Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9805 19. Wahlperiode 26.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Lisa Badum, Anja Hajduk, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/8779 – Nachhaltige Finanzen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 25. Februar 2019 trat der „Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung “ – nach Einschätzung der Fragesteller das wichtigste ständige Regierungsgremium im Bereich Nachhaltigkeit – erstmals zum Thema „Sustainable Finance“ zusammen. Als Ergebnis des Treffens wurde die hohe Relevanz von Sustainable Finance für die Umsetzung der Finanzmarkstabilitäts-, Energie-, Klima-, Entwicklungs- und weiterer Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung, für die Transformation und Umsetzung der Agenda 2030 zur Erreichung der Sustainable Development Goals festgehalten. Deshalb solle eine deutsche „Sustainable Finance“-Strategie entwickelt werden und Deutschland zu einem führenden Sustainable-Finance-Standort weiterentwickelt werden. Nach Meinung führender Experten gehört Deutschland im Bereich Sustainable Finance bisher eher zu den Nachzüglern (Süddeutsche Zeitung, 25. Februar 2019, Die Macht des Geldes). Der Sustainable-Finance-Beirat für den Dialog der Bundesregierung mit Finanzwirtschaft, Realwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft, der als Folge des Beschlusses des Staatssekretärsausschusses gebildet werden soll, ist in anderen europäischen Finanzplätzen wie Paris oder London längst etabliert. Auch bei der eigenen Geldanlage setzt Deutschland bisher nicht auf Nachhaltigkeit . Die großen Sondervermögen des Bundes lassen bisher eine kohärente Nachhaltigkeitsstrategie vermissen. Bei den Versorgungsfonds und Rücklagen des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und der sozialen Pflegeversicherung mit einem Gesamtumfang von knapp 31,5 Mrd. Euro waren Ende 2018 noch keine Nachhaltigkeitskriterien für die Geldanlage verankert. Nur für die Aktienanlage hatte eine Arbeitsgruppe bisher ein Konzept vorgelegt. Auf Ebene der EU ist die Diskussion zu einem nachhaltigen Finanzwesen schon weiter fortgeschritten: Nachdem die im Jahr 2016 von der Europäischen Kommission eingesetzte hochrangige Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen Anfang 2018 einen Bericht vorgelegt hatte, entstand der Aktionsplan der Europäischen Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen. Kernstück dieses Plans ist die sogenannte Taxonomie, die ein gemeinsames Verständnis darüber herstellen soll, welche Wirtschaftsaktivitäten als nachhaltig zu Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode verstehen sind. Die Arbeiten hieran stocken aber. Weitere Teile des Pakets zur CO2-Benchmark-Verordnung sowie zu Transparenzpflichten für Vermögensverwalter und institutionelle Investoren machen hingegen Fortschritte. Zum Aktionsplan der Europäischen Kommission 1. Welche Plattformen, Experten- und Arbeitsgruppen oder weitere Foren sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des EU-Aktionsplans Finanzierung nachhaltigen Wachstums vorgesehen? a) Welche dieser Gruppen haben nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Arbeiten bereits aufgenommen? b) Welche deutschen Vertreter sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Teil dieser Expertengruppen? c) Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufgaben dieser Expertengruppen , und welche Ergebnisse wurden bisher erzielt, bzw. was ist Stand der Arbeiten? Die Europäische Kommission hat am 8. März 2018 ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vorgestellt. Dieser Aktionsplan ist unter https:// ec.europa.eu/info/business-economy-euro/banking-and-finance/sustainable-finance_ en abrufbar und stellt die von der Europäischen Kommission geplanten Maßnahmen dar. Die Europäische Kommission hat nachfolgend eine technische Arbeitsgruppe zu nachhaltigen Investitionen eingesetzt, welche die Europäische Kommission bei der Implementierung des Aktionsplanes und der am 24. Mai 2018 von der Europäischen Kommission vorgelegten Legislativvorschläge zu Klima-Benchmarks und einer EU-Taxonomie unterstützen soll. Informationen über die Mitglieder der von der Europäischen Kommission eingerichteten technischen Sachverständigengruppe , die in dieser gebildeten vier Arbeitsgruppen (work streams), deren Aufgaben und den Stand der Arbeiten stellt die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite unter https://ec.europa.eu/info/publications/sustainable-financetechnical -expert-group_en zur Verfügung. Die Zuordnung der Mitglieder der Sachverständigengruppe zu einzelnen Arbeitsgruppen veröffentlichte die Europäische Kommission nicht. 2. Welche Plattformen, Experten- und/oder Arbeitsgruppen oder weitere Foren hat die Bundesregierung in Deutschland zur Umsetzung und Begleitung der EU-Gesetzesinitiativen vorgesehen? Wer ist auf Seiten der Bundesregierung dafür verantwortlich? Die Bundesregierung plant den Aufbau eines Sustainable Finance-Beirates unter Federführung von BMF und BMU und in enger Absprache mit dem BMWi und unter Einbeziehung aller Ressorts. Es wird auf den publizierten Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9805 3. Wie sind die weiteren Pläne der Bundesregierung, um Sustainable Finance auf EU-Ebene zu fördern? a) Gibt es über den EU-Aktionsplan hinaus weitere Vorstellungen, um breit integriert Nachhaltigkeit im Finanzsektor zu fördern, zum Beispiel in der CSR- oder Aktionärsrechterichtlinie und im Bereich von Altersvorsorgeprodukten oder im Steuerrecht? Eine Förderung der Nachhaltigkeit im Finanzsektor strebt die Bundesregierung auch mit dem am 20. März 2019 beschlossenen Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) an. Das ARUG II steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen des ARUG II ermöglichen eine höhere Transparenz der Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung und tragen dazu bei, unverhältnismäßig hohe Vorstandsvergütungen zu verhindern. Darüber hinaus werden die Aktionäre durch erweiterte Handlungsmöglichkeiten in die Lage versetzt, eine partizipativere Rolle im Unternehmen einzunehmen. Umgekehrt wird es Unternehmen erleichtert, ihre Aktionäre zu identifizieren und sie gegebenenfalls besser in wichtige Entscheidungen einzubeziehen. Auch die Regelungen über Geschäfte der Gesellschaft mit nahestehenden Personen zielen auf ethisch verantwortliches Handeln und den Schutz von Minderheitsaktionären ab. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2672) adressiert an mehreren Stellen Nachhaltigkeit und knüpft dabei an ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren an. Dies betrifft die optionale Berücksichtigung dieser Faktoren bei Anlageentscheidungen sowie die Geschäftsorganisation und die Informationspflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten. Die Unternehmen müssen sich in einer für sie proportionalen Weise mit den Risiken auseinandersetzen, denen sie und die von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme ausgesetzt sein können. Das betrifft alle Arten von Risiken und damit auch z. B. Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten. Für steuerlich geförderte Riester- und Basisrentenprodukte sind seit längerem regelmäßige Informationen über die Berücksichtigung ethischer, sozialer und ökologischer Belange gesetzlich vorgegeben. Zudem gib es Ausnahmen im Investmentsteuergesetz für Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 5 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gerichtet ist. Im Übrigen weist die Bundesregierung darauf hin, dass die EU-Kommission im Rahmen einer breit angelegten Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung derzeit auch die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU (sogenannte CSR-Richtlinie) überprüft. Die EU-Kommission hat angekündigt, das Ergebnis der Eignungsprüfung bis Mitte 2019 vorlegen zu wollen. Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, dieses Ergebnis abzuwarten, bevor über etwaige Änderungen an der Richtlinie diskutiert wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Ist es ein Ziel der Bundesregierung, im Rahmen des EU-Aktionsplanes eine Vorreiterrolle einzunehmen? Wie erfüllt sie diese bisher und will sie diese zukünftig erfüllen? c) Gibt es Pläne, die Aktivitäten auf EU-Ebene mit der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zu verzahnen? d) Gibt es weitere Initiativen, die die Bundesregierung in Betracht zieht, die über die derzeitigen EU-Diskussionen hinausgehen oder diese mit nationalen Initiativen komplementieren? Wenn ja, welche? Die Bundesregierung begrüßt den Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ und setzt sich dafür ein, dass dieser sachgerecht, wirkungsvoll und praktikabel umgesetzt wird. Darüber hinaus will die Bundesregierung eine Sustainable Finance-Strategie entwickeln, damit sich Deutschland zu einem führenden Sustainable Finance-Standort weiterentwickelt; hierfür setzt die Bundesregierung auch auf die Mitwirkung des Sustainable Finance-Beirates, dessen Aufbau die Bundesregierung plant (siehe den publizierten Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019). Dieser kann sich auch mit den Aktivitäten auf EU-Ebene befassen. Zur Taxonomie 4. Welche Plattformen, Experten- und Arbeitsgruppen oder weitere Foren sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Erstellung der Taxonomie vorgesehen? a) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung deren Aufgabe? b) Wie stehen diese Gruppen nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils zueinander (Zusammenarbeit etc.)? c) Was ist die Haltung der Bundesregierung zum Vorschlag der Europäischen Kommission zu diesen Gruppen und deren Zusammensetzung, insbesondere bezüglich der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen? Es wird auf die Antwort zu der Frage 1 verwiesen. Grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung den Aufbau einer Europäischen Plattform für Sustainable Finance . Viele Mitgliedstaaten fordern jedoch wie die Bundesregierung ein größeres Mitspracherecht. 5. Welcher Detaillevel bzw. welche Granularität ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Taxonomie vorgesehen? a) Was sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils die Vor- und Nachteile höherer bzw. geringerer Granularitätsstufen? b) Welche Granularitätsstufen hält die Bundesregierung für am sinnvollsten im Hinblick auf die zu erreichenden Nachhaltigkeitsziele? c) Wurde in Betracht gezogen, Taxonomien verschiedener Granularitätsstufen für verschiedene Zwecke zu erstellen? Zum vorgeschlagenen Detaillevel wird auf den Vorschlag der Europäischen Kommission sowie die Informationen der Europäischen Kommission zur Technischen Expertengruppe (siehe Antwort zu Frage 1) verwiesen. Die Taxonomie soll aus Sicht der Bunderegierung sachgerecht, wirkungsvoll und praktikabel sein. Eine zu granulare Taxonomie kann die praktische Anwendbarkeit erschweren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9805 Informationen zu Diskussionen in der Europäischen Kommission oder der Technischen Expertengruppe über Taxonomien verschiedener Granularitätsstufen für verschiedene Zwecke liegen der Bundesregierung nicht vor. Es wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/ verwiesen. 6. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne seitens der EU-Kommission , das Unternehmens-Reporting an die Taxonomie-Kriterien anzupassen? a) Wie bewertet die Bundesregierung die Herstellung eines solchen Zusammenhangs ? b) Setzt sich die Bundesregierung für eine dementsprechende Überarbeitung der Non-Financial Reporting Directive ein? Die EU-Kommission weist in ihrem Aktionsplan Finanzierung nachhaltigen Wachstums darauf hin, dass die Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen mit dem Ziel überarbeitet werden sollen, den Unternehmen weitere Anhaltspunkte dafür zu bieten, wie über klimabezogene Informationen im Einklang mit den im Rahmen der Taxonomie entwickelten klimabezogenen Parametern berichtet werden sollte. Die EU-Kommission hat einen entsprechenden Vorschlag für eine Überarbeitung der Leitlinien zwischenzeitlich vorgelegt . Eine Bewertung dieses Vorschlags durch die Bundesregierung liegt derzeit noch nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die EU-Kommission im Rahmen einer breit angelegten Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens im Bereich der Unternehmensberichterstattung derzeit auch die Wirksamkeit der Richtlinie 2014/95/EU (sogenannte CSR-Richtlinie) überprüft. Die EU-Kommission hat angekündigt , das Ergebnis der Eignungsprüfung bis Mitte 2019 vorlegen zu wollen. Die Bundesregierung hält es für sinnvoll, dieses Ergebnis abzuwarten, bevor über etwaige Änderungen an der Richtlinie diskutiert wird (siehe auch die Antwort zu Frage 3a). Sie weist darauf hin, dass auch der Verordnungsvorschlag zur Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen gegenwärtig noch Gegenstand der Beratung von Rat und Europäischem Parlament ist. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die im EU-Kommissionsvorschlag vorgesehene Ermächtigung für die Erarbeitung technischer Evaluierungskriterien ? a) Welche Alternativen werden hierzu diskutiert? b) Was wären jeweils die Vor- und Nachteile der verschiedenen Alternativen ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage 19/8904 der FDP-Fraktion verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Weshalb legt der EU-Kommissionsentwurf nach Kenntnis der Bundesregierung in der „sozialen Schutzklausel“ nur die niedrigen ILO-Mindestnormen (ILO = Internationale Arbeitsorganisation) zugrunde, anstatt sich z. B. auf höhere EU-Mindeststandards zu beziehen, und welche Haltung vertritt die Bundesregierung hierzu? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass nicht ausschließlich ökologische Aspekte eine Rolle spielen (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411). Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die ILO-Kernarbeitsnormen in jedem Fall eingehalten werden müssen, während zusätzliche Standards selbstverständlich berücksichtigt werden können. Diese Vorgehensweise deckt sich mit der Bedeutung der ILO-Kernarbeitsnormen. Die in diesen Normen niedergelegten Rechte sind von allen Mitgliedstaaten der ILO in ihrem Wesensgehalt zu achten , auch durch Länder, die die Übereinkommen nicht ratifiziert haben, allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Organisation. Damit wurde die globale völkerrechtliche Verbindlichkeit der Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte der Kernarbeitsnormen anerkannt. Da die Kernarbeitsnormen von den Menschenrechtsorganen der Vereinten Nationen rezipiert werden und sie auch zur Auslegung herangezogen werden, kann ihnen menschenrechtlicher Gehalt zugeschrieben werden. 9. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, die Taxonomie auf alle sechs im Vorschlag genannte Umweltziele auszuweiten? 10. Wann ist nach Kenntnis der Bundesregierung vorgesehen, die Taxonomie auf soziale Aspekte auszuweiten? 11. Setzt sich die Bundesregierung für einen möglichst zeitnahen Beginn der Arbeiten an einer sozialen Taxonomie ein? 12. Wie sollen nach Kenntnis der Bundesregierung bei einem schrittweisen Vorgehen die Wechselwirkungen zwischen der Umwelt- und der sozialen Dimension berücksichtigt werden? Die Fragen 9 bis 12 werden zusammen beantwortet. Zu den Zeitplänen der Europäischen Kommission wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Jedoch ist zu beachten, dass der Legislativvorschlag zur EU Taxonomie derzeit noch verhandelt wird. 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne für die Berücksichtigung von Governance-Aspekten in der Taxonomie? Der Vorschlag der EU Taxonomie stellt auf Aktivitäten und nicht Projekte oder Unternehmensstrukturen ab. 14. Gibt es erste Diskussionen zu den sozialen Zielen, und wenn ja, welche Dimensionen wurden hierzu bisher in Erwägung gezogen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 13 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9805 15. Hält die Bundesregierung die Anknüpfung bei der vorgesehen Klassifizierung an die Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) für geeignet? Welche Alternativen wurden hierzu in Erwägung gezogen, und wie bewertet die Bundesregierung diese jeweils? a) Was wären nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit von Finanzmarktteilnehmern genutzten Systematiken, und wäre eine Anknüpfung an diese Systematiken möglich? b) Was wären nach Auffassung der Bundesregierung jeweils deren Vor- und Nachteile? Die von der EU-Kommission eingesetzte Technische Arbeitsgruppe, die nicht öffentlich tagt, hat die Mitgliedsstaaten darüber informiert, dass sie für die von ihr zu entwickelnde Taxonomie das allgemeine Sektor-Klassifikationssystem der europäischen Institutionen (NACE), das für die statistische Erfassung von Wirtschaftsaktivitäten entwickelt worden ist, zugrunde legt (siehe auch das Konsultationsdokument der technischen Arbeitsgruppe „Taxonomy pack for feedback and workshop invitations December 2019). Sie wird ein Übersetzungsschema zu im Finanzmarkt gebräuchlichen Klassifikationssystemen erstellen. Das umfasst auch das bei Banken gebräuchliche System GICS (Global Industry Classification Standard ). Aus Sicht von EU-Institutionen liegt die Auswahl von NACE nahe, nicht zuletzt, weil die Taxonomie auch Anwendung im EU-Haushalt wie z. B. im Monitoring der Klimaquote finden könnte. Aus Sicht der „Benutzer“ im Finanzmarkt hätte die Auswahl von marktüblicheren Klassifizierungen von Aktivitäten wie z. B. GICS näher gelegen und es entsteht nun Übersetzungsaufwand. Durch den Übersetzungsmechanismus ist für beide Akteursgruppen aber zumindest die Anwendung eigener Systeme möglich. Die Bundesregierung hält die derzeit diskutierten Ansätze in der Technischen Arbeitsgruppe nach derzeitiger Bewertung für tragfähig . Die Technische Arbeitsgruppe sollte jedoch aus Sicht der Bundesregierung die Ergebnisse der Konsultation angemessen berücksichtigen. 16. Wie ist aus Sicht der Bundesregierung zu vermeiden, dass mit der Taxonomie nur die nachhaltige Nische definiert (und im Nachgang reguliert) wird, ohne gleichzeitig auch Druck auf nicht nachhaltige Anlagen (Divestment oder Verbesserung der Nachhaltigkeits-Performance) auszuüben, da das Ziel ja das zügige Erreichen eines gesamthaft nachhaltigen Finanzsystems sein muss? Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass durch die von der EU-Kommission geplanten regulatorischen Anforderungen die Schaffung umweltnachhaltiger Finanzmarktinstrumente unattraktiver wird. Die Bundesregierung sieht durch eine Europäische Taxonomie eher die Chance, dass Finanzmarktakteure ein gemeinsames Verständnis entwickeln können, was als nachhaltig angesehen werden kann. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/9411 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage 19/8904 der Fraktion der FDP. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung 17. Was waren die Ziele des Treffens des Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung am 25. Februar 2019 zum Thema „Sustainable Finance“? Der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung berät über aktuelle Themen aus der Arbeit der Bundesregierung mit Nachhaltigkeitsbezug und fasst Beschlüsse, um die jeweiligen Themen weiter voranzubringen. Ziel des o. g. Treffens des Staatssekretärsausschusses war ein entsprechender Beschluss zum Thema nachhaltige Finanzen (Sustainable Finance). 18. Welche Punkte standen auf der Tagesordnung des Treffens? Bei der o. g. Sitzung wurden zwei Tagesordnungspunkte behandelt: 1. Nachhaltige Finanzen (Sustainable Finance), 2. Indikatorenbericht 2018 des Statistischen Bundesamtes. 19. Was waren, neben den in der Pressemitteilung vom 26. Februar 2019 genannten Ergebnissen, weitere maßgebliche Ergebnisse des Treffens? Weitere maßgebliche Ergebnisse der o. g. Sitzung sind im öffentlich zugänglichen Beschluss des Staatssekretärsausschusses für nachhaltige Entwicklung vom 25. Februar 2019 aufgeführt. 20. Bis wann soll die angekündigte Sustainable-Finance-Strategie erarbeitet werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte zur Erarbeitung der Strategie? b) Gibt es bereits Vorstellungen über die Eckpunkte der Strategie? Wenn ja, welche? c) Wie wird bei der Erarbeitung der Sustainable-Finance-Strategie die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie berücksichtigt? 21. Bis wann soll der Sustainable-Finance-Beirat etabliert werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte für die Etablierung des Beirats? b) Was sind die Eckpunkte zu dem geplanten Beirat (Anzahl der Mitglieder, Zusammensetzung des Beirates, Häufigkeit der Treffen etc.)? c) Welche Ziele und Aufgaben sind für den Sustainable-Finance-Beirat vorgesehen ? 22. Bis wann soll die Kommunikationsstrategie zu Sustainable Finance erarbeitet werden? a) Was sind die nächsten konkreten Schritte zur Erstellung der Kommunikationsstrategie ? b) Wo soll die Kommunikationsstrategie erarbeitet werden? Welches Bundesministerium übernimmt hierbei die Federführung? c) Soll hierbei auch auf externe Dienstleister zugegriffen werden? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9805 23. Innerhalb welchen Zeitrahmens soll die Überprüfung zur Wirtschaftlichkeit möglicher Emissionen von grünen oder nachhaltigen Bundesanleihen durchgeführt werden, und werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? a) Welche Anschlussfinanzierung wird davon voraussichtlich erstmals betroffen sein? b) Von wem soll die Überprüfung durchgeführt werden? c) Welche Kriterien sollen für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit angelegt werden? Die Fragen 20 bis 23 werden zusammen beantwortet. Der Beschluss gibt keine Fristen vor. Ein konkreter Zeitplan liegt noch nicht vor. Ziel der Bundesregierung ist es jedoch, die nächsten Schritte zeitnah und sorgfältig umzusetzen. 24. Rechnet die Bundesregierung damit, dass die deutsche Sustainable-Finance- Strategie absehbar zu nationalen Maßnahmen führt, die über die auf EU- Ebene zu Sustainble Finance beschlossenen Maßnahmen hinausgehen? Konkrete nationale Maßnahmen, die aus der zu erarbeitenden deutschen Sustainable Finance-Strategie folgen, lassen sich derzeit noch nicht abschätzen. 25. Wie schätzt die Bundesregierung die wirtschaftlichen Chancen einer deutschen Vorreiterrolle im Bereich Sustainable Finance ein? Wie sollte sich Deutschland nach Auffassung der Bundesregierung hier in Europa positionieren, vor allem auch in Bezug auf Finanzplätze wie Paris und London, aber auch kleinere Finanzplätze wie Luxemburg und Irland? Viele deutsche Finanzmarktakteure integrieren bereits (teilweise seit sehr langer Zeit) Nachhaltigkeitsaspekte (über ökologische Aspekte hinaus) in ihre Entscheidungen . Manche dieser Finanzmarktakteure gelten international als führend. Somit befindet sich Deutschland in einer guten Startposition, ein führender Sustainable Finance Standort zu werden. Es wird zudem auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 24 verwiesen. Zur Arbeitsgruppe zur Fortentwicklung der Anlagerichtlinien des Anlageausschusses für die Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ (VR Bund), „Versorgungsfonds des Bundes“ (VF Bund), „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ (BA) und „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ (PVF) 26. Welche weiteren Themen wurden der interministeriellen Arbeitsgruppe (AG) neben den ursprünglich vorgesehen Themen zur Bearbeitung übertragen (Bundestagsdrucksache 19/6247, Antwort zu Frage 7)? Neben den ursprünglichen Themen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6247, Antwort zu Frage 7) wurden der AG folgende Themen zur Bearbeitung übertragen: Umgang mit Stimmrechten nach Umstellung auf den Erwerb von Einzelaktien , Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage , Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorbereitung der Umsetzung der im Koalitionsvertrag getroffenen Vereinbarung , die Beteiligungen aller staatlichen Fonds an KKW im Ausland konsequent zu beenden. 27. Was sind die Eckpunkte des von der AG vorgelegten Nachhaltigkeitskonzepts für die Aktienanlage der Sondervermögen? a) Welche Ansätze (oder welche Anlagestrategien) wurden gewählt (z. B. Best-in-Class-Ansatz, Best-in-Progress-Ansatz, Ausschlusskriterien)? b) Welche Anlagen wären nach dem vorgeschlagenen Konzept ausgeschlossen ? c) Wurde die Global Coal Exit List (GCEL) für das Nachhaltigkeitskonzept berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? d) Wurden Aspekte der Gemeinwohl-Bilanzierung berücksichtigt, und wenn ja, inwiefern, und wenn nein, warum nicht? Das Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen wird derzeit in den zuständigen Ressorts abgestimmt. 28. Ist vorgesehen, auch für die anderen Vermögensgegenstände der Sondervermögen Nachhaltigkeitskonzepte zu erarbeiten? a) Wenn ja, bis wann, und für welche? b) Wenn nein, warum nicht? Möglichkeiten für nachhaltige Geldanlage wurden auch für festverzinsliche Wertpapiere erörtert. Konkrete Vorschläge liegen hierzu gegenwärtig nicht vor. 29. Hat der Anlageausschuss bereits über das von der AG vorgelegte Nachhaltigkeitskonzept für die Aktienanlage der Sondervermögen beraten? a) Welche Entscheidungen wurden getroffen? b) Welche weiteren Schritte sind vorgesehen? c) Wann ist mit der Umsetzung des Nachhaltigkeitskonzepts zu rechnen? d) Wie soll die Einhaltung des Nachhaltigkeitskonzepts sichergestellt werden ? e) Ist vorgesehen, das Nachhaltigkeitskonzept regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren? Für die Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/6247 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Anlageausschuss seit der Sitzung am 15. November 2018 nicht erneut getagt hat. Über das Nachhaltigkeitskonzept und das weitere Vorgehen soll auf der nächsten Sitzung entschieden werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9805 30. Plant die Bundesregierung zivilgesellschaftliche Organisationen, die im Bereich „Sustainable Finance“ aktiv sind, an der Erarbeitung der Nachhaltigkeitskonzepte zu beteiligen? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, warum nicht? 31. Plant die Bundesregierung, den neu zu errichtenden Sustainable-Finance- Beirat als beratendes Gremium für die Erarbeitung der Nachhaltigkeitskonzepte einzusetzen? a) Wenn ja, wie? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 30 und 31 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung plant einen Sustainable Finance-Beirat und die Fortsetzung des Erfahrungsaustausches innerhalb der Bundesregierung zur Integration von Nachhaltigkeitsaspekten bei den Anlagen des Bundes. Es wird auch auf die Antwort zu den Fragen 20 bis 24 verwiesen. 32. Wann soll das Nachhaltigkeitskonzept der Öffentlichkeit und dem Deutschen Bundestag zugänglich gemacht werden? 33. Inwiefern könnte das Nachhaltigkeitskonzept nach Auffassung der Bundesregierung als Standard bzw. Vorbild für eine nachhaltige Anlage für andere öffentliche (z. B. Fonds der Länder) und auch private Anleger dienen? 34. Ist die Etablierung des entwickelten Nachhaltigkeitskonzepts als Vorbild für andere Anleger Ziel der Bundesregierung? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie will sie dieses Ziel erreichen? Die Fragen 32 bis 34 werden zusammen beantwortet. Die Bundesregierung erachtet es zwar für wichtig, dass bei Anlagen des Bundes Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Die Methodenentwicklung zu Integration von Nachhaltigkeitsaspekten sollte jedoch vor allem im Markt stattfinden und nicht durch die Bunderegierung. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 35. Bis wann ist geplant, dass die oben genannten Sondervermögen aus der Finanzierung sämtlicher Unternehmen, die Atomkraftwerke im Leistungsbetrieb betreiben, aussteigen? a) Inwiefern ist es möglich, um den Ausstieg aus solchen Unternehmen zu beschleunigen, die Ausschlusskriterien des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung bezüglich Atomkraftwerken auf diese Sondervermögen zu übertragen, bis ein umfängliches Nachhaltigkeitskonzept beschlossen wurde? Für die Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 19/7797, S. 26 f. verwiesen. Die Ausschreibung zur Vergabe des Auftrags zur Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen des EURO- STOXX-50-Index wurde am 11. April 2019 auf der Website www.evergabeonline .de veröffentlicht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 36. Wie hoch ist zum Stichtag 28. Februar 2019 der Aktienbestand an solchen Unternehmen in den Sondervermögen jeweils (bitte absolut und relativ zum gesamten Aktienportfolio angeben)? Da die in der Antwort zu Frage 35 erwähnte Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Unternehmen des EURO-STOXX-50-Index noch nicht abgeschlossen ist, liegen belastbare Erkenntnisse zu einzelnen Unternehmen nicht vor. 37. Bis wann ist geplant, dass die oben genannten Sondervermögen aus der Finanzierung sämtlicher Unternehmen der Kohlewirtschaft aussteigen? Die Bezeichnung „Unternehmen der Kohlewirtschaft“ stellt keine marktübliche Definition dar. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 27 verwiesen. 38. Wie hoch ist zum Stichtag 28. Februar 2019 der Aktienbestandteil an solchen Unternehmen in den Sondervermögen jeweils (bitte absolut und relativ zum gesamten Aktienportfolio angeben)? Dazu bestehen keine Erkenntnisse. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 39. Tragen die Sondervermögen mit anderen Instrumenten als Aktien zur Finanzierung der in den Fragen 35 und 37 genannten Unternehmen bei? 40. Wenn ja, wie hoch war zu den Stichtagen 28. Februar 2019, 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2017 und 31. Dezember 2016 der Bestand an solchen Unternehmen in den Sondervermögen jeweils pro Instrument (bitte absolut und relativ zum gesamten Anlagebestand in diesem Instrument angeben)? Die Fragen 39 und 40 werden zusammen beantwortet. Dazu bestehen keine Erkenntnisse. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 35 und 37 verwiesen. Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 41. Wie gelingt es der BaFin bisher, Nachhaltigkeitsrisiken verstärkt und systematisch in der laufenden Aufsicht zu berücksichtigen? Am 23. März 2018 hat das BaFin-Direktorium ein erstes Strategiepapier „Umwelt - und Klimarisiken in der Finanzwirtschaft“ beschlossen. Weiterhin trat die BaFin dem Ende 2017 gegründeten „Central Banks and Supervisors Network for Greening the Financial System“ (NGFS) bei und unterstützt aktiv die Arbeiten in den Workstreams 1 (mikroprudentielle Aufsicht) und 2 (makroprudentielle Fragen ). Am 17. April 2019 wird ein Bericht des NGFS mit Empfehlungen veröffentlicht , an dem die BaFin einen erheblichen Anteil hat. Zudem engagiert sich die BaFin seit Ende 2017 im UN Sustainable Insurance Forum (SIF). Im April 2018 wurde ein BaFin-internes, geschäftsbereichsübergreifendes Netzwerk eingerichtet . Dieses stärkt das Problembewusstsein in den Geschäftsbereichen und erleichtert den Informationsaustausch. Zudem arbeitet die BaFin in den verschiedenen Arbeitsgruppen in den europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) und der EZB mit. Unter anderem führte die BaFin im ersten Halbjahr 2018 eine Befragung der Versicherungsbranche zur Nachhaltigkeit in der Kapitalanlage durch. Die BaFin führte in 2018 und 2019 verschiedene Gespräche mit Verbänden und Kreditinstituten durch, um sich einen Überblick über bestehende Ansätze zu Nachhaltigkeitsrisiken zu verschaffen. Zudem führte BaFin im Februar 2019 eine Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9805 informelle Abfrage bei allen Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis zum Umgang mit dem Thema Nachhaltigkeit durch. Aktuell laufen die Planungen für eine BaFin-Konferenz zur Nachhaltigkeit in der Finanzwirtschaft, die am 9. Mai 2019 im Umweltforum in Berlin stattfinden wird. Die Konferenz soll das Bewusstsein des deutschen Finanzsektors für Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen weiter stärken und der BaFin ermöglichen, ihre Erwartungshaltung zu kommunizieren . Diese wird im Laufe des Jahres auch noch in einer rechtlich nicht verbindlichen Verlautbarung niedergeschrieben. a) Welche Nachhaltigkeitsrisiken hat die BaFin definiert? Die BaFin hat im Einklang mit den Diskussionen auf internationaler Ebene Klima-/Umweltrisiken, soziale und Governance-Risiken (englisch: environmental , social, governance – ESG) als Nachhaltigkeitsrisiken definiert; vgl. Beitrag im BaFin Journal Mai 2018: „Die beaufsichtigten Unternehmen sollen aktuelle und zukünftige Umwelt-, soziale und Governance-Risiken explizit im Risikomanagement und in ihrer strategischen Steuerung berücksichtigen, um so zu einer effizienten Kapitalallokation beizutragen und ihrer konstruktiven Rolle im Transformationsprozess zu einer nachhaltigen Wirtschaft gerecht zu werden. b) Wie werden diese Risiken erfasst und bewertet? Die BaFin strebt eine Berücksichtigung der Risiken im Rahmen der etablierten Risikoarten (Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, versicherungstechnische, operationelle und Geschäftsrisiken) an. Zur Erfassung und Bewertung von Risiken enthalten die bestehenden gesetzlichen Regelungen sowie deren Konkretisierungen durch die BaFin (MaRisk, MaGo, KAMaRisk) umfassende Vorgaben. c) Zu welche konkreten Maßnahmen hat dies beispielhaft im Hinblick auf die beaufsichtigten Unternehmen geführt? Die Aktivitäten der BaFin haben zu einer erhöhten Aufmerksamkeit und Interesse bei den beaufsichtigten Unternehmen geführt. Sie tragen insbesondere dazu bei, dass sich die beaufsichtigten Unternehmen weitergehend mit der Thematik auseinandersetzen und ihre Prozesse entsprechend anpassen. Hierbei kommen zunehmend Instrumente zum Einsatz, mit deren Hilfe ESG-Risiken besser identifiziert und eingeschätzt werden können. Dies ermöglicht gezieltere Entscheidungen zur Ausrichtung der Kapitalanlage. Versicherungsunternehmen stellen darüber hinaus auch ihre Prozesse der Vertragszeichnung auf den Prüfstand. 42. Wie gelingt es den beaufsichtigten Unternehmen bisher, Nachhaltigkeitsrisiken ins Risikomanagement und die strategische Steuerung einfließen zu lassen? Die Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Für viele Versicherungsunternehmen gehört das Management von physischen Risiken zum Kerngeschäft. Hier bestehen demzufolge jahrzehntelange Erfahrungen und die Risiken werden über die bekannten Risikomanagementmaßnahmen abgedeckt, d. h. Definition einer Risikostrategie, Setzung von Risikolimiten, regelmäßige Überwachung und Berichterstattung über die Risikotragfähigkeit und Limitauslastung etc. Auch Rückversicherungslösungen und sonstige Risikominderungsmaßnahmen wie Derivate oder Pooling kommen zum Einsatz. Was transitorische Risiken angeht, ist zunehmend eine Berücksichtigung von ESG-Faktoren in der Kapitalanlagestrategie Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9805 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu beobachten, nicht nur bei Versicherungsunternehmen, sondern auch bei Kreditinstituten und Kapitalverwaltungsgesellschaften. Im Hinblick auf die Kreditvergabe haben einzelne Kreditinstitute begonnen, ESG-Risiken in den Kreditvergabeprozess zu integrieren und hierfür teilweise eigene spezialisierte Abteilungen einzurichten. Konkretere Vorgaben werden im Rahmen der Beantwortung der Anfrage der EU-Kommission an EIOPA und ESMA vom 24. Juli 2018 erwartet, die sich u. a. mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Geschäftsorganisation und Risikomanagement von Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Finanzdienstleistern auseinandersetzt. Zudem erhält EBA im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie den Auftrag zur Prüfung der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP). Die BaFin begrüßt diese Arbeitsaufträge und unterstützt die ESAs aktiv bei deren Erfüllung. a) Welche Methoden und Instrumente zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken werden dabei genutzt, und wie bewertet die Bundesregierung diese? Im Hinblick auf Kapitalanlagen werden verschiedene Methoden verwendet, z. B. Ausschlusskriterien, Positivlisten, sog. Best-in-Class-Ansätze (welche Unternehmen schneiden innerhalb ihrer Branche vergleichsweise am besten ab), normbasiertes Screening (Auswahl von Unternehmen anhand von international anerkannten Standards), wirkungsgerichtete Investitionen (sog. Impact Investment) und Engagement in Form von Gesprächen mit dem Management oder den Verbänden von Beteiligungsunternehmen oder entsprechendem Abstimmungsverhalten auf der Hauptversammlung. Im Hinblick auf das Risikomanagement existieren verschiedene Softwaretools, die genutzt werden könnten, die allerdings gegenwärtig noch nicht vollumfänglich den Bedarf der Finanzindustrie abdecken. b) Haben sich dabei bestimmte Methoden oder Instrumente branchenweit oder branchenübergreifende durchgesetzt? Die unter 42a genannten Methoden/Instrumente haben eine gewisse Verbreitung gefunden. Nach hiesigem Kenntnisstand hat sich jedoch noch keine Methode als allgemeingültig branchenweit durchgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333