Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 30. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9829 19. Wahlperiode 03.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karsten Hilse, Dr. Rainer Kraft, Dr. Heiko Wildberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/9476 – Verhinderung und Bekämpfung schwerer Havarien von Windkraftanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland sind aktuell ca. 30 000 Windkraftanlagen installiert (www. wind-energie.de/fileadmin/redaktion/dokumente/publikationen-oeffentlich/Service/ BWE_Jahrbuch_2018_Leseprobe.pdf). Das sind im landläufigen Sinne Industrieanlagen zur Umwandlung der Windenergie in Elektrizität. Es ist erklärtes Ziel der Bundesregierung, deren Zahl in den kommenden Jahren kräftig zu erhöhen (www.bundesregierung.de/breg-de/suche/wind-317766). Parallel dazu werden diese Anlagen immer leistungsstärker und deswegen immer höher und schwerer. Sie sind mit großen Mengen toxischer und leicht brennbarer Materialien wie Getriebeöl (https://shop.vds.de/de/download/df2c bc28e740b70d2f64be4233f7cec5/) oder den Harzen der Flügel ausgestattet (www.geo.de/natur/oekologie/5704-rtkl-technik-wie-entsorgt-manwindkraftfluegel ) und stehen, unbewacht und ungesichert, ebenso auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wie in Naturschutzgebieten. Trotz ihrer sehr großen Zahl und enormen Bauhöhe mit inzwischen über 200 Meter sind sie keinerlei allgemeinverbindlicher Sicherheitsüberprüfung durch die TÜVs unterworfen . Dadurch werden sie zu „tickenden Zeitbomben“, wie es der TÜV-Experte Dieter Roas kürzlich formulierte (www.welt.de/wirtschaft/article17669993 8/Windkraft-TUEV-sieht-in-den-Anlagen-tickende-Zeitbomben.html). Joachim Bühler, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied beim Verband der TÜV, hält „eine umfassende Prüfung auch für Windenergieanlagen auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung für dringend geboten“. Und „trotz erheblicher Gefahren und zahlreicher Unfälle werden bislang nur einzelne Teile nach völlig unterschiedlich geregelten Vorgaben geprüft. Die Politik muss eine gesetzlich geregelte , unabhängige Drittprüfung der Gesamtanlage einführen.“ (ebd.). Dass diese Forderung nicht aus der Luft gegriffen ist, zeigen nach Ansicht der Fragesteller zwei aktuelle Fälle, in denen die Feuerwehr keine Möglichkeit hatte, die Brände zu löschen und nur zuschauen konnte: Bosbüll 18. Januar 2019 (www.ndr.de/nachrichten/schleswig-holstein/ Windkraftanlage-in-Bosbuell-ausgebrannt-,windrad722.html). Drucksache 19/9829 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Uplengen 17. Januar 2019 (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/ Brand-von-Windrad-Ein-Fall-mit-Seltenheitswert,uplengen144.html und https://m.oz-online.de/-videos/player/107649/Windkraftanlage-branntelichterloh ). Neben der Brandgefahr gibt es aber noch andere Risiken. Beispielsweise zersplitterte im April 2018 eine Windkraftanlage im Landkreis Paderborn-Borchen. Die bis zu 800 Meter weit fliegenden, teilweise rasiermesserscharfen Glasfasersplitter machten die umliegenden Äcker unbrauchbar (www.westfalen-blatt.de/OWL/Kreis-Paderborn/Borchen/3256428-Nach-Windrad- Havarie-koennen-Aecker-seit-Wochen-nicht-genutzt-werden-Ueberall-Splitter- 60-Bauern-betroffen). Weitere Berichte über brennende Windkraftanlagen finden sich z. B. hier: www.nwzonline.de/blaulicht/suedgeorgsfehn-apen-brand-bei-apenwindkraftanlage -in-flammen_a_50,3,3066764515.html, www.oz-online.de/-news/artikel/527583/Windkraftanlage-in- Suedgeorgsfehn-in-Flammen, www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/leservideo-brennendewindkraftanlage -bei-niebuell-id22304482.html. Auch über gefährlichen sogenannten Eiswurf wird in den Wintermonaten immer wieder berichtet. Eine (unvollständige) Liste vieler Havarien von Windkraftanlagen findet sich hier: w w w . v e r n u n f t k r a f t . d e / u n f a e l l e - m i t - windkraftanlagen/. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der Bund hat nur eine thematisch eng begrenzte Zuständigkeit für den Schutz der Bevölkerung im Spannungs- und Verteidigungsfall (= Zivilschutz). Die Verantwortung für die allgemeine Gefahrenabwehr liegt in der Zuständigkeit der Länder , der Brandschutz in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Die Überwachung von Industrieanlagen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Sowohl die Gesetzgebungskompetenz für den Brandschutz als auch der Vollzug der entsprechenden Vorschriften im Einzelfall ist Ländersache. Brandschutzmaßnahmen im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung müssen auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend den vorhandenen örtlichen Gegebenheiten unter Beachtung der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ausgeführt werden. 1. Welche Notfallpläne gibt es von der Bundesregierung, wie bei einem schweren Industrieunfall (z. B. ein Brand, Gefährdung durch Eiswurf oder andere schwere Teile) bei einer Windkraftanlage vorzugehen ist? a) Wenn es solche Notfallpläne gibt, existieren in diesen Plänen Szenarien, in denen ein „kontrolliertes Abbrennen“ als präferierte Vorgehensweise aufgeführt ist? b) Ist bei Windindustrieanlagen in Waldgebieten ebenfalls ein „kontrolliertes Abbrennen“ angedacht? c) Welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor giftigen Gasen, die beim Brand einer Windkraftanlage entstehen, sind vorgesehen? d) Welche Vorgehensweise ist beim Löschen einer brennenden Windindustrieanlage nach Kenntnis der Bundesregierung geplant? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9829 e) Wie verlagert sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zuständigkeit, wenn die nächstgelegenen Feuerwehrstationen nicht das nötige Material besitzen, um die Windindustrieanlage zu löschen? f) Welche Maßnahmen sind vorgesehen, wenn sich eine Bundesstraße, Landstraße oder Autobahn im Gefahrenbereich (Rauch, herabfallende Flügelteile) der Windindustrieanlage befindet? g) Sind diese Notfallpläne öffentlich einsehbar? Die Fragen 1 bis 1g werden gemeinsam beantwortet. Zu Notfallplänen bei einem Industrieunfall bei einer Windkraftanlage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Bezüglich Mindestabständen von Windkraftanlagen zu Verkehrswegen wird auf Bundestagsdrucksache 19/9192 verwiesen. 2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Notfallplänen der Kommunen, wie bei einem schweren Industrieunfall (z. B. ein Brand) bei einer Windkraftanlage vorzugehen ist? Welche Behörden und Institutionen (Feuerwehr, THW, Bundeswehr u. dergl.) in Deutschland besitzen nach Kenntnis der Bundesregierung Material , welches geeignet ist, brennende Windindustrieanlagen zu löschen (bitte getrennt für Windindustrieanlagen der Höhe 60 Meter, 100 Meter, 200 Meter auflisten und getrennt auflisten in vorhandenem Material in Kommunen )? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zu Notfallplänen der Kommunen vor. Zur Bewältigung von Schadenslagen kann das THW im Rahmen der Amtshilfe auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen der Kommunen und Länder herangezogen werden. Unterstützungsleistungen der Bundeswehr können im Rahmen der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) erbracht werden. 3. Zu welchen Feuerschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Kohlekraftwerke verpflichtet, die während des Betriebs der Anlage eingehalten werden müssen? Welche Notfallpläne und Feuerschutzmaßnahmen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Betreiber von Kohlekraftwerken vorlegen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 4. Zu welchen Feuerschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Kernkraftwerke verpflichtet, die während des Betriebs der Anlage eingehalten werden müssen? Welche Notfallpläne und Feuerschutzmaßnahmen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Betreiber von Kernkraftwerken vorlegen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten? Der Brandschutz in Atomkraftwerken ist Bestandteil der nuklearen Sicherheit. Seine Einhaltung wird durch die zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder überprüft. Im kerntechnischen Regelwerk wie den „Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke“ oder den Regeln des Kerntechnischen Ausschusses Drucksache 19/9829 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sind Anforderungen an den Brandschutz in Atomkraftwerken enthalten. Die Auswirkungen von Bränden sind zu analysieren und geeignete Brandschutzkonzepte zu erstellen. 5. Zu welchen Feuerschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Wasserkraftwerke verpflichtet, die während des Betriebs der Anlage eingehalten werden müssen? Welche Notfallpläne und Feuerschutzmaßnahmen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Betreiber von Wasserkraftwerken vorlegen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 6. Zu welchen Feuerschutzmaßnahmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Windkraftwerke verpflichtet, die während des Betriebs der Anlage eingehalten werden müssen? Welche Notfallpläne und Feuerschutzmaßnahmen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Betreiber von Windkraftwerken vorlegen, um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 19/3835 verwiesen . 7. Können Windindustrieanlagen nach Kenntnis der Bundesregierung in Kommunen genehmigt werden, auch wenn keine Feuerwehr in der Umgebung Material besitzt, mit welchem die Windindustrieanlage im Brandfall gelöscht werden kann? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 8. Gibt es in einem solchen Fall nach Kenntnis der Bundesregierung zusätzliche Auflagen an den Betreiber der Windindustrieanlage? Wenn ja, welche? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 9. Wie viel CO2 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beim Industrieunfall der Windkraftanlage in Bosbüll am 18. Januar 2019 freigesetzt (www. gegenwind-vogelsberg.de/2019-01-18-bosbuell-windkraftanlagebrennt -aus/)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 10. Wie viel CO2 wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beim Industrieunfall der Windkraftanlage in Uplengen am 17. Januar 2019 freigesetzt? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9829 11. Wie viel und welche Schadstoffe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beim Industrieunfall der Windkraftanlage in Bosbüll am 18. Januar 2019 freigesetzt (bitte getrennt nach Schadstoff, Giftigkeit des Schadstoffs und Menge des Schadstoffs auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 12. Wie viel und welche Schadstoffe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beim Industrieunfall der Windkraftanlage in Uplengen am 17. Januar 2019 freigesetzt (bitte getrennt nach Schadstoff, Giftigkeit des Schadstoffs und Menge des Schadstoffs auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 13. Welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wurden in Bosbüll nach Kenntnis der Bundesregierung getroffen, und welcher Notfallplan wurde verwendet? Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Notfallplan abgewichen , und wenn ja, in welchen Punkten? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 14. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Industrieunfall der Windkraftanlage in Bosbüll am 18. Januar 2019 entstanden (bitte die Einzelposten auflisten und für die jeweiligen Einzelposten angeben, wer die Kosten übernimmt)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 15. Welche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Uplengen getroffen, und welcher Notfallplan wurde verwendet? Wurde von dem Notfallplan abgewichen, und wenn ja, in welchen Punkten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 16. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei dem Industrieunfall der Windkraftanlage in Uplengen am 17. Januar 2019 entstanden (bitte die Einzelposten auflisten und für die jeweiligen Einzelposten angeben , wer die Kosten übernimmt)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. 17. Welche Pläne hat die Bundesregierung, um die Gefährdung von Personen durch Eiswurf oder das Wegschleudern tonnenschwerer Teile wie Bruchstücke von Flügeln von Anbeginn an zu verhindern? Windenergieanlagen müssen die Anforderungen nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) sowie nach den auf Grundlage des BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen der Länder erfüllen. Die Anforderungen sind während der gesamten Betriebszeit einzuhalten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antworten der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksachen 19/3835 und 19/9192 verwiesen. Drucksache 19/9829 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Plant die Bundesregierung eine allgemeine gesetzliche Prüfpflicht durch die TÜVs auf Basis der Betriebssicherheitsverordnung als gesetzlich geregelte unabhängige Drittprüfung der Gesamtanlage, wie vom TÜV-Verband gefordert , einzuführen? a) Wenn ja, bis wann wird diese vorliegen? b) Wenn nein, warum nicht? Ziel der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Hinsichtlich überwachungsbedürftiger Anlagen regelt die BetrSichV zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich dieser Anlagen. Im Vordergrund steht bei der BetrSichV der Arbeitsschutz. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu treffen. Dazu gehören auch Prüfungen, die in der Regel von hierzu befähigten Personen durchzuführen sind. Dabei entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber eigenverantwortlich über Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie über die Qualifikation der Prüfer. Lediglich bei bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen sind dem Arbeitgeber so genannte Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS, u. a. TÜV) als Prüfer verbindlich vorgegeben. Der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen ist abschließend in § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vorgegeben, hierüber kann die auf das ProdSG gestützte BetrSichV nicht hinausgehen. Windkraftanlagen sind in § 2 Nummer 30 ProdSG derzeit nicht aufgeführt, das heißt, sie können derzeit nicht den besonderen Prüfpflichten der BetrSichV für überwachungsbedürftige Anlagen unterworfen werden. Das Produktsicherheitsgesetz ist auf Grund europarechtlicher Änderungen in absehbarer Zeit einer Revision zu unterziehen. In diesem Zusammenhang wird auch die bisherige Liste überwachungsbedürftiger Anlagen auf der Grundlage neuer technischer Erkenntnisse und Erfahrungen kritisch zu hinterfragen sein. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass nach Informationen der Bundesregierung für Windkraftanlagen bereits heute wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige verbindlich vorgeschrieben sind, so wie auch Instandhaltungsmaßnahmen. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/9192 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/3835 verwiesen. 19. Beabsichtigt die Bundesregierung, an der derzeitigen gesetzlichen Lage Veränderungen vorzunehmen, um eine regelmäßige technische Versicherung zur Deckung von Verlusten des Betreibers und seiner Kunden durch Betriebsstörungen bis hin zum Totalausfall zu gewährleisten (bitte begründen)? Entsprechende Versicherungen liegen in der Verantwortung der Betreiber. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 16 auf Bundestagsdrucksache 19/3835 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9829 20. Beabsichtigt die Bundesregierung, an der derzeitigen gesetzlichen Lage Veränderungen vorzunehmen, um die Haftpflichtversicherungssituation der Betreiber so zu gestalten, dass angemessene Ansprüche der Geschädigten (Nachbarn, Grundstückeigentümer, Netzbetreiber usw.) zügig gedeckt werden können (bitte begründen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind mögliche Schäden Dritter in der Betriebsphase von Windenergieanlagen üblicherweise durch Betreiberhaftpflichtversicherungen hinreichend abgedeckt. 21. Haben die Betreiber von Windkraftanlagen im Falle von Totalhavarien nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Rückbaupflichten vollständig und zügig erfüllt? Rückbauverpflichtungen für Windkraftanlagen können sich aus § 35 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) ergeben. Für den Vollzug des Bauplanungsrechts sind die Länder und Gemeinden zuständig. Zu einzelnen Havarien von Windenergieanlagen liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Die Überwachung der Anlagen, also auch im Falle von Havarien, liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333