Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 24. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9703 19. Wahlperiode 26.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/9146 – Aufnahme und Verteilung aus Seenot geretteter Schutzsuchender V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juni 2018 waren Schiffe, die Flüchtlinge aus Seenot gerettet hatten, mehrfach gezwungen, tagelang auf dem Mittelmeer umherzuirren, weil europäische Regierungen ihnen das Einfahren in ihre Häfen untersagten. Das tagelange Ausharren auf See war wiederholt mit großen Gefahren für die geretteten Passagiere verbunden, etwa bei stürmischem Wetter oder weil die Verpflegung an Bord nicht ausreichte (www.tagesschau.de/ausland/sea-watch-115.html). Betroffen waren u. a. die NGO-Schiffe (NGO = Nichtregierungsorganisation) Aquarius, Lifeline, Sea-Watch und Sea Eye sowie das Schiff Diciotti, das zur italienischen Küstenwache gehört. Bedingung dafür, dass die Schiffe schlussendlich doch in europäische Häfen einfahren durften, war, dass jeweils eine Gruppe europäischer Staaten ihre Bereitschaft erklärt hatte, die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der geretteten Flüchtlinge zu übernehmen. Rechtliche Grundlage solcher Zusagen ist Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung. Beteiligt haben sich Frankreich, Spanien, Portugal, Malta, Italien, Deutschland, Luxemburg, Belgien, die Niederlande, Irland, Rumänien und Norwegen (https://resettlement.de/wp-content/uploads/Policy-Papers-06.pdf). Nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer vom 11. Februar 2019 hat sich Deutschland zu unterschiedlichen Zeitpunkten verpflichtet , insgesamt 185 Asylsuchende aus Malta und Italien aufzunehmen und ihre Asylverfahren durchzuführen. Die Betroffenen müssen jedoch teilweise monatelang auf ihre Überstellung warten. So befinden sich 27 Schutzsuchende, die schon Mitte Juli 2018 durch zwei Militärschiffe aus Seenot gerettet und nach Pozallo in Sizilien gebracht wurden, nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller noch immer in Sizilien (Bundestagsdrucksache 19/7797, Antwort auf die Schriftliche Frage 34 der Abgeordneten Ulla Jelpke). Bevor es zu einer Überstellung kommt, findet eine Vorauswahl statt, an der Vertreter des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat, des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der Sicherheitsbehörden beteiligt sind. Die deutschen Behörden bevorzugen dabei nach Auskunft der Bundesregierung Schutzsuchende aus Herkunftsstaaten mit hoher Schutzquote, mit familiären Bindungen in Deutschland sowie vulnerable Personen (Bundestagsdrucksache 19/7209, Antwort zu Frage 2). Der Parlamentarische Staatssekretär Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Mayer betonte in der 39. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat am 20. Februar 2019, dass es darum gehe Personen aufzunehmen, „die die Chance hätten, in Deutschland auch als Flüchtlinge oder zumindest als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt zu werden“ (S. 47 des Sitzungsprotokolls). Zu diesem Zweck werden sog. Pre-Screenings (Vorauswahlverfahren) durchgeführt. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller stellt sich die Frage, wie die Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden festgestellt werden kann, bevor überhaupt ein Asylverfahren durchgeführt wird. Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller hat die Organisation Sea- Watch auf Malta Gespräche mit Schutzsuchenden geführt, die solche „Pre- Screenings“ durchlaufen haben. Dabei sollen auch womöglich sachfremde Fragen gestellt worden sein, beispielsweise zur Religionsausübung oder zu ihrer Einstellung zu weiblicher Genitalbeschneidung. Einige Geflüchtete, bei denen das „Pre-Screening“ negativ ausgegangen sein soll, geben an, darüber keinerlei schriftliche Dokumentation erhalten zu haben. Darüber hinaus werden aufgenommene Asylsuchende in Malta im Aufnahmelager in der Stadt Marsa de facto inhaftiert und haben keine Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen. Aus Seenot gerettete Schutzsuchende, die in Spanien anlanden konnten, konnten ebenfalls keinen Asylantrag stellen; sie konnten lediglich angeben, ob sie eine Überstellung nach Frankreich wünschen (https://resettlement.de/wp-content/uploads/ Policy-Papers-06.pdf). Am Morgen des 5. März 2019 sind viele der 49 Geflüchteten , die im Dezember 2018 von den Schiffen Sea-Watch und Sea Eye gerettet wurden, im Januar 2019 in Malta an Land gehen konnten und sich seither im Aufnahmelager für Geflüchtete in Marsa befinden, in einen Hungerstreik getreten . Sie protestieren damit gegen ihre de facto-Inhaftierung (www.infomigrants. net/en/post/15616/migrants-on-hunger-strike-in-malta-after-stuck-for-2-months). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller schränkt dieses sog. Pre- Screening, wie es momentan abläuft, die Rechte der Schutzsuchenden auf ein faires Asylverfahren auf unzulässige Weise ein. Auf EU-Ebene laufen momentan Verhandlungen über einen „temporären Adhoc -Mechanismus“ zur Ausschiffung und Verteilung von aus Seenot geretteten Asylsuchenden. Der Europäische Flüchtlingsrat ECRE hat hierzu Vorschläge gemacht, die u. a. vorsehen, dass die geretteten Personen sofort Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und medizinischer Versorgung bekommen. Bei der Entscheidung über Umverteilung sollen keine Kriterien wie Staatsangehörigkeit , voraussichtliche Schutzbedürftigkeit, Geschlecht, Alter oder Religion eingeführt werden (https://resettlement.de/wp-content/uploads/Policy-Papers- 06.pdf). Die Bundesregierung unterstützt die Einrichtung eines temporären Ad-hoc-Mechanismus . Momentan ist jedoch keine Einigung in Sicht, weil bislang nur neun der 28 Mitgliedstaaten ihre Bereitschaft erklärt haben, sich zu beteiligen. Die kritische Masse liege bei 15 Staaten, hieß es bei der Europäischen Kommission (www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlinge-eu-verteilung-1.4321726). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Wie die Bundesregierung bereits in ihrer Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage 19/6761 der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/7209) ausgeführt hat, unterstützt die Bundesregierung die Europäische Kommission bei ihren Bemühungen um einen sogenannten temporären Ad-hoc-Mechanismus. Die Bundesregierung hat im Rahmen der bisherigen auf Seenotrettungen folgenden Verfahren gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat stets betont, dass eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren durch Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9703 Deutschland unter Zugrundelegung des heutigen Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 erfolgt. Für die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage versteht die Bundesregierung den durch die Fragesteller verwendeten Begriff des „Pre-Screenings“ als jenes Verfahren , welches die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage 19/6761 der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/7209) beschrieben hat. 1. Wie viele Asylsuchende, die aus Seenot gerettet wurden und bei denen Deutschland nach Artikel 17 der Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren übernommen hat, wurden bislang nach Deutschland überstellt (bitte nach aufnehmenden Bundesländern und abgebenden Erstaufnahmeländern differenziert darstellen und auch das genaue Datum der Überstellung sowie die Herkunftsländer der Asylsuchenden angeben)? Aus Italien wurden am 14. November 2018 sowie am 2. April 2019 insgesamt 31 aus Seenot gerettete Asylsuchende überstellt, für welche die Bundesrepublik die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren übernommen hat. Weitere Angaben lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Bundesland/ Herkunftsland ERI SEN GIN GNB MLI SDN Summe BB 2 2 BE 5 5 BY 9 9 NW 3 2 1 1 7 RP 1 1 SN 7 7 Summe 23 3 2 1 1 1 31 Aus Malta wurden am 26. November 2018, am 5. Dezember 2018, am 1. April 2019, am 2. April 2019 sowie am 11. April 2019 insgesamt 121 aus Seenot gerettete Asylsuchende überstellt, für welche die Bundesrepublik die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren übernommen hat. Weitere Angaben lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BL / HK L ER I SE N EG Y NG A SD N PA K SO M SY R DZ A M AR CI V CM R CO D LB Y GM B Su mm e BW 9 2 1 3 4 2 21 BY 4 2 2 4 2 1 15 HB 8 1 9 HH 4 3 7 NI 1 1 8 10 NW 7 1 1 1 1 3 14 RP 4 3 1 2 1 11 SH 20 5 2 27 SL 1 1 ST 1 1 1 3 TH 2 1 3 Su mm e 59 1 1 1 15 3 10 3 1 18 2 2 2 2 1 12 1 2. Soll die Aufnahme im Rahmen des temporären Ad-hoc-Verfahrens durch Deutschland auch zukünftig auf Grundlage von Artikel 17 Dublin-III-VO stattfinden? Wenn nicht, nach welchem rechtlichen Rahmen soll die Aufnahme ausgestaltet werden? Die Übernahme der Zuständigkeit für Asylverfahren von aus Seenot geretteten Personen durch Deutschland erfolgte in den bisherigen Fällen gemäß Artikel 17 Dublin-III-VO, der auch im Rahmen eines künftigen Ad-hoc-Mechanismus als Grundlage in Betracht kommt. Die Gestaltung eines solchen temporären Mechanismus ist allerdings noch Gegenstand laufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. 3. Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung eine Überstellung der zwei Asylsuchenden aus Pozallo Italien möglich sein, die wegen Reiseunfähigkeit bislang noch nicht überstellt werden konnten (Bundestagsdrucksache 19/7209, Antwort zu Frage 3)? Ein Transfer wird ermöglicht werden, sobald Italien dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Reisefähigkeit mitgeteilt hat. 4. Soll eine Aufnahme von Schutzsuchenden in Deutschland nur möglich sein, wenn das „Pre-Screening“ ergibt, dass sie eine Bleibeperspektive in Deutschland haben? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt in den in der Antwort zu Frage 1 aufgezählten Fällen nach Übernahme der Zuständigkeit für aus Seenot gerettete Personen in Deutschland ergebnisoffene Asylverfahren durch. Eine asylrechtliche Prüfung vor der Überstellung nach Deutschland fand in diesen Fäl- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9703 len nicht statt. Wie bereits der Antwort zu Frage 2 zu entnehmen, ist die Ausgestaltung eines künftigen temporären Ad-hoc-Mechanismus Gegenstand laufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. a) Wenn ja, wie wird diese Bleibeperspektive konkret ermittelt? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. b) Werden dazu Statistiken über die Anerkennungsquoten bestimmter Nationalitäten herangezogen? Wenn ja, auf welchen Wert wird dort als Anerkennungsquote für die „Pre- Screenings“ Bezug genommen, vor dem Hintergrund, dass sich die Anerkennungsquoten für einzelne Herkunftsländer in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. c) Werden diejenigen Personen, bei denen das „Pre-Screening“ ein negatives Ergebnis hatte, in irgendeiner Weise registriert bzw. ihre persönlichen Daten in irgendeiner Weise verarbeitet und gespeichert? Falls ja, durch welche Behörde? Die personenbezogenen Daten von Personen, bei denen durch die Bundessicherheitsbehörden Bedenken im Hinblick auf eine Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens erhoben wurden, werden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz im Aktenbestand zum Ausgangsschreiben an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelegt und zur Erhebung statistischer Zahlen aufbewahrt. Eine Erfassung in polizeilichen oder nachrichtendienstlichen Datenbanken ist bisher nicht erfolgt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge speichert keine persönlichen Daten von aus Seenot geretteten Personen, welche nicht in die Bundesrepublik Deutschland überstellt werden. 5. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Durchführung von „Pre- Screenings“ auf europäischer Ebene verantwortlich, bei denen geprüft wird ob eine Aufnahme von den Menschen im Rahmen eines temporären Ad-hoc- Verteilungsmechanismus möglich ist? Wie bereits der Antwort zu Frage 2 zu entnehmen, ist die Ausgestaltung eines temporären Ad-hoc-Mechanismus Gegenstand laufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Zum aktuellen Stand wird auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 42 der Abgeordneten Ulla Jelpke verwiesen (Plenarprotokoll 19/94, Seite 11299). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele „Pre-Screenings“ haben Vertreter deutscher Behörden mit welchem Ergebnis durchgeführt, wie viele Asylsuchende hatten ein negatives Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung, und bei wie vielen Asylsuchenden wurde die Übernahme abgelehnt, weil sie als nicht schutzwürdig eingestuft wurden (bitte nach Ort, Datum, Herkunftsland der Asylsuchenden und der ergangenen Entscheidung differenzieren)? Bis zum 12. April 2019 haben Vertreter der Bundespolizei und des Bundesamtes für Verfassungsschutz insgesamt 324 Sicherheitsüberprüfungsverfahren auf Malta und in Italien geführt und in zehn Fällen Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt. Vom 5. bis 15. März 2018 wurden in Italien 118 Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt. Bei einem eritreischen Staatsangehörigen wurden Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt. Vom 29. Juli bis 2. August 2018 wurden in Pozzallo (Italien) insgesamt 59 Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt und bei einem libyschen Staatsangehörigen gegen eine Übernahme der Zuständigkeit gerichtete Sicherheitsbedenken mitgeteilt. Vom 24. August bis 4. September 2018 wurden im Marsa Reception Center (Malta) 67 Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt und in keinem Fall Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt. Vom 28. Januar bis 1. Februar 2019 wurden im Marsa Reception Center (Malta) insgesamt 71 Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt und bei zwei nigerianischen , einem pakistanischen, zwei eritreischen, einem ägyptischen, einem tunesischen und einem marokkanischen Staatsangehörigen Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit mitgeteilt. Vom 6. bis 8. Februar 2019 wurden in Messina (Italien) insgesamt 9 Sicherheitsüberprüfungsverfahren durchgeführt und in keinem Fall Sicherheitsbedenken gegen eine Übernahme der Zuständigkeit geäußert. Die Angaben zu den Staatsangehörigkeiten basieren in der Regel auf den eigenen Angaben der genannten Personen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Halten sich Vertreter deutscher Behörden, die die „Pre-Screenings“ durchführen , dauerhaft in Malta und Italien auf oder werden sie vorübergehend dorthin entsendet, wenn Bedarf besteht? Wie viele Mitarbeiter deutscher Behörden waren bislang an der Durchführung von „Pre-Screenings“ beteiligt (bitte nach Behörde aufschlüsseln und angeben, in welchem Land sie eingesetzt wurden)? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der beteiligten Behörden werden ausschließlich für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungsverfahren in den jeweiligen Mitgliedstaat entsendet. Bisher hat die Bundespolizei hierfür insgesamt zwölf Mitarbeiter in Italien und insgesamt zehn Mitarbeiter in Malta eingesetzt; das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in Italien insgesamt vier Mitarbeiter und insgesamt drei Mitarbeiter auf Malta eingesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9703 8. Sind neben Mitarbeitern des Bundeskriminalamts (Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat, S. 46) Vertreter weiterer deutscher Sicherheitsbehörden an den „Pre-Screenings“ beteiligt, und wenn ja, um welche Behörden handelt es sich? Findet zuerst eine Sicherheitsüberprüfung statt und dann im Anschluss eine vorläufige Überprüfung der Schutzbedürftigkeit der Asylsuchenden, oder handelt es sich um eine Befragung bzw. ein Verfahren? Bisher waren bei den Sicherheitsüberprüfungsverfahren Mitarbeiter der Bundespolizei und des Bundesamtes für Verfassungsschutz beteiligt. Eine Einbindung des Bundeskriminalamtes ist grundsätzlich vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 9. Gibt es einen Katalog von Fragen, an denen sich Vertreter deutscher Behörden bei der Durchführung der „Pre-Screenings“ orientieren, und wenn ja, wann, und von wem, und nach welchen Kriterien wurde dieser ausgearbeitet, und welche Fragen beinhaltet dieser Katalog? Wie lange dauern die Befragungen, und wie viele Fragen werden den Geflüchteten gestellt (bitte möglichst genaue Angaben machen)? Für die Sicherheitsüberprüfungsverfahren wird ein vom Bundeskriminalamt, der Bundespolizei und dem Bundesamtes für Verfassungsschutz gemeinsam erarbeiteter , nicht standardisierter Leitfaden verwendet, der individuell an das jeweilige Verfahren angepasst wird und den besonderen Begleitumständen Rechnung trägt. Der Leitfaden gibt Hinweise zur Prüfung der Identität, Plausibilität der Herkunft sowie Hinweise bzgl. tatsächlicher Anhaltspunkte auf sicherheitsbezogene Ausschlussgründe . Die Interviews nehmen in der Regel etwa zwei Stunden in Anspruch (inklusive Übersetzungen). 10. Wie wird sichergestellt, dass die Vertreter Deutscher Behörden im Rahmen der „Pre-Screenings“ auch nicht sichtbare Formen von besonderer Vulnerabilität erkennen, etwa Traumatisierungen, sexualisierte Gewalterfahrungen etc., und wie wirkt sich dies auf das Verfahren bzw. die Entscheidung über das „Pre-Screening“ aus? Stellen deutsche Behörden Expertinnen und Experten zur Verfügung, die diese Vulnerabilitäten feststellen, und wenn ja, wie werden diese auf ihren Einsatz vorbereitet? Die am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligten Behörden entsenden in das beschriebene Verfahren Personal, welches über Erfahrung in der Gesprächsführung bei sensiblen Themen verfügt. Zudem wir das eingesetzte Personal hinsichtlich der Verhältnisse in den Herkunftsländern sowie der Risiken und möglicher traumatisierender Erlebnisse auf der Flucht geschult. 11. Welche Verwandtschaftsbeziehungen werden bei der Entscheidung über die Aufnahme in Deutschland berücksichtigt (Protokoll der 39. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat, S. 47)? Umfasst der zugrundeliegende Verwandtschaftsbegriff nur Mitglieder der Kernfamilie oder ist er weiter gefasst? Inwiefern müssen die Verwandtschaftsbeziehungen gegenüber den deutschen Behörden nachgewiesen werden? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/8447 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Was sind die Folgen eines negativen „Pre-Screenings“ für Asylsuchende? a) Welcher Mitgliedstaat ist zuständig für die Durchführung ihrer Asylverfahren ? Die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf Grundlage des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung für die in den in der Antwort auf Frage 1 aufgezählten Fällen die Zuständigkeit zur Durchführung von Asylverfahren übernommen. Wird von Artikel 17 Absatz 2 kein Gebrauch gemacht, bleibt es bei den allgemeinen Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. b) Inwieweit erhalten die betroffenen Asylsuchenden ein Papier, das den negativen Ausgang des „Pre-Screenings“ dokumentiert, und inwiefern können sie Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung einlegen? Wie genau ist das Rechtsmittelverfahren ggf. ausgestaltet? Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen des Artikels 17 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 besteht nicht. Nach einer Überstellung nach Deutschland stehen die im Rahmen des Asylverfahrens statthaften Rechtsmittel gegen die behördlichen Entscheidungen zur Verfügung . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Das in der Vorbemerkung beschriebene Verfahren hat keine präjudizierende Wirkung für ein anschließendes Asylverfahren in Deutschland und lässt auch das bereits im Staat der Anlandung betriebene Verfahren unberührt . 13. Inwieweit haben Asylsuchende im Vorfeld des „Pre-Screenings“ Zugang zu Rechtsanwälten bzw. unabhängiger Rechtsberatung? Der Zugang zu Rechtsanwälten bzw. unabhängiger Rechtsberatung richtet sich nach der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen durch den jeweils zuständigen Mitgliedstaat sowie der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9703 14. In welchen Sprachen werden die Befragungen im Rahmen des „Pre-Screenings “ durchgeführt? Inwieweit steht eine ausreichende Zahl qualifizierter Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung? Die Befragungen werden in englischer Sprache geführt und durch einen Dolmetscher in der Regel in die Muttersprache des Asylsuchenden übersetzt. Es wird im Vorfeld sichergestellt, dass ausreichend Dolmetscherinnen und Dolmetscher zur Verfügung stehen. 15. Inwieweit werden die Asylsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld über die Bedeutung und den Ablauf des „Pre-Screenings“ informiert ? Die Asylsuchenden werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Vorfeld der Sicherheitsüberprüfungsverfahren über das Verfahren und den Ablauf informiert. 16. Wie stellt Deutschland sicher, dass die im Zuge der Ad-hoc-Vereinbarungen zugesagte Zahl von Asylsuchenden tatsächlich nach Deutschland überstellt wird, wenn die „Pre-Screenings“ ergeben, dass die Anzahl der mutmaßlich schutzbedürftigen Geflüchteten die ursprünglich zugesagte Übernahmezahl unterschreitet? Sind die Zusagen der Bundesregierung im Rahmen der bislang erfolgten Adhoc -Vereinbarungen auf EU-Ebene lediglich als vorläufig und abhängig von darauffolgenden Interviews mit den Asylsuchenden zu verstehen (bitte ausführen )? Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland standen in den bisherigen Fällen in regelmäßigem Austausch mit der Europäischen Kommission und den anderen beteiligten Mitgliedstaaten, um die Zusagen der Bundesrepublik Deutschland soweit möglich auch dann in der zugesagten Höhe zu erfüllen, falls in einzelnen Fällen die Überstellung nicht möglich sein sollte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 17. Aus welchem Grund wurden 25 Personen, die sich noch in Pozallo aufhalten und bei denen Deutschland die Durchführung ihrer Asylverfahren zugesagt hat, bislang nicht nach Deutschland überstellt (Bundestagsdrucksache 19/7797, Antwort auf die Schriftliche Frage 34 der Abgeordneten Ulla Jelpke)? Lässt sich die bislang nicht erfolgte Überstellung der 25 Personen darauf zurückführen , dass bei ihnen das „Pre-Screening“ ein negatives Ergebnis hatte (bitte ausführen)? Falls ja, inwieweit haben diese Personen nach Kenntnis der Bundesregierung die Möglichkeit, in Italien einen Asylantrag zu stellen? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge steht in Kontakt mit den zuständigen italienischen Behörden, um eine zeitnahe Überstellung der noch in Pozzallo befindlichen Asylsuchenden durch die italienischen Behörden nach Deutschland zu ermöglichen. Zum Ausgang der Sicherheitsüberprüfungsverfahren in Pozzallo wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Den Zugang zum Asylverfahren eines europäischen Mitgliedstaates regelt die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013. Nach Asylantragstellung in Italien und nachfolgender Übernahme der Zuständigkeit im Rahmen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 sowie durchgeführter Überstellung ist die Bundesrepublik Deutschland der zuständige Mitgliedstaat zur Durchführung des Asylverfahrens. 18. Gibt es eine generelle Vereinbarung zwischen Deutschland und Italien bzw. einzelnen Ministerien aus diesen Ländern, die eine Regelung bezüglich der Aufnahme und Verteilung durch Deutschland von in Italien ankommenden Schutzsuchenden trifft? Wenn ja, welche Punkte beinhaltet diese Regelung? Nein, eine solche Vereinbarung existiert nicht. 19. Auf welcher Grundlage werden aus Seenot gerettete Asylsuchende in Malta nach Kenntnis der Bundesregierung de facto inhaftiert (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? Haben die Asylsuchenden, die sich im Aufnahmelager in der Stadt Marsa befinden, nach Kenntnis der Bundesregierung Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung? Inwieweit haben sie Zugang zu medizinischer Versorgung und zu sozialen Leistungen? Auf Malta aus Seenot aufgenommene Asylsuchende werden in der Erstaufnahmeeinrichtung in Marsa untergebracht. Asylsuchende auf Malta erhalten kostenlosen Rechtsbeistand durch vor Ort tätige Nichtregierungsorganisationen und (abhängig vom zuerkannten Status) auch Zugang zu Sozialleistungen. Eine medizinische Versorgung ist sichergestellt und Voraussetzung für eine Überstellung nach Deutschland. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. 20. Wie sind die aus Seenot geretteten Asylsuchenden, die sich momentan noch in Pozallo befinden, untergebracht? Inwieweit haben sie Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung, medizinischer Versorgung und sozialen Leistungen? Die Personen sind in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber auf Sizilien untergebracht. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9703 21. Für welchen Mechanismus zur Ausschiffung und Verteilung von Geflüchteten setzt sich die Bundesregierung als gemeinsame Antwort der Europäischen Union ein? a) Welche Generaldirektion der Europäischen Kommission bzw. welche Ratsarbeitsgruppen sollten diesbezüglich federführend sein? b) Welche EU-Agentur sollte die Umsetzung des Mechanismus koordinieren bzw. über dessen Einhaltung wachen? c) Welche finanzielle Unterstützung favorisiert die Bundesregierung für einen solchen Mechanismus? d) Für welche Fälle sollte dieser Mechanismus angewandt werden? e) Inwiefern hält die Bundesregierung an den Ratsschlussfolgerungen vom 28. Juni 2018 zur Abwicklung des Mechanismus über „kontrollierte Einrichtungen “ fest? f) Wie soll die Anzahl der von jedem Mitgliedstaat jeweils aufzunehmenden Personen festgelegt bzw. ermittelt werden? g) Wie soll sich dieser Mechanismus rechtlich betrachtet zur Dublin-III-Verordnung verhalten? Die Fragen 21 bis 21g werden gemeinsam beantwortet. Wie bereits der Antwort zu Frage 2 zu entnehmen, ist die Ausgestaltung eines künftigen temporären Ad-hoc-Mechanismus Gegenstand laufender Gespräche zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten. Im Übrigen wird auf die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Günter Krings auf die Mündliche Frage 42 der Abgeordneten Ulla Jelpke verwiesen (Plenarprotokoll 19/94, Seite 11299). 22. Soll eine Verteilung nur für Schutzsuchende mit mutmaßlich „guter Bleibeperspektive “ gelten, und wenn ja, wie ist „gute Bleibeperspektive“ definiert? Beträfe der Mechanismus also nur einen kleinen Teil der aus Seenot Geretteten (bitte ausführen)? Von welchem Umfang geht die Bundesregierung bzw. gehen die Beteiligten auf EU-Ebene nach Kenntnis der Bundesregierung dabei aus? Auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 21g wird verwiesen. 23. Inwieweit sind Erstaufnahmeländer wie Malta und Italien nach Kenntnis der Bundesregierung bereit, die Einrichtung eines Ad-hoc-Mechanismus zu akzeptieren , wenn dieser vorsieht, dass zum Beispiel Deutschland nur Asylsuchende mit „guter Bleibeperspektive“ aufnehmen muss? Die Bundesregierung nimmt zur Positionierung anderer Mitgliedstaaten in noch laufenden Beratungen nicht Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9703 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene Bestrebungen, bei Menschen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Antrag in einem möglicherweise stattfindenden „Prima-facie“- Verfahren rasch abgelehnt wird, eine Art Schnellrückkehrverfahren mit voller Unterstützung der EU-Agenturen durchzuführen (vgl. EU-Dok 68/2019; bitte ausführen und soweit bekannt die Auffassung der einzelnen Mitgliedstaaten hierzu darstellen)? Das Dokument, auf das die Fragesteller Bezug nehmen, kann nicht zugeordnet werden. Die Dokumentennummer PE/68/2019/REV/1 bezeichnet die „Verordnung (EU) 2019/502 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 über gemeinsame Vorschriften zur Gewährleistung der grundlegenden Konnektivität im Luftverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Union (Text von Bedeutung für den EWR)“. Im Vorschlag der Kommission zur Asylverfahrens-Verordnung (COM (2016) 467 final) findet sich ein Regelungsvorschlag (Artikel 41), nach dem – wie auch in der derzeit geltenden Asylverfahrensrichtlinie – ein Grenzverfahren vorgesehen ist, in dem die Zulässigkeit des Asylantrags sowie bestimmte Fallgruppen des beschleunigten Verfahrens an den EU-Außengrenzen geprüft werden. Rückführungsfragen werden im Rahmen der Reform der Rückführungsrichtlinie erörtert, die derzeit ebenfalls kein „Schnellrückkehrverfahren“ vorsieht. 25. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf europäischer Ebene Bestrebungen, Menschen in bestimmten Situationen aus Erstaufnahmestaaten in andere Mitgliedstaaten zu überstellen, aber nicht mit dem Ziel, dass sie dort dauerhaft bleiben können, sondern damit sie von dort abgeschoben werden (vgl. EU-Dok 68/2019; bitte ausführen und soweit bekannt die Auffassung der einzelnen Mitgliedstaaten hierzu darstellen)? Bezüglich des von den Fragestellern in Bezug genommenen Dokuments wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333