Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9785 19. Wahlperiode 29.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9381 – Nichteignung von Personen als Geschäftsführer im Gesellschaftsrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der EU-Gesellschaftsrechtspakt sieht mit dem Vorschlag für eine „Richtlinie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht“ (COM(2018) 239 final) eine Vereinfachung von GmbH-Gründungen mittels eines Online-Eintragungsverfahrens vor. Artikel 13h des Richtlinienentwurfs regelt dabei eine Registervernetzung dahingehend, dass die entsprechend zuständigen Stellen aller EU- Mitgliedstaaten Informationen über Personen einsehen können, die von einem anderen Mitgliedstaat in einem Register als ungeeignet für die Geschäftsführerstellung geführt werden. Auf dieser Grundlage sollen diese ebenfalls eine Person für ungeeignet erklären können. Die Richtlinie orientiert sich dabei an dem Vorbild des britischen „Disqualified Company Directors Register“, in das Personen eingetragen werden, die durch gerichtlichen Beschluss für einen bestimmten Zeitraum für ungeeignet erklärt worden sind, Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft zu sein. In dem Register werden die Personen mit Namen, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Grund der Nichteignung und Name der dazu relevanten Gesellschaften sowie Anfangs- und Endzeitpunkt des Disqualifikationszeitraums geführt. Deutschland führt ein vergleichbares Register derzeit nicht, der Richtlinienentwurf verpflichtet auch nicht zur Führung eines solchen Registers. 1. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten , die Informationen über als Geschäftsführer für ungeeignet erklärte Personen in einem Register führen? Konkrete Angaben über die Anzahl der EU-Mitgliedstaaten, die ein Register über als Geschäftsführer für ungeeignet erklärte Personen (im Folgenden: Inhabilitätsregister ) führen, liegen der Bundesregierung nicht vor. In der Ratsarbeitsgruppe zeigte sich allerdings, dass bei zahlreichen Unterschieden im Detail zwar sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Österreich Vorschriften über die Inhabi- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9785 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lität kennen, aber die Inhabilität als solche und die Inhabilitätsgründe zumeist nicht, jedenfalls nicht vollständig von ihnen in einem eigenen Register erfasst werden. 2. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung darüber, ob und welche EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung der Richtlinie eigenständig die Einführung eines solchen Registers beabsichtigen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, ob und welche EU-Mitgliedstaaten im Zuge der Richtlinienumsetzung die Einrichtung eines eigenen Inhabilitätsregisters beabsichtigen. 3. Sieht die Bundesregierung Vorteile in der Schaffung eines Verfahrens für die Erklärung der Nichteignung? Wenn ja, ist ein solches Verfahren gerichtlich oder behördlich auszugestalten ? Wenn nein, welche Maßnahmen sind zur Informationserfassung über Personen vorgesehen, die nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht als Gesellschafter einer GmbH in Frage kommen? Artikel 13h des Richtlinienvorschlags (voraussichtlich Artikel 13i der später verabschiedeten Richtlinie) sieht in der Tat ein Verfahren über den Informationsaustausch hinsichtlich der Inhabilität von Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) durch das System der EU-weiten Registerverknüpfung (Business Registers Interconnection System, BRIS) vor. Dieses Verfahren kann sich aus Sicht der Bundesregierung positiv auf den Schutz des Rechtsverkehrs auswirken, da es der präventiven Missbrauchskontrolle dient. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens ist noch nicht abschließend geprüft worden. Dies betrifft insbesondere auch die Frage, ob überhaupt ein eigenes Inhabilitätsregister , zu dessen Einrichtung Artikel 13h des Richtlinienvorschlags die Mitgliedstaaten übrigens nicht verpflichtet, geschaffen werden soll. Die letzten beiden Teilfragen wie auch die Fragen 4 bis 6 und 8 bis 10 werden daher dahin beantwortet, dass die Bundesregierung diese Themen im Zuge der Umsetzung der (noch nicht verabschiedeten) Richtlinie prüfen wird. 4. Welchen Anpassungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich bei den Regelungen zum Ausschluss der Geschäftsführerstellung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 GmbHG sowie zu den Strafvorschriften nach § 82 Absatz 1 Nummer 5 GmbHG? Siehe Antwort zu Frage 3. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9785 5. Wie steht die Bundesregierung zu der Einführung einer Registereintragung für als Geschäftsführer ungeeignete Personen a) für die Gesellschaftsform der GmbH, b) für die Gesellschaftsform der AG, c) für die Gesellschaftsform der KGaA (= Kommanditgesellschaft auf Aktien ) und d) für Personengesellschaften? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Im Übrigen ist zu bemerken, dass Personengesellschaften von der Richtlinie schon nicht erfasst werden. 6. Sind nach Ansicht der Bundesregierung solche Register öffentlich einsehbar oder lediglich für die Registergerichte zur erleichterten Entscheidungsfindung zu führen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Effizienz einer EU-weiten Registervernetzung , wenn die Mitgliedstaaten keine Register über die Nichteignung von Personen als Geschäftsführer führen? Welcher Handlungsbedarf ergibt sich hieraus aus Sicht der Bundesregierung a) auf EU-Ebene und b) auf Bundesebene? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Die Effizienz des Informationsaustauschs über das System der EU-weiten Registerverknüpfung hängt nicht zwingend von der Einrichtung eines eigenen Inhabilitätsregisters ab. Darauf, ob und inwiefern andere Mitgliedstaaten im Zuge der Richtlinienumsetzung ein solches Register einrichten werden, hat die Bundesregierung keinen Einfluss. Ungeachtet des üblichen Meinungsaustauschs mit den anderen Mitgliedstaaten folgt daraus auch keine präjudizielle Wirkung für die Richtlinienumsetzung in Deutschland. 8. Welche Transparenzpflichten ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung bei der Registerführung, welche Auskunfts- und Löschungsrechte für den Eingetragenen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung die stigmatisierende gesellschaftliche Wirkung eines entsprechenden Registereintrags für den Eingetragenen? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10. Welchen Einfluss hat nach Ansicht der Bundesregierung die Registerführung auf die Bereitschaft von Personen zur Unternehmensgründung? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9785 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie beurteilt die Bundesregierung die verpflichtende Anwendung des Artikels 13h des Richtlinienentwurfs auf die KGaA? Etwaige rechtsformspezifische Besonderheiten der KGaA gegenüber der AG und der GmbH werden im Zuge der Richtlinienumsetzung mit zu berücksichtigen sein. 12. Nach welchen Kriterien soll nach Ansicht der Bundesregierung die Heranziehung der Nichteignungserklärung durch einen anderen Mitgliedstaat in Deutschland zur Ablehnung einer Person als Geschäftsführer führen? 13. Wie beurteilt die Bundesregierung die Bindungs- bzw. Indikationswirkung eines solchen Eintrags für das prüfende Registergericht hinsichtlich a) einer Zulassung des Antragstellers trotz Registereintrag in einem anderen EU-Mitgliedstaat und b) einer Ablehnung des Antragstellers ohne Registereintrag in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Absatz 2 Satz 3 GmbHG? 14. Inwieweit entfallen oder ergeben sich nach Ansicht der Bundesregierung niedrigere Anforderungen an weitergehende Prüfpflichten des Registergerichts bei Vorliegen eines Registereintrags? 15. Inwiefern müssen nach Einschätzung der Bundesregierung die Registergerichte eine Prüfung der Rechtmäßigkeit bestehender Eintragungen in anderen Mitgliedstaaten vornehmen, wenn diese für eine Ablehnung herangezogen werden? 16. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung diesbezüglich ein Unterschied zwischen einer gerichtlichen und behördlichen Nichteignungserklärung eines anderen EU-Mitgliedstaates? Die Fragen 12 bis 16 werden wegen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Artikel 13h des Richtlinienvorschlags schreibt den Mitgliedstaaten nur vor, dass sie auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates Informationen bereitstellen müssen, ob eine Person bei ihnen als Geschäftsführer ausgeschlossen ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten auch weitere Informationen austauschen wie etwa über den Ausschlussgrund. Zur Verlässlichkeit dieser Informationen macht die Richtlinie hingegen keine näheren Vorgaben. Daraus folgt, dass es den Mitgliedstaaten vorbehalten bleibt, zu regeln, wie sie konkret mit den bereit gestellten Informationen umgehen. Dies betrifft insbesondere die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen den Registergerichten Prüfpflichten in Bezug auf die ihnen mitgeteilte Inhabilität aufgegeben werden. Die damit im Zusammenhang stehenden Fragen wird die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie prüfen. 17. Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr einer Umgehung der Ablehnung als registrierte Geschäftsführer durch das Tätigwerden als faktische Geschäftsführer? Der Informationsaustausch in Artikel 13h des Richtlinienvorschlags knüpft bereits im Ansatz daran an, dass eine Person als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird. Daran wird es im Regelfall fehlen, wenn eine Person ohne förmlichen Bestellungsakt tatsächlich Geschäftsführungsaufgaben wahrnimmt. Eine Umgehung des Regelungsgehalts des Artikels 13h des Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9785 Richtlinienvorschlags ist darin folglich nicht zu erkennen. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor, inwieweit eine Ablehnung als registrierter Geschäftsführer durch Auftreten als faktischer Geschäftsführer umgangen wird. 18. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich der Erfassung von faktischen Geschäftsführern bei der Beurteilung der Eignung als Geschäftsführer? Um dieser Problematik zu begegnen, wurde bereits im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen die Vorschrift des § 6 Absatz 5 GmbHG neu eingeführt, die die Gesellschafter für das Tätigwerden eines faktischen Geschäftsführers in die Haftung nimmt. Weiteren dringlichen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung derzeit nicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333