Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 25. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9754 19. Wahlperiode 29.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9378 – Nachtzielgeräte bei der Jagd V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die folgenden Ausführungen zum Thema „Nachtzieltechnik“ beziehen sich auf Aufsatz- und Vorsatzgeräte zur Montage auf jagdliche Schusswaffen. 1. Wie sind „gerichtliche oder behördliche Aufträge“ im Sinne von § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes (WaffG) nach Ansicht der Bundesregierung zu definieren, wenn es um die Verwendung von Nachtzielgeräten im Sinne der Anlage 2, Ziffer 1.2.4.2 des WaffG geht? Nach § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes sind von den waffenrechtlichen Umgangsverboten Personen ausgenommen, die im behördlichen Auftrag mit verbotenen Waffen oder anderen nach Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz verbotenen Gegenständen Umgang haben. Der behördliche Auftrag ist ein Verwaltungsakt , in dem die vom Verbot ausgenommenen Waffen oder Gegenstände sowie die Umgangsarten, für die die Befreiung gelten soll, ausdrücklich benannt sein müssen. Eine Ausnahme von den Umgangsverboten durch behördlichen Auftrag kann grundsätzlich auch für den Umgang mit Nachtsicht-, Nachtziel- sowie Nachtsichtaufsatz- und -vorsatzgeräten im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.2 des Waffengesetzes erteilt werden. Soweit die Beauftragung für jagdliche Zwecke erfolgt, ist grundsätzlich die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Erteilung der Beauftragung berufen. Bedingungen und Umfang der Ausnahme von den Umgangsverboten hängen von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls sowie von dem mit dem Auftrag verfolgten Zweck ab. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9754 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Sieht die Bundesregierung eine Rechtsunsicherheit für Jägerinnen und Jäger, die Nachtzielgeräte aufgrund einer mit dem Bundesrecht unvereinbaren landesrechtlichen Freigabe nach § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) einsetzen (www.jawina.de/genehmigung-von-nachtzielgeraetenfuer -jaeger-rechtlich-aeusserst-zweifelhaft/)? Aus Sicht der Bundesregierung ist für die Jägerinnen und Jäger aufgrund der unterschiedlichen Praxis der Erteilung von behördlichen Aufträgen nach § 40 Absatz 2 des Waffengesetzes keine Rechtsunsicherheit zu befürchten. Hat eine Behörde eine Beauftragung erteilt, so liegt ein Verwaltungsakt vor, der im darin angegebenen Umfang von den waffenrechtlichen Verboten befreit. Selbst wenn diese Beauftragung materiell rechtswidrig sein sollte, ist sie gleichwohl rechtswirksam , so dass der Umgang mit dem verbotenen Gegenstand legalisiert wird. Lehnt die zuständige Behörde hingegen die Erteilung des Auftrags ab, so bleibt es beim waffenrechtlichen Verbot, und die Rechtslage ist ebenfalls klar. Die Bundesregierung sieht somit keine Rechtsunsicherheit, wenn Jägerinnen und Jäger die Nachtzieltechnik im Rahmen einer behördlichen Genehmigung zur Bejagung des Schwarzwildes einsetzen. 3. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine generelle Freigabe von Nachtzielgeräten für Jägerinnen und Jäger zur Ausübung der Jagd? a) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem starken Interesse der Jägerinnen und Jäger bei, ihren jagdlichen Auftrag zur Schwarzwildbejagung bestmöglich zu erfüllen und dafür neueste technische Standards, wie beispielsweise Nachtzielgeräte, einzusetzen? b) Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Tatsache bei, dass durch die Verwendung von Nachtzielgeräten eine bessere Treffpunktlage möglich ist? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass durch die Verwendung von Nachtzielgeräten Schwarzwild besser angesprochen werden kann? Die Fragen 3 bis 3c werden zusammenfassend beantwortet. Im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes prüft die Bundesregierung derzeit die Schaffung einer waffenrechtlichen Ausnahme vom Verbot der Nutzung von Nachtsichtvorsatz - und -aufsatzgeräten für jagdliche Zwecke. In diesem Zusammenhang werden die Argumente für und gegen eine solche Freigabe geprüft und bewertet. Diese Prüfung ist indes noch nicht abgeschlossen. 4. Hält die Bundesregierung eine Freigabe von Nachtzielgeräten zur intensiven Bejagung von Schwarzwild für sinnvoll, um präventiv gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vorzugehen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch das jüngst geänderte Bundesjagdgesetz eine verstärkte Bejagung von Schwarzwild zur Tierseuchenbekämpfung behördlich angeordnet werden kann? Im Hinblick auf die drohende Afrikanische Schweinepest besteht die Notwendigkeit , die Schwarzwildbestände zu verringern. Hierzu sind auch innovative technische Lösungen zu nutzen, soweit dies jagdethisch und sicherheitspolitisch vertretbar ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9754 Der Nutzen der Nachtsichttechnik zur Verbesserung der Sicherheit der Jagdausübung sowie des Jagderfolges wird derzeit im Rahmen der Ressortabstimmung zum Referentenentwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes von der Bundesregierung intensiv geprüft. Insoweit wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3c verwiesen. 5. Welchen Vorteil sieht die Bundesregierung in der uneinheitlichen Freigabe von Nachtzielgeräten und in der Selbstkoordination der Länder (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages „Schwarzwildjagd mit Nachtsicht- und Nachtzielgeräten“ – Aktenzeichen: WD 5 – 3000 – 001/18)? Die uneinheitliche Freigabe ist Folge der gegenwärtigen Rechtslage (bundesrechtliches Verbot mit landesrechtlicher Abweichungskompetenz), vgl. § 19 Absatz 2 des Bundesjagdgesetzes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 3c verwiesen. 6. Welche wissenschaftlichen Studien und Versuchsergebnisse liegen der Bundesregierung zum Gebrauch von Nachtzielgeräten vor? Der Bundesregierung liegt der Abschlussbericht der im Auftrag der Bayerischen Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft (LWF) erstellten Studie „Brennpunkt Schwarzwild: Projekt zur Entwicklung innovativer regionaler Konzepte“ vor, in dem neben zahlreichen weiteren Maßnahmen zum Schwarzwildmanagement auch die Verwendung von Nachtzieltechnik (in den Studie zusammenfassend als „Nachtaufheller“ bezeichnet) beschrieben wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 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