Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9726 19. Wahlperiode 25.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Dr. Harald Weyel, Martin Sichert und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9110 – Ausstellung A1-Bescheinigung – Bearbeitungszeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) in einen anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer darüber zu informieren, welchen Rechtsvorschriften er unterliegt. Hierzu hat die Bundesregierung u. a. durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) Regelungen geschaffen. Nach § 106 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung über die Fortgeltung der deutschen Rechtsvorschriften (A1-Bescheinigung) für diesen Beschäftigten an die zuständige Stelle durch Datenübertragung aus einem systemgeprüften Programm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln (§ 106 Absatz 1 Satz 1 SGB IV). Ist festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten, erfolgt die Übermittlung der Daten der A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen durch Datenübermittlung an den Arbeitgeber (§ 106 Absatz 1 Satz 3 SGB IV). Die zuständige Stelle hat nach § 106 Absatz 1 Satz 2 SGB IV diesen Antrag elektronisch anzunehmen, zu verarbeiten und zu nutzen. Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2019 über eine systemgeprüfte Software für das A1-Verfahren verfügen (vgl. https://bit.ly/2TYaYdj, unter der Frage: „Seit wann ist eine Antragstellung auf elektronischem Weg möglich?“). Die zuständigen Stellen lassen im begründeten Einzelfall bis zum 30. Juni 2019 Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zu (vgl. https://bit.ly/2UMeJjh, 4 Übergangsregelung). Die Vorschriften finden auch Anwendung auf Bedienstete des Öffentlichen Dienstes (vgl. https://bit.ly/2UMeJjh, Seite 4, Punkt 1.2). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9726 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zuständig für die Ausstellung der A1-Bescheinigung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV), die Krankenkassen, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung sowie die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (https://bit.ly/2TYaYdj). Auf der Internetpräsenz der DRV wird in der Rubrik rechtliche Arbeitsanweisungen und Gesetzestexte ein Dokument zum Verfahren bei der Anwendung des Artikels 12 der VO 883/2004 Folgendes veröffentlicht: „[…] Daher sind sämtliche Entsendebescheinigungen grundsätzlich im Voraus beim zuständigen Träger zu beantragen. Da dies insbesondere bei eng hintereinander liegenden kurzfristigen Einsatzzeiträumen in der Praxis zu administrativen Problemen auf der Arbeitgeberseite führte, hat das BMAS Hinweise zur Handhabung der A1- Bescheinigung bei kurzfristiger Entsendung erarbeitet. […]“ (https://bit.ly/ 2HMfG7M). 1. Ist es zutreffend, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) entsprechend der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Veröffentlichung der DRV Hinweise zur Handhabung der A1-Bescheinigungen bei kurzfristiger Entsendung erarbeitet hat, und wenn ja, a) an wen waren diese Hinweise gerichtet, b) wo sind oder wurden diese Hinweise veröffentlicht, c) auf welchen rechtlichen Erwägungen basierten diese Hinweise und d) sind diese Hinweise noch gültig? Die auf der Internetpräsenz der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erwähnten Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einschließlich der rechtlichen Erwägungen waren bis zum Jahr 2017 auf der Internetpräsenz des BMAS abrufbar und dienten der allgemeinen Informationen interessierter Stellen. Da das Dokument jedoch keine Hinweise auf für A1-Bescheinigungen relevante jüngere Rechtsänderungen in einigen anderen Mitgliedstaaten enthielt, wird es derzeit überarbeitet. 2. Sind der Bundesregierung Fälle aus den Jahren 2012 bis 2018 bekannt, in denen Arbeitgebern bei einer kurzfristigen Arbeitnehmerentsendung ins EU- Ausland Nachteile entstanden, weil die entsandten Arbeitnehmer ausländischen Stellen auf deren Anforderung keine A1-Bescheinigung vorlegen konnten (bitte die Fallzahlen nach Jahren und – soweit möglich – nach Ländern getrennt angeben)? Der Bundesregierung sind Berichte bekannt, wonach jüngere Änderungen der nationalen Vorschriften zur Bekämpfung von Sozialdumping und Schwarzarbeit in Österreich und Frankreich dazu geführt haben, dass auch bei kurzfristigen und kurzzeitigen Entsendungen Strafzahlungen fällig werden, wenn keine A1-Bescheinigung vorgelegt bzw. die Beantragung einer solchen Bescheinigung nicht vor Beginn der Entsendung nachgewiesen werden kann. Zuvor gab es vereinzelte Berichte, nach denen entsandte Personen ohne A1-Bescheinigungen beispielsweise der Zutritt auf das Werksgelände oder auf Baustellen verweigert worden war. Nach Jahren und Mitgliedstaaten differenzierte Fallzahlen liegen nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9726 3. Wie viele Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2012 bis 2018 bei den zuständigen Stellen a) DRV, b) Krankenkassen, c) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und d) Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt (bitte nach Kalenderjahren und zuständiger Stelle getrennt die der Bundesregierung bekannten Zahlen angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 4. Wie viele Anträge im Sinne der Frage 3 wurden beantwortet mit a) A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber bzw. b) A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber (bitte getrennt nach zuständiger Stelle, Kalenderjahr und bei Ablehnung auch die Schlüsselzahl für den Grund der Ablehnung angeben)? Die Gesetzliche Unfallversicherung ist nicht berechtigt, A1-Bescheinigungen auszustellen. Zu den übrigen genannten Stellen liegen der Bundesregierung nur Informationen zu ausgestellten A1-Bescheinigungen, nicht jedoch zu abgelehnten Anträgen vor. Träger 2012 2013 2014 2015 2016 2017 DRV k. A. k. A. 19.461 25.734 23.801 20.450 Krankenkassen 207.035 212.359 214.187 193.640 209.358 312.469 ABV 188 174 228 248 225 293 Zahlen zu im Jahr 2018 ausgestellten A1-Bescheinigungen liegen noch nicht vor. 5. Wie viele Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1. Januar 2019 bis zum Stichtag 15. März 2019 bei den zuständigen Stellen a) DRV, b) Krankenkassen, c) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung und d) Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen gestellt (bitte nach zuständiger Stelle getrennt die der Bundesregierung bekannten Zahlen angeben)? Träger 1. Januar bis 15. März 2019 DRV k. A. Krankenkassen k. A. ABV 1.742 elektronische Anträge, insgesamt über 2.000. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9726 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Wie viele Anträge im Sinne der Frage 5 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beantwortet mit a) A1-Rückmeldung Genehmigung Arbeitgeber bzw. b) A1-Rückmeldung Ablehnung Arbeitgeber (bitte getrennt nach zuständiger Stelle, Kalenderjahr und bei Ablehnung auch die Schlüsselzahl für Grund der Ablehnung angeben)? Die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat von den o. g. 1 742 elektronischen Anträgen 1 657 bewilligt und 85 wegen Unzuständigkeit abgelehnt. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 7. Für wie viele Anträge nach Frage 5 wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ausnahmen zugelassen und A1-Bescheinigungen in Papierform versandt (bitte getrennt nach zuständiger Stelle angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 8. Wie lang sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell (1. Quartal 2019) die Bearbeitungszeiten durchschnittlich a) von Antragseingang bis zur Feststellung der Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bzw. der Feststellung eines Ablehnungsgrunds und b) von der Feststellung bis zur Übermittlung an den Arbeitgeber bei elektronischer bzw. papiergebundener Übermittlung (bitte nach den zuständigen Stellen getrennt angeben)? Die ABV benötigt von Antragseingang bis zur Entscheidung nach eigenen Angaben durchschnittlich sieben bis zehn Tage. Die Bearbeitungszeit bei elektronisch eingereichten Anträgen liege deutlich unter der für Anträge, die in Papierform eingehen. Von der Entscheidung bis zur Übermittlung an den Arbeitgeber vergehen nach Angaben der ABV und der DRV für jeweils dort gestellte Anträge durchschnittlich ein bis drei Tage. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. Mit welchen durchschnittlichen Bearbeitungszeiten a) von Antragseingang bis zur Feststellung der Geltung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bzw. der Feststellung eines Ablehnungsgrunds und b) von der Feststellung bis zur Übermittlung an den Arbeitgeber rechnen die zuständigen Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Wegfall der Übergangsregelung ab dem 1. Juli 2019 (bitte nach zuständiger Stelle getrennt angeben)? Nach Angaben der ABV werde das elektronische Verfahren bereits jetzt überwiegend genutzt, so dass von Seiten der ABV insofern keine signifikanten Änderungen zum 1. Juli 2019 erwartet werden. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9726 10. Wie lang ist aktuell (1. Quartal 2019) nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Bearbeitungszeit für einen Widerspruch gegen eine Ablehnung (bitte nach zuständiger Stelle getrennt angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 11. Sind der Bundesregierung Probleme bei der Umsetzung von § 106 Absatz 1 SGB IV bekannt, und wenn ja, welche? Der Bundesregierung wird von Seiten der zuständigen Sozialversicherungsträger berichtet, dass einigen Unternehmen die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Antragsverfahrens noch nicht bekannt sei. Zudem zeige zum Beispiel das Verfahren für die Übermittlung von Änderungen Optimierungspotenziale. Auf Seiten der Unternehmen bestehe die größte Herausforderung darin, dass in der Regel nicht alle für das Antragsverfahren erforderlichen Informationen im Entgeltabrechnungsprogramm zur Verfügung stünden. Auch würde von Arbeitgeberseite nicht nur in Einzelfällen versucht, das elektronische Antragsverfahren auch bei Entsendungen in Drittstaaten zu verwenden. 12. Werden spätestens ab dem 1. Juli 2019 alle Bundesbehörden in der Lage sein, A1-Bescheinigungen entsprechend § 106 Absatz 1 SGB IV elektronisch anzufordern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. § 106 Absatz 1 SGB IV regelt im Übrigen die Beantragung von A1-Bescheinigungen für Situationen nach Artikel 12 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Bundesbehörden ist hingegen die Regelung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung einschlägig. Öffentliche Arbeitgeber können in analoger Anwendung des § 106 Absatz 1 SGB IV einen Antrag elektronisch stellen, müssen dies jedoch nicht. 13. Welche Vorschriften hinsichtlich der Einholung einer A1-Bescheinigung gelten für Bundesbedienstete bei Auslandsdienstreisen, Abordnungen, Entsendungen etc. (bitte ausführlich erläutern)? Die Festlegung des anwendbaren Rechts für Bundesbedienstete richtet sich nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Eine A1- Bescheinigung ist nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 wie bei Entsendungen im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wann immer möglich im Voraus zu beantragen. Eine nachträgliche und rückwirkende Beantragung ist jedoch auch für Bundesbedienstete möglich. 14. Wird Deutschland am 1. Juli 2019 in der Lage sein, vollumfänglich am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) innerhalb der EU teilzunehmen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die betroffenen Träger der Sozialversicherung bereiten den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) derzeit vor. Eine vollumfängliche Teilnahme am EESSI-Verfahren setzt die Teilnahme der Träger in den anderen Mitgliedstaaten voraus. In der letzten Sitzung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit im März 2019 wurde deutlich , dass diverse Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Anbindung an das EESSI Verfahren benötigen. Grund dafür ist, dass substanzielle Entwicklungen und Festle- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9726 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gungen auf europäischer Ebene erst während der zweijährigen Übergangszeit erfolgten bzw. gegenwärtig noch offen sind. Die Europäische Kommission beabsichtigt daher, die Einführung von EESSI flexibler zu gestalten und wird einen entsprechenden Regelungsvorschlag erarbeiten. Die Bundesregierung begrüßt diesen Ansatz, weil somit auch die Träger in Deutschland flexibel auf die Entwicklungen reagieren können. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333