Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9824 19. Wahlperiode 03.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9566 – Glücksspiel und Umsatzsteuer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aktuell wird zwischen den Bundesländern über die Neuregelung des deutschen Glücksspielmarktes ab 2021 diskutiert und die Neuauflage des Glücksspielstaatsvertrages verhandelt. Während einige Länder sich bereits öffentlich für die Regulierung von Online-Casinospielen einsetzen, fordern andere Länder weiterhin ein Verbot dieses Segments. Laut Bericht der Glücksspielaufsichtsbehörden vom 26. November 2018 sind die Bruttospielerträge (BSE) des Online-Casinomarkt in den letzten drei Jahren von 1,16 Mrd. Euro im Jahr 2015 auf 1,76 Mrd. Euro im Jahr 2017 angewachsen . Bisher wird der Markt von den Bundesländern nicht reguliert und nicht steuerlich abgeschöpft. Allerdings wird seit 1. Januar 2015 auf Grundlage der innerstaatlichen Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie Umsatzsteuer auf Bruttospielerträge erhoben. 1. Welche Glücksspielprodukte werden mit Umsatzsteuer besteuert? Grundsätzlich unterliegen alle Glücksspielumsätze der Umsatzbesteuerung, wenn sich der Leistungsort im Inland befindet. Nur Umsätze, die unter das Rennwettund Lotteriegesetz (Rennwetten, Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen) fallen , sind umsatzsteuerbefreit (§ 4 Nummer 9 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes ). Von der Umsatzsteuerbefreiung sind solche Umsätze ausgenommen, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird. Unter den genannten Voraussetzungen gehören zu den der Umsatzsteuer unterfallenden Veranstaltungen von Glücksspielen u.a. Spielbanken, Onlineglücksspiele (Onlinewetten, Onlinespiele, Onlinecasino) und Geldspielautomaten. Drucksache 19/9824 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Glücksspielumsätze werden grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt (§ 3a Absatz 1 UStG). Dies gilt mit Ausnahme der auf elektronischem Weg erbrachten Glücksspiele; diese Dienstleistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. 2. Wie hoch sind die Einnahmen durch die Umsatzsteuer aufgeteilt nach den einzelnen Glücksspielarten? Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen weist für die Umsatzsteuer keine Untergliederung nach Umsatzarten auf. Einen groben Anhaltspunkt könnten die Daten der jährlichen Umsatzsteuerstatistiken des Statistischen Bundesamtes liefern (Statistik auf Basis der Voranmeldungen : Fachserie 14 Reihe 8.1, aktuellstes vorliegendes Jahr 2017; Statistik auf Basis der Veranlagungen: Fachserie 14 Reihe 8.2, aktuellstes vorliegendes Jahr 2014). Die Statistiken können über die Internetseite des Statistischen Bundesamtes abgerufen werden. In Tabelle 2.3. sind unter der Abteilung 92 Steuerpflichtige , Umsätze und Umsatzsteuer nach der Wirtschaftsgliederung (GKZ 2008) untergliedert nach „Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten“, „Spielbanken und Spielklubs“ sowie „Wett-, Toto- und Lotteriewesen“ ausgewiesen. Bei der Interpretation dieser Angaben ist jedoch zu beachten, dass die Zuordnung zu den Wirtschaftszweigen nach der Haupttätigkeit erfolgt und die Angaben zu den Umsätzen auch andere als solche aus Glücksspiel enthalten können, wie beispielsweise aus Verkauf von Getränken. Zudem erfasst die Umsatzsteuerstatistik auf Basis der Voranmeldungen keine Steuerpflichtigen mit jährlichen Lieferungen und Leistungen unter 17 500 Euro. 3. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, wie viele Glücksspielanbieter (bitte nach den einzelnen Glücksspielarten aufschlüsseln) Umsatzsteuer in Deutschland zahlen? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wie teilen sich die Einnahmen aus der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern auf? Die Aufteilung des Umsatzsteueraufkommens (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer ) auf Bund, Ländern und Gemeinden richtet sich nach den Bestimmungen in § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG). Danach ergeben sich für die Jahre 2014 bis 2018 die folgenden Anteile am Gesamtaufkommen (jeweils gerundet): Bund Länder Gemeinden 2014 53,5 Prozent 44,5 Prozent 2,0 Prozent 2015 52,3 Prozent 45,5 Prozent 2,2 Prozent 2016 49,4 Prozent 48,3 Prozent 2,2 Prozent 2017 50,7 Prozent 46,6 Prozent 2,7 Prozent 2018 49,6 Prozent 47,2 Prozent 3,2 Prozent 5. Welche Auswirkungen hätte eine Regulierung von Online-Casinospielen auf die Einnahmen des Bundes? Die Auswirkungen sind davon abhängig, auf welche Art und Weise eine Regulierung erfolgt. Die Bundesregierung hat keine Berechnungen zu steuerlichen Auswirkungen einer Regulierung von Onlinecasino-Spielen durchgeführt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333