Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 18. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9624 19. Wahlperiode 24.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9099 – Rechtsextremistische Inhalte und Amoklauf-Ankündigungen auf Internet- Spieleplattformen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 22. Juli 2016 erschoss der 18-jährige David Sonboly in München neun Menschen . Nachdem die Tat zunächst als unpolitischer Amoklauf eingeschätzt worden war, kamen verschiedene Gutachter zu dem Schluss, dass es sich bei den Morden um ein rechtsradikales Hassverbrechen gehandelt habe (vgl. www. focus.de/politik/deutschland/rechtsextremes-hassverbrechen-gutachten-zeigtmuenchner -amoklauf-folgte-anderem-motiv-als-bisher-angenommen_id_7684 834.html, Abruf 1. März 2019 www.focus.de/politik/deutschland/rechtsextremeshassverbrechen -gutachten-zeigt-muenchner-amoklauf-folgte-anderem-motivals -bisher-angenommen_id_7684834.html Abruf 1. März 2019). Vor der Tat hatte sich der Täter im Internet radikalisiert und dort Gleichgesinnte auf der Spieleplattform „Steam“ gefunden. Sonboly war dabei Teil eines Netzwerks auf dieser Plattform (vgl. Hartleb in Kriminalistik 8-9/2018, S. 532). Er äußerte sich in einem Forum mit dem Namen „Anti-Refugee-Club“, das zum Tatzeitpunkt 261 Mitglieder hatte, offen rechtsradikal. Nach dem Anschlag vom 22. Juli 2016 übernahm ein weiteres Mitglied dieser Gruppe namens David F. mehrere Accounts von Sonboly und plante eine vergleichbare Tat. Diese konnte von den Ermittlungsbehörden verhindert werden. Dabei fanden die Ermittler im Rahmen einer Durchsuchung 350 Schuss Kleinkalibermunition, Stichwaffen und eine taktische Einsatzweste (Hartleb in Kriminalistik 8-9/2018, S. 533). Auf der Plattform „Steam“ können potenzielle Terroristen weiterhin ungestört kommunizieren. So sind gegenwärtig zahlreiche Seiten öffentlich einsehbar, auf denen verschiedenen Amokläufern gehuldigt wird. Dabei werden auch weitere Taten angekündigt. Beispielhaft kann die Seite einer Gruppe angeführt werden, die sich ganz konkret mit Sonboly identifiziert (https://steamcommunity. com/groups/220716, Abruf 1. März 2019). User posteten dort beispielsweise Sätze wie „We will start an AMOKALYPSE, BROTHERS!!!!“ oder „I’ve got a bone to pick with the Blacks, Jews, and Sand-Niggers. Soon, I will have them extinct. Fuck them all. They all don’t deserve a planet to live in.“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9624 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Meldestelle der Sicherheitsbehörden, bei der schnell und anonym vergleichbare Funde angezeigt werden können, existiert nicht. Die Erfahrungen aus dem Fall Sonboly zeigen jedoch, dass aus Hetzreden reale Taten erwachsen können , die durch die Sicherheitsbehörden mitunter nicht rechtzeitig verhindert werden können. 1. Beobachten das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz zum gegenwärtigen Zeitpunkt Accounts oder Foren bzw. Gruppen auf der Spieleplattform Steam oder auf vergleichbaren Plattformen? Wenn ja, wie viele Gruppen und Einzelaccounts werden gegenwärtig beobachtet ? Welche dieser Gruppen oder Einzelaccounts werden von den Behörden als rechtsextrem eingestuft? Dem Bundeskriminalamt (BKA) ist bekannt, dass auf Steam und vergleichbaren Spieleplattformen relevante Inhalte zu Themen der rechten Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) zu finden sind. Die Inhalte des Internetmonitorings werden fortlaufend priorisiert und sind prinzipiell nicht von der Plattform abhängig, jedoch von rechtlichen, tatsächlichen und Kapazitätsgründen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sichtet im Rahmen des regelmäßigen OSINT-Internetmonitorings im Phänomenbereich Rechtsextremismus gegenwärtig mehrere hundert relevante Internetpräsenzen bzw. Profile und Kanäle der rechtsextremistischen Szene (unter anderem in Sozialen Netzwerken, Kurznachrichtendiensten oder Videoplattformen). Die Anzahl der festgestellten Internetseiten, Profile oder Portale – vor allem in den Sozialen Netzwerken – unterliegt einem hohen Grad an Fluktuation. In Extremfällen reagieren Angehörige der rechtsextremistischen Szene, aber auch die Administratoren von Profilen rechtsextremistischer Parteien innerhalb von 24 Stunden, indem sie beispielsweise an anderer Stelle oder unter einem ähnlichen Namen eine neue Internetpräsenz erstellen. Der allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklung folgend, nutzen auch die Angehörigen und Sympathisanten der rechtsextremistischen Szene das Internet, um zum Beispiel über die Sozialen Netzwerke und Kurznachrichtendienste zu kommunizieren . Sie bilden die Plattformen, auf denen sich die Szene bewegt, austauscht und ihre Propaganda zu verbreiten versucht. Angesichts der Vielzahl der offenen und verdeckten Erscheinungsformen und Möglichkeiten der Meinungsäußerung im Internet sind mit vertretbarem Aufwand keine seriösen Angaben darüber möglich, wie viele Internetpräsenzen, die nicht eindeutig dem rechtsextremistischen Spektrum zuzuordnen sind, tatsächlich von Angehörigen der rechtsextremistische Szene zu Propaganda- und Mobilisierungszwecken genutzt werden. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die gegenwärtige Gefahrenlage für einen Amoklauf oder einen mit der Tat am 22. Juli 2016 vergleichbaren rechtsterroristischen Anschlag eines Einzeltäters? Auf Basis aktueller Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden geht mit der anhaltenden Verbreitung verschiedenster Sozialer Netzwerke und Kommunikationsplattformen im Internet auch eine nicht zu unterschätzende Radikalisierungsgefahr für Einzelpersonen oder (Klein-/Kleinst-) Gruppierungen einher. Chatgruppen oder Foren können den Radikalisierungsgrad der betroffenen Personen insbesondere dann steigern, wenn monothematisch argumentiert bzw. agitiert Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9624 wird. Eine fehlende Gegenrede kann in diesen Fällen zu einer raschen Radikalisierung bis hin zum Entschluss zur Anwendung von politisch motivierter Gewalt führen. Da die Übergänge von gewaltorientiertem Rechtsextremismus in den Rechtsterrorismus fließend sein können, ist die Beobachtung des gewaltorientierten Rechtsextremismus für die Verfassungsschutzbehörden von besonderer Bedeutung . Vergleichbare Taten wie die des David S. am 22. Juli 2016 im Olympiaeinkaufszentrum in München, bspw. die jüngsten Amoktaten in Christchurch/NZL oder das Attentat des Anders Behring B. am 22. Juli 2011 in Oslo und auf der Insel Utoya/NOR, konkretisieren die auch in Deutschland bestehende abstrakte Gefährdung durch (selbst)radikalisierte Einzeltäter oder Kleinstgruppen, die – wie in den beiden letztgenannten Fällen – auch aus dem Phänomenbereich der PMK -rechts- aufgrund von Fremden- sowie Islamfeindlichkeit bestehen kann. Taten durch irrational handelnde/fanatisierte (Einzel-)Täter sind polizeilich nicht seriös zu prognostizieren. Hinsichtlich der Amoktaten in Christchurch/NZL kann nicht verlässlich eingeschätzt werden, ob die mediale Berichterstattung sowie dem von dem Täter selbst hergestellten und im Internet veröffentlichten Video seiner Tat initial Wirkung entfalten kann. Grundsätzlich sind in diesem Begründungszusammenhang Gewaltstraftaten gegen Ausländer/Muslime einzukalkulieren. Konkrete Erkenntnisse dahingehend, dass ein vergleichbares Anschlagsszenario wie in Neuseeland bevorsteht, liegen derzeit nicht vor. 3. Beobachten das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Verfassungsschutz zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtsextreme Waffensammler und/ oder -händler wie Philipp Körber, der dem Attentäter Sonboly die Tatwaffe beschaffte? Wenn ja, wie viele Personen werden in diesem Zusammenhang gegenwärtig beobachtet? Wie bewertet die Bundesregierung die Gefahr, die von diesen Personen ausgeht ? Die Zahl gewaltorientierter Rechtsextremisten (2017: 12 700) am gesamten Personenpotenzial der Rechtsextremisten (2017: 24 000) ist weiterhin sehr hoch. Unter diesen befinden sich auch Rechtsextremisten mit einer Waffenaffinität, wobei die Waffen teilweise legal und, wie regelmäßige Waffenfunde bei Rechtsextremisten belegen, auch illegal beschafft werden. Das BfV legt einen besonderen Fokus auf Rechtsextremisten mit legalen Waffen, um hier einen Entzug der Waffenerlaubnis zu erreichen. Zu strafprozessualen oder gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen des BKA gegen einzelne Personen kann das BKA keine Stellungnahme beziehen. Auf die Aufgaben und originären Zuständigkeiten des BKA (BKAG Abschnitt 1) wird hingewiesen. 4. Bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen den Personengruppen in den Fragen 1 und 3 Schnittmengen oder Beziehungen zu Personen, die dem „Reichsbürger“-Milieu zugeordnet werden können? Hinsichtlich des Reichsbürger-Milieus und der gewaltorientierten Rechtsextremisten gibt es eine Schnittmenge im mittleren zweistelligen Bereich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9624 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Bestehen aus Sicht der Bundesregierung zwischen Personen, die sich auf Online -Spieleplattformen wie „Steam“ offen rechtsradikal äußern, Schnittmengen oder Beziehungen zu Personen, die verbotenen rechtsradikalen Organisationen oder dem Hooligan-Milieu zugeordnet werden können? Welche Beziehungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung zu Personen , die der „Identitären Bewegung“ zugeordnet werden können oder die Mitglieder der Partei AfD sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Auf welchen Umfang schätzt die Bundesregierung den illegalen Handel mit Waffen im sogenannten Darknet innerhalb Deutschlands seit dem Jahr 2000 (bitte nach Jahr sortieren)? Wie groß ist die Zahl der verdeckten Ermittler, die im Auftrag der Ermittlungsbehörden in diesem Bereich eingesetzt sind? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Fragen zu verdeckten Ermittlern werden aus Gründen des Methodenschutzes nicht beantwortet. 7. In wie vielen Fällen konnten Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung Amokläufe von einzelnen Tätern seit dem Jahr 2000 verhindern , bevor es zum Versuch der Tat kam (bitte jeweils einzeln tabellarisch aufführen)? In welchen dieser Fälle hatte der potenzielle Täter seine Tat zuvor im Internet angedroht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 8. In wie vielen Fällen haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 Personen, die später tatsächlich einen Amoklauf oder einen mit der Tat am 22. Juli 2016 vergleichbaren terroristischen Anschlag eines Einzeltäters mit Todesopfern begingen, die Tat zuvor im Internet angekündigt? Bei wie vielen dieser Taten kamen Waffen zum Einsatz, die der Täter zuvor über das Internet erworben hatte? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 9. Fallen aus Sicht der Bundesregierung Online-Spieleplattformen mit Chatfunktionen und Forenbereich in den Anwendungsbereich des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ? Welche Erwägungsgründe führen zu dieser Einschätzung? § 1 Absatz 1 NetzDG regelt den Kreis der vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) erfassten Dienste. Es gilt für dort näher definierte „soziale Netzwerke“. Die endgültige Fassung des § 1 Absatz 1 NetzDG geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 28. Juni 2017 (Bundestagsdrucksache 18/13013) zurück. Nach der dortigen Begründung zu § 1 Absatz 1 NetzDG sollte „deutlich zum Ausdruck gebracht“ werden, „dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen“; unter anderem „Online- Spiele“ fielen daher „nicht in den Anwendungsbereich“ (Bundestagsdrucksache 18/13013, S. 18). Vorangegangen war eine Prüfbitte des Bundesrates, wie der Begriff des sozialen Netzwerks konkretisiert und stärker eingegrenzt werden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9624 könne (Bundestagsdrucksache 18/12727, S. 18). Diese Ausrichtung des Gesetzes entspricht nach den Beschlussempfehlungen dem seinerzeitigen Regelungsziel, die Rechtsdurchsetzung spezifisch in sozialen Netzwerken zu verbessern, um dort zur Entfernung objektiv strafbarer Inhalte beizutragen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12356, S. 1f., 11f., insbesondere S. 18: „Die Compliance-Pflichten des Gesetzes sollen nur sozialen Netzwerken, nicht allen Diensteanbietern nach dem TMG auferlegt werden“ und S. 19: „Das Gesetz erfasst nur soziale Netzwerke ohne spezielle Themen- und Nutzerfestlegung“). 10. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Entdeckungen von Sympathiebekundungen mit Amokläufern oder rechtsradikale Hetzreden auf Online-Plattformen wie „Steam“ zukünftig schnell und unkompliziert gemeldet und entfernt werden können? Auch für Online-Spieleplattformen gilt, dass eine Verantwortlichkeit des Anbieters für rechtswidrige Nutzerinhalte in den Forenbereichen bei Untätigkeit nach Kenntniserlangung (z. B. durch eine Meldung) bestehen kann, vgl. § 10 TMG (sog. notice and take down-Prinzip). Denkbar sind dann z. B. Anordnungen durch die zuständigen Landesbehörden nach § 59 Absatz 4 Rundfunkstaatsvertrag (RStV), ggf. i. V. m. § 20 Absatz 4 Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Welche Ergänzungen der rechtlichen Rahmenbedingungen im Kinder- und Jugendmedienschutz geboten sind, wird derzeit durch die Bundesregierung entsprechend der Vorgaben im Koalitionsvertrag (Zeilen 889 ff.) geprüft. Verbesserungen speziell in Bezug auf terroristische Inhalte könnten sich durch die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene und derzeit auf EU-Ebene beratene Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte ergeben . Die dort vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf themenoffene Plattformen vor, d. h. sie dürfte auch z. B. für Forenbereiche von Online-Spieleplattformen gelten. Im BKA wird die Beobachtung und Bearbeitung von relevanten Internetinhalten sowohl im Rahmen von Ermittlungsverfahren als auch durch die tägliche Arbeit von spezialisierten Dienststellen durchgeführt. Aus Kapazitäts- und rechtlichen Gründen können nicht alle entsprechenden Internetinhalte erfasst werden. Das BKA arbeitet als Zentralstelle eng mit den hier überwiegend zuständigen Polizeien der Länder zusammen. Im Rahmen eines fortlaufenden Priorisierungs- und Planungsprozesses erfolgt ein regelmäßiges Controlling der Arbeitsabläufe sowie der zu prüfenden Internetinhalte. Hierbei ist die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden von wesentlicher Bedeutung. Eine Garantie, sämtliche Sympathiebekundungen mit Amokläufern oder rechtsradikale Hetze zu entdecken, kann durch das BKA nicht erteilt werden. 11. Wie können aus Sicht der Bundesregierung Straftaten wie Volksverhetzung (§ 130 des Strafgesetzbuches – StGB) oder Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), die auf Online-Plattformen wie „Steam“ begangen werden, wirksam aufgeklärt und verfolgt werden ? Bei § 130 des Strafgesetzbuchs (StGB, Volksverhetzung) wie auch bei § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) handelt es sich um Offizialdelikte, bei denen die Strafverfolgungsbehörden mit Kenntnis und bei Vorliegen eines entsprechenden Anfangsverdachts die Ermitt- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9624 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lungen aufnehmen, § 160 der Strafprozessordnung (StPO). Kenntnis von Straftaten erlangen die Strafverfolgungsbehörden regelmäßig aufgrund der Anzeige durch Zeugen, § 158 StPO. Die weitere Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden zur Aufklärung und Verfolgung der Straftaten ist einzelfallabhängig und entscheidet sich nach der vorhandenen Sach- und Beweislage sowie den daraus folgenden Ermittlungsansätzen . Gemäß § 161 StPO kann die Staatsanwaltschaft Ermittlungen jeder Art selbst vornehmen oder durch entsprechende Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Ermittlungsbehörden können hierzu etwa Zeugen befragen oder Auskünfte zum Beispiel bei Providern und Plattformbetreibern einholen. Hierfür stehen den Ermittlungsbeamten entsprechende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung. Zur Identifizierung von Tatverdächtigen nutzen die Strafverfolgungsbehörden u. a. die Maßnahmen, die die StPO in Verbindung mit den jeweiligen Aufgabenzuweisungen und den Möglichkeiten der internationalen Rechtshilfe anbietet. Auch genutzt werden die Angebote der freiwilligen Zusammenarbeit von im Ausland ansässigen Plattformbetreibern, an deutsche Sicherheitsbehörden. 12. Gibt es vonseiten der Bundesregierung Vorhaben zur Stärkung von Meldestellen wie der ECO-Beschwerdestelle (www.internet-beschwerdestelle.de/ de/index.html)? Braucht es aus Sicht der Bundesregierung eine erweiterte rechtliche Grundlage , um Meldestellen wie der genannten zu ermöglichen, auch Inhalte auf Online-Plattformen wie „Steam“ wirksam löschen zu lassen? Es gibt keine entsprechenden Vorhaben. Die Arbeit der privatrechtlich organisierten gemeinsamen Beschwerdestelle der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia -Diensteanbieter e. V. und eco – Verband der Internetwirtschaft e. V. basiert – im Gegensatz zum Vorgehen der Hoheitsträger, z. B. der zuständigen Landesbehörden auf Grundlage von § 20 Absatz 4 des Jugendmedienschutzstaatsvertrags – gerade auf einer freiwilligen Zusammenarbeit der Anbieter. Eine Erweiterung der rechtlichen Grundlagen dahin, dass die Beschwerdestelle verbindlich die Löschung von Inhalten fordern kann, erscheint somit mit dem Wesen der Beschwerdestelle nicht vereinbar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333