Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 24. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9747 19. Wahlperiode 26.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jens Beeck, Pascal Kober, Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9242 – Finanzströme im SGB IX und XII vor und nach dem Bundesteilhabegesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Schrittweise wird nach Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes die Eingliederungshilfe vom Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verlagert. Beide Gesetzbücher haben die Aufgabe, Menschen mit Behinderung zu helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern. Im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes sind mehrere Reformstufen zeitlich gestaffelt . Zum 1. Januar 2017 sind Änderungen zum Schwerbehindertenrecht, die erste Stufe bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung und die Verbesserungen beim Arbeitsförderungsgeld in Kraft getreten. Seit dem 1. April 2017 gilt die neue Höhe des Schonvermögens für Bezieher von SGB-XII-Leistungen. Zum 1. Januar 2018 sind die Teile 1 und 2 des SGB IX mit dem neuen Verfahrensrecht und Schwerbehindertenrecht und die Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB XII in Kraft getreten. Zum 1. Januar 2020 werden die Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen getrennt und die zweite Stufe bei der Einkommens- und Vermögensheranziehung tritt in Kraft. Zum 1. Januar 2023 muss der leistungsberechtigte Personenkreis klar definiert sein. Neben vielen ungeklärten Fragen der tatsächlichen Auswirkungen der Vertragsfreiheit für die einzelnen Betroffenen und deren Familien und Betreuer, der Aufhebung zwischen stationär, teilstationär und ambulant sowie der Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft sind auch die Wirkungsweise der Teilhabeplanund Gesamtplanverfahren nach Ansicht der Fragesteller noch relativ unbekannt. Unabhängig davon können Wirkungsweisen der neuen Maßnahmen und Instrumente nur dann vollständig erfasst und analysiert werden, wenn die Zuständigkeiten und Finanzierungswege bekannt sind. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9747 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Welche staatlichen Ebenen waren vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes gemäß der im SGB XII für Menschen mit Behinderungen vorgesehenen Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig? Eingliederungshilfe ist bis zum 31. Dezember 2019 eine Leistung der Sozialhilfe und richtet sich nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Träger der Sozialhilfe sind nach § 2 SGB XII örtliche und überörtliche Träger. Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist (§ 97 Absatz 1 SGB XII). Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Soweit Landesrecht keine entsprechende Bestimmung enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sachlich zuständig. Durch das Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe aus dem SGB XII herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) Teil 2 geregelt sein. Künftig sind daher nicht mehr die Träger der Sozialhilfe für die Eingliederungshilfe zuständig. Die Bestimmung der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe obliegt den Ländern (§ 94 SGB IX). 2. Welche Refinanzierungsströme waren für das SGB XII bis zum Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes für die Leistungen für Menschen mit Behinderungen zwischen den zuständigen staatlichen Verwaltungsebenen vereinbart, und welchen Umfang hatten die einzelnen Refinanzierungsvereinbarungen und tatsächlichen Erstattungen im Rahmen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2013 bis 2017? Menschen mit Behinderungen können grundsätzlich alle Leistungen des SGB XII erhalten. Die vorliegende Frage wird so verstanden, dass sie sich ausschließlich auf die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII bezieht. Die Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe liegt ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder. Sofern nach „Refinanzierungsströmen “ zwischen den Ländern und jeweiligen örtlichen bzw. überörtlichen Trägern gefragt ist, kann diese nicht von der Bundesregierung beantwortet werden. 3. Für welche Leistungen war vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes allein der Bund zuständig, und in welcher Höhe wurden diese Leistungen in den Jahren 2013 bis 2017 finanziert? Der Bund ist ausschließlich für die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständig. Nach § 46a SGB XII übernahm der Bund im Jahr 2013 75 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr bei den Trägern der Sozialhilfe für diese Leistung entstandenen Nettoausgaben, seit dem Jahr 2014 sind es 100 Prozent. Der Tabelle kann die Entwicklung der Ausgaben vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2017 entnommen werden. Allerdings wurde nur ein kleinerer Teil der Leistungen an Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe geleistet. Über die Ausgaben der Grundsicherung für diesen Personenkreis gibt es keine Daten der amtlichen Statistik. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9747 Nettoausgaben nach dem SGB XII Jahr Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (6. Kapitel) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) 2013 14 037 834 227,00 EUR 5 129 108 784,97 EUR * 1 246 095 156,00 EUR 2014 14 970 148 273,00 EUR 5 458 290 024,91 EUR * 1 303 597 673,00 EUR 2015 15 649 035 352,00 EUR 5 895 769 321,76 EUR * 1 402 988 810,00 EUR 2016 16 471 887 275,00 EUR 6 047 488 267,09 EUR * 1 435 744 978,00 EUR 2017 17 186 753 382,00 EUR 6 345 551 425,52 EUR * 1 489 920 269,00 EUR Quelle: * Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Stand 16.04.19, alle anderen Werte Statistisches Bundesamt. 4. Für welche Leistungen waren vor Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes allein die Länder zuständig, und ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Höhe die Länder die Finanzierung dieser Leistungen in den Jahren 2013 bis 2017 zu tragen hatten? Die Länder sind für alle übrigen Kapitel des SGB XII zuständig. Für den Verwaltungsvollzug des Vierten Kapitels besteht seit dem Jahr 2013 die Besonderheit, dass die Länder dieses in Auftragsverwaltung nach Artikel 85 GG ausführen. Zur Entwicklung der Ausgaben zur Eingliederungshilfe und zur Hilfe zum Lebensunterhalt wird auf die Tabelle in der Antwort zu Frage 3 Bezug genommen. Nur ein kleinerer Teil der Leistungen nach dem Dritten Kapitel geht an Leistungsbeziehende der Eingliederungshilfe. Über die Ausgaben nach dem Dritten Kapitel für diesen Personenkreis gibt es keine Daten der amtlichen Statistik. 5. Ist der Bundesregierung bekannt, in welchem Umfang die Länder den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen Leistungen der Eingliederungshilfe in diesem Zeitraum erstattet haben? Der Bund ist ausschließlich für die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zuständig. In welchem Umfang die Länder den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen Leistungen der Eingliederungshilfe in dem genannten Zeitraum erstattet haben, ist der Bundesregierung daher nicht bekannt. 6. Für welche Leistungen und deren Finanzierung ist ab dem 1. Januar 2020 allein der Bund zuständig? 7. Für welche Leistungen und deren Finanzierung sind ab dem 1. Januar 2020 allein die Länder zuständig? 8. Für welche Leistungen und deren Finanzierung sind ab dem 1. Januar 2020 der Bund und die Länder gemeinsam zuständig, und wie ist die Aufteilung in diesen Fällen? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf die Leistungen der Eingliederungshilfe (ab dem 1. Januar 2020 SGB IX) und auf die Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII beziehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9747 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durch das Bundeteilhabegesetz ändert sich die Zuständigkeit in der Finanzierung der Leistungen nicht. Der Bund ist weiterhin für die Finanzierung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel zuständig. Wie bisher sind die Länder für die Leistungen der Eingliederungshilfe sowie der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII und deren Finanzierung zuständig. Eine gemeinsame Zuständigkeit von Bund und Ländern für die Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII gibt es nicht. 9. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Zuständigkeiten die Länder mit den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen vereinbart haben, und falls ja, wie sehen diese aus? Die Bestimmung der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe obliegt den Ländern (§ 94 SGB IX). Der Bundesregierung ist daher nicht bekannt, welche Zuständigkeiten die Länder mit den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen vereinbart haben. Informationen zum Umsetzungsstand des BTHG in den Ländern finden Sie unter https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzunglaender /. Auch in dem Bereich der Leistungen nach dem 3. Kapitel und 4. Kapitel des SGB XII ist nicht bekannt, welche Zuständigkeiten die Länder mit den Kommunen oder anderen Verwaltungsebenen vereinbart haben. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333