Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9616 19. Wahlperiode 24.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9007 – Politisch-motivierter Extremismus im Fußball V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 9. März 2019 kam es am Rande eines Regionalligaspiels zwischen dem Chemnitzer FC und VSG Altglienecke zu einer Trauerbekundung für einen verstorbenen Anhänger des Chemnitzer FC. Medienberichten zufolge soll die Person für die Gründung der Gruppierung „Hooligans Nazis Rassisten“ (Hoonara) mitverantwortlich gewesen sein und aktiv in der Etablierung einer rechtsextremen Szene in der Stadt gewesen sein (vgl. www.mdr.de/sachsen/chemnitz/chemnitzstollberg /cfc-trauer-thomas-h-100.html). Bereits seit längerer Zeit ist bekannt, dass rechtsextreme Kreise gezielt darauf hingewirkt haben, Anhänger in Hooligan- und Ultrabewegungen zu gewinnen. Aus Sicht der Fragesteller kann ein wachsender Extremismus und politisch-motivierte Kriminalität im Umfeld des Sports nicht akzeptiert werden. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass Hooligan-Gruppierungen auch bei den gewaltsamen Ausschreitungen in Chemnitz im August 2019 beteiligt und dabei hohe Mobilisierungswirkung entfaltet haben. Gleiches gilt für die Ausschreitungen der „Hooligans gegen Salafisten“ in Köln im Jahr 2014 (vgl. www.sueddeutsche.de/politik/vernetzung-eine-unselige-tradition-1.4106467). 1. Welche grundsätzlichen Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Verbindungen von Hooligan- und Ultragruppierungen in Bereich der Politisch- Motivierten Kriminalität (PMK)? Das Bundeskriminalamt (BKA) kann keine grundlegende Aussage über Verbindungen von Hooligan- und Ultragruppierungen in den Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) tätigen. In den Phänomenbereichen PMK -ausländische Ideologie- und PMK -religiöse Ideologie- liegen keine Erkenntnisse zu Verbindungen von Hooligan- und Ultragruppierungen vor. Ein Schnittmengenabgleich der Dateien „Gewalttäter Sport“ (GEWA Sport), „Gewalttäter Rechts“ (GEWA Rechts), „Gewalttäter Links“ (GEWA Links) und den INPOL-Einträgen mit den ermittlungsbezogenen Hinweisen „rechtsmotiviert“ (EHW REMO) bzw. „linksmotiviert“ (EHW LIMO) ergab folgenden Bestand (Stand 12. Dezember 2018): Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9616 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Personen „GEWA Sport“ 9.755 Personen „GEWA Sport“ und „GEWA Rechts“ 13 Personen „GEWA Sport“ und „EHW REMO“ 231 Personen „GEWA Sport“ und „GEWA Links“ 17 Personen „GEWA Sport“ und „EHW LIMO“ 105 Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) ist nicht für die Beobachtung der Hooligan- und Ultra-Szene als solches, sondern nur für die Beobachtung der extremistischen oder extremistisch beeinflussten Teile derselben zuständig. Im Rahmen dieser Zuständigkeit sind keine Hooligan- oder Ultragruppierungen bekannt geworden, die ihren Zwecken oder ihrer Tätigkeit nach auf die Begehung extremistisch motivierter Straftaten ausgerichtet sind. Gleichwohl sind Angehörige einzelner Hooligan- und Ultra-Gruppierungen in der Vergangenheit bei Fußballspielen mit rechtsextremistischen Propagandadelikten aufgefallen. Weiterhin verfügt eine nicht unerhebliche Zahl von Hooligan- und Ultra-Gruppierungen über Mitglieder, die bereits anderweitig mit rechtsextremistisch motivierten Straftaten aufgefallen sind. Im Bereich des Linksextremismus liegen dem BfV einzelne Randerkenntnisse zu personellen Überschneidungen von Linksextremisten und Ultragruppierungen vor. Eine genaue Erfassung erfolgt aufgrund des Beobachtungsauftrages des BfV jedoch nicht, da es sich lediglich um punktuelle personelle Überschneidungen handelt. Nach Erkenntnis des BfV ergeben sich diese lediglich aus den jeweiligen Interessen an Politik bzw. an Fußball. Eine strukturelle Verquickung ist dem BfV nicht bekannt. Im Bereich des Ausländerextremismus und Islamismus liegen dem BfV keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. 2. Welche konkreten Hooligan- und Ultragruppierungen haben nach Erkenntnissen der Bundesregierung personenspezifische Überschneidungen in den Bereich der PMK-rechts, PMK-links, PMK-Ausländische Ideologie sowie PMK-Religiöse Ideologie? Zu welchen Vereinen gehören die jeweiligen Gruppierungen (bitte aufschlüsseln )? Das BKA kann keine differenzierte Aussage darüber treffen, welche Hooliganoder Ultragruppierungen personenspezifische Überschneidungen in den Bereich der PMK haben, da die Zugehörigkeit zu einer solchen Gruppierung keine Pflichtangabe im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch Motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) darstellt und in den meisten Fällen nicht dokumentiert wird. Für eine niedrige zweistellige Zahl von lokal verankerten Hooligan- und Ultra- Gruppierungen liegen bei den jeweils örtlich zuständigen Landesbehörden für Verfassungsschutz tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass sie als Gruppe rechtsextremistische Ziele verfolgen bzw. zumindest aufgrund der Zahl ihrer rechtsextremistischen Mitglieder als rechtsextremistisch beeinflusst einzuordnen sind. Mit Blick auf diese Hooligan- und Ultra-Gruppierungen ist bekannt, dass sie in aller Regel zumindest über einige Mitglieder verfügen, die bereits durch rechtsextremistisch motivierte Straftaten aufgefallen sind. Darüber hinaus kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein Teil der Hooligan- und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9616 Ultra-Gruppierungen, die von den Verfassungsschutzbehörden mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als Bestrebung beobachtet werden können, über Mitglieder verfügen, die schon durch rechtsextremistisch motivierte Straftaten aufgefallen sind. Für die Bereiche des Links- und des Ausländerextremismus sowie des Islamismus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie oft sind Hooligan- und Ultragruppierungen in den Jahren 2013 bis 2019 in Sitzungen des Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums (GETZ) thematisiert worden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Im Betrachtungszeitraum (4. April 2017 bis 4. April 2019) wurden im GETZ insgesamt 69-mal Hooligan- und Ultragruppierungen thematisiert. Als Betrachtungszeitraum für die Beantwortung wurden die vergangenen zwei Jahre gewählt. Hintergrund sind datenschutzrechtliche Restriktionen, die eine inhaltliche Beauskunftung zu früher stattgefundenen Sitzungen nur zum Zwecke der NSU-Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern zulässt. 4. In wie vielen Fällen und bei welchen konkreten Ereignissen sind in den Jahren 2013 bis 2019 Hooligan- und Ultragruppierungen nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Versammlungen oder Konzerten mit rechtsextremen und linksextremen Hintergründen aufgetreten (bitte nach Jahren, Ereignissen und Gruppen aufschlüsseln)? Das BKA sammelt keine Informationen zu Teilnahmen an Veranstaltungen. Eine Teilnahme an Veranstaltungen wird lediglich registriert, sollte es im Rahmen dieser zu politisch motivierten Straftaten kommen. Eine Auswertung der Daten aus dem KPMD-PMK hinsichtlich dieser Straftaten ist nur lückenhaft möglich, da sowohl die Angabe einer Veranstaltung als auch die Zugehörigkeit zu einer Hooligan- oder Ultragruppierung keine Pflichtangabe darstellt. Es sind keine Demonstrationen oder Konzerte der rechtsextremistischen Szene bekannt, bei denen bestimmte Hooligan- oder Ultra-Gruppierungen als geschlossene Gruppierung aufgetreten sind. Nichtsdestotrotz beteiligen sich Angehörige der Hooligan- und Ultra-Szene immer wieder gemeinsam mit Rechtsextremisten, Angehörigen anderer subkultureller Szenen und bürgerlichem Publikum an sogenannten flüchtlingsfeindlichen Demonstrationen. Zum Teil mobilisieren einzelne Hooligan- und Ultra-Gruppierungen auch vorab für solche Demonstrationen. Beispielhaft war insofern die Beteiligung von Hooligans und Ultras an der Demonstration in Chemnitz am 27. August 2018. Die Organisation von Demonstrationen durch vereinsübergreifende Strukturen der Hooligan-Szene, insbesondere durch „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa), hat zuletzt erheblich an Bedeutung verloren. Insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 beteiligte sich noch eine erhebliche Zahl von Hooligans an solchen Veranstaltungen. Schließlich besuchen die rechtsextremistischen und rechtsextremistisch beeinflussten Teile der Hooligan-Szene regelmäßig spezifisch für sie ausgerichtete Konzertveranstaltungen, wie z. B. die Konzerte der Band „Kategorie C“. Für die Bereiche des Links- und des Ausländerextremismus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9616 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, die derzeit von Gruppierungen wie „Hooligans gegen Salafisten“ (HoGeSa), „Gemeinsam stark Deutschland“ (GSD), „Bund Deutscher Hooligans“ (BDH) und anderen Gruppen ausgeht? Sind diese Gruppen Beobachtungsobjekte von Sicherheitsbehörden des Bundes ? Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es HoGeSa, GSD, BDH oder einem anderen, vereinsübergreifenden Hooligan-Netzwerk bei einem geeigneten Anlass gelingen könnte, sich zu reorganisieren und wieder ein erhebliches Personenpotenzial für Demonstrationen zu mobilisieren. So beteiligten sich etwa im September 2018 rund 250 Personen an einem Trauermarsch für einen verstorbenen HoGeSa-Mitgründer. Anlass war der zunächst bestehende Verdacht, dass dieser einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallen sein könnte. Die im Anschluss an diesen Trauermarsch ins Leben gerufene Initiative zur erneuten Vernetzung aller „Patrioten “ entfaltete bis jetzt allerdings keine nennenswerten Aktivitäten. Das BfV beobachtet die Entwicklung und Neubildung von vereinsübergreifenden rechtsextremistischen Strukturen in der Hooligan-Szene aufmerksam. Für die Bereiche des Links- und des Ausländerextremismus sowie des Islamismus wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die im Jahr 2007 aufgelöste Gruppierung „Hooligans Nazis Rassisten“ (Hoonara)? Hat sie ferner Erkenntnisse über einen inoffiziellen Fortbestand der Gruppe? „Hooligans Nazis Rassisten“ (HooNaRa) war eine lokal in Chemnitz im Fanumfeld des Chemnitzer FC verankerte, insbesondere Anfang der 1990er Jahre aktive, rechtsextremistische Hooligan-Gruppierung. Weiterführende Erkenntnisse zu dieser lokalen Gruppierung, insbesondere zu einem inoffiziellen Fortbestand, liegen nicht vor. 7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Verbindungen bzw. personenspezifische Überschneidungen zwischen der Gruppierung „Hooligans Nazis Rassisten“ und dem Mitglieder- und Unterstützerfeld des sog. Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) (vgl. https://11freunde.de/artikel/wie-derchemnitzer -fc-um-einen-neonazi-trauert)? Das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gegen Beate Zschäpe und andere sowie die weiteren Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit der terroristischen Vereinigung „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) haben bislang keine Erkenntnisse dafür erbracht, dass Personen, die der Mitgliedschaft im NSU oder seiner Unterstützung verdächtig sind, zugleich Angehörige der Gruppierung „Hooligans Nazis Rassisten“ waren. Im Übrigen wird das Vorliegen von „Verbindungen bzw. personenspezifischen Überschneidungen“ in den Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) statistisch nicht gesondert erfasst, so dass insoweit keine abschließende Auskunft erteilt werden kann. Den Ermittlungen ist lediglich zu entnehmen, dass einzelne in den o. g. Verfahren vernommene Zeugen mit dem kürzlich verstorbenen Gründer der Gruppierung „Hooligans Nazis Rassisten“ bekannt waren; zudem hatte ein Beschuldigter dessen Namen und Rufnummer in einem elektronischen Notizbuch abgespeichert, ohne dass bislang ein näherer Kontakt festzustellen war. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9616 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppierung „New Boys Society“? Die rechtsextremistische Gruppierung „New Society Boys“ wurde ca. im Jahr 2004 als „Nachwuchsgruppierung“ der „Chemnitzer Ultras“ gegründet. Die Abkürzung NS steht dabei für „New Society“, verdeutlicht aber die Nähe der Mitglieder zum Historischen Nationalsozialismus. Dafür spricht auch, dass die Gruppierung als Logo einen Hitlerjungen aus einem Propagandaplakat der 1930er Jahre verwendete. Der Gruppierung „NS-Boys“ sollen in der Spitze ca. 31 Personen angehört haben. Als Führungspersonen der „NS-Boys“ fungierten zwei bekannte Rechtsextremisten aus Chemnitz. 9. Gibt oder gab es nach Erkenntnissen der Bundesregierung Verbindungen zwischen der Fanszene in Chemnitz und der Pegida-Bewegung? 10. Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung Verbindungen bzw. personenspezifische Überschneidungen zwischen der sog. Identitären Bewegung und Hooligan- und Ultragruppierungen? Wenn ja, welche? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Rolle haben Hooligan- und Ultrabewegungen nach Erkenntnissen der Bundesregierung bei den gewaltsamen Ausschreitungen in Chemnitz im August 2018 gespielt? Am 26. August 2018 wurde u. a. über die Facebook-Seite der rechtsextremistischen Ultra-Fußballfangruppierung „Kaotic Chemnitz“ zu einer Spontandemonstration in Chemnitz aufgerufen. Dem Aufruf zu der Spontandemonstration folgten etwa 800 Personen. Hintergrund war ein Tötungsdelikt in Chemnitz in den frühen Morgenstunden des 26. August 2018. An der Versammlung der „Bürgerbewegung Pro Chemnitz“ am 27. August 2018 waren polizeilichen Angaben zufolge etwa 400 bis 500 Personen erkennbar der Fußballfan- und der Hooligan-Szene zuzuordnen, darunter 150 Personen aus dem Umfeld der Fußballclubs Lok Leipzig und Chemnitzer FC (beide Sachsen), des Halleschen FC, des 1. FC Magdeburg (beide Sachsen-Anhalt) und des BFC Dynamo Berlin. Belastbare Angaben zu Anteil und Rolle von Rechtsextremisten innerhalb der Fußballfan- und Hooligan-Szene bzw. Kampfsportgruppierungen am Demonstrationsgeschehen können gegenwärtig nicht gemacht werden. 12. Welche Maßnahmen sind seit 2013 seitens der Bundesregierung getroffen worden, um den Einfluss fremdenfeindlicher und rechtsextrem motivierter Gruppen, im Umfeld von Fußballfans zurückzudrängen? a) Wie bewertet die Bundesregierung die getroffenen Maßnahmen? b) Erwägt die Bundesregierung, angesichts jüngster Ereignisse in Chemnitz, weitere Maßnahmen zu ergreifen? Wenn nein, wieso nicht? „Im Rahmen des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ wurde das Projekt „Kicks für alle!“ der „Kompetenzgruppe Fankulturen und Sport bezogene Soziale Arbeit“ (KOFAS) um das Modul „Extremkampfsport und Präventionsarbeit“ erweitert . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9616 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Des Weiteren werden unterschiedliche Maßnahmen sowohl auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene gefördert, die Sportaspekte im Rahmen von präventiv -pädagogischen Projekten beinhalten.“ Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) nähert sich dem Thema Extremismus im Fußball in unterschiedlichen Formaten diskursiv sowohl innerhalb der Vereinsstrukturen als auch gemeinsam mit Akteuren der Zivilgesellschaft an, um die Auseinandersetzung mit dem Problem in der Breite zu verankern. Das Projekt „Politische Bildung im Stadion“ zeigt exemplarisch über den Einsatz von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, dass die Fußballarenen als Lernorte Anknüpfungspunkte bieten, Jugendliche mit niedrigschwelligen Inhalten anzusprechen. Im Rahmen des Bundesprogramms „Zusammenhalt durch Teilhabe“ liegt der Fokus der Projektförderungen auf der Qualifizierung von Ehren- und Hauptamtlichen in den Sportvereinen und -verbänden, um die eigenen Kompetenzen der Vereine und Verbände zu stärken und einen geeigneten Umgang mit bestimmten Phänomenen und deren Einflussnahmen auch in Bezug auf Fangruppen zu stärken . Sport und gerade auch der Fußball als beliebteste Sportart in Deutschland eignen sich besonders gut, um Themen wie Extremismus, Rassismus, Antisemitismus und Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit kritisch und multiperspektivisch zu thematisieren. Fußball kann und soll als Bindeglied dienen und Werte wie Teamgeist, Respekt und Fair Play vermitteln. Die Bundesregierung überprüft kontinuierlich die Wirkung der von ihr initiierten Maßnahmen und nimmt, wo nötig, Anpassungen vor. 13. Ist der Bundesregierung bekannt, ob es zwischen unterschiedlichen rechtsradikalen Hooligan- und Ultragruppierungen im In- und Ausland zu einer Vernetzung bzw. Koordinierung kommt? Rechtsextremistische Hooligan- und Ultra-Gruppierungen pflegen Kontakte, u. a. auch zu anderen rechtsextremistischen Hooligan- und Ultra-Gruppierungen. Der Schwerpunkt ihrer Vernetzung innerhalb der Hooligan- und Ultra-Szene liegt dabei eher auf lokaler und regionaler Ebene. Zum Teil gibt es auch Hinweise auf engere, überregionale Kontakte zu anderen rechtsextremistischen Hooligan- und Ultra-Gruppierungen. Die Vernetzung mit ausländischen Hooligan- und Ultra- Gruppierungen spielt hingegen eine geringere Rolle. 14. An welchen Standorten sah oder sieht die Bundesregierung eine Verquickung von Akteuren aus der Hooligan-Szene mit Ordnungsdiensten in Fußballstadien ? Es sind einzelne Sicherheitsunternehmen bekannt, die durch Rechtsextremisten betrieben werden bzw. die Rechtsextremisten beschäftigen. In diesen Fällen sind gelegentlich auch Bezüge zu rechtsextremen Hooligan-Gruppierungen erkennbar . Bei Großveranstaltungen oder anderen Einsatzszenarien, bei denen insgesamt viele Sicherheitskräfte benötigt werden, bedienen sich auch die großen Sicherheitsunternehmen Subunternehmern, um das erforderliche Personal stellen zu können. Bei diesen Subunternehmen handelt es sich meist um kleine und kleinste Unternehmen, welche in Einzelfällen auch kurzfristig Personal aus dem rechtsextremistischen (Hooligan-)Spektrum rekrutieren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333