besteuerung digitaler Werbung, Plattformbesteuerung )? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Strebt die Bundesregierung in der Sache eine verstärkte Zusammenarbeit auf Grundlage des gemeinsamen deutsch-französischen Vorschlags an, die eine einheitliche Besteuerung der digitalen Wirtschaft in einem größeren Kreis der EU-Mitgliedstaaten ermöglichen würde? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9604 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der zwischenzeitlich vorgenommene Rechtsauslegung des Finanzamts München – Abteilung III des § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG), diesen als Möglichkeit zu nutzen, eine 15-prozentige Quellensteuer auf inländische Werbeumsätze ausländischer Digitalkonzerne zu erheben? Vergütungen, die inländische Unternehmen an ausländische Plattformbetreiber und Internetdienstleister für die Platzierung oder Vermittlung von elektronischer Werbung auf Internetseiten zahlen, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG. Diese Auffassung wird nach erfolgter Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nunmehr einheitlich von der Finanzverwaltung vertreten. 8. Ist es richtig, dass die Sitzung der Einkommensteuer-Referatsleiter (www. sueddeutsche.de/wirtschaft/steuern-eintreiben-auf-umwegen-1.4347529) zum Thema § 50a EStG, die Quellenbesteuerung inländischer Onlinewerber ausgeschlossen hat (www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/presse mitteilungen/23847/index.htm)? Die Frage, ob die zu Antwort 7 aufgeführten Vergütungen nach geltendem Recht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, ist auf der Sitzung der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 12. bis 14. März 2019 mit dem in der Antwort zu Frage 7 angeführten Ergebnis erörtert worden. 9. Ist im Rahmen des Quellensteuerabzugs nach § 50a EStG nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auch eine Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Nutzerdaten möglich? Das kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Generell sieht § 50a EStG einen Steuerabzug u. a. vor bei Vergütungen für die zeitlich begrenzte Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. Vergütungen, die aus der Veräußerung nicht als gesonderte Rechte geschützten Daten erzielt werden, werden in der Regel nicht diese Voraussetzungen erfüllen. 10. Welche Leistungen lassen sich derzeit nach Auffassung der Bundesregierung unter den § 50a EStG subsumieren? Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50a EStG im Wege eines grundsätzlich abgeltenden Steuerabzugs erhoben bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische , unterhaltende oder ähnliche Darbietungen (§ 50a Absatz 1 Nummer 1 EStG) erzielt werden, Einkünften aus der inländischen Verwertung der Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 50a Absatz 1 Nummer 2 EStG), Einkünften, die aus der Überlassung von Rechten, Know-how sowie im Zusammenhang mit einer zeitlich begrenzten Verpflichtung eines Berufssportlers erzielt werden (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG), und Einkünften von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 50a Absatz 1 Nummer 4 EStG). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9604 11. Wie viele Unternehmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Anweisung zur Zahlung einer 15-prozentigen Quellensteuer in Bezug auf Online -Werbeumsätze auf Grundlage der benannten Interpretation des § 50a EStG erhalten, und für welche Veranlagungszeiträume gelten diese Forderungen ? Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. 12. Wie beurteilt die Bundesregierung diesbezüglich die Risiken betroffener deutscher Unternehmen, die Steuerzahlung von ausländischen Digitalkonzernen nicht erstattet zu bekommen? Ein solches Risiko besteht für die in der Antwort zu Frage 7 genannten Vergütungen im Hinblick auf die inzwischen einheitlich von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsaufassung nicht. 13. Wie viele Rechtsbehelfe wurden in Bezug auf den § 50a EStG gestellt, für welche Veranlagungszeiträume wurden diese Rechtbehelfe gestellt, und gibt es eine einheitliche Anweisung seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf diese Anfragen? Die Zahl der Rechtsbehelfe in Bezug auf die in der Antwort zu Frage 7 genannten Vergütungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Aufgrund der in der Antwort zu Frage 7 dargestellten Rechtsauffassung der Finanzverwaltung ist eventuellen Rechtsbehelfen abzuhelfen. 14. Wird die Bundesregierung der Aufforderung des bayrischen Finanzministeriums nachkommen und eindeutig klären, ob, und wenn ja, welche deutsche steuerrechtlichen Regelungen für die Besteuerung von digitaler Werbung greifen? Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, für die in der Antwort zu Frage 7 genannten Vergütungen in einem zu veröffentlichenden BMF-Schreiben klarzustellen, dass eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG nicht besteht. Dieses BMF-Schreiben, das für sämtliche Arten der Onlinewerbung gilt, wird auf der Internetseite des BMF und im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden. 15. Wie viele Anträge auf Erstattung oder Freistellung nach § 50d EStG wurden seitens ausländischer Unternehmen in Bezug auf die Rechtsauslegung des § 50a EStG seitens des Finanzamts München – Abteilung III beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt? Im zuständigen Bundeszentralamt für Steuern sind derartige Anträge eingegangen . Zu ihrer Anzahl wurden jedoch keine Aufzeichnungen geführt. 16. In welchen Doppelbesteuerungsabkommen wurden die Besteuerungsrechte digitaler Werbeeinnahmen nicht an den anderen Vertragsstaat abgegeben (bitte jeweils Vertragspartner nennen)? Sofern das die Werbeeinnahmen erzielende Unternehmen in Deutschland ansässig ist, steht nach den deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelmäßig Deutschland ein Besteuerungsrecht für alle Unternehmensgewinne zu, die nicht einer ausländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Handelt es sich um ein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9604 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode im Ausland ansässiges Unternehmen mit einer deutschen Betriebsstätte, weisen die DBA Deutschland regelmäßig ein Besteuerungsrecht für die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Unternehmensgewinne zu. Ein abkommensrechtliches Quellenbesteuerungsrecht an aus Deutschland stammenden Werbeeinnahmen eines ausländischen Unternehmens, das in Deutschland nicht über eine Betriebsstätte verfügt, der die Werbeeinnahmen zuzurechnen sind, kommt nicht in Betracht. Deutsche DBA enthalten keine Regelung, wonach Entgelte für Werbeleistungen als einer Quellenbesteuerung unterwerfbare Zahlungen für technische Dienstleistungen behandelt werden könnten. 17. Würde eine Erweiterung des § 50a um den Sachbestand „digitale Werbung“ nach Auffassung der Bundesregierung dazu führen, dass die (Quellen-)Besteuerungsrechte in diesem Bereich ausschließlich bei der Bundesrepublik Deutschland lägen, und ausländische Unternehmen keinen Erstattungs- oder Freistellungsanspruch beim Bundeszentralamt für Steuern hätten? Eine Erweiterung nur des Tatbestands von § 50a Absatz 1 EStG um Vergütungen aus „digitaler Werbung“ würde die Verteilung der Besteuerungsrechte nach den DBA nicht beeinflussen. Freistellungs- und Erstattungsanträgen von in DBA- Staaten ansässigen Personen, die beim Bundeszentralamt für Steuern nach einer Erweiterung des Tatbestands von § 50a Absatz 1 EStG um Vergütungen aus „digitaler Werbung“ gestellt würden, wäre daher in der Regel stattzugeben. 18. Gibt es einen konkreten Zeitplan für die Verhandlungen auf OECD-Ebene zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft (bitte sämtliche Termine, auch von Arbeitsgruppen etc. angeben)? Die OECD plant, ihre Ergebnisse im Jahr 2020 vorzulegen. Die innerhalb der OECD zuständige Arbeitsgruppe, das Inclusive Framework on BEPS, tagt gewöhnlich zweimal im Jahr. Die nächste Sitzung wird vom 27. bis 29. Mai 2019 stattfinden, die darauffolgende vermutlich im Januar 2020. Ein konkreterer Zeitplan soll in den nächsten Wochen erörtert werden. 19. Gibt es bereits eine Tendenz in Bezug auf die drei Vorgeschlagenen Modelle aus UK, den USA und Deutschland bzw. Frankreich in Bezug auf eine mögliche Mehrheitsfindung auf Ebene der OECD, und welchen Vorschlag präferieren China und die anderen Mitgliedstaaten der EU? Derzeit befinden sich die genannten Modelle in der Diskussion. Den aktuellen Stand zu den in Bezug genommenen Vorschlägen hat die OECD in der Policy Note vom 23. Januar 2019 und im Public Consultation Document vom 13. Februar 2019 zusammengefasst (im Internet abrufbar unter: www.oecd.org/tax/beps/ policy-note-beps-inclusive-framework-addressing-tax-challenges-digitalisation. pdf bzw. www.oecd.org/tax/beps/public-consultation-document-addressing-thetax -challenges-of-the-digitalisation-of-the-economy.pdf). Die Meinungsbildung bei den einzelnen Staaten ist noch nicht abgeschlossen. Die Positionen einzelner Staaten sind der Bundesregierung daher noch nicht bekannt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9604 20. Was ist der genaue Inhalt der Vorschläge aus UK und den USA (bitte eine Übersicht, was soll besteuert werden, wo soll es besteuert werden etc. erstellen )? Beide Vorschläge werden von der OECD in ihrer Policy Note vom 23. Januar 2019 und im Public Consultation Document vom 13. Februar 2019 erläutert (im Internet abrufbar unter: www.oecd.org/tax/beps/policy-note-beps-inclusiveframework -addressing-tax-challenges-digitalisation.pdf bzw. www.oecd.org/tax/ beps/public-consultation-document-addressing-the-tax-challenges-of-thedigitalisation -of-the-economy.pdf). Nähere Einzelheiten zu den beiden Vorschlägen stehen noch nicht fest. Ihre generellen Ansätze lassen sich wie folgt umschreiben : Der „User Contributions Approach“ hebt die Bedeutung von Nutzern und ihrer Leistungsbeiträge für die Wertschöpfung bei bestimmten digitalisierten Geschäftsmodellen hervor, was ein Besteuerungsrecht im Marktstaat (Staat des Nutzers ) rechtfertigen könnte und mithin zur dortigen Zuordnung von Gewinnen führt. Im sog. Marketing Intangibles Approach wird die Bedeutung von sog. marketing intangibles, d. h. von immateriellen Werten, die aufgrund von Marketingaufwendungen des Unternehmens geschaffen werden, für die Wertschöpfung betont. Diese intangibles sollen – unabhängig davon, wo die Aufwendungen erfolgen – dem Marktstaat anhand erzielter Umsätze zugewiesen werden und so zum einen ein Besteuerungsrecht im Marktstaat (Staat des Konsumenten) und zum anderen – auch ohne Begründung eines neuen Nexus – eine erhöhte Zuordnung von Gewinnen rechtfertigen. 21. Was plant die Bundesregierung für den Fall, dass eine Mindestbesteuerung auf OECD-Ebene keine Mehrheit findet? Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass die OECD im Jahr 2020 Ergebnisse vorstellen wird, die vom Konsens der Mitgliedsstaaten des Inclusive Framework on BEPS getragen werden. Eine solche Lösung ist dann international akzeptiert und kann von den Staaten umgesetzt werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333