Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9796 19. Wahlperiode 30.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9361 – Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz – ein erster Zwischenstand V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Betriebsrenten sind nach wie vor wenig verbreitet. Besonders in kleinen Unternehmen und in zahlreichen Branchen verfügen heute nur wenige Beschäftigte über Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Grundsätzlich gilt zudem: Wer wenig verdient, muss mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Betriebsrente verzichten (Bundesministerium für Arbeit und Soziales 2017: Verbreitung der Altersvorsorge 2015). Nach dem Willen der Koalition soll die bAV eine zunehmend wichtige Rolle im Drei-Säulen-System der Alterssicherung übernehmen. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft, mit dem die Bundesregierung das Ziel verfolgt, „eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche Altersvorsorge zu erreichen“ (BRSG-Gesetzentwurf vom 22. Februar 2017, Seite 31). Dazu ist es seit bald eineinhalb Jahren möglich, auf tarifvertraglicher Grundlage sogenannte reine Beitragszusagen zu vereinbaren. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in diesem Fall nicht mehr verpflichtet, Mindestrentenleistungen zu garantieren. Bereits in der Anhörung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz am 27. März 2017 wurden Zweifel laut, ob die neue, einen Tarifvertrag voraussetzende Form der Betriebsrente tatsächlich zu einer signifikant größeren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in kleineren Unternehmen führen wird. Denn gerade diese sind vergleichsweise selten tariflich gebunden. Zudem mehren sich die Anzeichen, dass die Sozialpartner dem „Sozialpartnermodell Betriebsrente“ zurückhaltend gegenüberstehen (siehe z. B. DIE WELT vom 6. Februar 2019, Seite 13, „Neue Betriebsrente kommt nicht in Schwung“). Dennoch drängt der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil die Gewerkschaften und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, zügig Betriebsrentenmodelle mit reiner Beitragszusage zu vereinbaren: „Es muss noch in diesem Jahr sein“ (FAZ, 11. März 2019). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9796 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ziel dieser Kleinen Anfrage ist es, den aktuellen Stand der praktischen Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zu erschließen und die neuesten Daten zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung offenzulegen. Zur Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes 1. In wie vielen und welchen im amtlichen Tarifregister hinterlegten Tarifverträgen wurden bis heute nach Kenntnis der Bundesregierung Vereinbarungen über eine Betriebsrente im Sinne des Betriebsrentenstärkungsgesetzes getroffen? Im aktuellen Tarifregister findet sich der Begriff „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ in 27 Tarifverträgen. Sofern die Frage darauf abzielt, ob in Tarifverträgen reine Beitragszusagen bzw. entsprechende Sozialpartnermodelle vereinbart worden sind, gibt es solche Tarifverträge bislang noch nicht. 2. Welche im Rahmen von Tarifverträgen vonseiten der Sozialpartnerinnen und Sozialpartner geplanten bAV-Vereinbarungen im Sinne des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind der Bundesregierung bekannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit in verschiedenen Branchen und Unternehmen meist informelle Gespräche über die weitere Entwicklung der tariflich basierten betrieblichen Altersversorgung geführt. Dabei geht es neben der möglichen Einführung von Opting-Out-Systemen und reinen Beitragszusagen u. a. auch um die Nutzung der mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz verbesserten staatlichen Betriebsrentenförderung, insbesondere der neu eingeführten steuerlichen Geringverdiener-Förderung und der betrieblichen Riester-Förderung. 3. Wie viele Träger der betrieblichen Altersversorgung führen nach Kenntnis der Bundesregierung heute reine Beitragszusagen durch, und wie viele führen die neue (BRSG-)Betriebsrente in ihrem Produktportfolio? Um welche Träger handelt es sich im Einzelnen? Laut eigenen Aussagen und Medienberichten stehen mittlerweile – teilweise in Form von Konsortien – Träger aus der Versicherungs- und Fondsbranche, aber auch bestehende Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung bereit, reine Beitragszusagen durchzuführen; die genaue Zahl ist der Bundesregierung nicht bekannt. 4. Wie bewertet die Bundesregierung, dass „Gewerkschaftsfunktionäre […] eine Abwehrhaltung in den Belegschaften registrieren, die einer Betriebsrente ohne Garantien wegen der Schwankungen auf den Kapitalmärkten misstrauen“ (Handelsblatt, 11. März 2019, Seite 9), und inwiefern plant die Bundesregierung darauf zu reagieren? Mit der „neuen Betriebsrente“ wird Neuland betreten. Insofern überrascht es nicht, wenn Umsetzungskonzepte zunächst auch auf Skepsis stoßen. Die Vor- und Nachteile dieses Konzepts (siehe insofern Allgemeiner Teil der Begründung zum Entwurf eines Betriebsrentenstärkungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 18/11286; S. 32 ff.) müssen daher ausreichend kommuniziert werden. Insoweit bleibt es bei dem, was die Bunderegierung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Betriebsrentenstärkungsgesetz stets betont hat: Garantien bleiben weiterhin eine gültige Option in der betrieblichen Altersversorgung. Die reine Beitragszusage soll vielmehr ein zusätzliches Angebot an jene Sozialpartner sein, die Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9796 Garantien nicht nur als Schutz, sondern als Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten oder als Hemmnis für den Einstieg in die betriebliche Altersversorgung empfinden. 5. Welche einzelnen Akteure beabsichtigt die Bundesregierung in das ab April 2019 tagende „Forum“ einzubeziehen, das die Sozialpartner bei der Umsetzung des neuen Betriebsrentenmodells beraten soll (Handelsblatt, 11. März 2019, Seite 9), und welche Ziele verfolgt sie mit den geplanten Gesprächen? Das „Forum Sozialpartnermodell“ geht auf den Wunsch verschiedener Tarifvertragsparteien zurück, sich über die Einführung eines Sozialpartnermodells bereichsübergreifend auszutauschen und offene Fragen zusammen mit den beteiligten Institutionen (Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium der Finanzen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) zu erörtern. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat diesen Vorschlag aufgenommen und die im DGB organisierten Gewerkschaften sowie die entsprechenden Arbeitgeberverbände, die an der Einführung eines Sozialpartnermodells arbeiten, zu einem ersten Gespräch eingeladen, dem je nach Bedarf weitere folgen werden. 6. Welche Schritte sind nach Auffassung der Bundesregierung denkbar, um die betriebliche Altersversorgung in Anbetracht der bisherigen Zurückhaltung der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu fördern, und inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere ein „alle Arbeitgeber verpflichtendes gesetzliches Options- beziehungsweise Opting-Out- System“ (BRSG-Gesetzentwurf vom 22. Februar 2017, Seite 2) einen gangbaren Weg darstellen, um Betriebsrenten besser zu verbreiten, insofern das Betriebsrentenstärkungsgesetz auch in Zukunft keine oder nur wenig praktische Umsetzung erfährt? Im Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz wird im Vorblatt unter „C. Alternativen“ (Bundestagsdrucksache 18/11286; S. 1) dargelegt, dass eine höhere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auch mit einem gesetzlich obligatorischen Betriebsrentensystem oder auch damit zu erreichen wäre, dass ein alle Arbeitgeber verpflichtendes gesetzliches Optionsbzw . Opting-Out-System eingeführt würde. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen , dass solche Systeme eine höhere Eingriffsintensität für Arbeitgeber wie Beschäftigte hätten, und daher vordringlich die Möglichkeiten für einen freiwilligen Ausbau der betrieblichen Altersversorgung ausgeschöpft werden sollen. Deshalb sollte zunächst abgewartet werden, wie die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz umgesetzten Maßnahmen (neben dem Sozialpartnermodell also insbesondere die teilweise Nichtanrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter, die Entlastung von betrieblichen Riester-Renten von Krankenversicherungsbeiträgen und die Verbesserung der steuerlichen Betriebsrenten-Förderung ) in der Praxis wirken. Dies wird erstmals 2020 im Rahmen des von der Bundesregierung einmal in der Legislaturperiode zu erstellenden Alterssicherungsberichts untersucht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9796 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das tarifliche Instrument zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung in erster Linie von großen und mittleren Unternehmen genutzt werden kann, in denen die Beschäftigten ohnehin überdurchschnittlich häufig über bAV-Anwartschaften verfügen? Tarifverträge gelten unmittelbar nur für tarifgebundene Arbeitgeber und Gewerkschaftsmitglieder und die Tarifbindung korreliert mit der Größe der Unternehmen . Tarifverträge können aber über diese unmittelbare Wirkung hinaus den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung in vielfältiger Weise unterstützen (siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Betriebsrentenstärkungsgesetz ; Bundestagsdrucksache 18/11286; S. 32 ff.). Bei tarifgebundenen Arbeitgebern finden die tarifvertraglichen Regelungen kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme in aller Regel auf sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung. Auch bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern wird in der Praxis in vielen Arbeitsverträgen auf tarifvertragliche Regelungen Bezug genommen . Diese Wirkungen werden im Betriebsrentenstärkungsgesetz dadurch unterstützt , dass auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte die Geltung der einschlägigen Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung ausdrücklich vereinbaren können (§ 24 BetrAVG). Nicht zuletzt besteht die Möglichkeit der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wie viele Betriebe gibt es derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wie groß ist die Zahl der Beschäftigten in tarifgebundenen sowie in tarifungebundenen Betrieben in der Bundesrepublik Deutschland (bitte Gesamt- sowie nach Ost und West differenzierte und nach Geschlecht unterscheidende Zahlen angeben)? 9. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit der Anteil der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben an allen Beschäftigten (bitte Gesamt - sowie nach Ost und West differenzierte und Geschlecht unterscheidende Zahlen angeben)? 10. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit die Zahl der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben sowie der Anteil der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben an allen Beschäftigten (bitte nach Branchen differenzierte Zahlen angeben)? Die Fragen 8 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Die Fragen nach tarifgebundenen und tarifungebundenen Betrieben sowie den Beschäftigten dieser Betriebe können mit Hilfe des Betriebspanels des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) beantwortet werden. Das IAB-Betriebspanel ist eine Stichprobenerhebung, deren Ergebnisse auf den Angaben von rund 15 500 repräsentativ ausgewählten Betrieben beruht. Die Ergebnisse werden auf die Gesamtheit der Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hochgerechnet. Da es sich um eine Betriebsbefragung handelt, ist es nicht möglich die Tarifbindung einzelner Personengruppen auszuweisen, sondern nur den Anteil der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben. Demnach gab es im Jahr 2018 in Deutschland insgesamt 2,13 Millionen Betriebe mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, in Westdeutschland waren es 1,69 Millionen und in Ostdeutschland 0,44 Millionen Betriebe . Die Anzahl und der Anteil der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben nach den erfragten Differenzierungen können den Tabellen 1 und 2 entnommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9796 Tabelle 1: Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben 2018 Quelle: IAB-Betriebspanel 2018 Tabelle 2: Beschäftigte in tarifgebundenen Betrieben nach Wirtschaftszweigen 2018 Quelle: IAB-Betriebspanel 2018 Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Beschäftigte mit Tarifvertrag 21.988.000 54% 18.755.000 56% 3.234.000 45% ohne Tarifvertrag 18.449.000 46% 14.568.000 44% 3.881.000 55% insgesamt 40.438.000 100% 33.323.000 100% 7.115.000 100% Frauen mit Tarifvertrag 10.197.000 55% 8.612.000 56% 1.585.000 48% ohne Tarifvertrag 8.495.000 45% 6.749.000 44% 1.747.000 52% insgesamt 18.692.000 100% 15.361.000 100% 3.332.000 100% Männer mit Tarifvertrag 11.791.000 54% 10.143.000 56% 1.649.000 44% ohne Tarifvertrag 9.954.000 46% 7.819.000 44% 2.134.000 56% insgesamt 21.746.000 100% 17.962.000 100% 3.783.000 100% Westdeutschland OstdeutschlandGesamtdeutschland Anteil Anzahl Anteil Anzahl Anteil Anzahl 1 Landwirtschaft u.a. 37% 154.000 63% 262.000 100% 416.000 2 Energie/Wasser/Abfall & Bergbau 82% 495.000 18% 112.000 100% 608.000 3 Verarbeitendes Gewerbe 56% 4.183.000 44% 3.300.000 100% 7.482.000 4 Baugewerbe 62% 1.448.000 38% 892.000 100% 2.340.000 5 Großhandel, KfZ-Handel und - reparatur 36% 880.000 64% 1.544.000 100% 2.425.000 6 Einzelhandel 36% 1.223.000 64% 2.138.000 100% 3.361.000 7 Verkehr & Lagerei 51% 1.107.000 49% 1.062.000 100% 2.169.000 8 Information & Kommunikation 20% 227.000 80% 922.000 100% 1.149.000 9 Finanz- und Verischerungsdienstleistungen 80% 788.000 20% 194.000 100% 982.000 10 Gastgewerbe & Sonst. DL 40% 1.089.000 60% 1.647.000 100% 2.736.000 11 Gesundheit & Erziehung/Unterricht 59% 4.344.000 41% 2.997.000 100% 7.341.000 12 Wirtschaftl., wissenschaftl. u. freiberufl. DL 51% 3.133.000 49% 3.063.000 100% 6.196.000 13 Org. ohne Erwerbscharakter 59% 354.000 41% 249.000 100% 603.000 14 Öffentl. Verwaltung/Sozialversicherung 97% 2.563.000 3% 68.000 100% 2.630.000 Gesamt 54% 21.989.000 46% 18.449.000 100% 40.438.000 Gesamtkein TarifvertragBranchen-/Firmentarif Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9796 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 11. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit aktiven bAV-Anwartschaften in den einzelnen Jahren seit 2010 entwickelt, und wie hoch ist deren Anteil an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den einzelnen Jahren seit 2010 (Verbreitungsquote; bitte Gesamt- und nach Ost/West sowie nach Geschlecht differenzierte Zahlen angeben)? Zur Gesamtverbreitungsquote der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit aktiven Anwartschaften in der betrieblichen Altersversorgung liegen vergleichbare Daten für die Jahre 2011 bis 2017 nur für Deutschland insgesamt und ohne Differenzierung nach Geschlecht wie folgt vor: 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (in Mio.) 29,0 29,5 29,9 30,4 31,2 31,8 32,6 darunter mit BAV (in Mio.) 17,1 17,4 17,6 17,6 17,6 17,9 18,1 Verbreitungsquote1) 58,7% 59,0% 58,9% 57,8% 56,6% 56,2% 55,6% 1) Rundungsdifferenzen (Quellen: „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2015“, BMAS Forschungsbericht 475 – Endbericht, Tabelle Z-3; „Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2017“, BMAS Forschungsbericht 523 – Endbericht, Tabelle Z-2) Nach den Ergebnissen der letzten Personenbefragung zur Verbreitung der Altersvorsorge hatten 2015 gut 58 Prozent der Männer und knapp 56 Prozent der Frauen eine betriebliche Altersversorgung; die Verbreitungsquote in den alten Ländern betrug danach gut 59 Prozent und in den neuen Ländern gut 47 Prozent (Quelle: „Verbreitung der Altersvorsorge 2015“, BMAS Forschungsbericht 476 – Endbericht , Tabellen 1 – 10 und 1 – 11). 12. Wie groß ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit betrieblicher Altersversorgung in den im Alterssicherungsbericht 2016 genannten Wirtschaftszweigen der Privatwirtschaft ? Der Bundesregierung liegen noch keine gegenüber dem Alterssicherungsbericht 2016 aktualisierten Daten vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 13. Wie groß ist aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil sowie die Zahl der Geringverdienenden mit einem Bruttolohn von weniger als 1 500 Euro, die a) nicht über eine Form der betrieblichen Altersversorgung, b) nicht über einen Riester-Vertrag und c) weder über eine Form der betrieblichen Altersversorgung noch über einen Riester-Vertrag verfügen? Es wird auf den Alterssicherungsbericht 2016 der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10571), Tabelle D.3.7, verwiesen. Danach hatten knapp 47 Prozent der Geringverdiener, das sind rund 1,9 Millionen der 4,2 Millionen erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit einem Bruttolohn von weniger als 1 500 Euro pro Monat, weder eine betriebliche Altersversorgung noch einen Riester-Vertrag. In dieser Einkommensgruppe hatten knapp 70 Prozent keine betriebliche Altersversorgung und gut 60 Prozent keinen Riester-Vertrag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9796 14. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Betriebe mit einem Betriebsrentenangebot differenziert nach a) Betriebsgröße (bitte sinnvolle Größenklassen angeben), b) Ost- und Westdeutschland, c) Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tarifbindung, d) Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Betriebsrates? Zu den Teilfragen 14a und 14b können die Daten der nachfolgenden Tabelle (Quelle: „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2015“, BMAS Forschungsbericht 475 – Endbericht, Tabelle 3.2) entnommen werden. Anteil der Betriebsstätten in der Privatwirtschaft mit betrieblicher Altersversorgung nach Betriebsgröße Dezember 2001, Dezember 2014 und Dezember 2015 (in Prozent)1) 2001 20142) 2015 Deutschland 1 bis 4 21 35 34 5 bis 9 34 59 61 10 bis 19 51 75 77 20 bis 49 64 84 84 50 bis 99 75 93 94 100 bis 199 81 97 96 200 bis 499 88 95 96 500 bis 999 92 98 98 1.000 und mehr 95 97 97 Insgesamt 31 49 49 Alte Länder 1 bis 4 22 36 35 5 bis 9 37 61 62 10 bis 19 54 78 80 20 bis 49 65 88 89 50 bis 99 78 95 95 100 bis 199 84 97 96 200 bis 499 91 96 95 500 bis 999 97 99 99 1.000 und mehr 96 97 97 Insgesamt 32 51 50 1 bis 19 28 46 45 20 bis 199 71 91 88 200 und mehr 93 96 98 Insgesamt 32 51 50 Neue Länder 1 bis 19 20 40 40 20 bis 199 60 75 78 200 und mehr 74 91 88 Insgesamt 24 44 45 1) Gemäß Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Alte Länder ohne Berlin, neue Länder einschl. Berlin. 2) Stichprobenbedingt ohne zwischen Dezember 2014 und Dezember 2015 erloschene Betriebe. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9796 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Teilfrage 14c liegen der Bundesregierung keine Daten vor. Verwiesen wird aber auf den Alterssicherungsbericht 2016 der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10571), Teil D, Abschnitt 1.3., in dem auf die Beschäftigten in Betrieben mit Tarifbindung eingegangen wird. Danach beläuft sich nach den Ergebnissen der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes für das Jahr 2014 (neuere Ergebnisse liegen nicht vor) der Anteil der Beschäftigten mit einer Entgeltumwandlung bei tarifgebundenen Betrieben auf 27,8 Prozent und bei nicht tarifgebundenen auf 18,4 Prozent. Zu Teilfrage 14d liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 15. Wie groß war nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen einzelnen zehn Jahren jeweils der Anteil der arbeitgeberinnenfinanzierten bzw. arbeitgeberfinanzierten, der arbeitnehmerinnenfinanzierten bzw. arbeitnehmerfinanzierten sowie der mischfinanzierten betrieblichen Angebote der bAV? 2011 erfolgte in 33 Prozent der Betriebsstätten die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , in 31 Prozent der Betriebsstätten ausschließlich durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und in 52 Prozent der Betriebsstätten gemeinsam (Quelle: „Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Privatwirtschaft und öffentlichem Dienst 2011“, BMAS Forschungsbericht 429 – Endbericht, Tabelle 6-1). 2015 erfolgte in 25 Prozent der Betriebsstätten die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung ausschließlich durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer , in 28 Prozent der Betriebsstätten ausschließlich durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und in 60 Prozent der Betriebsstätten gemeinsam (Quelle: „Arbeitgeber - und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2015“, BMAS Forschungsbericht 475 – Endbericht, Tabelle 6.1). Ein Teil der Betriebe verfügt über mehr als eine Finanzierungsform. Darüber hinaus gehende Daten zu einzelnen Jahren liegen der Bundesregierung nicht vor. Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. 16. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Inanspruchnahmequote bei Betriebsrentenangeboten vonseiten der Belegschaft, und wie lässt sich diese erklären? Sofern die Fragestellung auf die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung unter den Beschäftigten auf der Ebene einzelner Betriebe oder Unternehmen abzielt, liegen der Bundesregierung dazu keine Daten vor. Im Übrigen wird auf den Alterssicherungsbericht 2016 der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/10571), Teil D, und die Antworten zu den Fragen 11 und 17 verwiesen. 17. Welche Forschungsvorhaben zur betrieblichen Altersversorgung sind im Auftrag der Bundesregierung derzeit in Bearbeitung und in Planung? Im Auftrag der Bundesregierung sind zur betrieblichen Altersversorgung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten derzeit die „Personenbefragung zur Verbreitung der Altersvorsorge 2019“ in Bearbeitung und die „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2019“ im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9796 Vergabeverfahren. Die Ergebnisse werden in den Alterssicherungsbericht 2020 der Bundesregierung einfließen, der voraussichtlich im November 2020 vorgelegt werden wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333