Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9679 19. Wahlperiode 24.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9072 – Zukunft und Weiterentwicklung der Berufseinstiegsbegleitung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Berufseinstiegsbegleitung wurde im Jahr 2012 im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§ 49 SGB III – Berufseinstiegsbegleitung) als Regelinstrument aufgenommen . Das Angebot der Berufseinstiegsbegleitung richtet sich insbesondere an Schülerinnen und Schüler, die Schwierigkeiten haben, einen Schulabschluss zu erreichen oder den Übergang in eine Berufsausbildung ohne Unterstützung nicht gut bewältigen können. Die Berufseinstiegsbegleitung wird maximal zu 50 Prozent aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit getragen. Die restliche Finanzierung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) zur Verfügung. Diese Kofinanzierung ist allerdings nur bis zum Schuljahresende 2018/2019 gesichert. Nach dem Ende der ESF-Förderperiode muss die gesetzlich vorgeschriebene Kofinanzierung ab 2020 durch Dritte – also durch die Bundesländer – erfolgen. Allerdings haben nach Kenntnis der Fragesteller bisher scheinbar nur wenige Länder eine Übernahme der Kofinanzierung zugesagt. Es ist zu befürchten, dass bald ein wichtiges Instrument zur Unterstützung förderbedürftiger Jugendlicher beim Übergang von der Schule in den Beruf wegfallen könnte. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter sollen leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen ab der Vorabgangsklasse bis zum ersten halben Jahr der Berufsausbildung oder – wenn der Übergang nicht unmittelbar gelingt – bis zu maximal 24 Monate nach Schulende individuell und kontinuierlich beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung begleiten. Damit möglichst viele junge Menschen diesen Übergang besser meistern, wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt die bis dahin an Modellschulen erprobte Berufsein- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9679 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode stiegsbegleitung aufgrund der ersten positiven Evaluationsergebnisse zum 1. April 2012 modifiziert als unbefristete Regelung in das Arbeitsförderungsrecht (§ 49 SGB III) übernommen. Die Regelung sieht im Hinblick auf die gemeinsame Verantwortung von Ländern und Bund an dieser Schnittstelle eine Kofinanzierung von mindestens 50 Prozent vor. Dies berücksichtigt auch, dass durch den Beginn in der Vorabgangsklasse regelmäßig der zeitlich überwiegende Teil der Begleitung parallel zur allgemeinbildenden Schule stattfindet. Um den Ländern hinreichend Vorlaufzeit für ihre Haushaltsplanungen einzuräumen , hat der Bund übergangsweise insgesamt sieben Kohorten (2012/2013 bis 2018/2019) kofinanziert: die ersten beiden aus Bundeshaushaltsmitteln, die anderen fünf aus ESF-Mitteln des Bundes. Der Bund hat die Länder kontinuierlich, unter anderem im Rahmen der Initiative Bildungsketten, daran erinnert, dass die Länder – soweit sie eine Fortführung wünschen – ab der Eintrittskohorte 2019/2020 die Kofinanzierung in ihren Haushaltsplanungen berücksichtigen müssen. 1. Mit welchen Bundesländern sind weitere Vereinbarungen zur Finanzierung von Berufseinstiegsbegleitung getroffen worden, und wann werden sie in Kraft treten? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Weiterführung der Berufseinstiegsbegleitung für Schülerinnen und Schüler ab dem Schuljahr 2019/2020 durch Kofinanzierung mit Landesmitteln bzw. ESF-Landesmitteln nach aktuellem Stand in Bayern und Sachsen konkret geplant. Eine entsprechende Vereinbarung mit der zuständigen Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit (BA) ist bisher nur in Bayern abgeschlossen. Bayern plant mit einem Beginn zum 1. Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 und Sachsen mit einem Beginn zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2019/2020. Auch in Hamburg und Nordrhein-Westfalen sind die Gespräche bereits fortgeschritten, konkrete Vorstellungen zur Umsetzung sind vorhanden . In diesen beiden Ländern ist der Beginn zum zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 geplant. Weitere Bundesländer befinden sich noch in Gesprächen mit der für sie zuständigen Regionaldirektion der BA. 2. Mit welchen Bundesländern sind bisher noch keine weiteren Vereinbarungen zur Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung getroffen worden? Welche Gründe gibt es, dass mit den anderen Bundesländern bisher keine Vereinbarungen abgeschlossen werden konnten? In den Bundesländern, bei denen sich abzeichnet, dass eine Weiterführung nicht realisiert werden kann, wurden vorrangig zwei Gründe benannt: 1. Die Berufseinstiegsbegleitung passe nicht in die bestehende Förderstruktur des Landes bzw. entsprechende Förderungen würden durch andere Angebote, z. B. Schulsozialarbeit, wahrgenommen (Brandenburg, Hessen). 2. Die Finanzierung einer Weiterführung der Berufseinstiegsbegleitung im Umfang des ESF-Bundesprogramms könne nicht sichergestellt werden (Rheinland -Pfalz). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9679 3. Plant die Bundesregierung eine Reform des § 49 SGB III mit dem Ziel, einen Rechtsanspruch auf eine Berufseinstiegsbegleitung zu verankern und eine Regelfinanzierung sicherzustellen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Eine Reform des § 49 SGB III mit dem Ziel, einen Rechtsanspruch zu verankern, ist nicht geplant. Zur Zielgruppe der Berufseinstiegsbegleitung gehören leistungsschwächere Schülerinnen und Schüler, die einen Hauptschulabschluss anstreben und/oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, diesen zu erlangen, sowie Schülerinnen und Schüler, die einen Förderschulabschluss anstreben, soweit eine anschließende Berufsausbildung erreichbar erscheint. Unter Berücksichtigung der Förderinhalte der Berufseinstiegsbegleitung muss grundsätzlich zu erwarten sein, dass die individuellen Voraussetzungen zur Aufnahme einer Berufsausbildung geschaffen werden können. Die Berufsberatungsfachkraft der Agentur für Arbeit entscheidet deshalb im Rahmen des bestehenden Ermessens in Absprache mit der Lehrkraft darüber, wer einen entsprechenden Bedarf hat und in die Maßnahme aufgenommen werden soll. Auch weitere Leistungen am Übergang von der Schule in den Beruf sind Ermessensleistungen , da nur die Beratungsfachkraft in Anbetracht der individuellen Situation bei der Vielzahl an Instrumenten die passgenaue Förderentscheidung zu treffen vermag. 4. Inwiefern will die Bundesregierung konkret dafür Sorge tragen, dass die Berufseinstiegsbegleitung auch nach Auslaufen der Kofinanzierung in allen Bundesländern weitergeführt werden kann? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit der BA ausgelotet, inwieweit Flexibilisierungsmöglichkeiten bestehen, die es den Ländern erleichtern, die Kofinanzierung für die Berufseinstiegsbegleitung in ihre Haushaltsplanungen einzubeziehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Ländern am 26. März 2019 zugeleitet worden. Derzeit zeichnet sich ab, dass sich Bayern, Sachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen für eine Fortführung der Berufseinstiegsbegleitung entschieden haben bzw. entscheiden werden. Weitere Länder sind dazu mit der für sie zuständigen Regionaldirektion der BA im Gespräch. 5. Welche anderen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung zur Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung? Wie kann die Fortführung der Berufseinstiegsbegleitung sichergestellt werden ? Sollten landesweite Fortführungen nicht realisierbar sein, könnten andere Dritte – wie z. B. Kommunen oder Städte – einzelne Maßnahmen vor Ort kofinanzieren, wenn sie entsprechende Mittel einsetzen können und wollen. 6. Welche Auswirkungen für die Zielgruppe erwartet die Bundesregierung, falls die Bundesländer die weitere Finanzierung der Berufseinstiegsbegleitung nicht tragen können? Kann eine Kofinanzierung nicht sichergestellt werden, können die Schülerinnen und Schüler, die im Herbst 2019 und in den Folgejahren in die Vorabgangsklassen kommen, keine Unterstützung durch die Berufseinstiegsbegleitung erhalten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9679 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Mit welchen Bundesländern liegen derzeit Bildungskettenvereinbarungen vor? Vereinbarungen im Rahmen der Initiative Bildungsketten mit einer Laufzeit bis Ende des Jahres 2020 wurden mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin , Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen geschlossen . 8. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung eigene Programme aufgelegt (bitte nach Bundesländern und Programmen aufschlüsseln )? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 9. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Bundesländer eine flächendeckende Einführung von Berufseinstiegsbegleitung planen (bitte nach Bundesländern und Programmen aufschlüsseln)? Die Bundesländer Bayern, Sachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen planen nach Kenntnis der Bundesregierung eine Weiterführung der Berufseinstiegsbegleitung . Das ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung mit seinen rund 3 000 beteiligten Schulen ist jedoch nicht flächendeckend ausgestaltet. 10. Sollte aus Sicht der Bundesregierung die Berufseinstiegsbegleitung nicht nur vorrangig auf einen Übergang in eine betriebliche Berufsausbildung abzielen , sondern auch in gleicher Weise Zugänge zu schulischen Ausbildungen ermöglichen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Nach dem Fachkonzept zur Berufseinstiegsbegleitung im Auftrag der BA soll die Berufseinstiegsbegleitung insbesondere dazu beitragen, die Chancen der Schülerinnen und Schüler auf einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung deutlich zu verbessern und diese zu stabilisieren. Im Fachkonzept wird klargestellt , dass es sich dabei um eine betriebliche, außerbetriebliche oder schulische Berufsausbildung handeln kann. Dies schließt auch besonders geregelte Berufsausbildungen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. § 42m der Handwerksordnung (HwO) für Menschen mit Behinderung ein. 11. Plant die Bundesregierung, die Berufseinstiegsbegleitung weiterzuentwickeln und Zugänge beispielsweise für alle Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen, die zu Förder-, Haupt- oder gleichwertigen Schulabschlüssen führen und die eine Begleitung explizit wünschen und den Bedarf anmelden, weiter zu öffnen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen der eingeräumten Flexibilisierungsspielräume für eine Weiterführung der Berufseinstiegsbegleitung wurde eine entsprechende Öffnung ermöglicht . Eine Förderung kann auch an allgemeinbildenden Schulen, die den Mittleren Bildungsabschluss anbieten, erfolgen. Teilnahmebedingung für Schülerinnen und Schüler mit dem Ziel Mittlerer Schulabschluss ist jedoch, dass ausreichende Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9679 Kapazitäten vorhanden und das Ziel „Mittlerer Schulabschluss“ nach gemeinsamer Einschätzung der Schule und der Beratungsfachkraft ansonsten eher nicht erreicht wird. Bei begrenzten Platzkapazitäten sind jedoch vorrangig Schülerinnen und Schüler zu fördern, die einen Förder-, Haupt- oder gleichwertigen Schulabschluss anstreben. 12. Plant die Bundesregierung, dass den Bundesländern mehr konzeptionelle Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Berufseinstiegsbegleitung eingeräumt wird, um eine effektive Verzahnung mit den landeseigenen Konzepten und den landeseigenen Instrumenten zur beruflichen Orientierung und Integration am Übergang von Schule und Beruf zu gewährleisten? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Zu den stärkeren Flexibilisierungsmöglichkeiten, die das BMAS und die BA gemeinsam ausgelotet haben, gehört auch eine stärkere Einbeziehung der Länder in die Ausgestaltung des Instruments, beispielsweise die Mitwirkung von Landesvertretern bei der Bewertung der von den Maßnahmeträgern eingereichten Angebote . Ein Schreiben mit Informationen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Flexibilisierung wurde am 26. März 2019 an die Länder versandt. 13. Plant die Bundesregierung, die Regelförderdauer für die Teilnehmenden von aktuell zweieinhalb Jahren auf drei Jahre zu erhöhen? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? Die Regelförderdauer gewährleistet eine Betreuung durch die Berufseinstiegsbegleitung bis zum Ende der Probezeit einer aufgenommenen Berufsausbildung. Zeichnet sich in dieser Zeit ein weiterführender Unterstützungsbedarf ab, kann eine Übergabe in eine andere Begleitung, bspw. die Assistierte Ausbildung, erfolgen . Aufgrund der konkreten Unterstützungsleistungen und der Förderdauer bis zum Abschluss der Ausbildung ist aus Sicht der Bundesregierung eine Übergabe in eine Assistierte Ausbildung einer Verlängerung der Förderdauer bei der Berufseinstiegsbegleitung um ein halbes Jahr vorzuziehen. 14. Wie viele Schulen sind derzeit an Maßnahmen beteiligt, die durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kofinanziert werden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Am ESF-Bundesprogramm Berufseinstiegsbegleitung nehmen für die fünf Schuljahrgänge 2014/2015 bis 2018/2019 rund 3 000 Schulen teil. Eine Auflistung nach Ländern ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9679 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Quelle: Bundesagentur für Arbeit 15. Wie viele Schülerinnen und Schüler nehmen nach Kenntnis der Bundesregierung im Schuljahr 2018/2019 das Angebot der Berufseinstiegsbegleitung wahr (bitte auf die einzelnen Bundesländer, hilfsweise auf die Regionaldirektionen aufschlüsseln)? Für das Schuljahr 2018/2019 stehen im Rahmen des ESF-Bundesprogramms rund 25 000 Teilnehmerplätze zur Verfügung. Zur Aufteilung auf die Länder wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Wie hat sich die Inanspruchnahme von Berufseinstiegsbegleitung seit der Aufnahme dieses Instruments als Regelangebot im SGB III entwickelt? Die Bedarfe und teilnehmenden Schulen in Verbindung mit den verfügbaren Kofinanzierungsmitteln bilden die Grundlage für die Anzahl der eingekauften Plätze, die von den Agenturen für Arbeit genutzt werden. Vereinzelt kommen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten und in Abstimmung mit dem jeweiligen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9679 Land neue Schulen bzw. Ersatzschulen hinzu oder es besteht regional der Wunsch nach Erhöhung oder auch Reduzierung der Platzkapazitäten bedingt durch Veränderungen der Bedarfe und/oder der Schullandschaft. Die Zugangszahlen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen (Quelle: Statistik der BA): BerEb / Jahr 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 § 421s SGB III (Modellschulen, befristete Regelung) 27.648 11.155 11.556 10.916 4.426 BerEb-Bk (Sonderprogramm Bildungsketten des BMBF) 3.498 11.395 7.717 13.524 9.566 4.934 1.758 175 § 49 SGB III (BMAS und sonstige Dritte) 4.667 22.383 9.508 5.920 2.890 448 335 § 49 SGB III (ESF-Bundesprogramm) 37.797 30.398 32.173 30.849 Gesamt 27.648 14.653 22.951 23.300 40.333 19.074 48.651 35.046 32.796 31.184 17. Welche Schularten sind nach Kenntnis der Bundesregierung wie prozentual an der Berufseinstiegsbegleitung beteiligt (bitte nach Schularten aufschlüsseln )? Eine Erfassung nach Schularten erfolgt aufgrund der verschiedenen landespezifischen Formen und Bezeichnungen der allgemeinbildenden Schulen, die auf einen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Abschluss vorbereiten, nicht. Nur die Förderschulen werden als Untergröße erfasst und ausgewiesen. Zur prozentualen Verteilung insgesamt und pro Bundesland wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 14 verwiesen. 18. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Vollzeit- bzw. Teilzeitstellen seit der Aufnahme dieses Instruments als Regelangebot im SGB III bis jetzt entwickelt? Die Maßnahmen des ESF-Bundesprogramms Berufseinstiegsbegleitung sind in einem Vergabeverfahren ausgeschrieben worden. Die Berufseinstiegsbegleiterinnen und Berufseinstiegsbegleiter sind Beschäftigte bei den Trägern, die sich bei der Ausschreibung durchgesetzt haben. Es obliegt dem Bieter, sein Personal so vorzuhalten, dass er den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Personalschlüssel von 1:20 gewährleistet. Die Bundesregierung hat daher keine Kenntnis darüber, wie sich die Zahl der Vollzeit- bzw. Teilzeitstellen entwickelt hat. Aufgrund der Platzkapazitäten für das Schuljahr 2018/2019 kann rein rechnerisch bei rund 25 000 Teilnehmerplätzen von ca. 1 250 Vollzeitäquivalenten ausgegangen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333