Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 24. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9670 19. Wahlperiode 25.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Britta Katharina Dassler, Stephan Thomae, Dr. Marcel Kling, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP –Drucksache 19/9261– Steuererleichterungen bei Sportgroßveranstaltungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß § 50 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschalbetrag festsetzen , wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet . Geschehen ist dies unter anderem bei der Vergabe der Fußball-Europameisterschaft im Jahr 2024 an die UEFA (Bundestagsdrucksache 19/2323). Die Vergabe von sportlichen Großereignissen wie Welt- und Europameisterschaften nach Deutschland ist mit erheblichen wirtschaftlichen Erwartungen und Interessen verbunden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP hat die Bundesregierung berichtet, dass ein bedeutsames internationales Ereignis „überregionale Bedeutung“ habe, „im In- und im Ausland massenhaft wahrgenommen“ werde und „eine gewisse Publikums- und Breitenwirkung “ entfalte. Darüber hinaus sei es wichtig, dass die Vergabe der Veranstaltung durch einen internationalen Wettbewerb stattfand. Als „fraglos[e]“ Beispiele hat die Bundesregierung die Olympischen Spiele, Fußballweltmeisterschaften und Fußballeuropameisterschaften sowie Leichtathletikweltmeisterschaften genannt (Bundestagsdrucksache 19/2323). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9670 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Gibt es innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete interne Richtlinien zur Steuerbefreiung gemäß § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG, die über die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP vom Mai 2018 genannte überregionale Bedeutung als maßgebliches Kriterium für den (Teil-)Erlass von Einkommens- und Körperschaftssteuer hinausgehen (Bundestagsdrucksache 19/2323)? Steuererleichterungen bei Sportgroßveranstaltungen werden seitens der Bundesregierung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 50 Absatz 4 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.) erteilt (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323). Danach kann die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer durch die obersten Finanzbehörden der Länder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt. Ein solches besonderes öffentliches Interesse besteht nach § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG an der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet. Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323 genannten Kriterien sind abschließend. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge nach § 50 Absatz 4 EStG, liegt vorrangig bei den obersten Finanzbehörden der Länder. Eine Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen muss nur erfolgen, wenn die zuständige Landesbehörde einen Erlass aussprechen möchte (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/13499). Sollte eine zuständige Landesbehörde einen Erlass aussprechen wollen, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung , bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle tatsächlichen und rechtlichen Kriterien in die Bewertung einzubeziehen sind. 2. Hält die Bundesregierung die in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP genannten Kriterien für die Erleichterung und den (Teil-)Erlass von Steuern bei Sportereignissen und anderen Großveranstaltungen – überregionale Bedeutung eines sportlichen Ereignisses, massenhafte Wahrnehmung des Ereignisses im In- und Ausland, Entfaltung von Publikums- und Breitenwirkung sowie ein internationaler Wettbewerb um die Vergabe des Ereignisses – für ausreichend, um Steuern auf Grundlage von § 50 Absatz 4 EStG zu erlassen oder zu erleichtern (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2323)? Ja. Auf die Antwort zu Frage 1 wird hingewiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9670 3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG, die dazu anhalten, alle Sportarten gleich zu behandeln? 4. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG, die dazu anhalten, Frauen- und Männersport gleichermaßen zu berücksichtigen? 5. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen konkrete Kriterien oder Richtlinien für die Anwendung von § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG, die dazu anhalten, den Behindertensport gleichermaßen zu berücksichtigen? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323 genannten Kriterien sind für alle Sportarten, Frauen- und Männersport und Behindertensport gleichermaßen anzuwenden. 6. Stellt nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausrichtung einer Fußballweltmeisterschaft der Frauen ein international bedeutsames kulturelles und sportliches Ereignis von überregionaler Bedeutung gemäß § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG dar? Aus Sicht der Bundesregierung kann die Ausrichtung einer Fußballweltmeisterschaft der Frauen ein international bedeutsames kulturelles und sportliches Ereignis von überregionaler Bedeutung sein, welches einen Steuererlass nach § 50 Absatz 4 (Nummer 1) EStG erlaubt. Dies gilt, sofern die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323 genannten weiteren Kriterien ebenfalls erfüllt sind. 7. Welche Sportverbände haben nach Kenntnis der Bundesregierung bei Bewerbungen um die Ausrichtung von Welt- und Europameisterschaften in Deutschland seit dem Jahr 2000 einen Antrag auf Erlass der Einkommensteuer bzw. der Körperschaftsteuer gemäß § 50 Absatz 4 EStG gestellt? a) Für welche Sportverbände wurde dieser Erlass gewährt? b) Für welche Sportverbände wurde dieser Erlass nicht gewährt? Die Auskunft, welche Sportverbände Erlassanträge gestellt haben und in welchen Fällen, der Erlass gewährt worden ist, betrifft Angaben zu den Verhältnissen einzelner Steuerpflichtiger. Diese Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 5b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13672). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9670 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie hoch waren die Steuerermäßigungen bzw. Erlasse auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/13499, Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5c und 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13672 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323). d) Wie viele Bewerbungen um Steuererleichterungen auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen 20 Jahren? Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Bewerbungen um Steuererleichterungen auf Grundlage von § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG (§ 50 Absatz 7 EStG a. F.). Sie besitzt darüber hinaus auch deshalb keine verlässliche Kenntnis von der Zahl der Anträge, weil eine Beteiligung des Bundesministeriums der Finanzen nur zu erfolgen hat, wenn die zuständige Landesbehörde einen Erlass aussprechen möchte (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/13499). 8. Werden bei der Zustimmung zu Steuerlassen oder zu Teilerlassen auf Grundlage von § 50 Absatz 5 Nummer 1 EStG durch das Bundesministerium der Finanzen auch Kriterien der Wirtschaftlichkeit herangezogen? a) Gibt es im Vorfeld der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen Schätzung darüber, welche Höhe die Steuerausfälle haben werden? Die Vorschrift des § 50 Absatz 4 EStG sieht die Wirtschaftlichkeit und die erwarteten finanziellen Auswirkungen als Entscheidungskriterium nicht vor. Dennoch ist es für die Entscheidungsfindung ein wichtiges Kriterium. So ergeben sich bei solchen Großereignissen Steuermehreinnahmen, die in der Finanzplanung des Bundes nicht berücksichtigt sind. Geht man davon aus, dass die Veranstaltungen ohne Verzicht auf die Besteuerung nicht in Deutschland stattfinden würde, so handelt sich um einen Verzicht auf sonst nicht erzielbare Steuermehreinnahmen . Zudem dürften solche Veranstaltungen infolge höherer Umsätze durch anreisende Fans zu Mehreinnahmen bei Umsatzsteuer und Verbrauchsteuern führen. Konkrete Bezifferungen sind jedoch in der Regel mangels Daten nicht möglich. b) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerausfälle im Bundeshaushalt durch Anwendung des § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG bei Sportgroßveranstaltungen von überregionaler Bedeutung? Auf die Antwort zu Frage 7c wird verwiesen. 9. Nach welchen Kriterien entscheiden die Finanzbehörden der Länder bzw. das Finanzministerium, ob sie einem Sportverband im Vorfeld einer Weltoder Europameisterschaft Zusagen über den Erlass von Steuern gemäß § 50 Absatz 4 EStG machen? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9670 10. Misst die Bundesregierung der Austragung von Fußballweltmeisterschaften und Fußballeuropameisterschaften in Deutschland größere überregionale Bedeutung zu als Weltmeisterschaften und Europameisterschaften anderer Sportarten? Ein Steuererlass nach § 50 Absatz 4 EStG für eine Sportveranstaltung setzt u. a. voraus, dass dieser überregionale Bedeutung zukommt. Ist dieses Kriterium erfüllt , kommt es auf die „Größe“ der überregionalen Bedeutung nicht an. Daher ist auch kein allgemeiner Bedeutungsvergleich von Fußballweltmeisterschaften und -europameisterschaften mit Meisterschaften anderer Sportarten erforderlich. 11. Spielt es eine Rolle bei der Entscheidung zur Steuererleichterung, wie hoch die erwarteten Einnahmen sind? Auf die Antwort zu Frage 8a wird verwiesen. 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der volkswirtschaftliche Nutzen, der durch die Ausrichtung einer Sportgroßveranstaltung in der Bundesrepublik Deutschland entsteht? Die komplexe Fragestellung eines volkswirtschaftlichen Nutzens durch die Ausrichtung von Sportgroßveranstaltungen ist abhängig von der Veranstaltung selbst. Olympische Spiele, Fußball-, Welt- oder Europameisterschaften sind regelmäßig Gegenstand u. a. der volkswirtschaftlichen und sportökonomischen Forschungsbereiche . Zahlreiche Experten erstellen zu dem Themenfeld - teilweise signifikant abweichende - Gutachten, die sich zwischen zwei Polen bewegen: Die eine Gruppe verneint signifikante volkswirtschaftliche Effekte und die andere Gruppe weist solche Effekte nach. Der Sportausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner Sitzung am 5. November 2014 umfassend mit dieser Fragestellung befasst. a) Gibt es dazu Erhebungen und Evaluierungen? Es gibt in der wissenschaftlichen Literatur hierzu zahlreiche Veröffentlichungen. Als Beispiel wird verwiesen auf Rahmann, B., Weber, W., Groening, Y., Kurscheidt, M., Napp, H.-G. & Pauli, M. (1998): Sozio-ökonomische Analyse der Fußball-WM 2006 in Deutschland. Wissenschaftliche Berichte und Materialen des BISp, Band 4/1998. Köln: Sport und Buch Strauß. b) Wenn ja, wer führt diese Erhebungen nach Kenntnis der Bundesregierung durch, und wie war das Ergebnis? Die Erhebungen führen nach Kenntnis der Bundesregierung einzelne Wissenschaftler , Sachverständige und z. B. auch Wirtschaftsinstitute durch. Zu den Ergebnissen wird auf die jeweiligen Einzelstudien verwiesen. Zu den grundsätzlichen Einschätzungen messbarer oder nicht messbarer Effekte siehe die Vorbemerkung zu Frage 12. c) Wenn nein, wieso nicht? Entfällt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9670 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Unterstützt die Bundesregierung grundsätzlich die Bewerbung deutscher Sportverbände um die Durchführung von Sportgroßveranstaltungen? Die Bundesregierung unterstützt die Bewerbung deutscher Sportverbände um die Durchführung von Sportgroßveranstaltungen herausgehobener Bedeutung im Rahmen von Regierungsgarantien gegenüber den internationalen Dachverbänden und gegebenenfalls auch durch finanzielle Zuwendung im Rahmen bereitgestellter Haushaltsmittel zu den Organisationskosten. 14. Unterstützt die Bundesregierung die Ausrichtung von hochrangigen Kongressen der internationalen und nationalen Sportverbände, der Sportpolitik und der Sportwissenschaft? Die Bundesregierung gewährt finanzielle Unterstützung für Fachkongresse im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel nach den Förderrichtlinien Akademien /Maßnahmen (FR AM vom 10. Oktober 2005), wenn die zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 15. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung weitere Bespiele von Sportarten, die die Kriterien für ein bedeutsames internationales Ereignis mit überregionaler Bedeutung gemäß § 50 Absatz 4 Nummer 1 EStG erfüllen? Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 5 wird verwiesen. 16. Wie misst die Bundesregierung die überregionale Bedeutung eines kulturellen und sportlichen Ereignisses? 17. Wie misst die Bundesregierung die überregionale Bedeutsamkeit eines internationalen Ereignisses gemäß § 50 Absatz 4 EStG? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Bei der Anwendung von § 50 Absatz 4 EStG erfolgt keine spezifische „Messung“ der Bedeutung von bestimmten internationalen Ereignissen. Vielmehr spiegelt das Kriterium der überregionalen Bedeutung den Ausnahmecharakter von § 50 Absatz 4 EStG wieder. In diesem Sinne bemisst sich die überregionale Bedeutung zum einem an der massenhaften Wahrnehmung im In- und im Ausland und zum anderen an einer Publikums- und Breitenwirkung des sportlichen oder kulturellen Ereignisses. Dies ist etwa bei Olympischen Spielen, Fußball-Weltmeisterschaften und -Europameisterschaften sowie Leichtathletikweltmeisterschaften der Fall, die als bedeutsame sportliche Ereignisse in diesem Sinne angesehen werden können (vgl. hierzu Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/13499 und Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/2323). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9670 18. Nach welchem Maßstab wird die massenhafte Wahrnehmung im In- und Ausland einer internationalen Sportgroßveranstaltung gemäß § 50 Absatz 4 EStG beurteilt? 19. Nach welchem Maßstab wird die Publikums- und Breitenwirkung einer internationalen Sportgroßveranstaltung gemäß § 50 Absatz 4 EStG beurteilt? Die Fragen 18 und 19 werden zusammen beantwortet. Die obersten Finanzbehörden der Länder und das Bundesministerium der Finanzen müssen dies im Einzelfall aufgrund der vorhandenen Informationen und unter Berücksichtigung der Angaben des jeweiligen Antragstellers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Kriterien beurteilen. 20. Wie hoch ist für die Sportverbände der bürokratische und verwaltungsrechtliche Aufwand, um den Erlass der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer aufgrund von § 50 Absatz 4 EStG bei den Finanzbehörden zu beantragen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Wie hoch waren die Zuschauerquoten von den öffentlich-rechtlichen Medien nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2000 für a) die Olympischen Winterspiele im Durchschnitt, b) die Olympischen Sommerspiele im Durchschnitt, c) die Männer-Fußballweltmeisterschaften der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), d) die Frauen-Fußballweltmeisterschaften der FIFA, e) die Männer-Fußballeuropameisterschaften der Union of European Football Associations, f) die Frauen-Fußballeuropameisterschaften der Union of European Football Associations und g) die Leichtathletikweltmeisterschaften des Weltleichtathletikverbands? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. Seitens der Bundesregierung werden keine Erhebungen von Zuschauerquoten öffentlich-rechtlicher Medien durchgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333