Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9773 19. Wahlperiode 29.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Martina Renner, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8732 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs sowie sonstige Terrorismusverfahren im Jahr 2018 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuches (StGB) (Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen , Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Streichung dieser Strafparagraphen. V o r b e me r k u n g I d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen von Frage 1 – auch soweit Frage 1 in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen wird – ausschließlich auf die im Jahr 2018 vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) eingeleiteten und von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommenen Ermittlungsverfahren. Für die Teilfragen 1, 1a und 1b erfolgt die Antwort – auch soweit diese Teilfragen in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen werden – gemeinsam. Für die Teilfragen 1, 1e bis 1h erfolgt die Antwort – auch soweit diese Teilfragen in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen werden – nur eingeschränkt. Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2018 neu eingeleiteten und noch verdeckt geführten Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Die Antwort bezieht sich daher nur auf offen geführte Verfahren. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. V o r b e me r k u n g I I d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für die Fragen 2 und 4 bis 10 – auch soweit diese Fragen in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen werden – auf die im Jahr 2018 vom GBA geführten Ermittlungs- und Strafverfahren. In Frage 2 umfasst die Antwort deshalb alle im Jahr 2018 vollzogenen Haftbefehle unabhängig davon, wann die Untersuchungshaft erstmals angeordnet wurde. Soweit die Untersuchungshaft 2018 nicht beendet war, wurde ihre Dauer bis Ende März 2019 berechnet. In allen Fällen wurde die Dauer in vollen Jahren und Monaten angegeben. In der Antwort zu Frage 3 beziehen sich die mitgeteilten Daten – auch soweit diese Frage in den Fragen 12 bis 21 in Bezug genommen wird – gemäß der Fragestellung nur auf die im Jahr 2018 vom GBA eingeleiteten und von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommenen Ermittlungsverfahren. 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte aus welchen Vereinigungen wurden im Phänomenbereich politisch motivierter Kriminalität -links- (PMK-links) im Jahr 2018 entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltshaften an diesen abgegeben? a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (auch bzw. nur) nach § 129a StGB ermittelt? c) In wie vielen Fällen hiervon lautet der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung? d) Wie viele der von der Bundesanwaltshaft eingeleiteten Verfahren wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben? e) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten? f) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten? g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihr Umfeld, und wie viele Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)? h) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt? Im Jahr 2018 wurden keine Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte aus Vereinigungen im Phänomenbereich Politisch motivierter Kriminalität-links (PMK -links) vom GBA eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9773 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen im Phänomenbereich PMK-links insgesamt wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) im Jahr 2018 Untersuchungshaft verhängt? a) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft? b) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt? Im Jahr 2018 wurde im Phänomenbereich PMK-links gegen keinen Beschuldigten wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) Untersuchungshaft verhängt und vollzogen. 3. In wie vielen Fällen von Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Verfahren im Phänomenbereich PMK-links im Jahr 2018 kam es zur Einstellung der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt ? a) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? b) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Gründung , Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1 wird Fehlanzeige erstattet. 4. In wie vielen Fällen erfolgte im Jahr 2018 insgesamt Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links? a) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? b) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurden jeweils nur nach § 129a StGB und auch nach § 129a StGB angeklagt? c) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand? Im Jahr 2018 wurde in keinem Fall Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links erhoben. 5. In wie vielen dieser Klageerhebungen wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links wurden im Jahr 2018 die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4 wird Fehlanzeige erstattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links im Jahr 2018, unterschieden nach a) Freisprüchen, b) Einstellung des Verfahrens, c) Verurteilung insgesamt (bitte aufschlüsseln ob jeweils nur oder auch nach § 129a StGB sowie jeweils ausschließlich wegen Mitgliedschaft, Unterstützung , Werbung eine Verurteilung erfolgte), d) Verurteilung zu einer Geldstrafe, e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe, f) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (bitte auflisten nach Verfahren mit der Höhe der Strafen und auch Bewährungsstrafen angeben)? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung ? Im Jahr 2018 wurde kein gerichtliches Verfahren nach § 129a StGB im benannten Phänomenbereich abgeschlossen. 7. In wie vielen Fällen wurden nach der erstinstanzlichen Entscheidung nach Frage 6 im Jahr 2018 insgesamt welche Rechtsmittel, von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) und mit jeweils welchem Erfolg eingelegt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6 wird Fehlanzeige erstattet. 8. In wie vielen und welchen Fällen bei Verfahren nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links im Jahr 2018 wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung ? Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129a StGB im genannten Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. 9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2018 wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen? a) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts erfolgte die Entlassung ? b) Nach Verbüßung welcher Strafzeit erfolgte die Entlassung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6 wird Fehlanzeige erstattet. 10. In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 wird Fehlanzeige erstattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9773 11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (bitte ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern beantworten)? Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts im Jahr 2018? Antwort zu Unterfrage 1: 1, 1a und 1b Im Jahr 2018 wurden vom GBA vier Ermittlungsverfahren gegen 30 Beschuldigte aus dem Phänomenbereich Politisch motivierter Kriminalität-rechts (PMK -rechts) nach § 129a StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betreffen die mutmaßlichen Vereinigungen der „Aryans“, der „Old School Society“, der „Nordadler“ und der „Revolution Chemnitz “. 1c In einem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Werbung von Mitgliedern. 1d Ein Ermittlungsverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben . 1e In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten. 1f In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen , einen Kronzeugen zu gewinnen. 1g In drei der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde die Telekommunikation von 22 Personen überwacht. Postüberwachung fand in keinem Verfahren statt. 1h In drei der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurden 53 Durchsuchungen durchgeführt. Diese betrafen 41 Haushalte und 41 Personen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit Sicherstellungen und Beschlagnahmen erfolgten, handelt es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial EDV-Geräte (im weiteren Sinne – mit Zubehör) Sonstige elektronische Geräte Mobilfunkgeräte Waffen, gefährliche Gegenstände und Pyrotechnik NS-Devotionalien Schriftliche Unterlagen Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen insgesamt 19 Beschuldigte im Phänomenbereich PMK-rechts Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollzogen. 2a Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft sechs Monate an. Gegen acht Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit sechs Monaten an. Gegen zwei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und elf Monate an. Gegen fünf Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und elf Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und vier Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft sechs Jahre und sieben Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit sieben Jahren und vier Monaten an. 2b Vier der im Jahr 2018 noch in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten waren zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt worden: zwei Jahre und sechs Monate, fünf Jahre, zehn Jahre, vier Jahre Jugendstrafe. Im Übrigen sind die gerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 3: Im Jahr 2018 kam es in keinem der unter Frage12/Unterfrage 1 genannten Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB zur Einstellung durch den GBA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9773 Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-rechts. Antwort zu Unterfrage 5: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 12/Unterfrage 4 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 6: Es ergingen im Jahr 2018 zwei Urteile gegen elf Angeklagte: a) Es erfolgten keine Freisprüche. b) Es erfolgte keine Einstellung. c) Neun Verurteilungen ergingen auch wegen § 129a StGB; zwei Verurteilungen nur wegen § 129a StGB. Neun Verurteilungen betrafen die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung , zwei Verurteilungen die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung. d) Kein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. e) Ein Angeklagter wurde zu einer Jugendstrafe verurteilt. f) Zehn Angeklagte wurden zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: lebenslange Freiheitsstrafe, zehn Jahre, neun Jahre und sechs Monate, acht Jahre und sechs Monate, fünf Jahre und sechs Monate, fünf Jahre und sechs Monate, fünf Jahre und drei Monate, fünf Jahre, drei Jahre, zwei Jahre und sechs Monate. g) Verminderte Schuldfähigkeit führte in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort zu Unterfrage 7: Im Jahr 2018 wurde in einem Fall eine Revision vom GBA und in elf Fällen eine Revision von der Verteidigung eingelegt. Über keines der Rechtsmittel ist bisher entschieden. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129a StGB im genannten Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Jahr 2018 wurde kein gemäß Frage 12/Unterfrage 6 verurteilter Strafgefangener vorzeitig aus der Haft entlassen. Antwort zu Unterfrage 10: Gegen 19 inhaftierte Beschuldigte in Verfahren gegen den „NSU“, die „Gruppe Freital“ und die „Revolution Chemnitz“ wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet. Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 13. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie im Jahr 2018? Der Begriff „PMK-ausländische Ideologie“ wird in den Registern des GBA nicht verwandt. Nach dem Verständnis des GBA schließen sich § 129a StGB – sofern nicht in Verbindung mit § 129b StGB – und der benannte Phänomenbereich regelmäßig aus. Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige. 14. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie im Jahr 2018? Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige. 15. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a StGB im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen im Jahr 2018? Antwort zu Unterfrage 1: 1, 1a und 1b Im Jahr 2018 wurden vom GBA keine Ermittlungsverfahren ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich gemäß § 129a StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Damit entfällt eine Beantwortung der weiteren Teilfragen 1c bis 1h. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9773 Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen insgesamt vier Beschuldigte ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129a StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollzogen. 2a) Gegen die vier Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft sechs Jahre an. 2b) Vier im Jahr 2018 noch in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte waren zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt worden: lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, zwölf Jahre, zwölf Jahre, neun Jahre und sechs Monate. Antwort zu Unterfrage 3: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 15/Unterfrage 1 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich. Antwort zu Unterfrage 5: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 15/Unterfrage 4 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 6: Im Jahr 2018 wurde kein gerichtliches Verfahren nach § 129a StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 7: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 15/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129a StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 15/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 10: Gegen alle vier inhaftierten Beschuldigten wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 16. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 10 bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) (bitte nach Möglichkeit aufschlüsseln , inwieweit durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)? Vorbemerkung Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. Die Antwort beschränkt sich deshalb auf die vom GBA in 2018 eingeleiteten, übernommenen oder geführten Verfahren. Antwort zu Unterfrage 1: Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2018 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln, weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen keinen Beschuldigten Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) verhängt. Antwort zu Unterfrage 3: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 16/Unterfrage 1 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129 StGB (kriminelle Vereinigung). Antwort zu Unterfrage 5: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 16/Unterfrage 4 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 6: Es erging im Jahr 2018 ein Urteil gegen vier Angeklagte: Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9773 a) Es erfolgten keine Freisprüche. b) Es erfolgte keine Einstellung. c) Vier Verurteilungen ergingen auch wegen § 129 StGB. Sie betrafen die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. d) Kein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. e) Kein Angeklagter wurde zu Jugendstrafe verurteilt. f) Vier Angeklagte wurden zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: Acht Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung, ein Jahr drei Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung, zwei Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung und zwei Jahre sechs Monate. Antwort zu Unterfrage 7: Es wurde in vier Fällen von der Verteidigung Revision eingelegt. Über diese ist noch nicht entschieden. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129 StGB von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Jahr 2018 wurde kein gemäß Frage 16/Unterfrage 6 verurteilter Strafgefangener vorzeitig aus der Haft entlassen. Antwort zu Unterfrage 10: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 16/Unterfrage 2 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-links jeweils? Der Begriff „PMK-links“ wird in den Registern des GBA nicht im Zusammenhang mit kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland verwandt und daher statistisch nicht erfasst. Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige. 18. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-rechts jeweils? Der Begriff „PMK-rechts“ wird in den Registern des GBA nicht im Zusammenhang mit kriminellen und terroristischen Vereinigungen im Ausland verwandt und daher statistisch nicht erfasst. Insoweit erfolgt insgesamt Fehlanzeige. 19. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie jeweils? Antwort zu Unterfrage 1: 1, 1a und 1b Im Jahr 2018 wurden vom GBA 316 Ermittlungsverfahren gegen 334 Beschuldigte aus dem benannten Phänomenbereich nach § 129b StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten (mutmaßlichen ) Vereinigungen: Niger Delta Militants (Iceland-Kult) Liberation Tigers of Tamil Eelam Muttahida Qaumi Movement Niger Delta Avengers Partiya Karkeren Kurdistane (PKK) und Teilorganisationen 1c In 29 Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. In keinem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Werbung von Mitgliedern. 1d 32 Ermittlungsverfahren wurden an Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. 1e In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten. 1f In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen , einen Kronzeugen zu gewinnen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9773 1g In einem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde die Telekommunikation von sechs Personen überwacht. Postüberwachung fand in keinem Verfahren statt. 1h In den im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurden drei Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen drei Haushalte und drei Personen. Soweit Sicherstellungen und Beschlagnahmen erfolgten, handelt es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: EDV-Geräte (Notebooks) sonstige elektronische Geräte (Mobiltelefone) Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen insgesamt 14 Beschuldigte im Phänomenbereich Politisch motivierter Kriminalität-ausländische Ideologie Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollzogen. 2a Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit vier Monaten an. Gegen drei Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit neun Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Jahre und vier Monate an. Gegen drei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft zwei Jahre und zehn Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre und drei Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und vier Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre und sechs Monate an. Gegen zwei Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und elf Monaten an. 2b Gegen keinen dieser Beschuldigten ist 2018 ein Urteil ergangen. Antwort zu Unterfrage 3: Im Jahr 2018 kam es in 267 der unter Frage 19/Unterfrage 1 genannten Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB zur Einstellung durch den GBA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3a In 256 Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Schuldvorwurf auf § 129b StGB und in elf Ermittlungsverfahren wurden weitere Schuldvorwürfe erhoben. 3b Von den 256 eingestellten Ermittlungsverfahren hatten 139 den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 116 den Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und eines den Vorwurf des Werbens für eine ausländische terroristische Vereinigung zum Gegenstand . Von den elf eingestellten Ermittlungsverfahren hatten neun den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und zwei den Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zum Gegenstand . Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in einem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129b StGB im Phänomenbereich Politisch motivierter Kriminalität -ausländische Ideologie. 4a Die Anklage richtete sich gegen fünf Beschuldigte. 4b In diesem Ermittlungsverfahren wurden gegen fünf Beschuldigte neben dem Tatvorwurf nach § 129b StGB weitere Tatvorwürfe erhoben. 4c Die Anklage beschränkte sich nicht auf § 129b StGB i. V. m. § 129a Absatz 5 StGB. Antwort zu Unterfrage 5: Über die Zulassung der Anklage wurde im Jahr 2018 nicht entschieden. Antwort zu Unterfrage 6: Im Jahr 2018 wurde kein gerichtliches Verfahren nach § 129b StGB im benannten Phänomenbereich abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 7: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 19/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129b StGB im genannten Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 19/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9773 Antwort zu Unterfrage 10: Gegen zehn inhaftierte Beschuldigte in Verfahren gegen die „TKP/ML“ (Kommunistische Partei der Türkei/Marxisten-Leninisten) wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet . Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 20. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie jeweils? Antwort zu Unterfrage 1: 1, 1a und 1b Im Jahr 2018 wurden vom GBA 859 Ermittlungsverfahren gegen 904 Beschuldigte aus dem benannten Phänomenbereich nach § 129b StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betreffen die nachfolgend aufgeführten (mutmaßlichen ) Vereinigungen: Ahrar al Tabqa Ahrar al-Sham Al Qaida Al Qaida auf der arabischen Halbinsel Al Qaida im islamischen Maghreb Al Zentan, Katiba Thuwwar Tarabulus Al-Shabab Ansar al-Dine Ansar Allah Boko Haram Deutsche Taliban Mujaheddin Hai’at Tahrir al-Sham Hamas Hezb-e Islami Gulbaddin Hizb Allah, Hisbollah, Hizbollah Islamischer Staat Jabhat-al-Nusra Jabhat-Fath-al-Sham Jaish al-Muharjirin war-Ansar Jamaat-ud-Dawa Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Junud-al-Sham Kaukasisches Emirat Lashkar-e-Islam Lashkar-e-Taiba Liwa al-Tahwid Liwa Owais Al-Qorani Tahrike-e-Taliban Pakistan Taliban 1c In 162 Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. In zehn Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Werbung von Mitgliedern. 1d 242 Ermittlungsverfahren wurden an Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben . 1e In drei Verfahren wurden V-Leute eingesetzt. Im Übrigen erfolgte in keinem Verfahren ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten. 1f In keinem Verfahren erfolgte ein Versuch der Gewinnung von Kronzeugen. 1g In 17 Verfahren erfolgte die Überwachung der Telekommunikation der Beschuldigten . Davon waren 39 Personen betroffen. In vier Verfahren erfolgte eine Überwachung der Post der Beschuldigten. Davon waren fünf Personen betroffen. 1h In den im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurden 40 Durchsuchungen durchgeführt. Diese betrafen 41 Haushalte und 43 Personen. Soweit Sicherstellungen und Beschlagnahmen erfolgten, handelt es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: Kommunikationsmittel Mobiltelefone Tablets Laptops Computer Datenträger SIM-Karten Schriftstücke Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9773 Rizin Kreditkarten Bargeld Kleidung Ausrüstungsgegenstände Teile für Sprengvorrichtung Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen insgesamt 47 Beschuldigte im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie Untersuchungshaft wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern) vollzogen. 2a Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft eine Woche an. Danach wurde das Verfahren an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Gegen zwei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft einen Monat an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft einen Monat an. Danach wurde das Verfahren an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft zwei Monate an. Danach wurde das Verfahren an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit fünf Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit sechs Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit sieben Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit acht Monaten an. Gegen fünf Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit neun Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit elf Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und einen Monat an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und drei Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und drei Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und fünf Monate an. Gegen drei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und sechs Monate an. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gegen zwei Beschuldigte dauert die Untersuchungshaft seit einem Jahr und sechs Monaten an. Gegen drei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und neun Monate an. Gegen drei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und zehn Monate an. Gegen drei Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft zwei Jahre und einen Monat an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und drei Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und neun Monaten an. Gegen einen Beschuldigten dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit drei Jahren und einem Monat an. Gegen vier Beschuldigte dauerte die Untersuchungshaft drei Jahre und sechs Monate an. Gegen einen Beschuldigten dauert die Untersuchungshaft seit neun Jahren und vier Monaten an. Soweit Verfahren an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben wurden, sieht die Bundesregierung von einer Stellungnahme aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ab. 2b Bezüglich der im Jahr 2018 (noch) in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten sind folgende Urteile ergangen: Zwei Beschuldigte wurden freigesprochen. Ein Beschuldigter wurde zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zwei Beschuldigte wurden zu Jugendstrafen von je drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Zwei Beschuldigte wurden zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zwei Beschuldigte wurden zu je einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/9773 Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zwei Beschuldigte wurden zu Freiheitsstrafen von je sechs Jahren verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein Beschuldigter wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Im Übrigen sind die gerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 3: Im Jahr 2018 kam es in 505 der unter Frage 20/Unterfrage 1 genannten Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender PMK-religiöse Ideologie zur Einstellung durch den Generalbundesanwalt . 3a In 494 Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Schuldvorwurf auf § 129b StGB und in elf Ermittlungsverfahren wurden weitere Schuldvorwürfe erhoben. 3b Von den 494 eingestellten Ermittlungsverfahren hatte eines den Vorwurf der Gründung einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 372 hatten den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 120 den Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung und eines den Vorwurf des Werbens für eine ausländische terroristische Vereinigung zum Gegenstand. Von den elf eingestellten Ermittlungsverfahren hatten zehn den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und eines den Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung zum Gegenstand . Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in zehn Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129b StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie. 4a Die Anklagen richteten sich gegen 14 Beschuldigte. 4b In vier Ermittlungsverfahren beschränkte sich der Tatvorwurf gegen sieben Beschuldigte auf § 129b StGB. In sechs Ermittlungsverfahren wurden gegen sieben Beschuldigte neben dem Tatvorwurf nach § 129b StGB weitere Tatvorwürfe erhoben. 4c In keiner Anklage beschränkte sich der Tatvorwurf auf § 129b StGB i. V. m. § 129a Absatz 5 StGB. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antwort zu Unterfrage 5: Es wurden vier Anklagen gegen fünf Angeschuldigte zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Antwort zu Unterfrage 6: Es ergingen im Jahr 2018 18 Urteile gegen 18 Angeklagte: a) Es erfolgten drei Freisprüche. b) Es erfolgte keine Einstellung. c) Elf Verurteilungen ergingen auch wegen § 129b StGB; vier Verurteilungen nur wegen § 129b StGB. 13 Verurteilungen betrafen die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, zwei Verurteilungen die Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung. d) Kein Angeklagter wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. e) Sieben Angeklagte wurden zu Jugendstrafen verurteilt. f) Acht Angeklagte wurden zu folgenden Freiheitsstrafen verurteilt: ein Jahr und neun Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung, zwei Jahre und neun Monate, zwei Jahre und neun Monate, vier Jahre und sechs Monate, sechs Jahre und sechs Monate, sechs Jahre, sieben Jahre und zehn Jahre. g) Verminderte Schuldfähigkeit führte in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Antwort zu Unterfrage 7: In zwei Verfahren legte der GBA Revision ein, nahm diese aber später zurück. In einem dieser Verfahren hat auch der Angeklagte Revision eingelegt. Eine Entscheidung über dieses Rechtsmittel steht noch aus. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/9773 In sieben weiteren Verfahren wurde durch den jeweiligen Angeklagten Revision eingelegt. In drei Verfahren wurde diese durch Beschluss verworfen. In zwei weiteren Verfahren wurde sie zurückgenommen. In zwei Verfahren steht eine Entscheidung über die Revisionen der Angeklagten noch aus. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129b StGB im genannten Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Jahr 2018 wurde kein gemäß Frage 21/Unterfrage 6 verurteilter Strafgefangener vorzeitig aus der Haft entlassen. Antwort zu Unterfrage 10: Gegen 26 inhaftierte Beschuldigte in Verfahren mit Bezug zu den Vereinigungen „Boko Haram“, „IS“, „ISIG“, „Taliban“ und „Jabhat al-Nusra“ wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet. Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 21. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) mit dem Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen jeweils? Antwort zu Unterfrage 1: 1, 1a und 1b Im Jahr 2018 wurden vom GBA vier Ermittlungsverfahren gegen sieben Beschuldigte ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich nach § 129b StGB eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. 1c In einem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. In keinem Ermittlungsverfahren lautet der Vorwurf auf Werbung von Mitgliedern. 1d Kein Ermittlungsverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben . 1e In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatz einer V-Person. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1f In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen , einen Kronzeugen zu gewinnen. 1g In keinem der im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurde die Telekommunikation von Personen überwacht. Postüberwachung fand in keinem Verfahren statt. 1h In den im Jahr 2018 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen durchgeführt. Antwort zu Unterfrage 2: Im Jahr 2018 wurde gegen insgesamt elf Beschuldigte ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich wegen des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung nach § 129b StGB (inkl. Unterstützung und Werbung von Mitgliedern ) Untersuchungshaft vollzogen. 2a Gegen eine Person dauert die Untersuchungshaft seit 4 Monaten an. Gegen eine Person dauert die Untersuchungshaft seit 8 Monaten an. Gegen eine Person dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und einen Monat an. Gegen eine Person dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und 8 Monate an. Gegen eine Person dauerte die Untersuchungshaft zwei Jahre und einen Monat an. Gegen sechs Personen dauert die Untersuchungshaft seit zwei Jahren und vier Monaten an. 2b Bezüglich der im Jahr 2018 (noch) in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten sind folgende Urteile ergangen: Ein Angeklagter wurde zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ein Angeklagter wurde zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ein Angeklagter wurde zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Ein Angeklagter wurde zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Im Übrigen sind die gerichtlichen Verfahren noch nicht abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 3: Im Jahr 2018 kam es in keinem der unter Frage 21/Unterfrage 1 genannten Ermittlungsverfahren gemäß § 129b StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich zur Einstellung durch den GBA. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/9773 Antwort zu Unterfrage 4: Im Jahr 2018 erfolgte in keinem Ermittlungsverfahren Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129b StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich. Antwort zu Unterfrage 5: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 21/Unterfrage 4 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 6: Im Jahr 2018 wurde kein gerichtliches Verfahren nach § 129b StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich abgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 7: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 21/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 8: Im Jahr 2018 wurde kein Verteidiger in einem Verfahren nach § 129b StGB ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich von der Wahrnehmung der Verteidigung vor Gericht ausgeschlossen. Antwort zu Unterfrage 9: Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 21/Unterfrage 6 wird Fehlanzeige erstattet. Antwort zu Unterfrage 10: Gegen sieben inhaftierte Beschuldigte in Verfahren ohne Zuordnung zu einem Phänomenbereich wurde die Kontrolle der schriftlichen Kommunikation mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet. Antwort zu Unterfrage 11: Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 22. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB im Jahr 2018? Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2018 die ausländischen terroristischen Vereinigungen: Ahrar al Tabqa Ahrar al-Sham (AaS) Ahrar al-Sham (AaS), Liwa Owais Al-Qorani, Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG Al Qaida (AQ) Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH) Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM) Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM), Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Al Zentan, Katiba Thuwwar Tarabulus Al-Shabab Ansar al-Dine Ansar Allah Boko Haram Deutsche Taliban Mujaheddin (DTM) Hai'at Tahrir al-Sham (HTS) Hai'at Tahrir al-Sham (HTS), Jabhat-al-Nusra (JaN) Hamas Hezb-e Islami Gulbaddin (HIG) Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah Iceland-Kult, Niger Delta Militants Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG, Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG, Jabhat-al-Nusra (JaN) Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG, Jabhat-Fath-al-Sham, Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra (JaN) Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG, Junud-al-Sham (JaS) Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG, Liwa Owais Al-Qorani Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG) Jabhat-al-Nusra (JaN) Jabhat-al-Nusra (JaN), Jaish al-Muharjirin wal-Ansar (JAMWA) Jabhat-Fath-al-Sham, Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra (JaN) Jaish al-Muharjirin wal-Ansar (JAMWA) Jamaat-ud-Dawa (JuD) Junud-al-Sham (JaS) Kaukasisches Emirat (Sunzhenzkiy Jamaat) Lashkar-e-Islam (LeI) Lashkar-e-Islam (LeI), Lashkar-e-Jhangwi,Lashkar-e-Taiba (LeT) Lashkar-e-Taiba (LeT) Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Liwa Ahl Al-Athar Liwa al-Tawhid (LaT) Liwa Owais Al-Qorani Liwa Owais Al-Qorani, Katiba Muhammed Ibn Abd Allah, Saraya al-Furat, Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman, Ahrar al Tabqa Muttahida Qaumi Movement (MQM) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/9773 Niger Delta Avengers – NDA Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yekîneyên Parastina Gel (YPG) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yekîneyên Parastina Gel (YPG), Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yekineyên Parastina Sivil (YPS) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yekineyên Parastina Sivil (YPS), Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK),Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H),Yekîneyên Parastina Gel (YPG) Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H), Yekineyên Parastina Sivil (YPS) Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP) Taliban Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist/Kommunistische Partei der Türkei (TKP-ML) a) Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2018 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt? Die aktuelle Liste der Organisationen und Personen, die restriktiven Maßnahmen der EU unterliegen, kann unter dem Link www.sanctionsmap.eu eingesehen werden . b) Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2018 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz? Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort zu Frage 15b auf Bundestagsdrucksache 19/1799. Ein weiteres Betätigungsverbot ist nach 2014 bisher nicht erteilt worden. 23. In wie vielen und welchen Fällen haben deutsche Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2018 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt? Im Bereich der Bekämpfung des internationalen Terrorismus findet grundsätzlich je nach Erfordernis eine Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt. Eine statistische Erfassung erfolgt nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie viele der 2018 eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele mutmaßliche Angehörige welcher ausländischen Gruppierungen gehen auf Hinweise bzw. Informationsübermittlung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zurück? Ob Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen mutmaßliche Angehörige ausländischer Gruppierungen auf Hinweise bzw. Informationsübermittlungen des Bundesamtes für Flüchtlinge und Migration (BAMF) zurückgehen, wird in den Datenbanken des GBA nicht erfasst. 25. Wie viele und welche wann erteilte Verfolgungsermächtigungen in welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen nach § 129b StGB bestanden im Jahr 2018? a) In wie vielen und welchen Fällen wurden im Jahr 2018 neue Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB in welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen erteilt? Die Fragen 25 und 25a werden wegen ihres Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Die Beantwortung bezieht sich auf Verfahren, in denen eine Verfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA erteilt wurde. Seit Inkrafttreten des § 129b StGB wurden auf Antrag des GBA bis September 2016 in 90 Fällen Verfolgungsermächtigungen wegen Bildung terroristischer Vereinigungen durch das BMJV erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich dieser Verfolgungsermächtigungen wird auf die Antwort zu Frage 1a der Kleinen Anfrage „Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches “ auf Bundestagsdrucksache 18/9779 verwiesen. Darüber hinaus wurden auf Antrag des GBA bis 31. Dezember 2018 in 43 Fällen folgende Verfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden Zeitpunkten erteilt: Nr. Name der terroristischen Vereinigung/Betätigung Erteilt am: 1) PKK/Mitgliedschaft 22. September 2016 2) PKK/Mitgliedschaft 14. Oktober 2016 3) Taliban/Mitgliedschaft 5. Oktober 2016 4) Taliban/Mitgliedschaft 21. Oktober 2016 5) PKK/KCK/Unterstützung 16. November 2016 6) PKK/Mitgliedschaft 16. November 2016 7) Abu Sayyaf/Mitgliedschaft bezogen auf den Mord- und Entführungsfall 15. Dezember 2016 8) Lashkar-e-Taiba „LeT“/Mitgliedschaft 27. April 2017 9) Lashkar-e-Jhangwi/Mitgliedschaft 5. April 2017 10) Lashkar-e-Taiba „LeT“/Mitgliedschaft 6. April 2017 11) Lashkar-e-Taiba „LeT“/Mitgliedschaft 20. Juli 2017 12) Islamischer Staat Provinz Sinai (ISPS)/Mitgliedschaft 31. Juli 2017 13) Ansar al Sharia/Mitgliedschaft 25. Juli 2017 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/9773 Nr. Name der terroristischen Vereinigung/Betätigung Erteilt am: 14) Mouvement Unité pour le Jihad en Afrique de L`Ouest (MUJAO) „Al Murabitun “/Mitgliedschaft 25. Juli 2017 15) Lashkar-e-Taiba „LeT“/Mitgliedschaft 11. August 2017 16) PKK/Mitgliedschaft 3. August 2017 17) Lashkar-e Islam (LeI)/Mitgliedschaft 3. August 2017 18) Kaukasisches Emirat/Mitgliedschaft 4. Oktober 2017 19) Boko Haram/Mitgliedschaft 4. Oktober 2017 20) PKK/Mitgliedschaft 18. Oktober 2017 21) Jaish-e Mohammed (JeM)/Mitgliedschaft 14. November 2017 22) Tajammu`Nusret al-Mazlum/Mitgliedschaft 22. November 2017 23) Kaukasisches Emirat/Mitgliedschaft 4. Dezember 2017 24) Kata`ib Aknaf Bait Al-Maqdis/Mitgliedschaft 15. März 2018 25) PKK/Mitgliedschaft 3. April 2018 26) Liwa Shuhada Yarmuk (LSY)/Mitgliedschaft 27. März 2018 27) PKK/Mitgliedschaft 30. April 2018 28) PKK/Mitgliedschaft 4. April 2018 29) Hai`at Tahrir al-Sham/Mitgliedschaft 22. Mai 2018 30) PKK/Mitgliedschaft 22. Mai 2018 31) Liwa Owais Al Qorani/Mitgliedschaft 22. Mai 2018 32) PKK/Mitgliedschaft 9. Mai 2018 33) Tahrik-i Taliban Pakistan (TTP)/Mitgliedschaft 14. Juni 2018 34) PKK/Mitgliedschaft 12. Juni 2018 35) PKK/Mitgliedschaft 27. Juni 2018 36) Liwa al-Tauhid in Aleppo/Mitgliedschaft 1. Oktober 2018 37) Liwa at-Tauhid Idlib/Mitgliedschaft 1. August 2018 38) Liwa al-Tauhid in Aleppo/Mitgliedschaft 1. Oktober 2018 39) PKK/Unterstützung 27. Juni 2018 40) PKK/Mitgliedschaft 23. Juli 2018 41) Liwa Mu`ta/Mitgliedschaft 30. Juli 2018 42) Hizb Allah/Mitgliedschaft 1. Oktober 2018 43) Hizb Allah/Mitgliedschaft 19. Dezember 2018 Die Ermächtigung wird zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der ausländischen Vereinigung erteilt. Die Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der zeitliche Wirkungskreis der Ermächtigung wird nach Prüfung des Einzelfalls festgelegt. Während er beispielsweise in Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Entführungsfällen vereinigungsbezogen auf die Verfolgung einer einzelnen Straftat beschränkt wurde, wurde die Ermächtigung bei zu erwarteten gleichgelagerten Straftaten so ausgestaltet, dass auch künftige Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung , Unterstützung oder des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine Vereinigung erfasst werden. Der räumliche Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach die zugrunde liegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen Strafgesetzbuchs begangen ist oder der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. b) In wie vielen und welchen Fällen wurden bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB gegen welche ausländischen Vereinigungen im Jahr 2018 aus welchen Gründen zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert (bitte Einschränkung oder Erweiterung jeweils konkretisieren)? Bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB sind im Jahr 2018 nicht zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert worden. c) In wie vielen und welchen Fällen wurde im Jahr 2018 dem Antrag auf neue Verfolgungsermächtigungen oder Rücknahme oder Einschränkung oder Erweiterung bestehender Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB von Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nicht stattgegeben? In folgenden Fällen hat das BMJV Anträgen des GBA auf Erlass einer Verfolgungsermächtigung nicht entsprochen: Nr. Name der terroristischen Vereinigung/Betätigung Versagung der Erteilung 1) Movement for the Emanzipation of the Niger Delta (MEND) 22. Februar 2018 2) Oromo Befreiungsfront (OLF) 22. Februar 2018 3) Sudan Liberation Movement/Army 26. Mai 2018 4) Ogaden National Liberation Front (ONLF) 12. Juni 2018 5) Al-Haraka al-Islamiya li Abna Darfur 13. Juni 2018 6) Libya Shield Forces (LSF) 21. August 2018 7) Bangladesh Nationalist Party (BNP) 20. November 2018 Eine Rücknahme, Erweiterung und/oder Einschränkung bestehender Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB sind im Jahr 2018 nicht beantragt worden . 26. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Jahr 2018 im Phänomenbereich PMK-links von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet? Im Jahr 2018 wurden im genannten Phänomenbereich 16 Terrorismusverfahren gegen 17 Beschuldigte geführt, die keinen Tatvorwurf nach § 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/9773 a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2018 welche Klage erhoben? In keinem dieser Terrorismusverfahren wurde Anklage erhoben. b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2018 welche Urteile? In keinem dieser Terrorismusverfahren ist im Jahr 2018 ein Urteil ergangen. c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? Keines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 aus welchen Gründen eingestellt? Keines der Terrorismusverfahren wurde eingestellt. 27. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Jahr 2018 im Phänomenbereich PMK-rechts von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet? Im Jahr 2018 wurden im genannten Phänomenbereich fünf Terrorismusverfahren gegen sieben Beschuldigte geführt, die keinen Tatvorwurf nach § 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten. a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2018 welche Klage erhoben? In keinem dieser Terrorismusverfahren wurde Anklage erhoben. b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2018 welche Urteile? In keinem dieser Terrorismusverfahren ist ein Urteil ergangen. c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? Eines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Von weiteren Angaben zum Gegenstand dieses Terrorismusverfahrens sieht die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ab. d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 aus welchen Gründen eingestellt? Eines der Terrorismusverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9773 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Jahr 2018 im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet? a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2018 welche Klage erhoben? b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2018 welche Urteile? c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 aus welchen Gründen eingestellt? Für Frage 28 erfolgt insgesamt Fehlanzeige. 29. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Jahr 2018 im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet? Im Jahr 2018 wurden im genannten Phänomenbereich neun Terrorismusverfahren gegen 18 Beschuldigte geführt, die keinen Tatvorwurf nach § 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten. a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2018 welche Klage erhoben? In einem dieser Terrorismusverfahren gegen einen Beschuldigten islamistischer Gesinnung wurde Anklage erhoben. b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2018 welche Urteile? In einem Terrorismusverfahren, das 2018 geführt wurde, wurde der Angeklagte mit islamistischer Gesinnung zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? Eines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. Weitere Angaben zum Gegenstand dieses Terrorismusverfahrens macht die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht, weil das Verfahren nun in die Zuständigkeit eines Landes fällt. d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 aus welchen Gründen eingestellt? Eines dieser Terrorismusverfahren wurde mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/9773 30. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht auf § 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden im Jahr 2018 im Phänomenbereich PMK-nicht zuzuordnen von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet? Im Jahr 2018 wurden fünf Terrorismusverfahren gegen 16 Beschuldigte geführt, die keinem Phänomenbereich zugeordnet werden konnten und die keinen Tatvorwurf nach § 129a StGB oder § 129b StGB zum Gegenstand hatten. a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde 2018 welche Klage erhoben? In keinem dieser Terrorismusverfahren wurde Anklage erhoben. b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es 2018 welche Urteile? In keinem dieser Terrorismusverfahren ist ein Urteil ergangen. c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben? Keines dieser Terrorismusverfahren wurde an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben. d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden 2018 aus welchen Gründen eingestellt? Keines dieser Terrorismusverfahren wurde eingestellt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333