Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9746 19. Wahlperiode 26.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Oehme, Nicole Höchst, Thomas Ehrhorn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9222 – Zwangs- und Kinderehen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit der Einführung des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ (17. Juli 2017; BGBl. I S. 2429) wurde versucht, die Zahl der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ zu vermindern. Für die Fragesteller ist aus der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/2532 jedoch nicht ersichtlich, wie viele dieser sogenannten Kinderehen oder besser „Ehen mit einem Kind“ vor bzw. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden bzw. noch bestehen und wie der derzeitige Status der von der Aufhebung dieser Ehen Betroffenen derzeit ist. Mit der „Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht“ (BVerfG; XII ZB 292/16), steht die Rechtskraft der für Nichtehen erklärten und rechtskräftig aufgehobenen Ehen der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ jedoch derzeit in Frage. Ferner ist nicht klar, wie zukünftig eine Unterwanderung deutschen Rechts durch Eheschließungen mit Minderjährigen verhindert werden soll, sollte das Gesetz als verfassungswidrig beschieden werden. In einer Recherche der Nichtregierungsorganisation TERRE DES FEMMES forderte die Organisation auf Grund uneinheitlichen Vorgehens und Bekanntheitsgrad des Gesetzes, dass „[...] Handlungsleitfäden für die zuständigen Behörden entwickelt werden, um einheitliche Standards sicherzustellen, die den Betroffenen bestmögliche Unterstützung gewährleisten“ (www.frauenrechte.de/ online/presse/aktuelle-pressemitteilungen/3376-ein-jahr-gesetz-zur-bekaempfungvon -kinderehen-terre-des-femmes-zaehlt-229-gemeldete-faelle-und-acht-urteile). Auch gäbe es keine einheitliche und zentrale Erfassung von Fällen, in den ein Eheaufhebungsverfahren eingeleitet sei. In der erst kürzlich verabschiedeten Resolution „Forced marriage in Europe“ (Res 2233 (2018)) der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) wurde abermals die „Zwangsverheiratung und Kinderehen“ verurteilt und forderte der PACE alle Mitgliedstaaten dazu auf, die bereits im Jahr 2005 dazu verfasste Resolution (1468 (2005)) umzusetzen. Insbesondere da jede Form von Zwangsehe gegen internationale Normen und Verträge verstoße – Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9746 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode „Convention on preventing and combating violence against women and domestic violence“ (Istanbul Convention, CETS No. 210, ratifiziert von Deutschland 2017); „Convention on Consent to Marriage, Minimum Age for Marriage and Registration of Marriages“, RES 1763 A (XVII), ratifiziert von Deutschland 1969; und „Amendment and Optional Protocol to the United Nations Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women“, OP- CEDAW, ratifiziert von Deutschland 2002; Entschließung des Europäischen Parlaments „Kinderehen ein Ende setzen“ (2017/2663(RSP), 4. Oktober 2017)). Da für die Fragesteller sich die Themen Zwangs- und Kinderehen inhaltlich sehr nahestehen bzw. überschneiden, werden diese auch gemeinsam erfragt. Denn, so die Resolution „Forced marriage in Europe“: Zwangs- und Kinderehen „[…] involve […] a series of human rights violations, including violations of children ’s rights and violent acts against women. [They] violate […] an entire series of other rights, including [people’s] rights to physical integrity, physical and mental health, sexual and reproductive health, education, private life, freedom and autonomy“ (Res 2233 (2018)). 1. Wie hoch war die Zahl der in Deutschland lebenden minderjährigen ausländischen Personen mit dem Familienstand „verheiratet“ unmittelbar vor (30. Juni 2017) und nach (31. Juli 2017) dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ (17. Juli 2017; BGBl. I S. 2429)? Wie entwickelte sich diese weiter (bitte monatlich seit 31. Juli 2017 aufschlüsseln )? Rückwirkend können valide Daten aus dem Ausländerzentralregister im Sinne der Frage erst ab dem Jahr 2018, für das Jahr 2018 auch nur zum jeweiligen Ende eines Quartals, ermittelt werden. Die entsprechenden Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anzahl Personen zum Stichtag: verheiratet 31. März 2019 179 28. Februar 2019 191 31. Januar 2019 200 31. Dezember 2018 226 30. Oktober 2018 248 30. Juni 2018 271 31. März 2018 306 2. In Zusammenhang mit der Antwort der Bundesregierung zum Verfahren der Feststellung des genauen Alters von Eheleuten in Zweifelsfällen (Bundestagsdrucksache 19/2532, Antwort zu Frage 6): a) Wie oft wurden, nach Kenntnis der Bundesregierung, im Zeitraum zwischen 1. Januar 2013 und 28. Februar 2019 Zweifel bei der Identitätsprüfung (speziell bei dem Alter von Eheleuten) erfasst? b) Bei wie vielen dieser Fälle wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung, ein Adoleszenzgutachten in Auftrag gegeben? c) Bei wie vielen Fällen hat sich, nach Kenntnis der Bundesregierung, durch diese Adoleszenzgutachten der Verdacht auf eine Kinderehe bestätigt? Das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung bei unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist in § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) geregelt. Gemäß Artikel 30, 83 des Grundgesetzes ist die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9746 Ausführung dieser Regelungen Aufgabe der Länder. Im Rahmen der verfassungsmäßig garantierten kommunalen Selbstverwaltung führen die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Altersfeststellungsverfahren durch. Statistische Daten zur Anzahl der Fälle liegen der Bundesregierung nicht vor. 3. Gibt es, nach Kenntnis der Bundesregierung, Zahlen über den Status der nach dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen“ von der Aufhebung betroffenen Ehen zwischen 31. Juli 2017 und 28. Februar 2019? a) Wie viele der in Frage 1 erfragten betroffenen Ehen wurden rechtskräftig aufgehoben (bitte monatlich seit 31. Juli 2017 aufschlüsseln)? b) In wie vielen Fällen der in Frage 1 erfragten betroffenen Ehen, in denen die Ehe aufhebbar war, ist eine sonstige Erledigung vor der Aufhebung (z. B. durch den Tod eines Ehegatten, durch Erreichung der Volljährigkeit des minderjährigen Ehepartners vor der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung , durch Absehen von der Aufhebung der Ehe, oder durch nochmaliges Heiraten im Ausland) eingetreten (bitte monatlich seit 31. Juli 2017 und nach Art der Erledigung der Aufhebung aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 4. Welche Art von Schutz- (Inobhutnahme durch das Jugendamt, Rückführung zu den Eltern, Vermittlung an Pflegefamilien etc.) und Weiterentwicklungsmaßnahmen (Wiederaufnahme des Schulbesuches, Ausbildungsförderung etc.) wurden den Betroffenen der Auflösung von den in Frage 1 erfragten betroffenen Kinderehen zu Teil? Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bezieht sich auch auf verheiratete Minderjährige, die ohne ihre Eltern nach Deutschland eingereist sind. Die zuständigen Jugendämter sind nach § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, Minderjährige (vorläufig) in Obhut zu nehmen und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Diese richten sich jeweils nach den konkreten Umständen des spezifischen Einzelfalls. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Gibt es eine statistische Erfassung der aus den in Frage 1 erfragten Kinderehen hervorgegangenen Kinder? a) Wenn ja, wie ist der Status nach Aufhebung der Ehe (bitte nach Status gemäß Frage 3 – rechtskräftige Aufhebung, sonstige Erledigung – und Anzahl der betroffenen Kinder insgesamt aufschlüsseln)? b) Wenn nein, warum gibt es eine solche statistische Erfassung nicht (bitte begründen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Ausländerzentralregister werden derartige Sachverhalte nicht erfasst, da dies für die Aufgabenerledigung der zuständigen Behörden nicht erforderlich ist. Auch in anderen amtlichen Statistiken werden Angaben im Sinne der Fragen, soweit bekannt, nicht erfasst . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9746 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche der in Resolution 2233 (2018) des PACE unter 7.5. aufgelisteten nationalen Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Verhinderung von Zwangsehen bereits umgesetzt, bzw. wie gedenkt sie diese in der laufenden Legislaturperiode umzusetzen? a) Welche Mechanismen, Instrumentarien, Normierungen oder Ähnliches bestehen bei Personen, „[…] die Erwachsene oder Kinder zwingen, eine Ehe einzugehen […]“ (Res 2233 (2018) 7.5.1.)? Wenn noch keine Mechanismen, Instrumentarien, Normierungen oder Ähnliches bestehen, warum nicht (bitte begründen), und wie und wann beabsichtigt die Bundesregierung, diese einzuführen? b) Welche Mechanismen, Instrumentarien, Normierungen oder Ähnliches bestehen bei Personen, die „Erwachsene oder Kinder mit dem Ziel ins Ausland locken, [um] sie zu einer Ehe zu zwingen […]“ (Res 2233 (2018) 7.5.1.)? Wenn noch keine Mechanismen, Instrumentarien, Normierungen oder Ähnliches bestehen, warum nicht (bitte begründen), und wie und wann beabsichtigt die Bundesregierung, diese einzuführen? Die Fragen 6a und 6b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Zwangsheirat ist bereits seit dem 1. Juli 2011 ein eigenständiger Straftatbestand . Nach § 237 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird derjenige mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, der einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt. Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 einen Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Bundesrepublik Deutschland verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren (§ 237 Absatz 2 StGB). Der Versuch ist nach § 237 Absatz 3 StGB strafbar. Im Januar 2015 trat zudem eine Regelung in Kraft, wonach nun auch die im Ausland erfolgende Zwangsverheiratung vom deutschen Strafrecht erfasst wird. Konkret gilt § 237 StGB für solche Auslandstaten, unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder wenn die Tat sich gegen eine Person richtet, die zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 5 Nummer 6 Buchstabe c StGB). c) Welche zivilrechtlichen Maßnahmen bestehen, „[…] um Zwangsehen [und Kinderehen] zu verhindern, wenn Fälle von gefährdeten Personen gemeldet werden“ (Res 2233 (2018) 7.5.4? Von Zwangsheirat betroffene oder bedrohte Minderjährige und junge Erwachsene haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe. Erfährt das Jugendamt von der beabsichtigten Zwangsverheiratung eines Kindes, hat es Maßnahmen zum Schutz des Kindes und insbesondere auch eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII zu prüfen. Widersprechen die Eltern der Inobhutnahme , so hat das Jugendamt je nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls das Kind entweder zu den Eltern zurückzuführen oder eine Entscheidung des Familiengerichts zu beantragen. Im Falle einer drohenden Zwangsverheiratung ist regelmäßig das Familiengericht anzurufen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9746 Erhält das Familiengericht Kenntnis von einer drohenden Zwangsverheiratung eines Kindes, hat es – weil die Verheiratung eines Minderjährigen gegen seinen Willen schon aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in sein Selbstbestimmungsrecht als Kindeswohlgefährdung einzuordnen ist – die zum Schutz des Kindes nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören neben Geboten an die Eltern, öffentliche Hilfen, z. B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, in Anspruch zu nehmen (§ 1666 Absatz 3 Nummer 1 BGB), auch Verbote, etwa das Verbot, Verbindung zum Kind aufzunehmen (§ 1666 Absatz 3 Nrummer 4 BGB) oder die Anordnung eines Ausreiseverbotes für das Kind. Reichen diese Maßnahmen nicht aus, um die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden oder sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die angeordneten Maßnahmen anzunehmen und die Gefahr abzuwenden, kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen (§ 1666 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 Nummer 6 und 1666a Absatz 2 BGB) und Maßnahmen zur Trennung des Kindes von der Familie einleiten (§§ 1666, 1666a Absatz 1 BGB). Außerdem können Gerichte auf Grundlage der §§ 823, 1004 BGB analog Kontakt - und Näherungsverbote aussprechen, wenn die entsprechenden tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies erfordert grundsätzlich zumindest die rechtswidrige Beeinträchtigung oder die ernsthaft drohende rechtswidrige Beeinträchtigung eines absolut geschützten Rechtsguts. Abhängig von allen Umständen des Einzelfalls kann im Zusammenhang mit der Anbahnung einer Zwangsoder Kinderehe eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Freiheit in Betracht kommen. Liegt beispielsweise eine Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit oder eine Drohung mit einer solchen Verletzung vor, so kann das Opfer zudem den Erlass einer zivilrechtlichen Gewaltschutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen. d) Wie oft wurde, nach Kenntnis der Bundesregierung, seit 2013 Gebrauch von diesen in Frage 6c erfragten Maßnahmen gemacht (bitte nach Maßnahme und Anzahl aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Insbesondere wird im Rahmen der sogenannten F-Statistik bei den Beschlüssen nach § 1666 BGB keine Unterscheidung nach dem Grund für die Einleitung des Verfahrens und den Hintergrund der Kindeswohlgefährdung gemacht. 7. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung unternommen, um die in Deutschland lebenden Ausländer über Informations- und Hilfsmöglichkeiten für von Kinder- und/oder Zwangsehe betroffenen Personen zu informieren? a) Welche Anlauf- und Meldestelle gibt es für gefährdete und betroffene Personen? b) Wie viel Geld wendete die Bundesregierung, im Zeitraum zwischen 2013 und 2018, für die Information für die Betreibung dieser Anlauf- und Meldestellen auf (bitte nach Art der Meldestelle, Jahr, Gesamtbetrag und Haushaltstitel aufschlüsseln)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9746 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie oft, nach Kenntnis der Bundesregierung, wurde zwischen 2013 und 2018 von diesen Anlauf- und Meldestellen Gebrauch gemacht? Gibt es eine statistische Erfassung nach Geschlecht, Alter und Herkunft (wenn ja, bitte nach Art der Meldestelle, Jahr, Anzahl der gemeldeten Fälle, Geschlecht, Alter und Herkunft aufschlüsseln, und wenn nein, bitte begründen)? Das seit 2013 bestehende Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät als bundesweites Beratungsangebot für Frauen zu allen Formen von Gewalt einschließlich Zwangsverheiratung. Unter der Nummer 08000 116 016 und via Online-Beratung unterstützt das Hilfetelefon auch von Zwangsverheiratung bedrohte oder betroffene Mädchen und Frauen rund um die Uhr, anonym und kostenfrei, auf Deutsch und in 17 weiteren Sprachen und barrierefrei. Auch Personen aus deren sozialem Umfeld sowie Fachkräfte erhalten dort Beratung. In 2017 wurden beim Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ 174 Beratungen zum Thema Zwangsheirat durchgeführt. Da es sich um ein anonymes Angebot handelt , werden aktiv keine Daten von den Anruferinnen erfragt. Schutz und Beratung erhalten Betroffene von Zwangsverheiratung außerdem in zahlreichen Frauenhäusern, Schutzwohnungen und Fachberatungsstellen vor Ort. Statistische Daten dieser Einrichtungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in Zusammenarbeit mit TERRE DES FEMMES 2018 eine Neufassung der Handreichung „Zwangsverheiratung bekämpfen – Betroffene wirksam schützen – Eine Handreichung für die Kinder- und Jugendhilfe“ veröffentlicht. Sie enthält auch Hinweise auf Fachberatungsstellen und Zufluchtsstätten. Die Neufassung der zitierten Handreichung 2018 kostete einschließlich des Drucks 20 032,54 Euro, Haushaltstitel ist 684 21. Weitere Gelder wurden im Zeitraum von 2013 bis 2018 von der Bundesregierung nicht aufgewendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333