Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom17. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9619 19. Wahlperiode 24.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lars Herrmann, Dr. Gottfried Curio, Martin Hess, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD –Drucksache 19/8946– Die Kommunikation des Bundesamtes für Verfassungsschutz und seines Präsidenten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Wie der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 26. Februar 2019 zu entnehmen ist, war die Bezeichnung der Alternative für Deutschland (AfD) als „Prüffall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) unzulässig (www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/03_190 226/index.php). Für das Gericht fehle nicht nur eine Rechtsgrundlage für diese Äußerungen, sondern es seien damit auch noch rechtswidrige und unverhältnismäßige Eingriffe in die Rechte der AfD aus dem Parteiengrundrecht des Artikels 21 des Grundgesetzes verbunden (www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/ Pressemitteilungen/03_190226/index.php). Darüber hinaus habe das BfV es abgelehnt, eine Unterlassungserklärung abzugeben , weil es sein Vorgehen für rechtmäßig halte, sodass Wiederholungsgefahr bestanden habe (www.vg-koeln.nrw.de/behoerde/presse/Pressemitteilungen/ 03_190226/index.php). Die Fragesteller sind nach dem rechtsstaatlich gefassten Beschluss des VG Köln nunmehr an der weiteren Haltung des BfV und seines Präsidenten sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) als übergeordnete Behörde und der Bundesregierung interessiert. 1. Welche Schlussfolgerungen zieht das Bundesamt für Verfassungsschutz aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln? Der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Köln ist in Rechtskraft erwachsen. Die getroffene Entscheidung ist somit für das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) bindend und wird selbstverständlich beachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9619 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Welche Haltung hat das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat zu dem obigen Beschluss, und wie positioniert sich die Bundesregierung in diesem Fall? Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat den Beschluss des VG Köln vom 26. Februar 2019 zur Kenntnis genommen. Darüber hinaus äußert sich das BMI zu dem Beschluss nicht. 3. Inwiefern gab es vor der Bezeichnung der AfD als „Prüffall“ durch das BfV eine Absprache mit dem BMI und/oder der Bundesregierung über genau diese Formulierung? Bei dem Gutachten des (BfV) zur AfD und deren Teilorganisationen handelt es sich um eine fachliche Ausarbeitung und Entscheidung durch das BfV. Dem BMI oblag insoweit eine Plausibilitätskontrolle. 4. Aus welchen rechtlichen Gründen kam das BfV zu der Einschätzung, dass sein Vorgehen rechtmäßig war? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 36 des Abgeordneten Leif-Erik Holm auf Bundestagsdrucksache 19/7585 wird verwiesen. 5. Wie konnte das Gutachten aus dem Hause des BfV, welches als Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist und die AfD als „Prüffall“ bezeichnet, an die Öffentlichkeit bzw. die Medien gelangen? Das BMI hat keine Kenntnis darüber, wie das als „VS – nur für den Dienstgebrauch “ eingestufte Gutachten an Pressevertreter bzw. die Medien weitergeleitet wurde. a) An welche Personen, Behörden oder sonstige Dritte außerhalb des BMI und des BfV wurde das Gutachten unmittelbar nach der Fertigstellung, aber noch vor der Veröffentlichung in den Medien nach Kenntnis der Bundesregierung weitergeleitet? Das Gutachten wurde durch das BMI an das Bundeskanzleramt weitergeleitet. Das BfV hat das Gutachten am 15. Januar 2019, dem Tag der Pressekonferenz, an alle Landesbehörden für Verfassungsschutz gesteuert. b) Wie viele Mitarbeiter im BMI und im BfV hatten nach Kenntnis der Bundesregierung auf das finale Gutachten Zugriff, bevor es von Dritten aus der Medienlandschaft veröffentlicht wurde (bitte nach Laufbahn mittlerer, gehobener und höherer Dienst aufschlüsseln)? Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Das Gutachten wurde als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ nicht ausschließlich von Hand zu Hand weitergereicht. Vielmehr befand sich das Gutachten – wie für „VS – nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Vorgänge üblich auf dem Server des BMI, wodurch eine faktische Zugriffsmöglichkeit für einen zahlenmäßig nicht bestimmbaren Personenkreis im BMI bestand. Im BfV hatten auf die finale Fassung des Gutachtens eine Zahl von Mitarbeiter im unteren dreistelligen Bereich Zugriff. Eine Zugriffskontrolle fand nicht statt. Die genaue Anzahl und Laufbahngruppe der zugriffsberechtigten Personen im BMI wie BfV kann somit nicht mehr genauer nachvollzogen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9619 6. Wurden aufgrund der Weitergabe des Gutachtens interne, disziplinarrechtliche und/oder strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet? a) Wenn ja, wann werden diese abgeschlossen sein, und wird dem Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages ein Bericht dazu vorgelegt? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet. Mögliche in Betracht kommende Straftatbestände im Hinblick auf die rechtswidrige Weitergabe des Gutachtens wurden geprüft. Eine Strafanzeige bzw. ein Strafantrag wegen der Weitergabe des Gutachtens wurde mangels Erfolgsaussichten, z. B. weil die für die Weitergabe des Gutachtens verantwortliche(n) Person(en) unbekannt sind, nicht erstattet bzw. gestellt. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens setzt nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) voraus, dass in Bezug auf eine konkrete Beamtin bzw. einen konkreten Beamten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen , die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens kam nicht in Betracht, da die für die Weitergabe des Gutachtens verantwortliche(n) Person(en) unbekannt sind. 7. Wie viele Treffen des (früheren Vize-)Präsidenten des BfV, Thomas Haldenwang, haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 mit welchen Politikern der CDU, CSU, SPD, AfD, FDP, von „DIE LINKE.“ und vom „BÜNDINIS 90/DIE GRÜNEN“ stattgefunden, und von welcher Seite ging jeweils der Wunsch nach einem Gespräch aus (bitte getrennt nach Parteien auflisten und jeweils Datum, Ort, Gründe der Treffen und inhaltliche Schwerpunkte angeben)? Seit Amtsantritt des Präsidenten des BfV, Thomas Haldenwang, am 15. November 2018 haben Treffen mit Politikerinnen und Politikern folgender Parteien stattgefunden . CDU/ CSU: fünf SPD: drei DIE LINKE.: eins Hinzu kommt ein Gesprächstermin, an dem mehrere Abgeordnete verschiedener Parteien teilgenommen haben (Stand: 10. April 2019). Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7665 wird verwiesen. Bilaterale Termine mit Politikern der Parteien FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben seit Amtsantritt als Präsident des BfV nicht stattgefunden. Eine weitergehende Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, weil die Treffen der Vizepräsidenten mit Politikern bislang nicht gesondert statistisch erfasst wurden . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333