Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 25. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9806 19. Wahlperiode 29.04.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kathrin Vogler, Ulla Jelpke, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8675 – Die aktuelle politische Situation und Menschenrechtslage in Eritrea V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2018 haben Äthiopiens Premierminister Abiy Ahmed und der eritreische Präsident Isayas Afewerki einen Friedensvertrag unterzeichnet, mit dem der von 1998 bis 2000 von beiden Ländern geführte Krieg formal beendet wurde, der bis zu 100 000 Tote gefordert hatte. Im September 2018 wurde zusätzlich ein Freundschaftsvertrag im saudi-arabischen Dschidda abgeschlossen. Weder der Friedens- noch der Freundschaftsvertrag wurden öffentlich gemacht. Im Oktober 2018 wurde Eritrea in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Im November 2018 wurden die zehn Jahre zuvor beschlossenen Sanktionen des UN- Sicherheitsrates gegenüber Eritrea aufgehoben. Damit ist Eritrea kein Waffenembargo -Land im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der EG-Dual-Use-Verordnung mehr. Die Allgemeinen Genehmigungen im Dual-Use-Bereich können wieder genutzt werden (Exportkontrolle Aktuell Januar 2019, 10. Januar 2019). In Deutschland wird Eritrea in der „Übersicht über die länderbezogenen Embargos “ zwar weiterhin als Land mit „Waffenembargo“ gelistet (§§ 74 ff. der Außenwirtschaftsverordnung – AWV –, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle , Stand: 24. Januar 2019); im Bereich „Verbote für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern“ wird aber mit dem Vermerk „Aufgehoben mit Verordnung (EU) 2018/1932“ („zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 667/2010 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Eritrea“, Verordnung (EU) 2018/1932 des Rates, 10. Dezember 2018) zur Kenntnis gebracht, dass das Verbot der Bereitstellung technischer Hilfe, Schulungen usw. im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie ein Verbot der Beschaffung solcher Unterstützung für Eritrea nicht mehr besteht („The restrictive measures against Eritrea include a prohibition on the provision of technical assistance, training, financial and other assistance relating to military activities, as well as a prohibition on the procurement or obtaining of such technical assistance, training , financial and other assistance from Eritrea.“, Council Regulation (EU) No 667/2010 concerning certain restrictive measures in respect of Eritrea, 26. Juli 2010). Die Menschenrechtslage in Eritrea ist nach Angaben der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen nach wie vor desaströs („Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Eritrea“, www.ohchr.org/EN/HR Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bodies/HRC/RegularSessions/Session38/Documents/A_HRC_38_50_EN.docx, 25. Juni 2018). Dies bestätigt auch Human Rights Watch in einem Bericht vom 16. Dezember 2018 (Human Rights Watch Submission to the Universal Periodic Review of Eritrea, www.hrw.org/news/2018/12/16/human-rights-watchsubmission -universal-periodic-review-eritrea). Weltweit gibt es nach Angaben der UN fast 500 000 eritreische Geflüchtete, im Jahr 2018 kamen nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 5 920 Geflüchtete aus Eritrea nach Deutschland und stellten einen Asylantrag (Asylgeschäftsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge , 23. Januar 2019). Häufig wird von den Flüchtlingen die unbefristete Länge des obligatorischen Militärdienstes bzw. Nationaldienstes als Grund für die Flucht genannt. Im Rahmen der Schulausbildung werden die Schülerinnen und Schüler der 12. Klasse bereits zum Militär einberufen, unabhängig von ihrem Alter (Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit. Version 5.0, Juli 2018). Immer wieder werden international Vorwürfe erhoben, die eritreische Regierung und das Militär bereicherten sich durch die Beteiligung am Menschenhandel mit Flüchtlingen (Martin Plaut: Eritrea – a mafia state? Review of African Political Economy, 13. September 2017). Ein weiterer Vorwurf internationaler Menschenrechtsorganisationen ist, dass die eritreische Regierung versucht, Flüchtende via Schießbefehl vom Grenzübertritt abzuhalten (Sheila Keetharuth: In Eritrea werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen, Mai 2018, www.proasyl.de/wp-content/uploads/2018/ 05/PRO_ASYL_Connection_Broschuere_Eritrea_EinLandimGriffeinerDiktatur_ Web.pdf). In der eritreischen Verfassung ist festgelegt, dass für eritreische Staatsbürger, die im Ausland leben, eine Diaspora-Steuer in Höhe von 2 Prozent des Einkommens erhoben wird (Proklamation Nr. 17/1991 und 67/1995, siehe Tilburg University : The 2% Tax for Eritreans in the diaspora. www.rijksoverheid.nl/binaries/ rijksoverheid/documenten/rapporten/2017/09/18/the-2-pct-tax-for-eritreans-inthe -diaspora/the-2-pct-tax-for-eritreans-in-the-diaspora.pdf, Juni 2017; und: Translation of Proclamation 17 (1991) and Proclamation 1 (1995), https:// assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_ data/file/559482/Eritrea-Appendix-I-II-III-V-Dec-2015.pdf). An dem von April 2016 bis März 2019 laufenden Projekt der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, „Better Migration Management “ (www.giz.de/de/mit_der_giz_arbeiten/40602.html) nimmt auch Eritrea teil (Bundestagsdrucksache 18/8216 und 18/12275). Der entsprechende GIZ-Aktionsplan zur Bekämpfung des Menschenhandels sieht die Stärkung der institutionellen und personellen Kapazitäten der eritreischen Regierung bei der Migrationskontrolle vor und trägt damit den Aktionsplan des „Steering Committees of the EU – Horn Of Africa Migration Route Initiative“ im Rahmen des Khartum-Prozesses mit (SWP-Studie „Migrationsprofiteure?“, www.swp-berlin. org/fileadmin/contents/products/studien/2018S03_koc_web_wrf.pdf, April 2018). 1. Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus dem Abschluss der Friedensvereinbarung und des Freundschaftsvertrages zwischen Eritrea und Äthiopien? Die Vereinbarungen zwischen Eritrea und Äthiopien sind ein wichtiger Schritt zu Frieden zwischen den beiden Ländern sowie darüber hinausgehend zur politischen Stabilisierung und wirtschaftlichen Entwicklung der Region. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9806 2. Ist der Bundesregierung der Inhalt des Friedensvertrages zwischen Eritrea und Äthiopien bekannt, und wenn ja, a) welche Vereinbarungen wurden bezüglich politischer, wirtschaftlicher und kultureller Zusammenarbeit getroffen, In dem veröffentlichten Abkommen über Frieden, Freundschaft und umfassende Zusammenarbeit zwischen dem Staat Eritrea und der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien wurde die Förderung einer umfassenden Zusammenarbeit in den Bereichen Politik, Sicherheit, Verteidigung, Wirtschaft, Handel, Investitionen, Kultur und Sozialpolitik auf der Grundlage von Komplementarität und Synergie vereinbart. b) welche Vereinbarungen wurden über eine militärische Zusammenarbeit zwischen Äthiopien und Eritrea getroffen, Gemäß dem veröffentlichten Abkommen wurde die Förderung einer umfassenden Zusammenarbeit unter anderem im Bereich Verteidigung ohne weitere Konkretisierung vereinbart. c) welche Vereinbarungen wurden bezüglich der Grenzziehung bei Badme getroffen, Das veröffentlichte Abkommen enthält die Bestimmung, dass beide Staaten die Entscheidung der Eritreisch-Äthiopischen Grenzkommission (EEBC) umsetzen werden. d) beinhalten die Friedensabkommen Zusagen von Eritrea und Äthiopien bezüglich einer militärischen Unterstützung des saudi-arabischen Militäreinsatzes im Jemen, und wenn ja, welche, und Die veröffentlichten Texte enthalten keine solche Bestimmung. Die Bundesregierung hat keine darüber hinausgehenden Kenntnisse. e) beinhalten die Friedensabkommen Vereinbarungen zwischen Eritrea und Äthiopien bezüglich Somalia, und wenn ja, welche? Die veröffentlichten bilateralen Abkommen zwischen Eritrea und Äthiopien enthalten keine Bestimmungen, die sich ausdrücklich auf Somalia beziehen. 3. Wird die Bundesregierung eine Änderung der §§ 74 ff. AWV im Sinne einer Aufhebung des Waffenembargos gegen Eritrea vornehmen? a) Wenn ja, wann wird diese Aufhebung stattfinden? b) Wenn nein, wie setzt sich die Bundesregierung angesichts der Menschenrechtslage in Eritrea in der Europäischen Union dafür ein, dass das EUweite generelle Waffenembargo gegenüber Eritrea bestehen bleibt? Die Fragen 3 bis 3b werden zusammen beantwortet. Die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 14. November 2018 beschlossene Aufhebung des Waffenembargos gegen Eritrea, die durch Beschluss (GASP) 2018/1944 des Rates vom 10. Dezember 2018 auf EU-Ebene umgesetzt worden ist, wurde mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. Februar 2019 innerstaatlich umgesetzt. Die Änderungsver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ordnung, die Änderungen in den §§ 74, 76 und 77 der Außenwirtschaftsverordnung vorsieht, ist am 7. März 2019 in Kraft getreten (BAnz AT 6. März 2019 V1). 4. Liegen der Bundesregierung aktuell Anfragen aus der Rüstungsindustrie vor, aus denen hervorgeht, dass sich Eritrea bemüht um den Ankauf von a) Rüstungsgütern und/oder b) Dual-Use-Gütern? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung folgt dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BVerfGE 137, 185) und unterrichtet über abschließende positive Genehmigungsentscheidungen sowie die Eckdaten eines Ausfuhrgeschäfts, das heißt über Art und Anzahl der Rüstungsgüter, das Empfängerland und das Gesamtvolumen. Die Bundesregierung sieht gemäß dem Urteil von weitergehenden Ausführungen ab. 5. Nachdem die „Verbote für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Rüstungsgütern “ seit Dezember 2018 aufgehoben sind, welche Maßnahmen der Ertüchtigungsinitiative wird die Bundesregierung als militärische Beratungs -, Ausbildungs- und Unterstützungsangebote in Eritrea umsetzen (bitte die Maßnahmen einzeln nach Art und zeitlichem Umfang aufführen)? Es werden zurzeit weder Maßnahmen der Ertüchtigungsinitiative in Eritrea umgesetzt noch sind Maßnahmen vorgesehen.  6. Welcher Art ist die militärische und/oder sicherheitspolitische Zusammenarbeit (Polizeien, Geheimdienste) zwischen Deutschland und Eritrea zurzeit (bitte Kooperationen einzeln nach Art und zeitlichem Umfang aufführen)? Es besteht keine militärische oder sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit Eritrea . 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea? Die Menschenrechte sind in Eritrea stark eingeschränkt. Insbesondere die Ausübung der Grundrechte der Meinungs- und Religionsfreiheit, der Freizügigkeit und der freien Berufswahl ist nicht gewährleistet. 8. Welche sind nach Auffassung der Bundesregierung die wesentlichen Probleme bei der Durchsetzung der Menschenrechte in Eritrea? Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind in Eritrea nicht gewährleistet, das politische System ist repressiv. Es existiert keine freie Presse, die Zivilgesellschaft ist marginalisiert. Die Regierung des autoritär geführten Staates Eritrea hat trotz des Friedensschlusses mit Äthiopien bisher nicht den entsprechenden Reformwillen erkennen lassen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9806 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Ausgestaltung des Staatsdienstes in Eritrea, insbesondere was die Dauer, die rechtlichen Grundlagen sowie die praktische Ausgestaltung dieses Dienstes betrifft, und wie beurteilt sie diese Regelungen? Der Nationale Dienst wurde 1994 zu Verteidigungszwecken eingeführt, seine gesetzliche Dauer beträgt 18 Monate, er betrifft Männer wie Frauen. Seit der Mobilmachung im letzten militärischen Konflikt mit Äthiopien ist die Dienstpflicht de facto häufig zeitlich unbefristet. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass durch diese Regelung das Recht der freien Berufswahl und das Recht auf Freizügigkeit entsprechend dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte („International Covenant on Civil and Political Rights/ICCPR“ oder UN- Zivilpakt) verletzt werden. 10. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zu, dass die Dienstpflichtigen in Eritrea Bedingungen unterworfen sind, die moderner Sklaverei ähneln (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 11. Welche Möglichkeiten hat die Bundesregierung, sich auf diplomatischem Wege dafür einzusetzen, dass der unbefristete Nationaldienst bzw. Militärdienst in Eritrea aufgehoben wird? Die Bundesregierung setzt sich in regelmäßigen und hochrangigen Gesprächen mit der Regierung des Staates Eritrea dafür ein, dass der Nationale Dienst in seiner jetzigen Form abgeschafft wird. Auch in den internationalen Foren wie den Vereinten Nationen fordert sie in öffentlichen Statements die Beendigung des Nationalen Dienstes auf, zuletzt im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im März 2019. 12. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei wirtschaftlichen Kooperationen deutscher Firmen in Eritrea keine Zwangsarbeitskräfte bzw. Wehrpflichtige eingesetzt werden? Der Bundesregierung liegen keinerlei Erkenntnisse über den Einsatz von Zwangsarbeitern bzw. Wehrpflichtigen bei wirtschaftlichen Kooperationen deutscher Unternehmen in Eritrea vor. Allgemein kommuniziert die Bundesregierung die klare Erwartungshaltung, dass deutsche Unternehmen bei ihren wirtschaftlichen Aktivitäten im Ausland die Standards für verantwortungsvolle Unternehmensführung einhalten, wie sie namentlich in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen sowie im Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte formuliert sind. Dies umfasst insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit, wie dies im Übereinkommen Nummer 29 der Internationalen Arbeitsorganisation von 1930 über die Zwangs- oder Pflichtarbeit und dem ergänzenden Protokoll von 2014 niedergelegt ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Mit welchen Mitteln wirkt die Bundesregierung auf die eritreische Regierung ein, um die Implementierung der Verfassung und eine Verbesserung der Menschenrechts- und der humanitären Lage in Eritrea zu erreichen? Die Bundesregierung hat der Regierung des Staates Eritrea für den Fall politischer und wirtschaftlicher Reformen eine Ausweitung der bilateralen Zusammenarbeit in Aussicht gestellt. Die Bundesregierung unterstützt zudem das Mandat der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen zur Menschenrechtssituation in Eritrea und ruft die eritreische Regierung dazu auf, im Gegensatz zur bisherigen Praxis mit der Sonderberichterstatterin zu kooperieren. 14. Welche Maßnahmen setzt die Bundesregierung in Eritrea um, um eine nachhaltige und friedliche Entwicklung zu fördern und den politischen Wandel positiv zu begleiten? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Außerdem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 13 und 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/4201 verwiesen. 15. Welche finanziellen Hilfen gewährte die Bundesrepublik Deutschland Eritrea in den Jahren zwischen 2015 bis 2018 (bitte nach Jahren, Quelle der Zuwendung und Zielbenennung aufschlüsseln)? In den Jahren 2015 bis 2018 gewährte die Bundesrepublik Deutschland Eritrea keine finanziellen Hilfen im Sinne von Finanzieller Zusammenarbeit (FZ). 16. Welche finanziellen Hilfen werden Eritrea im Jahr 2019 und 2020 von Seiten der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden (bitte nach Jahren, Quelle der Zuwendung und Zielbenennung aufschlüsseln)? Welche Zielsetzung haben die oben genannten gewährten Hilfsleistungen von Seiten der Bundesregierung (bitte nach Hilfestellung und Ziel getrennt aufführen)? Es sind derzeit keine finanziellen Hilfen – verstanden als FZ – für Eritrea in den Jahren 2019 und 2020 vorgesehen. 17. Wie wird von der Bundesregierung abgesichert, dass die Hilfsleistungen auch die gesetzten Zielvorgaben erfüllen? In allen Vorhaben der Bundesregierung wird die Erfüllung der Zielvorgaben durch jeweils vereinbarte inhaltliche und finanzielle Berichterstattung der durchführenden Organisation nachgehalten. 18. Welche Nichtregierungsorganisationen und zivilgesellschaftlichen Projekte, die sich für die Durchsetzung der Menschenrechte in Eritrea einsetzen, werden von der Bundesregierung finanziell unterstützt (bitte namentlich und mit der jeweiligen Zuwendung nach Jahren aufschlüsseln)? Für die Durchsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Menschenrechte bezuschusst die Bundesregierung Maßnahmen im Gesundheitswesen zur Verbesserung der Lage der Menschen vor Ort. Dies geschieht über die BMZ-Initiative „Klinikpartnerschaften – Partner stärken Gesundheit“. Derzeit werden in Eritrea insgesamt neun solcher Partnerschaften mit einem Gesamtvolumen von 412 716,60 Euro umgesetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9806 Weitere Details sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Projekttitel Partner in Deutschland Förderzeitraum Fördersumme Verbesserung der Ergebnisse zu Mutter -Kind-Gesundheit durch Trainings Hammer Forum e. V. 2017 - 2019 50 000,00 € Aufbau eines Perinatalzentrums in Barentu, Eritrea Charité- Universitätsmedizin Berlin in Kooperation mit ARCHEMED - Ärzte für Kinder in Not e. V. 2017 - 2019 50 000,00 € Stärkung der Gesundheit der Mütter und Kinder im Regionalkrankenhaus Kerem/Eritrea Universitätsklinikum Bonn 2017 - 2019 49 316,60 € Aufbau und Entwicklung der Gewebediagnostik (Histo-Pathol.) in Eritrea For-Eritrea e. V.(Medical Support in Partnership) 2017 - 2019 50 000,00 € Aufbau einer HNO-Versorgung in Eritrea, Ausbildung von HNO-Ärzten Medcare for People in Eritrea e. V. 2017 - 2019 31 500,00 € Partnerprogramm Eritrea für Kinderkrebs - und Blutkrankheiten Universitätsklinikum Essen 2018 - 2020 41 000,00 € Förderung der Frauengesundheit in Eritrea For-Eritrea (Medical Support in Partnership) e. V. 2018 - 2020 49 800,00 € Aufbau eines Trainingszentrums für Endoskopie u. Ultraschall German-Eritrean Partnership in Training e. V. 2019 - 2021 50 000,00 € Aufbau und Implementierung einer standardisierten onkologischen Versorgung von Frauen For-Eritrea (Medical Support in Partnership) e. V. 2018 - 2020 41 100,00 € 19. Wie viele Personen kamen 2015, 2016, 2017 und 2018 aus Eritrea nach Deutschland (bitte nach Geschlecht und Jahr getrennt aufführen) a) mit Asylantragstellung, In der Asylgeschäftsstatistik des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird das Datum des Asylantrags statistisch erfasst, nicht das Jahr der Einreise. Danach stellten im Jahr 2015 10 990 (davon 2 657 weibliche) Personen mit eritreischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag, im Jahr 2016 19 103 (davon 5 779 weibliche), im Jahr 2017 10 582 (davon 3 412 weibliche ), im Jahr 2018 5 920 (davon 2 377 weibliche). b) über Familienzusammenführung bzw. c) mit anderem Aufenthalt? Die Fragen 19b und 19c werden zusammen beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zum Stichtag 31. Dezember 2018 hielten sich 47 612 Personen mit eritreischer Staatsangehörigkeit in Deutschland auf, die in den Jahren 2015 bis 2018 eingereist waren (Jahr der letzten Einreise). Davon hatten zum genannten Stichtag 2 056 Personen ein Aufenthaltsrecht aus familiären Gründen, 45 556 waren aus anderen Gründen aufhältig. Differenzierte Angaben nach Geschlecht und Jahr der (letzten) Einreise können der folgenden Tabelle entnommen werden: Jahr Geschlecht Aufenthaltserlaubnis – familiäre Gründe Sonstige Gründe Gesamt 2015 weiblich 77 4.964 5.041 männlich 57 13.086 13.143 unbekannt 30 30 Summe 134 18.080 18.214 2016 weiblich 261 4.336 4.597 männlich 223 8.309 8.532 unbekannt 14 14 Summe 484 12.659 13.143 2017 weiblich 397 3.034 3.431 männlich 335 5.996 6.331 unbekannt 3 5 8 Summe 735 9.035 9.770 2018 weiblich 394 2.287 2.681 männlich 308 3.483 3.791 unbekannt 1 12 13 Summe 703 5.782 6.485 Gesamt 2.056 45.556 47.612 20. Wie viele Flüchtlinge aus Eritrea, die 2015, 2016, 2017 und 2018 nach Deutschland einreisten, waren minderjährig (bitte nach Jahren aufschlüsseln )? Von den in der Antwort zu Frage 19a ausgewiesenen Personen stellten im Jahr 2015 ausweislich der Asylgeschäftsstatistik des BAMF 2 420 minderjährige Personen mit eritreischer Staatsangehörigkeit in Deutschland einen Asylantrag (2016: 4 042; 2017: 3 964; 2018: 2 960). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9806 21. Wie viele Personen aus Eritrea erhielten 2015, 2016, 2017 und 2018 a) eine Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes, b) einen Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention, c) einen subsidiären Schutzstatus bzw. d) Abschiebungsverbot? Die Entscheidungen des BAMF im Sinne der Fragen 21a bis 21d können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 21a) 21b) 21 c) 21d) Jahr Anerkennung nach Art. 16a GG Flüchtlingsschutz gem. § 31 AsylG Subsidiärer Schutz gem. § 41 AsylG Abschiebungsverbot 2015 44 8 870 347 39 2016 109 16 557 3 652 119 2017 665 9 430 7 340 728 2018 215 2 024 2 822 277 22. Wie viele Personen aus Eritrea wurden 2015, 2016, 2017 und 2018 im Asylverfahren vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnt (bitte nach Jahr und a) „einfache“ Ablehnung b) Asylantrag „offensichtlich unbegründet“ c) Asylantrag „unzulässig“ aufschlüsseln)? Die Angaben zu den Fragen 22a bis 22c können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 22a 22b 22c Jahr abgelehnt o. u. abgelehnt unzulässig* 2015 32 6 716 2016 115 20 1 186 2017 402 53 2 753 2018 321 16 1 808 * beinhaltet folgende Entscheidungen: Unzulässig gemäß § 29 I Nummer 1 bis Nummer 5 AsylG 23. Wie viele Personen wurden 2015, 2016, 2017 und 2018 nach Eritrea abgeschoben (bitte nach Alter und Jahr getrennt aufführen)? In den Jahren 2015, 2016 und 2018 erfolgten keine Abschiebungen nach Eritrea. Im Jahr 2017 wurde laut Statistik eine Person im Alter von 64 Jahren mit ihrem Einverständnis nach Eritrea rückgeführt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Welche Vorkehrungen traf die Bundesregierung, um bei Abschiebungen willkürliche Haft, Incommunicado-Haft (systematische, völlige Isolation eines Gefangenen direkt nach der Festnahme) sowie weitere Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsland zu verhindern? 25. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass Meldungen aus Eritrea über Menschenrechtsverletzungen bei abgeschobenen Personen die deutschen Behörden erreichen? Die Fragen 24 und 25 werden zusammen beantwortet. Es wurden keine Personen gegen ihren Willen nach Eritrea zurückgeführt. 26. Welche Kriterien legt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, um zu entscheiden, ob bei eritreischen Flüchtlingen ein Flüchtlingsschutz nach der Genfer Konvention oder ein subsidiärer Schutz vorliegt? Anders als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bedarf es zur Feststellung des Flüchtlingsschutzes neben einer Verfolgungshandlung (§ 3a AsylG) auch einer Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG. Für eritreische Flüchtlinge kommen als Verfolgungsgründe insbesondere in Betracht : Religion (für Mitglieder kleinerer Religionsgemeinschaften), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa in Zusammenhang mit weiblicher Genitalverstümmelung oder der sexuellen Ausrichtung wie Homosexualität), politische Überzeugung (insbesondere bei tatsächlichen und vermeintlichen Oppositionellen ). 27. Inwieweit hat es in den Leitlinien des BAMF bezüglich Eritrea in den letzten Jahren Veränderungen gegeben, und wie wurden diese ggf. begründet? Aktualisierungen erfolgten unter Hinzuziehung einer Vielzahl von nationalen und internationalen Quellen (etwa Berichte des Auswärtigen Amts, des Europäischen Asylunterstützungsbüros EASO, anderer Migrationsbehörden, UN-Organisationen , NGOs, Rechtsprechung etc.). 28. Wie groß ist der Pool an Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Tigrinya, mit denen das BAMF regelmäßig zusammenarbeitet? Der Pool der freiberuflich für das Bundesamt tätigen Sprachmittelnden für die Sprache Tigrinya umfasst derzeit 197 Personen. a) Wie werden diese Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher ausgewählt? Fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit werden vor Einstellung geprüft . Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erteilen Personen, die sich beim Bundesamt als Sprachmittelnde bewerben, eine Selbstauskunft. Bewerberinnen und Bewerber legen zudem ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde vor und stimmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Sicherheitsbehörden zu. Der Einsatz der neu gewonnenen Sprachmittelnden erfolgt erst nach Abschluss dieser Prüfung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9806 b) Inwieweit arbeitet das BAMF mit Dolmetscherinnen und Dolmetschern zusammen, die der eritreischen Regierung nahestehen, sodass ggf. keine neutrale Übersetzung gewährleistet ist? Welche Vorkehrungen trifft das BAMF, um eine einseitige Übersetzung bzw. eine Einflussnahme auf Asylsuchende während der Anhörung auszuschließen ? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Sprachmittelnden vor, die der eritreischen Regierung nahestehen und in Asylverfahren eingesetzt werden. Vorkehrungen werden durch die in der Antwort zu Frage 28a beschriebenen Maßnahmen und dem Augenmerk der Mitarbeitenden des Bundesamtes auf die Kommunikation zwischen Antragstellenden und Sprachmittelnden getroffen. Bei konkreten internen oder externen Hinweisen, welche die Integrität des Sprachmittelnden in Frage stellen, werden diese einzelfallbezogen und im Rahmen der Möglichkeiten des Bundesamtes geprüft. 29. Hat das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft in Eritrea Kontakte zu Menschenrechtsorganisationen in Eritrea (wenn ja, bitte benennen)? Die Botschaft hat Kontakte zur Vertretung des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) und zur Delegation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz in Eritrea. 30. Hat das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft in Eritrea Kontakte zu eritreischen Menschenrechtsorganisationen außerhalb von Eritrea (wenn ja, bitte benennen)? Das Auswärtige Amt und die Botschaft haben Kontakte zu eritreischen zivilgesellschaftlichen Organisationen außerhalb von Eritrea, die sich mit menschenrechtlichen Fragen in Eritrea beschäftigen. Einzelheiten sind der Anlage zu entnehmen , die zum Schutz der betroffenen zivilgesellschaftlichen Organisationen gemäß der Verschlusssachenanweisung als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft separat übermittelt wird.* 31. Wie bewertet es die Bundesregierung, dass auch anerkannte Flüchtlinge und deren Angehörige für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug in Kontakt mit der eritreischen Botschaft treten müssen, um geforderte Dokumente wie die Registrierung der Ehe zu beschaffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 32. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung von den diplomatischen Vertretungen Eritreas in Deutschland auch weiterhin die Zahlung einer „Diaspora- Steuer“ als Voraussetzung angesehen, dass diplomatische Dienstleistungen erbracht werden, z. B. die Ausstellung von Pässen, Beglaubigungen von Dokumenten , Heiratsurkunden und Ähnliches? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 4 der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/370 wird verwiesen. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9806 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 33. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob diese Diaspora-Steuer in Deutschland auch indirekt über informelle Vertreter eingezogen wird? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 34. Verfügt die Bundesregierung über Erkenntnisse, ob die diplomatischen Vertretungen Eritreas in Deutschland zudem versuchen, durch Drohungen und Zwangsmaßnahmen die Zahlung dieser Diaspora-Steuer zu erzwingen? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 35. Wie bewertet die Bundesregierung dieses Vorgehen, insbesondere unter dem Aspekt, dass Flüchtlinge mit einem subsidiären Schutz auf diplomatische Dienste angewiesen sind, da sie ansonsten keine Möglichkeit haben, notwendige Dokumente vorzulegen? Nach Ansicht der Bundesregierung ist für eritreische Staatsangehörige, darunter auch in Deutschland humanitär Schutzberechtigten, grundsätzlich eine Kontaktaufnahme mit eritreischen Behörden nicht per se unzumutbar. Das Verwaltungsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 1. Juni 2018 festgestellt, dass Antragsteller weder nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge noch aus der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung darauf bestehen können, von jeglichen Kontakten mit dem eritreischen Staat verschont zu bleiben (Az. VG 1 L 126.18 V, 1. Juni 2018). 36. Welche Maßnahmen führt die GIZ nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des Projekts Better Migration Management in Eritrea durch (bitte nach Einzelmaßnahme, Laufzeit und Zielsetzung getrennt aufführen)? Das aus dem EU Emergency Trust Fund for Africa (EUTF) ko-finanzierte und von der Bundesregierung beauftragte Regionalprogramm „Better Migration Management “ (BMM) hat zum Ziel, das Migrationsmanagement am Horn von Afrika zu verbessern und den Schutz von Migranten und Flüchtlingen in der Region sicherzustellen. Dabei steht im Mittelpunkt, die Rechte von Migrantinnen und Migranten zu stärken und betroffene Menschen besser vor Gewalt, Misshandlung und Ausbeutung zu schützen. In Eritrea fanden zwischen Juni und August 2018 zwei Fortbildungen mit einer Dauer von jeweils drei Tagen für Ermittlungs- und Strafvollzugsbeamte sowie die Generalanwaltschaft statt. Es gab drei Informationsveranstaltungen zwischen Juli 2018 und Februar 2019 für das Justizministerium zum Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität („United Nations Convention against Transnational Organized Crime“/UNTOC) mit Vertretern des Außen - und des Justizministeriums anlässlich des VN-Welttages gegen Menschenhandel und zur Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität mit regionalen Vertreterinnen und Vertretern. Die Aktivitäten des BMM in Eritrea sind Teil des Gesamtprogramms von BMM. Die Laufzeit des Projekts ist von April 2016 bis September 2019. 37. Welche Zuwendungen sachlicher oder finanzieller Art hat die eritreische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Zusammenhang erhalten ? Keine. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9806 38. Welche Maßnahmen hat die GIZ nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen , um sicherzustellen, dass die Zuwendungen und Mittel der GIZ nicht von eritreischen Militär- und Regierungsangehörigen verwandt wurden bzw. werden, die mutmaßlich in den Menschenhandel mit Flüchtenden verstrickt sind? Die Mittel des BMM-Vorhabens für die unter Frage 36 benannten laufenden Aktivitäten werden in direkter Umsetzung durch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH und das UNODC verwendet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 39. Welche Maßnahmen hat die GIZ nach Kenntnis der Bundesregierung ergriffen , um sicherzustellen, dass der Schießbefehl auf Flüchtende bei unerlaubtem Grenzübertritt eingestellt wurde? Die Maßnahmen der GIZ im Rahmen des BMM in Eritrea beschränken sich auf die in der Antwort zu Frage 36 genannten Aktivitäten. 40. Wie bewertet die Bundesregierung Ergebnisse und Zielerreichung des Projekts Better Migration Management im Falle Eritreas insgesamt? Die Bundesregierung bewertet die Ergebnisse und die Zielerreichung der bislang umgesetzten Maßnahmen positiv. Eritrea hat inzwischen das Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (UNTOC) sowie die Konvention zur Bekämpfung des Menschenhandels (Protocol to Prevent, Suppress and Punish Trafficking in Persons, Especially Women and Children – TiP) ratifiziert . Ferner wurden die entsprechenden staatlichen Stellen im Rahmen der Fortbildungsprogramme mit den Inhalten der internationalen Konventionen vertraut gemacht und entsprechend sensibilisiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333