Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 29. April 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9830 19. Wahlperiode 03.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. André Hahn, Sören Pellmann, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/8636 – Hilfen des Bundes für Dopingopfer des DDR-Leistungssports V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf Grundlage des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) erhielten 194 ehemalige Leistungssportlerinnen bzw. Leistungssportler der DDR auf Antrag im Zeitraum 2002 bis 2007 eine einmalige Entschädigung für Schäden infolge von Doping im Sport ausgezahlt. Am 2. Juni 2016 beschloss der Deutsche Bundestag ein – inhaltlich identisches – Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG). Auf Grundlage des Gesetzes konnten weitere ehemalige Sportlerinnen und Sportler der DDR Leistungen in Höhe von 10 500 Euro bis zum 31. Dezember 2018 bei gleichen Voraussetzungen beantragen. Im Omnibusverfahren wurde das 2. DOHG am 18. Oktober 2018 im Deutschen Bundestag geändert, Anträge können nun bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden, der Fonds wurde um rund 3 Mio. Euro aufgestockt. Zwischen diesen beiden Gesetzen erhielten weitere (auf einer „DOSB-Liste“ erfasste) 167 DDR-Leistungssportler eine einmalige Entschädigung in Höhe von 9 250 Euro. Das Geld dafür kam zu einem Drittel (rund 550 000 Euro) vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und zu zwei Dritteln (rund 1 Mio. Euro) vom Bund (siehe Antwort der Bundesregierung vom 7. Februar 2014 auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE., Dr. André Hahn, auf Bundestagsdrucksache 18/459, Seite 20 sowie „DOSB einigt sich mit Doping-Opfern“ in „DIE WELT“ vom 13 Dezember 2006 sowie „Einigung zwischen Jenapharm und Dopingopfern“ in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ vom 21. Dezember 2006). Hinzu kamen weitere 1,55 Mio. bzw. 1,7 Mio. Euro (hier gibt es unterschiedliche Angaben) von der Jenapharm GmbH, die darüber hinaus weitere 170 000 Euro an den doping-opfer-hilfe e. V. (DOH) spendete und 25 000 Euro in den DOHG-Fonds einzahlte. Einer der Opferanwälte bei dem Verfahren war der derzeitige Vorsitzende des DOH, Dr. Michael Lehner. Bereits bei der abschließenden Beratung des 2. DOHG im Juni 2016 verwies die Fraktion DIE LINKE. mit Blick auf die Untersuchungen an der Universität Freiburg darauf, dass man nicht mehr ausschließen kann, dass auch Hochleistungs - oder Nachwuchssportlern der Bundesrepublik Deutschland ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht wurden. Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte auch, dass das Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2002 seitens der Bundesregierung nicht evaluiert wurde und sie forderte eine wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung des 2. DOHG unter aktiver Einbeziehung des Beirates nach § 5 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes (siehe Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Zweiten Dopingopfer -Hilfegesetzes, Bundestagsdrucksache 18/8515). Erstaunlich und wenig erhellend waren nach Ansicht der Fragesteller die Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Dopingopfer in Deutschland“ auf Bundestagsdrucksache 18/13650 vom 27. September 2017, da die Bundesregierung den Kampf gegen Doping im Sport auf ihre Fahnen geschrieben hat, andererseits nach Einschätzung der Fragesteller über die Dopingopfer in Deutschland kaum etwas weiß und keine Notwendigkeit sieht, fehlendes Wissen durch weitere Forschung zu kompensieren. Gerade das DOHG bietet ohne Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragsteller eine gute Möglichkeit, die Geschichte der nach dem Dopingopfer- Hilfegesetz anerkannten Sportlerinnen und Sportler aus der DDR zu erforschen. Die aus Sicht der Fragesteller fehlende Kenntnis ist weder eine gute Grundlage für den sachgerechten Umgang mit Steuergeldern noch geeignet, Verklärungen, Verharmlosungen oder auch Pauschalverurteilungen und überzogenen Schreckenszenarien (siehe auch „Wie sauber ist die Hilfe für Opfer von DDR-Doping ?“ in der Tageszeitung „Nordkurier“ vom 28. September 2018) zu begegnen . Diese nach Ansicht der Fragesteller fehlende Kenntnis ist umso unverständlicher , da der DOH mit Stand Oktober 2017 über mindestens 3 500 umfangreiche Fragebögen von Kaderathleten des DDR-Sports verfügt (siehe „Neue Studie – DDR-Doping auf der Spur: Opfer liefern Daten“ bei ZDF heute vom 26. Oktober 2017), und dies auch im Zusammenwirken u. a. mit dem Psychatrie-Arzt Dr. Jochen Buhrmann, der gleichzeitig ärztliche Gutachten für Antragsteller nach dem DOHG anfertigt. Am 30. Januar 2019 beschäftigte sich der Sportausschuss des Deutschen Bundestages mit der Umsetzung des Dopingopfer-Hilfegesetzes (DOHG) sowie der Arbeit des Doping-Opfer-Hilfe-Vereins (DOH) und der öffentlich geäußerten Kritik dazu (siehe Dossier „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe – Wie Politik und Öffentlichkeit mit fragwürdigen Zahlen und Verfahren getäuscht werden“ von Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof. Gerhard Treutlein – siehe www.dopingalarm.de). Trotz über zweistündiger Diskussion mit den anwesenden Vertretern des Bundeministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI), des Bundesverwaltungsamtes (BVA), von Claudia Lepping, dem DOH-Vorsitzenden Dr. Michael Lehner sowie dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) blieben aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. zahlreiche Fragen offen. Da die Sitzung wie gewohnt nicht öffentlich stattfand, bleiben nach Ansicht der Fragesteller auch trotz der kurzen Verlautbarungen (siehe Heute im Bundestag – hib vom 30. Januar 2019) auch viele Fragen für die interessierte Öffentlichkeit unbeantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9830 1. Wie viele Sportlerinnen und Sportler waren nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung im Zeitraum von 1974 bis 1990 als „Hochleistungssportler oder -nachwuchssportler“ der DDR im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 DOHG aktiv? Welche Sportlerinnen und Sportler gehören zu diesem Personenkreis, und welche nicht? Wie viele Sportlerinnen und Sportler waren im genannten Zeitraum in der BRD aktiv? Nach Kenntnis der Bundesregierung war das DDR-Leistungssportsystem in dem genannten Zeitraum in sogenannten Förderstufen und Kaderkreisen organisiert: Die Förderstufe 1 umfasste 70 000 Kinder und Jugendliche in Trainingszentren und Trainingsstützpunkten. In der Förderstufe 2 wurden 12 000 jugendliche Nachwuchsleistungssportlerinnen und -sportler in das Hochleistungstraining integriert . Die Förderstufe 3 bestand aus 1 800 jugendlichen und erwachsenen Spitzensportlerinnen und -sportlern. (Spitzer, Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 162 ff.; vergleichbare Zahlen finden sich auch bei Teichler, Hans Joachim & Reinartz, Klaus (1999): Das Leistungssportsystem der DDR in den 80er Jahren und im Prozeß der Wende, S. 167). Daher gehören insbesondere die Nachwuchsleistungssportler der Förderstufe 2 in den Kinder- und Jugendsportschulen (KJS) und die Spitzensportlerinnen und -sportler der Förderstufe 3 zu dem Kreis der Hochleistungssportlerinnen und -sportler oder -nachwuchssportlerinnen und -sportler im Sinne des Doping-Opfer- Hilfe-Gesetz (DOHG). Eine Angabe zur Gesamtzahl der Sportlerinnen und Sportler, die im genannten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aktiv waren, liegen der Bundesregierung nicht vor. 2. Wie viele Sportlerinnen und Sportler der DDR waren im Zeitraum von 1974 bis 1990 nach derzeitiger Kenntnis der Bundesregierung in das staatlich organisierte Dopingsystem eingebunden, wie viele davon waren minderjährig , und wie viele davon könnten im Sinne von § 3 DOHG dauerhafte Gesundheitsschäden erlitten haben? Auf Basis der Fachliteratur geht die Bundesregierung im genannten Zeitraum von schätzungsweise 8 000 bis 10 000 Sportlerinnen und Sportler aus, die vom Dopingsystem der DDR betroffen waren (vgl. Spitzer, Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 170). Die Nebenwirkungen und Schäden in Folge des DDR-Zwangsdopings werden in der Fachliteratur wie folgt angegeben: „10 bis 15 Prozent der Sportlerinnen und Sportler hatten leichte bzw. reversible (sich nach Abschluss des Abusus zurückbildende ) Störungen erlitten. Weitere 5 Prozent hatten bleibende bzw. schwere Störungen zu erwarten (Stimm- und Hautveränderungen sowie vermännlichte Behaarung wurden vor 1989 nicht zu schweren Störungen gezählt). Nur 80 bis 85 Prozent der Gedopten blieben nach den offiziellen Angaben überhaupt von Nebenwirkungen verschont. Aus kritischer historischer Sicht müssen jedoch alle Negativangaben zu Nebenwirkungen jeweils als untere Grenze angesehen werden , da aufgrund der Gesundheitsgesetze der DDR solche Probleme im Berichtswesen eher abgeschwächt wurden.“ (Spitzer, Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 429) Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Eine Gesamtzahl der tatsächlich in das Dopingsystem der DDR einbezogenen minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern ist der Bundesregierung nicht bekannt . 3. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen , wie viele der im Zeitraum von 1974 bis 1990 aktiven Kaderathleten in der DDR sowie in der BRD ohne Doping (egal ob freiwillig oder unfreiwillig , wissend oder unwissend) ihren Sport ausübten? Entsprechende Erhebungen und Gesamtzahlen im genannten Zeitraum über nicht-gedopte Sportlerinnen und Sportler sind der Bundesregierung nicht bekannt . 4. Wie viele der bewilligten Anträge nach dem DOHG sowie nach dem 2. DOHG betreffen Sportlerinnen und Sportler, die zum Zeitpunkt des Dopings unter 18 Jahre alt waren, und wie viele bewilligte Anträge betreffen Personen, deren Müttern während der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht worden sind? Es wurden 166 Anträge nach dem DOHG (87 Prozent der Bewilligungen) sowie (mit Stand vom 15. April 2019) 639 Anträge nach dem DOHG 2 (93 Prozent der Bewilligungen) bewilligt, bei denen der Antragsteller im Zeitraum der Dopingvergabe (auch) minderjährig war. Es wurde mit Stand vom 15. April 2019 der Antrag einer Person nach dem DOHG 2 bewilligt, deren Mutter während der Schwangerschaft Dopingsubstanzen verabreicht wurden. 5. Welche Gründe gab es für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG sowie dem 2. DOHG (bitte aufschlüsseln)? Für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG gab es folgende Gründe: Verfristung: 17 fehlende Mitwirkung: 42 keine Dopingverabreichung während Schwangerschaft: 21 sonstige Gründe (kein ausreichendes fachärztliches Gutachten vorgelegt, kein Nachweis über eine Zugehörigkeit zum Leistungssport vorgelegt): 28 Für die Ablehnung von Anträgen nach dem DOHG 2 lagen mit Stand vom 15. Juni 2019 folgende Gründe vor: kein fachärztliches Gutachten vorgelegt: 3 kein Nachweis über eine Zugehörigkeit zum Leistungssport vorgelegt: 3 keine Dopingverabreichung während der Schwangerschaft: 25 bereits nach DOHG bewilligt: 1 wissentliches Dopen: 5 Abkömmling vom gedopten Vater: 5 Antrag wurde nach Tod des Sportlers gestellt: 1 keine antragsbegründenden Unterlagen vorgelegt: 11 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9830 6. Worin liegt aus Sicht der Bundesregierung die relativ hohe Ablehnungsquote nach dem DOHG begründet (37 Prozent, nur 194 von 308 Anträgen wurden bewilligt) im Vergleich zu den Anträgen nach dem 2. DOHG, wo (mit Stand 31. Dezember 2018 laut Bericht des BVA) 634 bewilligte Anträge 40 abgelehnten Anträgen, das entspricht einer Ablehnungsquote von 6 Prozent, gegenüberstehen ? Das Bundesverwaltungsamt (BVA) entscheidet immer auf Basis der Antragslage einschließlich der eingereichten Unterlagen sowie der erfolgten Nachermittlungen entsprechend den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Es hat sich gezeigt , dass die Anträge im Laufe der Zeit zunehmend konformer mit den Gesetzesvoraussetzungen formuliert wurden und demzufolge häufiger positiv beschieden werden konnten. Über die möglichen Gründe hierfür lässt sich nur spekulieren : Dies könnte auf eine stärkere mediale Präsenz des Themas, die Vernetzung der Opfer unter-einander, die Inanspruchnahme von Beratungsmöglichkeiten sowie eine für das Thema stärker sensibilisierte Ärztegeneration zurückzuführen sein. 7. Wie hoch waren die Kosten beim Bundesverwaltungsamt (Personal- sowie Sachkosten) für den Vollzug der Dopingopfer-Hilfegesetze (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren für den Zeitraum von 2002 bis 2018 angeben), und welche Kosten entstanden darüber hinaus, zum Beispiel für externe Beratung , Gutachten, Erstattung von Kosten bei Antragstellern nach § 6 Absatz 1 usw. (bitte mit dem jeweiligen Aufgabenzweck benennen)? Die beim BVA entstandenen Kosten lassen sich wie folgt aufstellen: Im Schnitt sind bei der Bearbeitung des DOHG (2002 bis 2007) ein bis zwei Sachbearbeiter tätig gewesen. Beim DOHG 2 (2016 bis 2018) sind bis zu vier Sachbearbeiter an Mischarbeitsplätzen mit unterschiedlichen Zeitanteilen sowie eine Referentin und eine Referatsleitung mit gewissen Zeitanteilen im Einsatz gewesen. Es fielen keine darüber hinausgehenden Kosten an. 8. Bei wie vielen Anträgen wurden Nachrecherchen des BVA, zum Beispiel bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) oder dem Bundesarchiv, getätigt? Bei einem Großteil der Anträge wurden zunächst Nachermittlungen beim Antragsteller selbst getätigt. In sieben Fällen hat das BVA bei der Behörde des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU), bei den entsprechenden Landesbeauftragten oder beim Bundesarchiv Nachrecherchen getätigt. Dabei wurden diejenigen Fälle nicht mitgezählt, bei denen entsprechenden Behördenauskünfte bereits seitens des Antragstellers eingeholt und dem BVA mit Antragstellung vorgelegt wurden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Nach welchen Kriterien wurden die Entschädigungen an die 167 Personen der DOSB-Liste gezahlt? Waren es dieselben Kriterien, wie sie für Entschädigungen nach dem DOHG galten? Wer hat die Anträge bearbeitet und entschieden, und wer hat das Geld ausgezahlt ? In welcher Weise war der DOH an dem Verfahren beteiligt? Maßgeblich für die Zahlungen des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) war eine zwischen dem DOSB und den 167 Dopingopfern geschlossene Vergleichsvereinbarung . In dieser Vereinbarung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung festgelegt, dass die finanzielle Hilfe in Höhe von jeweils 9 250 Euro nur an Betroffene ausgezahlt wird, die bis zum Jahresende 2006 ihre Anspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des DOHG nachgewiesen haben. Zum Nachweis genügte auch die Vorlage des positiven Ergebnisses der Prüfung des BVA nach dem DOHG. Die Bearbeitung, Entscheidungen und Auszahlungen erfolgten durch den DOSB. Das BMI unterstützte den DOSB dabei finanziell und stellte für 116 Dopingopfer finanzielle Hilfen in Höhe von jeweils 9 250 Euro bereit, deren Anspruchsberechtigung nach dem DOHG bereits anerkannt wurde (insgesamt 1 073 000 Euro). Diese Mittel wurden im Wege einer zweckgebundenen Zuwendung durch das BVA an den DOSB ausgezahlt. Die finanziellen Hilfen für die verbleibenden Personen übernahm der DOSB. Darüber ob und gegebenenfalls in welcher Weise der DOH an diesen Verfahren beteiligt wurde, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Verbleibende Restmittel wurden vom DOSB an den DOH weitergeleitet, aus denen noch Dopingopfer finanzielle Hilfen erhalten sollten, die die Frist beim DOHG verpasst hatten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 10. Nach welchen Kriterien wurden die rund 1,55 Mio. bzw. 1,7 Mio. Euro von der Jenapharm GmbH (siehe auch „Einigung zwischen Jenapharm und Dopingopfern “ in der FAZ vom 21. Dezember 2006) an die 184 ehemaligen Athleten gezahlt? Inwieweit ist der Personenkreis mit der „DOSB-Liste“ identisch? Wer hat die Anträge bearbeitet bzw. entschieden, und wer hat das Geld ausgezahlt ? In welcher Weise haben hier Bundesregierung bzw. BVA, DOSB und Jenapharm GmbH zusammengearbeitet? In welcher Weise war der DOH am Verfahren beteiligt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. BMI und BVA waren an der Bearbeitung und Entscheidung der Anträge nicht beteiligt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9830 11. Inwieweit wurden aus den vom Bund, vom DSOB sowie von der Jenapharm GmbH bereitgestellten Mitteln neben den Zahlungen an die ehemaligen DDR-Athletinnen und Athleten auch weitere Kosten beglichen bzw. Leistungen und/oder Projekte finanziert (bitte konkret Mittelverwendung und Höhe benennen)? Blieben nach den Auszahlungen Mittel übrig? Wenn ja, in welcher Höhe, und was passierte mit den Mitteln? Die von der Bundesregierung bereitgestellten Mittel wurden ausschließlich für Zahlungen an die ehemaligen DDR-Athletinnen und -Athleten verwendet; mit der letzten Auszahlung aus dem Fonds des DOHG ist dieser gemäß § 1 Absatz 2 DOHG erloschen. Der nicht teilbare Restbetrag in Höhe von 97 Cent floss an den Bundeshaushalt zurück. Im Hinblick auf die vom DOSB bereitgestellten Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Restmittel i. H. v. 129 500 Euro an den DOH weitergeleitet, aus denen noch Dopingopfer finanzielle Hilfen erhalten sollten, die die Frist beim DOHG verpasst hatten. Bezüglich der von Jenapharm GmbH bereitgestellten Mittel liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 12. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass an diese 167 bzw. 184 Personen nicht zusätzlich auch noch Entschädigungen nach dem DOHG bzw. dem 2. DOHG gezahlt wurden? An 116 der 167 vom DOSB begünstigten Personen wurden auch Mittel nach dem DOHG ausgezahlt. Ein Ausschluss war gemäß § 8 Absatz 1 DOHG nicht beabsichtigt , wonach Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen unberührt bleiben. Im Hinblick auf die in der Fragestellung genannten 184 Personen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 13. Gab es im Zusammenhang mit der Umsetzung des DOHG bzw. des 2. DOHG eine Zusammenarbeit zwischen dem BVA und dem DOH, und wenn ja, in welcher Form? Beim Vollzug der Umsetzung des DOHG und des DOHG 2 durch das BVA gab es keine Zusammenarbeit mit dem DOH. Gelegentlich fand ein allgemeiner Informationsaustausch über grundsätzliche, die Dopingopferhilfe betreffende Themen statt. In Einzelfällen hat das BVA Antragsteller, soweit dies nicht mehr den konkreten Anwendungsbereich des DOHG und DOHG 2 betraf, zur weiteren Beratung an den DOH verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Besteht aus Sicht der Bundesregierung die Möglichkeit, dass es bei der Umsetzung des DOHG – so wie im Dossier behauptet – „Trittbrettfahrer“ gab, also Sportlerinnen und Sportler bzw. deren Kinder, die diese Entschädigungszahlung auf Grundlage von falschen Angaben, Gefälligkeitsgutachten (siehe u. a. Dossier S. 9) oder zu großzügigen Entscheidungen durch das BVA zu Unrecht erhalten haben? Wenn ja, gibt es bereits diesbezüglich festgestellte Fälle, und wie wird dann damit verfahren? Die Möglichkeit von sogenannten Trittbrettfahrern, die etwa aufgrund falscher Angaben Leistungen nach dem DOHG zu Unrecht erhalten haben könnten, kann wie auch in anderen Bereichen der Leistungsverwaltung nicht völlig ausgeschlossen werden. Bislang gibt es jedoch keine Erkenntnisse darüber, dass solche Personen finanzielle Hilfe erhalten haben. 15. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass Anträge durch das BVA positiv entschieden wurden, bei denen Dynvital oder Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmittel oder andere Präparate wie EPO (Erythropoietin ), die in dem Zeitraum noch gar nicht auf dem Markt waren, als Dopingsubstanzen im Sinne von § 3 DOHG angegeben wurden (siehe Dossier S. 27/28 sowie Broschüre „Staatsdoping in der DDR“ der Landesbeauftragten für Mecklenburg-Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR, u. a. S. 17 und 22, https://no-doping.org/ wp-content/uploads/2018/09/Leseprobe-LStU-Doping-Manuskript-2.Auflage .pdf)? Die Bundesregierung kann nicht ausschließen, dass Anträge positiv entschieden wurden, in denen (auch) Dynvital, Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmittel als verabreichte Substanzen angegeben wurden. Hier gibt es verschiedene Fallkonstellationen zu beachten: Der Antragsteller gibt neben Dynvital, Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmitteln weitere Substanzen an, bei denen es sich (eindeutig oder aufgrund hoher historischer Plausibilität) um Dopingsubstanzen handelt. Der Antrag wird auf der Grundlage dieser angegebenen Dopingsubstanzen positiv entschieden. Der Antragsteller schildert eine Vergabepraxis, die mit hoher historischer Plausibilität darauf hindeutet, dass Dynvital, Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmittel mit Dopingsubstanzen vermischt wurde. Dies gilt z. B. für die Verabreichung vorportionierter Mengen bzw. in vorgegebenen Getränken unter Aufsicht der Trainer (z. B. für die Tarnung des illegalen Präparats STS als Vitamintablette: Spitzer, Giselher (2004): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 411). Der Antrag wird auf der Grundlage dieser Angaben nach Prüfung im Einzelfall positiv entschieden. Fälle, in denen der Antragsteller ausschließlich und ohne weitere Erläuterung Dynvital, Vitaminpulver bzw. Nahrungsergänzungsmittel als verabreichte Substanzen angibt, sind nicht bescheidungsfähig, sondern führen in der Fallbearbeitung standardmäßig zu Nachermittlungen. Das BVA kann nicht ausschließen, dass Anträge positiv entschieden wurden, in denen (auch) EPO als verabreichte Substanz angegeben wurde. EPO kann seit 1983 synthetisch hergestellt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es Überlegungen in der DDR, EPO als modernes Dopingmittel flächendeckend einzusetzen . Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass in der DDR mit EPO Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9830 experimentiert wurde (Spitzer, Giselher (2004): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. 210 - Bericht vom 20. Oktober 1989, letzter Bericht der Akte „Heinze“: Doping mit EPO statt der „alten Hüte“). Bei sämtlichen Fällen, in denen die Antragsteller EPO als Dopingsubstanz benannt haben, sind diese Angaben vor dem geschilderten geschichtlichen Kontext historisch plausibel. 16. Gab es Anträge nach dem DOHG, in dem „Blutschmerz“ als Art der Schädigung angegeben wurde (siehe Dossier Seite 39), und wenn ja, führte dieser „Blutschmerz“ zu eine Bewilligung einer Entschädigung? Es gab keine Anträge nach dem DOHG, in denen „Blutschmerz“ als Gesundheitsschadens angegeben wurde. 17. Inwieweit kann die Bundesregierung den Vorwurf der Autoren des Dossiers, dass die angebliche Unwissenheit spätestens durch die „Überbrückungsphase “ nicht haltbar ist, (siehe Dossier S. 6 und 32) bestätigen oder entkräften ? Wie definiert die Bundesregierung beim Gesetzesvollzug das Kriterium, dass die Dopingsubstanzen „ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen“ verabreicht worden sind (siehe § 2 Nummer 1)? Nach Kenntnis der Bundesregierung war das Mitwissen der Athletinnen und Athleten die Ausnahme. Zwangsdoping erfolgte in der Regel ohne Mitwirkung der Athletinnen und Athleten und der Dopingmitteleinsatz wurde ihnen gegenüber zudem häufig verheimlicht (Spitzer, Giselher (2005): Sicherungsvorgang Sport: Das Ministerium für Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport, S. 153; Spitzer, Giselher (2012): Doping in der DDR. Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis, S. XVI und S. 428). Auch der BGH stellte fest, dass bei minderjährigen Athletinnen und Athleten deren Nichtinformation gerade auch zum Zweck möglichst effektiver Geheimhaltung vorgesehen war (BGH 5 StR 451/99, Beschluss von 9. Februar 2000, Rn. 12). Bezüglich der sog. Überbrückungsphase liegen der Bundesregierung keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass es in der DDR auch Fälle wissentlichen Dopings gab (siehe insoweit die Antwort zu Frage 5). Die Bundesregierung definiert das Kriterium, dass die Dopingsubstanzen „ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen“ verabreicht worden sind wie folgt: Die Einnahme der Dopingsubstanzen darf nicht vorsätzlich geschehen sein. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Wissen“ bezieht sich nicht auf die Applikation als solche, sondern auf die Kenntnis, dass es sich dabei um Dopingsubstanzen handelt. Fahrlässige Nichtkenntnis bei Einnahme der Dopingsubstanzen schadet insofern nicht. Direkter oder bedingter Vorsatz schließen einen Anspruch dagegen aus. Dies gilt auch, wenn die Betroffenen die Dopingsubstanzen wissentlich, jedoch in Unkenntnis der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken, eingenommen haben. Der Verabreichung ohne Wissen der Betroffenen steht die Verabreichung gegen ihren Willen gleich, d. h. eine Verabreichung mit Gewalt (vis absoluta und vis compulsiva) oder durch Täuschung. Psychischer Druck allein reicht nicht aus (Gesetzesbegründung zu § 2 Absatz 1, Bundestagsdrucksache 18/8040). Für Zweifelsfälle enthält § 6 Absatz 3 DOHG 2 eine Beweiserleichterung für minderjährige Sportlerinnen und Sportler im Hinblick darauf, dass die Anspruchsberechtigung einen fehlenden Vorsatz bezüglich der leistungssteigernden Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wirkung der Dopingmittel voraussetzt. Bei minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern ist im Zweifel vom Nichtwissen auszugehen, da ihnen gegenüber regelmäßig die Legende der Versorgung mit Vitaminen und Mineralstoffen verwendet wurde und der Kreis der Eingeweihten bewusst klein gehalten wurde (Gesetzesbegründung zu § 6 Absatz 3, Bundestagsdrucksache 18/8040). 18. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen über gentechnische Veränderungen nachfolgender Generationen durch die Einnahme von Medikamenten, und wenn ja, inwieweit sind diese für die Fragestellung, ob es eine in Erbfolge per DNA geschädigte zweite Dopingopfer -Generation geben könnte, hilfreich (siehe auch Dossier S. 2 und 10)? Hat die Bundesregierung zu dieser Problematik bereits Untersuchungen in Auftrag gegeben? Wenn ja, wann, an wen, und mit welchen Ergebnissen? Plant die Bundesregierung, diesbezüglich weitere Forschungen zu unterstützen ? Wenn ja, in welcher Weise? Der Bundesregierung liegen wissenschaftliche Erkenntnisse über genetische Veränderungen durch Arzneimittel für die Verwendung von Substanzen vor, die über einen genotoxischen (DNA-schädigenden) Mechanismus wirken. Solche Arzneimittel werden hauptsächlich in der Tumortherapie oder als Immunsuppressiva eingesetzt (z. B. Alkylantien, zytotoxische Anthracycline). Von genotoxischen Therapeutika ist bekannt, dass die Einnahme während der Schwangerschaft zu Missbildungen bei den in der Gebärmutter exponierten Kindern führen kann. Hier kommt es über den genotoxischen Wirkmechanismus zu Schädigungen während der Entwicklung der Organanlagen. Dabei können verschiedene Körperzellen betroffen sein. Soweit die DNA der Keimzellen geschädigt wird, können diese Mutationen tierexperimentell auch auf die Nachfolgegeneration vererbt werden. Dies ist auch für DNA-schädigende Arzneimittel beim Menschen nicht auszuschließen . Für Substanzen, die die DNA nicht schädigen, liegen keine Untersuchungen vor, die manifeste vererbbare DNA-Veränderungen belegen. Epigenetische Effekte stellen in diesem Sinne keine manifesten DNA-Veränderungen dar; es handelt sich hierbei vielmehr um einen dynamischen Prozess, der die Genregulation steuert . Dynamische Prozesse wie die Epigenetik werden derzeit intensiv beforscht und diskutiert. Zudem ist aus der Vergangenheit eine schädigende Wirkung des Wirkstoffs Diethylstilbestrol (DES) auf nachfolgende Generationen bekannt; die Zulassungen von DES-haltigen Arzneimitteln sind seit vielen Jahren erloschen. Als ursächlich für die kanzerogenen Wirkungen des DES werden hormonelle Störungen während der embryonalen Entwicklung diskutiert, aber auch epigenetische Mechanismen könnten eine Rolle spielen (Prescrire 2016, Hoover et al. 2011). Zu den Dopingmitteln gehören Substanzen mit ganz unterschiedlicher pharmakologischer Wirkung. Für Dopingmittel liegen keine Untersuchungen vor, die durch Dopingmittel verursachte bleibende, vererbbare DNA-Veränderungen belegen würden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9830 19. Haben Sportlerinnen und Sportler, deren Antrag nach dem 1. DOHG abgelehnt wurden, mit Inkrafttreten des 2. DOHG erneut einen Antrag gestellt, und wenn ja, wie viele betrifft dies? Wie viele davon wurden dann bewilligt? Insgesamt haben mit Stand vom 15. April 2019 fünf Sportler, deren Anträge nach dem DOHG abgelehnt wurden, einen neuen Antrag nach dem DOHG 2 gestellt; davon wurde ein Antrag abgelehnt, die anderen vier sind derzeit noch in Bearbeitung (Stand: 15. April 2019). 20. Hat es von dritter Seite Zuwendungen an den Fonds nach § 1 Absatz 2 des DOHG gegeben, und wenn ja, von wem, und in welcher Höhe? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in den Fonds zum DOHG von der Jenapharm GmbH 25 000 Euro eingezahlt. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 des Abgeordneten Dr. André Hahn vom 7. Februar 2014, Bundestagsdrucksache 18/459, S. 20 verwiesen. Zuwendungen von dritter Seite zu Gunsten des Fonds zum DOHG 2 hat es hingegen nicht gegeben. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13650 verwiesen. 21. Welche Leistungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung der DOSB seit 1990 für DDR-Dopingopfer erbracht (bitte die Höhe der Leistungen und den jeweiligen Zweck nennen)? Im Hinblick auf die Zahlungen an die 167 Personen der DOSB-Liste wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Darüber hinaus hat der DOSB dem DOH Mittel zur Verfügung gestellt, die auch Dopingopfern jedenfalls mittelbar zu Gute kommen: 5 000 Euro als Anschubfinanzierung für die DOH-Beratungsstelle in Berlin sowie einen Zuschuss zu den Miet- und Bürokosten ab 1. Juli 2017 für drei Jahre in Höhe von jeweils 42 000 Euro. 22. Wie viele der Personen, die nach dem DOHG oder dem 2. DOHG Leistungen erhielten, bekamen bzw. bekommen darüber hinaus staatliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Doping als DDR-Sportlerin bzw. DDR- Sportler (zum Beispiel über das Opferentschädigungsgesetz)? Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) wird allein von den zuständigen Behörden der Länder durchgeführt. Der Bundesregierung liegen daher grundsätzlich keine Angaben darüber vor, wie viele DDR-Dopingopfer Leistungen nach dem OEG bekommen haben oder bekommen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Welche Möglichkeiten gibt es für Dopingopfer im Sinne des DOHG, wenn die einmalige Zahlung von 10 500 Euro bei schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen die finanziellen Mehraufwendungen nicht kompensieren, darüber hinaus höhere Einmalzahlungen oder dauerhafte Leistungen zu erhalten ? Nach § 8 Absatz 1 DOHG 2 bleiben Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen unberührt. DDR-Dopingopfer können daher einen Anspruch nach dem OEG haben, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere wenn ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegeben ist, der zu einer dauernden gesundheitlichen Schädigung geführt hat. Wie bei allen anderen auf dem Gebiet der damaligen DDR begangenen Gewalttaten sind Leistungen nach dem OEG allerdings nur im Rahmen der Härteregelung nach § 10a OEG möglich, die u. a. bestimmte einschränkende Voraussetzungen aufstellt, d. h. die Betroffenen müssen schwerbeschädigt und wirtschaftlich bedürftig sein. 24. Inwieweit hält die Bundesregierung die im § 3 des Gesetzes vorgenommenen Begriffsbestimmungen zu „Dopingsubstanzen“ und „erheblichen Gesundheitsschäden “ angesichts der bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des DOHG für ausreichend? Wo sieht sie Änderungsbedarf, und bis wann sollen ggf. Korrekturen erfolgen ? 25. Verfügt das BVA über klar definierte Listen, was Dopingsubstanzen im Sinne des Gesetzes sind“ sowie klar definierte Kriterien für „erhebliche Gesundheitsschäden “ im Sinne von § 3 Punkt 2 bei der Entscheidung von Anträgen , oder ist hier eher die subjektive Bewertung der Bearbeiterinnen bzw. Bearbeiter maßgebend? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hält die beiden Begriffsbestimmungen zu „Dopingsubstanzen “ und „erheblichen Gesundheitsschäden“ für ausreichend und sieht insoweit keinen Änderungsbedarf: Dopingsubstanzen gemäß § 3 Absatz 1 DOHG 2 sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide. Ausweislich der Gesetzesbegründung orientiert sich diese Definition an der Definition des ehemaligen Deutschen Sportbundes (DSB, heute DOSB) von 1977 i. V. m. § 2 Nummer 1 der Rahmen- Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings des DSB vom 26. September 1970, zuletzt geändert am 1. Dezember 2001. Erfasst werden sollen alle damals verabreichten Dopingsubstanzen. Um neue Erkenntnisse zu damals verabreichten Dopingsubstanzen berücksichtigen zu können , dient als Orientierungshilfe ergänzend die Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005 (BGBl. 2007 II S. 354, 355). Darüber hinaus stützt sich das BVA auch auf einschlägige Fachliteratur sowie allgemein zugängliche Quellen. Für die Auslegung des Begriffs „erhebliche Gesundheitsschäden“ sind auf Grundlage des ärztlichen Fachgutachtens insbesondere die gemäß § 3 Absatz 2 DOHG 2 genannten nicht abschließenden Kriterien zugrunde zu legen: 1. Schwere der Schädigung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9830 2. Dauer der Schädigung 3. eventuell notwendige Operationen 4. Rückbildungsfähigkeit der Schädigung 5. Auswirkungen auf die Lebensführung 6. Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten. Die zu berücksichtigenden Kriterien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten. Dabei sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen . Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Rein kosmetische Beeinträchtigungen und bloße Befindlichkeitsstörungen scheiden mangels Erheblichkeit im Sinne des Gesetzes aus (Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 2, Bundestagsdrucksache 18/8040). 26. Bei wie vielen der 1 045 Anträge nach dem 2. DOHG sowie der 308 Anträge nach dem DOHG kam das fachärztliche Gutachten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes von (den im Dossier mehrfach genannten) Prof. Jörg Frommer oder Prof. Harald Freyberger oder Prof. Jochen-Friedrich Buhrmann? Bei 68 der Anträge gemäß § 4 Absatz 1 DOHG und DOHG 2 kam das fachärztliche Gutachten von Prof. Jörg Frommer, Prof. Harald Freyberger oder Prof. Jochen-Friedrich Buhrmann. 27. Wie überprüft das BVA die Richtigkeit der Angaben nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, also „durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden “, und wer außer dem BVA hat Zugang zu diesen Daten? Das Gesetz stellt als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 DOHG 2 auf eine Eigenerklärung ab und lässt diese für einen Anspruch ausreichen , da eine Überprüfung der damaligen Vergabepraxis im jeweiligen Einzelfall aus heutiger Sicht kaum möglich ist. Das BVA überprüft die Angaben auf Plausibilität und Schlüssigkeit und zieht hierzu regelmäßig allgemein zugängliche Wissensquellen hinzu (Fachliteratur, Internet). Bei Widersprüchen oder Zweifeln erfolgen Nachermittlungen durch weitere Nachfragen beim Antragsteller. 28. Wie viele Widersprüche gab es seitens der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller bei negativen Entscheidungen, und wie viele davon wurden daraufhin dem Beirat vorgelegt oder durch eine positive Entscheidung korrigiert? Beim DOHG gab es 20 Widersprüche, bei denen in zehn Fällen eine Abhilfe erfolgte . In anderen zehn Fällen wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Beim DOHG 2 gab es mit Stand 15. April 2019 bislang sechs Widersprüche, von denen vier zurückgewiesen wurden und zwei noch in Bearbeitung sind. Der Beirat wurde bislang in keinem Fall einberufen. 29. Bei wie vielen Fällen hat das BVA von sich aus aufgrund von Zweifeln Antragsunterlagen dem Beirat nach § 5 vorgelegt? Das BVA hat dem Beirat bislang keine Antragsunterlagen vorgelegt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Wann wurde der Beirat nach § 5 des 2. DOHG gebildet, wer gehört ihm an, und wie viele Anträge wurden dort beraten? Wie verhielt es sich mit diesem Beirat im Zeitraum von 2002 bis 2007, also während des DOHG? Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG 2 werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einzurichtenden Beirat vorgelegt, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft sind. Dies war bisher nicht der Fall. Ein Beirat wurde daher bislang nicht eingerichtet. § 5 Absatz 1 Satz 1 DOHG enthielt eine inhaltsgleiche Regelung. Der Beirat wurde 2002 eingerichtet. Der Beirat hat jedoch nie getagt, da es bei der Abwicklung der Anträge durch das BVA zu keinem zweifelhaften Fall gekommen ist, der eine Einberufung des Beirates erforderlich gemacht hätte. 31. Inwieweit ist es von Belang, dass beim § 7 „Datenschutz“ auf einen nicht existenten § 14 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes verwiesen wird? Seit Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) im Jahr 2018 ist der Verweis in das mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 außer Kraft getretene Bundesdatenschutzgesetz obsolet. Soweit § 14 Absatz 5 des BDSG a. F. hinsichtlich der Datenverarbeitung zu anderen Zwecken einzelne Voraussetzungen benannte, sehen Artikel 6 Absatz 4 der DSGVO und §§ 23 und 24 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Regelungen vor. Der von der Bundesregierung initiierte Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 sieht vor, dass § 7 Absatz 1 des Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetzes neugefasst wird (siehe dortigen Artikel 43). Dieser Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der parlamentarischen Beratung. 32. Wann hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ihren Erfahrungsbericht zur Umsetzung des DOHG (siehe Beschlussempfehlung des Sportausschusses zum DOHG vom 12. Juni 2002 auf Bundestagsdrucksache 14/9440, S. 4) vorgelegt, und wo ist dieser Bericht einsehbar? Der Abschlussbericht des BMI zum Antragsverfahren nach dem DOHG wurde von Bundesminister Otto Schily am 5. September 2005 an den Vorsitzenden des Sportausschusses des Deutschen Bundestages Peter Rauen übersandt. Der Bericht ist beim BMI einsehbar. 33. Wurde das Dopingopfer-Hilfegesetz evaluiert? Wenn nein, warum nicht angesichts des bestehenden öffentlichen Interesses an dem Thema? Wenn ja, wie, durch wen, und mit welchen Ergebnissen? Eine Evaluierung der Umsetzung des Dopingopfer-Hilfegesetzes war nicht erforderlich , da es einziger Zweck des Gesetzes war, eine finanzielle Hilfe für DDR- Dopingopfer auszuzahlen. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Dr. André Hahn auf Bundestagsdrucksache 18/8352, Seite 8 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9830 34. Inwieweit unterstützt bzw. fördert die Bundesregierung die Studie bzw. das auf einer Veranstaltung am 26. Oktober 2017 in den HELIOS Kliniken Schwerin vorgestellte Forschungsprojekt des DOH von Dr. Jochen Buhrmann u. a. auf der Grundlage der mindestens 1 350 ausgefüllten umfangreichen Fragebögen von Kaderathleten des DDR-Sports? Die Bundesregierung hat die genannte Studie und Veranstaltung nicht unterstützt bzw. gefördert. 35. Haben Dr. Jochen Buhrmann oder die Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den HELIOS Kliniken Schwerin für Forschungsvorhaben , Gutachten, Beratungsleistungen, Projekte oder andere Aktivitäten seit dem Jahr 1999 Mittel des Bundes erhalten? Wenn ja, wann, wofür, und in welcher Höhe? Dr. Buhrmann oder die Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie in den HELIOS Kliniken Schwerin haben keine Bundesmittel für Aktivitäten im Sinne der Fragestellung erhalten. 36. Was bewog die Bundesregierung, das DOHG, welches von 2002 bis 2007 in Kraft war, unverändert bzw. wortgleich in das 2. DOHG, welches jetzt von 2016 bis 2019 in Kraft ist, zu übernehmen? Dopingopfer nach dem DOHG 2 sollten nicht schlechter gestellt werden als diejenigen , die nach dem DOHG finanzielle Hilfe erhalten hatten. Daher wurde mit dem DOHG 2 wieder ein Fonds eingerichtet, aus dem DDR-Dopingopfer, die nach dem DOHG keine finanzielle Hilfe erhalten hatten, nach denselben Kriterien , in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten können. 37. In welcher Weise soll das Zweite Dopingopfer-Hilfegesetz evaluiert werden ? Eine Evaluierung des DOHG 2 ist nicht erforderlich, da es einziger Zweck des Gesetzes ist, eine finanzielle Hilfe für DDR-Dopingopfer auszuzahlen. 38. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung dafür oder dagegen, Dopingopfern aus der Bundesrepublik Deutschland, sofern auch sie die übrigen Voraussetzungen nach dem DOHG erfüllen, eine Einmalzahlung zu gewähren? Nach dem DOHG 2 kann finanzielle Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich an Dopingopfer der ehemaligen DDR gewährt werden, da in der ehemaligen DDR systematisch Hochleistungssportlerinnen und -sportler und Hochleistungsnachwuchssportlerinnen und -sportler im staatlichen Auftrag in der Regel ohne ihr Wissen gedopt wurden. Eine vergleichbare Sachlage bestand in der Bundesrepublik Deutschland nicht; dies spricht aus Sicht der Bundesregierung dagegen, Dopingopfern aus der Bundesrepublik finanzielle Hilfe zu gewähren. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 39. Hat das BVA das Dokument „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe“ von Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof. Gerhard Treutlein zur Kenntnis genommen? Gibt es zu diesem Dokument eine schriftliche Stellungnahme bzw. Zuarbeit des BVA an das BMI? 40. Hat die Bundesregierung das Dokument „Blackbox Doping-Opfer-Hilfe“ von Prof. Werner Franke, Claudia Lepping, Henner Misersky und Prof. Gerhard Treutlein zur Kenntnis genommen? Wenn ja, wie steht sie zu den darin gegenüber der Bundesregierung bzw. dem BVA geäußerten Vorwürfen der Autoren? Die Fragen 39 und 40 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung und das BVA haben das Dokument zur Kenntnis genommen . Vorwürfe gegenüber der Bundesregierung und dem BVA vermag die Bundesregierung darin nicht erkennen. In dem Dokument werden ganz überwiegend Aspekte angesprochen und Zitate wiedergegeben, welche nicht die Bundesregierung und das BVA betreffen. Nach Einschätzung der Bundesregierung handelt es sich bei dem Dokument im Wesentlichen um einen öffentlich gemachten vereinsinternen Diskurs innerhalb des DOH. Zu vereinsinternen Diskussionen bezieht die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung zu diesem Dokument auch keine Stellungnahme des BVA angefordert. 41. Welche öffentlichen Förderungen (institutionelle Förderung sowie Projektförderungen ) erhielt der DOH vom Bund (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren seit 1999, Höhe und Zweck der Förderung sowie zuständiger Bundesbehörde angeben)? Der DOH hat vom BMI im Wege der Projektförderung seit dem Jahr 2013 für die Beratungsstelle für DDR-Dopingopfer, die im Herbst 2013 gegründet wurde, folgende Fördermittel erhalten: Jahr bewilligte Mittel 2013 16.127 2014 24.813 2015 30.000 2016 38.383 2017 45.000 2018 50.000 Darüber hinaus hat das BMI dem DOH im Wege der Projektförderung für Schulungsmaßnahmen im Bereich der Dopingprävention weitere Fördermittel bereitgestellt : Jahr bewilligte Mittel 2015 13.900 2016 19.970 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9830 42. Gibt es aus Sicht der Bundesregierung mit Blick auf die im Dossier erhobenen Vorwürfe und die Sitzung des Sportausschusses Anlass zu prüfen, ob der Doping-Opfer-Hilfe-Verband im laufenden Haushaltsjahr sowie auch künftig Zuwendungsempfänger von Bundesmitteln sein kann bzw. sollte? Aus Sicht der Bundesregierung gibt es keinen Anlass, die Förderung der Beratungsstelle des DOH zu überprüfen. Die Bundesregierung erachtet die Beratung von DDR-Dopingopfern nach wie vor für erforderlich. 43. Wie muss aus Sicht der Bundesregierung die Geschichte des Sports in der DDR, in der alten Bundesrepublik Deutschland und in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990 inklusive des Kapitels Doping weiter erforscht bzw. aufgearbeitet werden, und welche diesbezüglichen Aktivitäten hat die Bundesregierung bereits geplant? Aufgrund der nachfolgend aufgelisteten zahlreichen Forschungsarbeiten, in der die Geschichte des Dopings grundsätzlich aufgearbeitet wurde, sieht die Bundesregierung derzeit keinen Handlungsbedarf für weitere Forschungsprojekte. Insoweit sind diesbezüglich keine weiteren Aktivitäten der Bundesregierung geplant. Aus den wissenschaftlichen Arbeiten zur Dopinggeschichte in Ost- und Westdeutschland sowie im wiedervereinigten Deutschland, die in den vergangenen Jahrzehnten durchgeführt wurden, sind insbesondere folgende Arbeiten hervorzuheben : – die umfangreichen Gutachten, die im Rahmen der Arbeiten der „Evaluierungskommission Freiburger Sportmedizin“ entstanden sind (www.unifreiburg .de/universitaet/portrait/einzelgutachten) – die Publikation „Die Anwendung von anabolen-androgenen Steroiden im Leistungssport der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1960 bis 1988 unter besonderer Berücksichtigung der Leichtathletik“ (Simon Krivec, Berlin , 2017) – das Forschungsprojekt „Geschichte der deutschen Sportmedizin“ – mit einem Schwerpunkt auf der Entwicklung der Sportmedizin in Ost- und Westdeutschland nach 1945 sowie im wiedervereinigten Deutschland nach 1990 – das Forschungsprojekt „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch -soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ – Ein Auszug der bisherigen Veröffentlichungen und Vorträge allein aus dem letztgenannten Forschungsprojekt, verdeutlicht den bisherigen umfangreichen Erkenntnisgewinn: Krüger, M., Becker C., Nielsen, S. (2015). German Sports, Doping, and Politics : A History of Performance Enhancement. Lanham: Rowman & Littlefield. Meier, H. E., Reinold, M. (2013). Performance enhancement and politicisation of high-performance sport: the West German „air clyster“affair of 1976. The International Journal of the History of Sport, 30 (12), S. 1351-1373. Rose, Anica (2013). Von der Dopingbande zur Dopingmafia: eine linguistische Analyse des Dopingbegriffs am Beispiel von Dopingakteuren. Spectrum der Sportwissenschaften, 25 (1), S. 21-43. Spitzer G. (Hrsg.) (2013). Doping in Deutschland. Geschichte, Rechte, Ethik 1950-1972. Köln, Sportverlag Strauß. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Spitzer, G. (2013). Siegen um jeden Preis: Doping in Deutschland; Geschichte , Recht, Ethik 1972-1990. Hildesheim: Verlag Die Werkstatt. Meier, H. E., Reinold, M., Rose, A. (2012). Dopingskandale in der alten Bundesrepublik . Öffentlicher Diskurs und sportpolitische Reaktionen. Deutschland -Archiv.Zeitschrift für das vereinigte Deutschland, 45 (2), 209-239. Meier, H. E., Rose, A., Woborschil, S. (2012). Der Dopingdiskurs der fünfziger und sechziger Jahre in den Leitmedien „Der Spiegel“ und „Die Zeit“. Sportwissenschaft 42 (2), 163-177. Reinold, M., Becker, C., Nielsen S. (2012). Die 1960er Jahre als Formationsphase von modernem Doping und Anti-Doping. Sportwissenschaft 42 (2), 153-162. Reinold, M., Meier. H. E. (2012). Difficult Adaptions to Innovations in Performance Enhancement: ‘Dr. Brustmanns Power Pills and Anti-Doping in German Post-war Sport. Sport in History, 32 (1), pp. 74-104. Krüger, M., Nielsen, S., Becker, C. (2012). The Munich Olympics of 1972: its impact on the relationship between state, sports and anti-doping policy in West Germany. Sport in History. (DOI: 10.1080/17460263.2012.756424) Rose, Anica (2012). „Gendoping“ im öffentlich-massenmedialen Diskurs. In S. Körner, S. Schardien (Hrsg.), Höher, schneller, weiter. Gentechnologisches Enhancement im Spitzensport (S. 213-240). Paderborn: Mentis. Reiche, Danyel (2015). German Sports, Doping, and Politics: A History of Performance Enhancement. German Politics, DOI: 10.1080/09644008.2015. 1125598. Krüger, M. (2012). Doping and Anti-Doping in the Context of the Olympic Games of 1972. Vortrag gehalten auf der International Convention on Science , Education & Medicine in Sport. Scottish Exhibition & Conference Centre , Glasgow, UK, 19-24 July 2012. Reinold, M. (2012). Doping Use as Unfair Means? A Discourse Analytical Study on the Fairness Argument of Olympic Sports. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der International Society for the History of Sport in Rio de Janeiro vom 9.-13.7.2012. Becker, C., Krüger, M., Niemeyer, N., Reinold, M. (2012). Doping und Anti- Doping im Kontext der Wiedervereinigung des deutschen Sports. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ am 06.11.2012 in Berlin. Konjer, M., Rose, A., Woborschil, S., Meier, H. E. (2012). Der Dopingdiskurs der 1990er und 2000er Jahre in „Die Zeit“ und „Der Spiegel“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ am 06.11.2012 in Berlin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/9830 Krüger, M., Nielsen, S. (2012). Die Errichtung eines internationalen Anti- Doping-Regimes und die Auswirkungen auf Deutschland – zur Genese der Nationalen Anti Doping Agentur in Deutschland (NADA) im Kontext der Gründung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA). Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ am 06.11.2012 in Berlin. Meier, H. E. (2012). Das DDR-Doping als Reflexionsanlass. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation der dritten Zwischenergebnisse des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ am 06.11.2012 in Berlin. Reinold, M. (2012). Der medizinische Diskurs um anabole Steroide in der frühen Phase ihres Gebrauchs. Vortrag wird gehalten auf der Konferenz „Rehabilitation und Prävention in der Sport- und Medizingeschichte“ des Niedersächsischen Instituts für Sportgeschichte vom 10.11.-11.11.2012 in Hannover . Nielsen, S. (2011). International aspects of doping and anti-doping in the 1950s and 1960s. An approach to a complex subject. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der „North- American Society for Sport History” in Austin (Texas, USA) vom 27.-30.5.2011. Reinold, M. (2011). Doping and anti-doping in Germany in the early postwar period. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der „North American Society for Sport History” in Austin (Texas, USA) vom 27.-30.5.2011. Meier, H. E. (2011). Der Dopingdiskurs der 1970er und 1980er Jahre in „Die Zeit“ und „Der Spiegel“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch -soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Meier, H. E. (2011). Der Dopingdiskurs der 1970er und 1980er Jahre in „Die Zeit“ und „Der Spiegel“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch -soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Rose, A. (2011). Die öffentliche Debatte über Dopingskandale in der alten Bundesrepublik. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historischsoziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.- 27.9.2011 in Berlin. Reinold, M. (2011). Die Olympischen Spiele von Montreal und die Folgen: Lösungsansätze aus Sport und Politik. Vortrag gehalten am 27.9.2011 im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Reinold, M. (2011). Sports system and doping/anti-doping in West Germany in the context of the Olympic Games in Montreal 1976. Vortrag gehalten am 1.11.2011 im Forschungskolloquium von Prof. Verner Moller im Rahmen eines Forschungsaufenthalts an der Universität Aarhus (Dänemark) vom 17.10.-20.11.2011. Reinold, M. (2011). Die Olympischen Spiele von Montreal und die Folgen: Lösungsansätze aus Sport und Politik. Vortrag gehalten auf der DOSB-Tagung „Sportmedizin im Spitzensport“ von 25.-26.11.2011 in Oberursel. Eggers, E. (2011). Historische Aspekte des Dopings in Deutschland von 1972-1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundes-institut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Schnell, H. J, & Wisniewska, Y. (2011). Ethische Betrachtungen zum Doping bis 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Schnell, H. J, & Wisniewska, Y. (2011). Ethische Betrachtungen zum Doping nach 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Spitzer G. (2011). Historische Aspekte des Dopings in Deutschland nach 1977. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundes-institut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Spitzer G. (2011). Doping in Deutschland im Kontext ethischer Legitimation: Ergebnisse zur Phase von 1972 bis 1989 - Eine Übersicht über die Arbeiten des zweiten Projektjahres. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von zweiten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch -soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ vom 26.-27.9.2011 in Berlin. Niemeyer, N. (2011). The anti-doping formative phase in the 1960's in West Germany. Vortrag gehalten auf der Jahreskonferenz der “North American Society for Sport History” in Austin (Texas, USA) vom 27.-30.5.2011. Krüger, M., Reinold, M. (2010). Doping, Sport und Staat in Westdeutschland : Forschungslage, Strukturen und erste Befunde für die 1950er und 1960er Jahre. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25.10.2010 in Leipzig. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/9830 Reinold, M. (2010): Historical analysis of the ethical foundations of the antidoping policies in West Germany between 1950 and 1970. Vortrag gehalten auf der Konferenz “Body enhancements and (il)legal drugs in sport and exercise – human and social perspectives” vom 10.-12.11.2010 in Kopenhagen. Eggers, E. (2010). Doping in Deutschland im Kontext ethischer Legitimation : Geschichtliche Aspekte der präanabolen und frühen anabolen Phase von 1950 bis 1972 - Geschichtliche Aspekte zur präanabolen Phase .Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25.10.2010 in Leipzig. Schnell, H. J. (2010). Ethische und rechtliche Aspekte des Dopings in der präanabolen und anabolen Phase von 1950 bis 1972 – Ethische Aspekte des Dopings in der präanabolen Phase. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimtion“ am 25.10.2010 in Leipzig. Spitzer, G. (2010). Doping in Deutschland im Kontext ethischer Legitimation ": Geschichtliche Aspekte der präanabolen und frühen anabolen Phase von 1950 bis 1972 – Geschichtliche Aspekte zur frühen anabolen Phase. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25.10.2010 in Leipzig. Wisniewska, Y. (2010). Ethische und rechtliche Aspekte des Dopings in der präanabolen und anabolen Phase von 1950 bis 1972 – Rechtliche Aspekte des Dopings in der präanabolen und frühen anabolen Phase. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25.10.2010 in Leipzig. Wisniewska, Y., Eggers, E., Schnell, H. J. & Spitzer, G. (2010): History of Doping in Germany at the preanabolical and early anabolical period 1950- 1972. Vortrag gehalten auf der Konferenz “Body enhancements and (il)legal drugs in sport and exercise – human and social perspectives” vom 10.- 12.11.2010 in Kopenhagen. Meier, H. E., Rose, A. (2010). Der Dopingdiskurs der 1950er und 1960er Jahre. Untersucht anhand der Leitmedien „Der Spiegel“ und „Die Zeit“. Vortrag gehalten im Rahmen der Präsentation von ersten Zwischenergebnissen des vom Bundesinstitut für Sportwissenschaft geförderten Projekts „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer Perspektive im Kontext ethischer Legitimation“ am 25.10.2010 in Leipzig. Reinold, M. (2009). Geschichte des Dopings. Vortrag gehalten auf der Tagung „Doping im Hochschulsport – (k)ein Problem“ vom 25.-26.6.2009 in Münster. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9830 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Weiter wurden folgende Forschungsprojekte und Publikationen zur Geschichte des DDR-Sports durch das Bundesinstitut für Sportwissenschaft (BISp) gefördert bzw. veröffentlicht (Auswahl): – Teichler, H. J., & Reinertz, K. (1995). Das Leistungssportsystem der DDR in der zweiten Hälfte der 80er Jahre und im Prozeß der Wende. Potsdam: Universität Potsdam / Institut für Sportwissenschaft / Arbeitsbereich Zeitgeschichte des Sports. (Aktenzeichen: 080203/96-97). – Teichler, H. J., Spitzer, G., Zink, S., & Schönecker, C. (1995). Die Kontrolle des Leistungssports sowie der Sportwissenschaft durch das Ministerium für Staatssicherheit (Leistungssportkontrolle). Potsdam: Universität Potsdam / Institut für Sportwissenschaft/Arbeitsbereich Zeitgeschichte des Sports. (Aktenzeichen : 080402/96). – Pfister, G. (1996). Die Entwicklung des Frauensports in der DDR. Berlin: Freie Universität Berlin / Institut für Sportwissenschaft. (Aktenzeichen: 080206/96). – Buss, W., & Becker, C. (1996). Die Vor- und Frühgeschichte der Sportentwicklung in der SBZ/DDR (1945 - 1957/65). Göttingen: Universität Göttingen / Institut für Sportwissenschaften / Arbeitsbereich Gesellschaft und Training . (Aktenzeichen: 080204/96-98). – Peiffer, L., Lempa, O., & Dwertmann, H. (2000). Sport in Deutschland im Ost-West-Konflikt. Hannover: Universität Hannover / Institut für Sportwissenschaft . (Aktenzeichen: 081102/99-00). – Spitzer, G. (1998). Doping in der DDR: Ein historischer Überblick zu einer konspirativen Praxis. Genese – Verantwortung – Gefahren. Reihe: Wissenschaftliche Berichte und Materialien des Bundesinstituts für Sportwissenschaft . SPORT und BUCH Strauß. – Spitzer, G. (2005). Sicherungsvorgang Sport: Das Ministerium für Staatssicherheit und der DDR-Spitzensport. Schriftenreihe des Bundesinstituts für Sportwissenschaft (Band 97). Hofmann, Schorndorf. Weiter wurde eine Publikation zur Geschichte der Anti-Doping-Politik durch das BISp gefördert: – Reinold, M. (2016). Doping als Konstruktion. Eine Kulturgeschichte der Anti-Doping Politik. Bielefeld: Transcript Verlag. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333