Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9811 19. Wahlperiode 02.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Anton Friesen, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9431 – Sicherheitskooperation mit Armenien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Kenntnis der Fragesteller durch Gespräche mit dem Außenministerium Armeniens liegt derzeit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein Protokoll für die deutsch-armenische Sicherheitskooperation vor. Unter anderem soll es nach Kenntnis der Fragesteller in diesem Protokoll um die Kooperation bei der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger armenischer Staatsangehöriger sowie die gemeinsame Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gehen. 1. Wird die Bundesregierung dem in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Protokoll zustimmen? Falls nein, warum nicht? 2. Bei welchen Sachgebieten bzw. Themen des Protokolls sieht die Bundesregierung aus welchen Gründen Änderungsbedarf? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Ein Protokoll für eine deutsch-armenische Sicherheitskooperation ist der Bundesregierung nicht bekannt. Vielmehr wurde am 14. Februar 2011 eine Gemeinsame Absichtserklärung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesministerium des Innern und der Polizei der Republik Armenien unterzeichnet. Die Zusammenarbeit auf Grundlage dieser Gemeinsamen Absichtserklärung kann sich u. a. auch auf die Bekämpfung der internationalen Organisierten Kriminalität erstrecken. Nicht umfasst ist die Kooperation bei der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger armenischer Staatsangehöriger. Zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien ist im Januar 2014 ein Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, zu diesem Rückübernahmeabkommen bilaterale Durchführungsprotokolle zu dessen praktischer Umsetzung abzuschließen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9811 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung hat den Entwurf eines solchen bilateralen Durchführungsprotokolls im Januar 2019 an die armenische Seite übermittelt. Mit dem Entwurf des bilateralen Durchführungsprotokolls soll der innerstaatliche Verwaltungsvollzug der zuständigen Ausländerbehörden erleichtert werden. Der Umfang der im Durchführungsprotokoll möglichen Vereinbarungen ergibt sich aus der Ermächtigung in Artikel 20 des Rückübernahmeabkommens. Dementsprechend enthält der Entwurf des Durchführungsprotokolls im Wesentlichen Regelungen über die zuständigen Behörden, Grenzübergangsstellen, Verfahren für die Befragung zur Feststellung der Staatsangehörigkeit, Regelungen über zusätzliche Beweismittel zum Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie Voraussetzungen einer begleiteten Überstellung bzw. Durchbeförderung. Der Bundesregierung ist darüber hinaus bekannt, dass auf armenischer Seite Interesse an einem zusätzlichen Übereinkommen im Bereich Migration, Rückführung , Sicherheit und polizeilicher Zusammenarbeit besteht. 3. Wie gestaltet sich nach Ansicht der Bundesregierung die deutsch-armenische Kooperation im Bereich der Rückführungen? Die Zusammenarbeit mit Armenien im Bereich der Rückführungen ist insgesamt als gut zu bezeichnen. Die armenische Seite hat Ende Februar 2019 eine elektronische Plattform nach dem georgischen Vorbild installiert. Die Plattform ermöglicht die elektronische Antragsstellung von Rückübernahmeanträgen durch die deutschen Behörden und die Nachverfolgung der Bearbeitung dieser Anträge durch die armenischen Behörden. 4. Wie gestaltet sich nach Ansicht der Bundesregierung die deutsch-armenische Kooperation im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität? Eine polizeiliche Kooperation im Bereich Organisierte Kriminalität findet grundsätzlich über Interpol Jerewan und in Einzelfällen über den Verbindungsbeamten des Bundeskriminalamts in Tiflis (Georgien) mit Nebenakkreditierung für Armenien statt. Diese Kooperation gestaltet sich insgesamt positiv. 5. Welche Verbindungen zwischen der „armenischen Mafia“ in Deutschland und Armenien sind der Bundesregierung im Bereich der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger armenischer Staatsangehöriger bekannt? Der Bundesregierung sind keine Verbindungen zwischen der „armenischen Mafia “ in Deutschland und Armenien im Bereich der Rückführung vollziehbar ausreisepflichtiger armenischer Staatsangehöriger bekannt. 6. Wie viele vollziehbar ausreisepflichtige armenische Staatsangehörige gibt es in Deutschland, und wie viele davon sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der freiwilligen Rückkehr oder einer Rückführung nach Armenien zurückgekehrt (bitte seit 2010 jährlich jeweils nach Bundesländern aufgeschlüsselt unter Nennung der Gründe für nicht erfolgte Rückführung angeben)? Angaben zur Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Armenier liegen differenziert nach Bundesländern erst ab dem Stichtag 31. Dezember 2013 vor. Ausweislich des Ausländerzentralregisters waren zum Stichtag 31. Dezember 2010 2 099 Armenier ausreisepflichtig (31. Dezember 2011: 2 051; 31. Dezember 2012: 1 939). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9811 Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anzahl der ausreisepflichtigen Armenier zum: 31.03.19 31.12.18 31.12.17 31.12.16 31.12.15 31.12.14 31.12.13 Baden-Württemberg 56 45 28 26 32 31 21 Bayern 793 746 660 268 164 158 131 Berlin 219 217 206 132 107 86 78 Brandenburg 54 40 35 11 8 11 3 Bremen 53 55 48 53 37 38 3 Hamburg 158 136 120 116 125 168 135 Hessen 103 120 117 124 141 139 123 Mecklenburg-Vorpommern 223 226 201 153 165 174 124 Niedersachsen 247 235 206 181 192 227 191 Nordrhein-Westfalen 2.045 1.963 1.727 985 828 697 350 Rheinland-Pfalz 631 590 557 324 281 155 85 Saarland 10 11 8 10 11 12 9 Sachsen 74 58 32 21 22 22 20 Sachsen-Anhalt 68 78 52 38 38 27 21 Schleswig-Holstein 920 849 697 257 221 181 123 Thüringen 65 74 39 34 33 47 43 Gesamt 5.719 5.443 4.733 2.733 2.405 2.173 1.460 Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen armenischen Staatsangehörigen, die freiwillig unter Inanspruchnahme von REAG/GARP (Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr) nach Armenien ausgereist sind, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: ARMENIEN -vollziehbare Ausreisepflichtige- gefördert über REAG/GARP 2010 – 2019 Bundesland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018* 2019* Gesamt Baden-Württemberg 1 6 9 16 Bayern 9 7 3 11 17 19 91 126 24 307 Berlin 2 4 1 1 1 1 14 13 8 45 Brandenburg 1 1 15 1 18 Bremen 1 2 2 5 Hamburg 4 2 7 3 2 1 6 2 27 Hessen 3 5 4 11 1 24 Mecklenburg-Vorpommern 1 5 1 2 5 1 15 Niedersachsen 9 5 2 4 2 6 13 3 44 Nordrhein-Westfalen 16 14 21 18 23 33 70 92 101 41 429 Rheinland-Pfalz 11 11 9 2 5 10 29 84 82 11 254 Saarland 6 6 Sachsen 1 1 1 1 1 1 3 4 13 Sachsen-Anhalt 5 3 6 3 17 Schleswig-Holstein 8 4 3 1 1 3 32 49 14 115 Thüringen 2 2 1 2 9 16 Gesamt 64 52 56 26 47 76 129 343 437 121 1351 * vorläufige Zahlen, Stand der Bearbeitung bei IOM: 17. April 2019 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9811 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen armenischen Staatsangehörigen, die im Rahmen einer Abschiebung nach Armenien zurückgehrt sind, ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Die Abschiebung veranlassendes Bundesland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Baden-Württemberg 1 1 2 2 Bayern 27 3 2 2 4 3 39 55 Berlin 2 2 2 8 4 3 8 6 Brandenburg 1 1 1 5 Hamburg 8 1 2 3 3 7 Hessen 5 6 10 9 1 2 2 17 Mecklenburg-Vorpommern 2 3 3 1 1 1 Niedersachsen 11 4 3 2 1 2 11 Nordrhein-Westfalen 38 24 30 15 22 30 30 54 94 Rheinland-Pfalz 19 3 3 4 2 8 4 54 95 Saarland 4 Sachsen 4 2 1 1 1 4 Sachsen-Anhalt 3 1 15 Schleswig-Holstein 9 12 6 1 3 8 32 Thüringen 1 4 4 4 5 Bundespolizei 2 3 1 1 3 Gesamt 118 69 64 42 47 46 54 184 345 Die Gründe für die nicht erfolgten Rückführungen werden vom Ausländerzentralregister nicht erfasst. 7. Welche Verbindungen zwischen der „armenischen Mafia“ in Deutschland und Armenien sind der Bundesregierung im Bereich der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität bekannt? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu derartigen Verbindungen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333