Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 2. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9876 19. Wahlperiode 03.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Katja Suding, Mario Brandenburg (Südpfalz), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8976 – Anerkennung von Zertifikaten von Onlinekursen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e t e l l e r Die Arbeitswelt von morgen wird sich aufgrund von Digitalisierung und Automatisierung fundamental von der heutigen unterscheiden. Studien gehen davon aus, dass in Deutschland 12 Millionen Arbeitsplätze, d. h. jeder dritte, bis 2030 wegfallen oder sich grundlegend verändern werden. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass in gleichem Maße neue Arbeitsplätze entstehen werden, die jedoch ein anderes Anforderungsprofil haben (www.handelsblatt.com/ unternehmen/management/digitaletransformation/oecd-studie-zur-zukunft-desarbeitsmarktes -digitalisierung-gefaehrdet-millionen-von-jobs-welche-besondersbetroffen -sind/21217278.html?ticket=ST-37850-WaenWH1qMTBVXG1g3Ffj-ap2). Ob diese neue Arbeitswelt mehr Chancen oder Risiken für den einzelnen Arbeitnehmer bietet, hängt wesentlich davon ab, wie stark er sich weiterbildet, um mit dem Fortschritt zu gehen oder ihn gar anzutreiben. Nach Ansicht der Fragesteller besteht sowohl die Notwendigkeit, zukunftsfähiges, lebensbegleitendes Lernen zu ermöglichen, als auch Anreize zur Weiterbildung zu setzen. In den letzten Jahren ist der Bereich E-Learning dynamisch gewachsen. Plattformen wie edX, Udemy, Udacity, Coursera, oncampus und iversity bilden die Grundlage sowohl für öffentliche Hochschulen als auch für Privatanbieter aus aller Welt, um eigene E-Learning-Angebote zu vertreiben. Viele Millionen Menschen, auch in Deutschland, nutzen die Angebote, um sich individuell weiterzubilden . Die so erworbenen Onlinezertifikate werden im Rahmen von Schule, Studium, beruflicher Bildung und lebenslangem Lernen genutzt. Die Formate der E-Learning-Kurse reichen vom Selbststudium von Onlinetexten über live übertragene Webinare bis hin zu Massive Open Online Courses (MOOC), die ein orts- und zeitunabhängiges Lernen ermöglichen. Drucksache 19/9876 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu den Rahmenbedingungen der E-Learning-Plattformen 1. Wie viele E-Learning-Plattformen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, wie viele Kurse bieten diese insgesamt an, und wie viele Personen nutzen diese Angebote (bitte nach Jahren – seit 2010 bis heute – aufteilen)? E-Learning-Plattformen werden von zahlreichen unterschiedlichen, darunter privatwirtschaftlichen und öffentlichen, Anbietern betrieben. Inhalte und Umfänge unterscheiden sich dabei erheblich. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über Anzahl, Nutzung und Reichweite dieser Vielzahl von Angeboten. 2. Welche Rolle misst die Bundesregierung E-Learning-Plattformen, wie den oben beschriebenen, im deutschen Hochschul- und Wissenschaftssystem zu, insbesondere vor dem Hintergrund von Fachkräftemangel, demografischem Wandel und lebenslangem Lernen? Internationale und nationale E-Learning-Plattformen bieten webbasierte Bildungsangebote , Massive Open Online Courses (MOOCs) und kleine oder größere , umfassende Onlinekurse an. Das digitale Bereitstellen von Lerninhalten erhöht das Bildungsangebot und schafft zugleich Möglichkeiten für zeit- und ortsunabhängiges Lernen. Angesichts der hohen Innovationsdynamik kommt dem E-Learning auch im Bereich der berufsbegleitenden Qualifizierung und des lebenslangen Lernens ein hoher Stellenwert bei der Sicherung der Fachkräftebasis zu. 3. Wie bewertet die Bundesregierung die seit Jahren steigenden Nutzerzahlen von E-Learning-Plattformen? Die Bundesregierung bewertet die steigenden Nutzerzahlen grundsätzlich positiv. Entscheidend ist dabei die Qualität der Angebote. 4. Welche Chancen und welche Herausforderungen sieht die Bundesregierung in der wachsenden Bedeutung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen für a) die Hochschullandschaft, b) das System der Hochschulfinanzierung, Die Fragen 4a und 4b werden im Zusammenhang beantwortet. Angesichts der Verfügbarkeit digitaler Lernangebote ist davon auszugehen, dass künftig verstärkt Studierende mit unterschiedlichen Vorkenntnissen an die Hochschulen gelangen und sich durch Selbstorganisation der Lernenden individuelle Lernwege ergeben werden. Eine Anrechnung ihrer jeweiligen außerhochschulisch erworbenen Lernstände auf das Hochschulstudium durch die Hochschule kann sich daher als sinnvoll erweisen. Mit der steigenden Anzahl und der Heterogenität der digitalen Angebote erhöhen sich auch die Anforderungen an die Qualitätssicherung der Hochschulen. Die Bundesregierung ist davon überzeugt, dass die deutschen Hochschulen diese Herausforderungen bewältigen können und sie durch die Länder die entsprechende Unterstützung erfahren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9876 c) das System der Berufsausbildung, Die Angebote an Onlinezertifikaten sind von der geordneten und einheitlichen Berufsausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. Handwerksordnung (HwO) abzugrenzen, welche formal geregelte Abschlussprüfungen und öffentlich -rechtliche Zertifizierungen vorsehen. Onlinekurse können während der Berufsausbildung in Schule und Betrieb eine sinnvolle Ergänzung zur individuellen Vor- und Nachbereitung bieten. d) den europäischen Bildungsaustausch, Der europäische Bildungsaustausch wird über Onlineformate bereits heute in unterschiedlichster Weise und mit unterschiedlichsten Anwendungsformen unterstützt . Die wachsende Bedeutung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen kann im Kontext des europäischen Bildungsaustausches die Mobilität von Lernenden erhöhen und insofern als Chance gesehen werden. Wichtig ist dabei , dass Daten- und Missbrauchsschutzinteressen angemessen Rechnung getragen wird. Deutschland begrüßt – für den Bereich E-Learning ebenso wie für auf anderem Wege erworbene Abschlüsse – grundsätzlich die Förderung der gegenseitigen Anerkennung bzw. der besseren Vergleichbarkeit und Transparenz von Abschlüssen sowie von Lernergebnissen aus Auslandsaufenthalten. Dabei muss die Diversität der Bildungssysteme in den Mitgliedstaaten insbesondere im Bereich der allgemeinen Schul- und Berufsbildung Berücksichtigung finden. e) den Aufbau einer digitalen Europäischen Hochschule, Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es derzeit keine Absicht, eine digitale Europäische Hochschule zu errichten. Digitale Lehr- und Lernformate spielen allerdings bereits heute in zahlreichen Hochschulkooperationen und Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine herausragende Rolle. Sie sind auch eine explizit genannte Aktion bei der Ausschreibung zu den Europäischen Hochschulnetzen, die ab Oktober 2019 durch Erasmus+ gefördert werden sollen. f) die Bildungsmöglichkeiten von Personen mit niedriger Bildungshintergrund und Vor dem Hintergrund der wachsenden Heterogenität und Diversität der Zielgruppen gewinnt die individuelle Förderung an Relevanz. Digitale Medien können hierbei einen Mehrwert für Personen darstellen, die schlechte Bildungsvoraussetzungen haben, da der individuelle Zuschnitt von Lerninhalten und -prozessen ihnen persönliche Lernwege eröffnen kann. Die Möglichkeiten, das Lerntempo, den Lernort und die Zeiten für das Lernen zu bestimmen, können dazu beitragen, die Lernmotivation zu erhöhen, das Lernen in den Alltag zu integrieren und spezifischen Zielgruppen den Zugang zum Lernen zu erleichtern. Das Lernen mit digitalen Medien (Onlinekurse) erfordert jedoch ein hohes Maß an Selbstdisziplin und Eigenmotivation. Sofern ein E-Learning-Angebot an bestehende Erfahrungen aus dem (Berufs-)Alltag ansetzt, kann es eine gute Ergänzung zum Präsenzlernen bieten und berufsbegleitend eingesetzt werden. Gleichzeitig eröffnen die Kommunikations- und Kollaborationswerkzeuge neue Formen des Lernens und Problemlösens. Die Visualisierung von Lerninhalten, z. B. von abstrakten technischen Systemen, hilft Abläufe besser zu verstehen und kann schwer lesbare Texte ablösen oder ergänzen (z. B. durch Erklärvideos). Die Drucksache 19/9876 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode beliebige Wiederholungsmöglichkeit von Lerninhalten erleichtert ebenso die Aneignung von Wissen. Auch der spielerische Zugang zum Lernstoff durch Serious Games und Quiz zur Überprüfung des Lernfortschritts kann zur Motivation beitragen . Eine niederschwellige Aufbereitung des Lernstoffes mit kleinen Lerneinheiten , die jederzeit mobil auf Smartphone oder Tablet abrufbar sind, fördert das Lernen in kleinen Schritten. Im Förderprogramm „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) werden Konzepte erprobt, die sich auch an die Personengruppe mit niedrigem Bildungshintergrund wenden. Es handelt sich dabei um Pilotprojekte, wie z. B. das Projekt MeWA, bei dem Geringqualifizierte mit digitalen Medien in einem Blended-Learning-Konzept Wissenslücken schließen können und den Abschluss einer Teilqualifikation (IHK- Zertifikat) erreichen. g) die Bildungsmöglichkeiten von mobilitätseingeschränkten Personen? Mobilitätseingeschränkte Personen können vom innovativen Einsatz digitaler Medien sowohl beim Erlernen als auch beim Ausüben einer beruflichen Tätigkeit profitieren. Das reicht vom Einsatz virtueller oder erweiterter Realität wie beim „Social Virtual Learning“ bis zum Bewegungslernen durch Gamification. Im Rahmen des Programms „Digitale Medien in der beruflichen Bildung“ fördert das BMBF seit 2017 17 Verbünde, die sich der „Inklusion durch digitale Medien in der beruflichen Bildung“ widmen. Projekte wie die „Inklusive virtuelle Übungsfirma (IvÜFA)“ können am Ende eines erfolgreichen Entwicklungsprozesses nicht nur als Lernort zum Erwerb von Abschlüssen beitragen, sondern perspektivisch auch zum virtuellen und damit trotz Mobilitätseinschränkung erreichbaren Prüfungsort werden. Zur Situation der Hochschulen 5. Welche rechtlichen Hürden sieht die Bundesregierung bei der Anerkennung von online erworbenen Abschlüssen für die Hochschulen der Länder? Mit welchen Maßnahmen wird sie diese schnellstmöglich abbauen? Die Anerkennung hochschulischer Abschlüsse liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder und der Hochschulen. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Art und Weise (online oder physisch) des Qualifikationserwerbs nicht maßgeblich für die Anerkennung, sondern vielmehr, ob die Abschlüsse bei staatlich anerkannten Hochschulen erworben wurden, akkreditiert und qualitätsgesichert sind und über die entsprechenden ECTS-Punkte verfügen. 6. Beabsichtigt die Bundesregierung, deutsche Hochschulen dabei zu unterstützen , ihr Angebot von Studieninhalten auf E-Learning-Plattformen auszubauen ? Die Autonomie der Hochschulen, die sich auf fachliche und methodische Entwicklungen in Forschung und Lehre bezieht, gibt Hochschulen die Möglichkeit, Studieninhalte auch auf hochschulischen E-Learning-Plattformen darzustellen. Die Implementierung hochschuleigener E-Learning-Plattformen, wie sie Learning -Management-Systemen darstellen, stellt einen Beitrag zur Modernisierung der Lehre dar und verbessert die Bedingungen der Hochschullehre an den Hochschulen . Der vom BMBF etablierte Förderschwerpunkt „Forschung zur digitalen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9876 Hochschulbildung“ widmet sich innovativen digitalen Lehr-Lern-Formaten sowie deren strukturellen Gestaltungsbedingungen. Ziel ist es, für Hochschulen wissenschaftlich fundiertes Handlungswissen zu funktionierenden digitalen Formaten , zu denen auch E-Learning-Plattformen zählen, zu generieren. 7. Welche Anreize wird die Bundesregierung in der Nachfolgevereinbarung des Hochschulpakts 2020 setzen, damit Hochschulen verstärkt eigene Studieninhalte auf öffentlichen E-Learning-Plattformen zur Verfügung stellen? Bund und Länder befinden sich derzeit in Verhandlungen zu einer Nachfolgevereinbarung zum Hochschulpakt 2020. Ergebnisse der Verhandlungen liegen noch nicht vor. 8. Wie viele deutsche Hochschulen stellen nach Kenntnis der Bundesregierung Studieninhalte über E-Learning-Plattformen zur Verfügung? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, wie viele Hochschulen Studieninhalte auf nichthochschuleigenen Plattformen zur Verfügung stellen. Nach Selbstauskunft der Hochschulleitungen, die an einer Befragung für eine Studie, die im Auftrag der Expertenkommission Forschung und Innovation erstellt wurde, teilgenommen haben, sind Learning-Management-Systeme, die eine Form der Bereitstellung von Studieninhalten auf hochschuleigenen E-Learning-Plattformen darstellen, an 85 Prozent der befragten Hochschulen teilweise oder vollständig implementiert. Zur Situation privater Bildungsanbieter 9. Befürwortet die Bundesregierung, dass private Bildungsanbieter Studieninhalte auf E-Learning-Plattformen zur Verfügung stellen? 10. Welche Anreize setzt die Bundesregierung, damit private Bildungsanbieter Studieninhalte für E-Learning-Plattformen zur Verfügung stellen? Die Fragen 9 und 10 werden im Zusammenhang beantwortet. Entscheidend ist die Qualität der Studieninhalte auf E-Learning-Plattformen. Deshalb und aus ordnungspolitischen Gründen, da es sich in Teilen um ein marktwirtschaftliches Geschehen handelt, setzt die Bundesregierung nicht generell Anreize dafür, dass private Bildungsanbieter Studieninhalte für E-Learning-Plattformen zur Verfügung stellen. Zur Situation der Hochschulen des Bundes V o r b e me r k u n g d e r B un d e s r e g i e r u n g Bei der Beantwortung der Fragen 11 bis 21 wird jeweils zwischen den Hochschulen des Bundes und den Hochschulen der Bundeswehr differenziert. 11. Inwieweit rechnen die Hochschulen des Bundes online erworbene Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten auf Studienleistungen an? Hochschulen des Bundes: Grundsätzlich steht der Anerkennung eines online erlangten Zertifikats nichts entgegen – es kommt für eine Anerkennung von Studien - und Prüfungsleistungen nicht darauf an, ob Zertifikate und Abschlüsse online erworben wurden. Zur Prüfung in Anerkennungsfragen wird § 63a Absatz 1 Drucksache 19/9876 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu Grunde gelegt. Demnach können nur Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind, auf Antrag anerkannt werden . In diesem Sinne kommen online erworbene Abschlüsse zur Prüfung in Frage, die die genannten Kriterien des Absatzes 1 erfüllen. Voraussetzung dafür ist jedoch nach hier einschlägigen Rechtsgrundlagen die Gleichwertigkeit mit einem Hochschulabschluss. Dabei dürfen keine wesentlichen Unterschiede zu den zu erbringenden Leistungen bestehen. Ein wesentlicher Unterschied besteht, wenn zwischen zu vergleichenden Kompetenzen bzw. Qualifikationen eine erhebliche Differenz im Hinblick auf den Studienzweck und den Studienerfolg bestehen. Vorrangig sind die Lernziele zu vergleichen. Als weitere Indikatoren sind Niveau, Umfang, „Workload “ und spezifisches Profil des jeweiligen Studiengangs heranzuziehen. Dabei sind die spezifischen Lernziele der internen Hochschule und die Ausbildung für das konkrete Berufsbild innerhalb der Verwaltung zwingend zu berücksichtigen . Sollte eine Gleichwertigkeit festgestellt werden, erfolgt eine Anerkennung . Anerkennungen außerhochschulischer Kompetenzen können mit einem Anteil von bis zu 50 Prozent der zu erwerbenden Leistungen erfolgen. Hochschulen der Bundeswehr: Zertifikate können durch die Hochschulen der Bundeswehr anerkannt werden, wenn durch sie Kompetenzen nachgewiesen werden , die denen vergleichbar sind, die in einem konkreten Studiengang vermittelt werden. Eine abstrakte Anerkennung erfolgt nicht, sondern stets eine Einzelfallprüfung . 12. Wie informieren die Hochschulen des Bundes darüber, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten sie anerkennen? Hochschulen des Bundes: Unter www.hsbund.de sind Informationen hierzu zu finden. Im Rahmen von Eröffnungsveranstaltungen und in Form von persönlichen Beratungsgesprächen wird über die Anerkennung von Studienleistungen informiert . Hochschulen der Bundeswehr: Die veröffentlichten Studien- und Prüfungsordnungen sowie Modulhandbücher der jeweiligen Studiengänge informieren über die zu erwerbenden Kompetenzen und die Möglichkeiten der Anerkennung. 13. Unter welchen Bedingungen könnte die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten von Hochschulen des Bundes auf Studienleistungen verbessert werden ? Hochschulen des Bundes: Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Hochschulen der Bundeswehr: Bisher sind keine Defizite bei der Anrechnung bekannt geworden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9876 14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten von Hochschulen des Bundes auf Studienleistungen zu verbessern? Hochschulen des Bundes: Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Hochschulen der Bundeswehr: Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 15. Welche E-Learning-Angebote haben die Hochschulen des Bundes, die Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nutzen können? Hochschulen des Bundes: Die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) betreibt für den Zentralbereich und die dezentralen Standorte der Fachbereiche eine ILIAS-Lernplattform, auf der sich alle E-Learning-Angebote für die Studierenden befinden. Die Lernplattform ist i. d. R. fester Bestandteil der Lehre. Die Studierenden haben während ihres Studiums Zugriff auf die Lernplattform . Nach Beendigung des Studiums erlischt dieser Zugriff. Die Lernplattform darf nur von Lehrenden und Studierenden genutzt werden. Hochschulen der Bundeswehr: Die Hochschulen der Bundeswehr setzen E-Learning vorwiegend zur Unterstützung der Präsenzlehre ein. Sie betreiben dazu eine E-Learning-Plattform basierend auf der Software ILIAS. Diese Angebote sind im Schwerpunkt auf die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ausgerichtet. Als Gasthörerinnen, Gasthörer und eingeschriebene Studierende können diese aber auch durch Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte genutzt werden. Die Hochschule des Bundes – Fachbereich Bundeswehrverwaltung bietet einen Fernstudiengang an, in dem über die Plattform Saba Meeting auch Onlinevorlesungen stattfinden. 16. Wie informieren die Hochschulen des Bundes über die E-Learning-Angebote , die Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nutzen können? Hochschulen des Bundes: Die Information erfolgt direkt durch die Fachbereiche bzw. den Zentralen Lehrbereich an die Studierenden. Hochschulen der Bundeswehr: Die Angebote sind nur für eingeschriebene Studierende nutzbar. Die Studierenden werden über die Vorlesungspläne informiert. 17. Unter welchen Bedingungen könnten die E-Learning-Angebote der Hochschulen des Bundes, die Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nutzen können, ausgebaut werden? Hochschulen des Bundes: Die Hochschule des Bundes ist bestrebt, die E-Learning -Angebote auf der Lernplattform im Rahmen der Studiengangsentwicklung sukzessive weiter auszubauen. Bedingungen des Ausbaus sind u. a. die E-Learning -Kompetenz der Lehrenden (Professionalisierung u. a. durch Angebote der Hochschuldidaktik), entsprechende Haushaltsmittel und Gewährleistung der IT- Sicherheit bei der Nutzung der Lernplattform. Hochschulen der Bundeswehr: Die Hochschulen der Bundeswehr greifen bei der Weiterentwicklung des Studienangebotes auch auf neue Lehrformate zurück. Voraussetzung ist stets ein didaktisches Konzept sowie die Verfügbarkeit ggf. erforderlicher Ressourcen. Drucksache 19/9876 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die E-Learning- Angebote der Hochschulen des Bundes, die Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes nutzen können, auszubauen? Hochschulen des Bundes: Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Weitere Maßnahmen und Angebote sind im Bereich der Hochschule des Bundes nicht geplant oder vorgesehen. Hochschulen der Bundeswehr: Die E-Learning-Angebote der Hochschulen der Bundeswehr entsprechen dem aktuellen Bedarf. Konkrete Maßnahmen zum Ausbau sind derzeit nicht beabsichtigt. 19. Welche E-Learning-Angebote haben die Hochschulen des Bundes für Personen , die keine Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind? Hochschulen des Bundes: Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Hochschulen der Bundeswehr: Als Gasthörerin und Gasthörer kann dieser Personenkreis die Angebote der Hochschulen der Bundeswehr nutzen. Ansonsten kann die Zulassung nur sehr eingeschränkt erfolgen, da die Hochschulen der Bundeswehr keine öffentlichen Hochschulen sind. 20. Wie informieren die Hochschulen des Bundes über die E-Learning-Angebote , die Personen, die keine Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind, nutzen können? Hochschulen des Bundes: Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Hochschulen der Bundeswehr: Die Hochschulen der Bundeswehr informieren nicht gesondert über diese Angebote. 21. Unter welchen Bedingungen könnten die E-Learning-Angebote der Hochschulen des Bundes für Personen, die keine Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes sind, ausgebaut werden? Hochschulen des Bundes: Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Hochschulen der Bundeswehr: Derzeit ist kein Ausbau geplant. 22. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die E-Learning- Angebote der Hochschulen des Bundes für Personen, die keine Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes sind, auszubauen? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Zur Situation bei Ausbildungen in Einrichtungen des Bundes 23. Inwieweit können online erworbene Zertifikate und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten auf Ausbildungen in Einrichtungen des Bundes angerechnet werden? Sofern es sich um die Ausbildung von Beamtenanwärterinnen und Beamtenanwärtern für den mittleren Dienst handelt, richtet sich diese nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli 2012 (BGBl. I Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9876 S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626). Diese sieht entsprechende Anrechnungsmöglichkeiten nicht vor. Für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sowie der jeweiligen Ausbildungsordnungen maßgeblich. Auf die Antwort zu Frage 4c wird verwiesen. 24. Wie informiert der Bund darüber, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten er im Rahmen von Ausbildungen in Einrichtungen des Bundes anerkennt? Der Bund informiert aus den in der Antwort zu Frage 23 genannten Gründen nicht über Onlinezertifikate und Abschlüsse. 25. Unter welchen Bedingungen könnte die Anrechnung von online erworbenen Zertifikate und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen von Ausbildungen in Einrichtungen des Bundes besser angerechnet werden? Grundvoraussetzung wäre die Schaffung entsprechender rechtlicher Grundlagen. Auf die Antwort zu Frage 23 wird insoweit verwiesen. 26. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen von Ausbildungen in Einrichtungen des Bundes zu verbessern? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 23 genannten Gründe plant die Bundesregierung keine Maßnahmen zur Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Ausbildungen. Zur Situation im öffentlichen Dienst des Bundes 27. Inwieweit werden online erworbene Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für den Zugang zum gehobenen und höheren Dienst in Einrichtungen des Bundes anerkannt? 28. Wie informiert der Bund darüber, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten er für den Zugang zum gehobenen und höheren Dienst in Einrichtungen des Bundes anerkennt? 29. Unter welchen Bedingungen könnte die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für den Zugang zum gehobenen und höheren Dienst in Einrichtungen des Bundes besser verbessert werden? 30. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für den Zugang zum gehobenen und höheren Dienst in Einrichtungen des Bundes zu verbessern? 31. Inwieweit werden online erworbene Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für eine Einstellung im Bereich IT in Einrichtungen des Bundes anerkannt? Drucksache 19/9876 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 32. Wie informiert der Bund darüber, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten er für eine Einstellung im Bereich IT in Einrichtungen des Bundes anerkennt? 33. Unter welchen Bedingungen könnte die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für eine Einstellung im Bereich IT in Einrichtungen des Bundes verbessert werden? 34. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Anrechnung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für eine Einstellung im Bereich IT in Einrichtungen des Bundes zu verbessern? Die Fragen 27 bis 34 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Zulassung zu den Laufbahnen des Bundes regelt § 17 des Bundesbeamtengesetzes ; dies gilt auch für den Bereich IT. Für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sind jeweils Studienabschlüsse erforderlich. Einzelheiten zu den erforderlichen Studienabschlüssen ergeben sich aus den Ausführungen zu den §§ 7 und 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017 (GMBl S. 986). Auf welchem Weg der Studienabschluss erworben worden ist oder welchen Anteil Präsenzveranstaltungen und online durchgeführte Teile im Studium haben, ist insoweit grundsätzlich unerheblich . Darüber hinausgehender Regelungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Das Bundesbeamtengesetz, die Bundeslaufbahnverordnung sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung stehen für alle Bürgerinnen und Bürger kostenlos im Internet zur Verfügung. 35. Inwieweit wird die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für Angestellte und Beamte des Bundes als Bildungsurlaub anerkannt? 36. Wie informiert der Bund darüber, welche Bildungsangebote von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für Angestellte und Beamte des Bundes als Bildungsurlaub anerkannt werden? 37. Unter welchen Bedingungen könnte die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten als Bildungsurlaub für Angestellte und Beamte des Bundes verbessert werden? 38. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten als Bildungsurlaub für Angestellte und Beamte des Bundes zu verbessern? Die Fragen 35 bis 38 werden im Zusammenhang beantwortet. Landesgesetzliche Regelungen sehen bei unterschiedlichen Voraussetzungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bildungsurlaub vor. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bund geltenden Fassung , TVöD (Bund), ist für die Tarifbeschäftigten des Bundes kein Anspruch auf Bildungsurlaub geregelt. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes sieht die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) verschiedene Gründe für die Gewährung von Sonderurlaub vor. So kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden für Aus- und Fortbildung (§ 9 SUrlV), für fremdsprachliche Aus- und Fortbildung (§ 10 SUrlV) und im Rahmen des Aufstiegs in eine Laufbahn des gehobenen oder höheren Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9876 Dienstes (§ 8 SUrlV). Die beamtenrechtlichen Vorschriften sind für Tarifbeschäftigte des Bundes gemäß Rundschreiben vom 20. Juli 2016 – Az. D5- 31001/7#18 – teilweise entsprechend anwendbar. Ob für die in der Anfrage genannten Angebote Sonderurlaub gewährt werden kann, kann nicht allgemein beantwortet werden; es erfolgt eine Prüfung anhand des jeweiligen konkreten Angebots bezogen auf den Einzelfall. Über den Antrag auf Sonderurlaub entscheidet die personalführende Stelle. Darüber hinausgehender Regelungsbedarf wird derzeit nicht gesehen. Zur Situation beim Deutschen Qualifikationsrahmen 39. Inwieweit erfasst der Deutsche Qualifikationsrahmen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten? Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) ist ein Transparenzinstrument mit dem Ziel, Qualifikationen verständlicher und besser vergleichbar zu machen sowie die Orientierung im deutschen Bildungssystem zu erleichtern. Er ist bildungsbereichsübergreifend angelegt und ermöglicht grundsätzlich die Zuordnung von formalen und nichtformalen Qualifikationen. Formale Qualifikationen sind Qualifikationen, die nach Gesetz oder Verordnung geregelt sind. Das bedeutet, dass eine für die Qualifikation verantwortliche staatliche oder in hoheitlicher Funktion handelnde öffentlich-rechtliche Institution die relevanten Grundlagendokumente (z. B. Ausbildungsordnung, Prüfungsordnung, Curriculum) verbindlich festlegt und erlässt, wie es in Deutschland bei bundesoder landesrechtlich geregelten Qualifikationen der allgemeinen, beruflichen und hochschulischen Bildung der Fall ist. Bei Qualifikationen des nichtformalen Bildungsbereichs , also der nicht durch Gesetz oder Verordnung staatlich geregelten Bildung, sind für Inhalte, Prüfungsordnungen etc. allein die nichtstaatlichen Anbieter dieser Qualifikationen verantwortlich. Dazu gehören ein Großteil der Zertifikate und Abschlüsse der oben beschriebenen Angebote. Derzeit sind dem DQR ausschließlich formale Qualifikationen zugeordnet. In einem nächsten Schritt soll die Zuordnung von Qualifikationen des nichtformalen Bildungsbereichs ermöglicht werden. Grundsätzlich erfolgen Zuordnungen von Qualifikationen zum DQR unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Präsenzunterricht oder von Onlinekursen erworben werden. Maßgeblich sind die Lernergebnisse einer Qualifikation. Insofern stellt sich die Frage einer Zuordnung von Zertifikaten von Onlinekursen im Sinne eines spezifischen Qualifikationstyps nicht. 40. Wie wird darüber informiert, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Deutschen Qualifikationsrahmen anerkannt werden? Der DQR ist ein Transparenz- und kein Anerkennungsinstrument. Über zugeordnete Qualifikationen informiert die DQR-Website. Dort geben eine Datenbank mit allen zugeordneten Qualifikationen sowie eine Liste der zugeordneten Qualifikationen , die jährlich zum 1. August aktualisiert wird, Auskunft über Zuordnungen . Drucksache 19/9876 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 41. Unter welchen Bedingungen könnte der Deutsche Qualifikationsrahmen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten besser erfassen? 42. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten besser zu erfassen? Die Fragen 41 und 42 werden im Zusammenhang beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 39 wird verwiesen. Zur Situation bei der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse 43. Inwieweit werden Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse einbezogen? 44. Wie wird darüber informiert, welche online erworbenen Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse einbezogen werden? 45. Unter welchen Bedingungen könnten Zertifikate und Abschlüsse von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse besser einbezogen werden? 46. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Einbeziehung von Zertifikaten und Abschlüssen von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten im Rahmen der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse besser einzubeziehen? Die Fragen 43 bis 46 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Zertifikate von Onlinekursen können wie alle Befähigungsnachweise nach den Vorgaben des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen herangezogen werden. Zur Situation bei der Agentur für Arbeit 47. Inwieweit wird die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Agentur für Arbeit gefördert? Die Teilnahme an solchen Maßnahmen kann durch Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiter-bildung unterstützt werden, wenn die individuellen, trägerund maßnahmebezogenen Voraussetzungen für eine Förderung vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme durch eine fachkundige Stelle (§ 81 ff., § 176 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – SGB III sowie der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung). Entsprechendes gilt, wenn die Förderung im Rahmen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bis zu einer Dauer von max. acht Wochen erfolgen soll (§§ 45 und 176 ff. SGB III). Lerninhalte können mit digitalen Medien bzw. Methoden (z. B. Blended Learning, virtuelle Klassenzimmer) vermittelt werden. Der Bildungsmarkt bietet ein breites Angebot an zugelassenen Bildungsmaßnahmen unterschiedlichster Lernformate unter Nutzung digitaler Methoden und Lernformen. Darüber hinaus stellt die Bundesagentur für Arbeit mit der E-Learning-Lernbörse selbst eine Sammlung von Onlinelerneinheiten zu verschiedenen Themen der beruflichen Bildung zur Verfügung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9876 48. Wie informiert die Agentur für Arbeit über die E-Learning-Angebote von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten, die durch die Agentur für Arbeit gefördert werden können? Einen Überblick und Informationen über das Angebot an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Weiterbildungsteilnehmer bietet die Internetplattform KURSNET der Bundesagentur für Arbeit (https://kursnet-finden.arbeitsagen tur.de/kurs/). Eine berufliche Kenntnisvermittlung ist auch im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 SGB III bis zu einer Dauer von max. acht Wochen möglich. Zugelassene Maßnahmen nach § 45 SGB III können unter nachfolgendem Link gefunden werden: https://con.arbeitsagentur.de/ prod/coachingundaktivierung/suche. 49. Unter welchen Bedingungen könnte die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Agentur für Arbeit besser gefördert werden? 50. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Agentur für Arbeit besser zu fördern? Die Fragen 49 und 50 werden im Zusammenhang beantwortet. Eine Fortentwicklung der beruflichen Weiterbildungsförderung ist jüngst durch das im Wesentlichen zum 1. Januar 2019 in Kraft getretene Qualifizierungschancengesetz erfolgt, mit dem die Weiterbildungsförderung grundsätzlich auch für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von Qualifikation , Alter und Betriebsgröße geöffnet und erweitert wurde. Damit wurden sowohl die Bedingungen als auch der Adressatenkreis für eine Weiterbildung grundsätzlich auch in E-Learning-Formaten bei Zulassung zur Weiterbildungsförderung deutlich ausgeweitet. Die Frage einer weitergehenden Fortentwicklung der beruflichen Weiterbildungsförderung ist auch Gegenstand der Beratungen zur Nationalen Weiterbildungsstrategie, die von Bund, Ländern und Verbänden derzeit geführt werden und bis zum Sommer 2019 abgeschlossen sein sollen. 51. Inwieweit werden die Bildungsangebote von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Agentur für Arbeit an Arbeitssuchende vermittelt bzw. diese darüber informiert? Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung erhalten grundsätzlich einen Gutschein, der es ihnen ermöglicht, entsprechend dem Bildungsziel unter den zugelassenen Trägern frei zu wählen. Eine Vermittlung von konkreten Angeboten an Arbeitsuchende darf aufgrund der Auswahlfreiheit beim Gutscheinverfahren daher nicht erfolgen. Arbeitsuchende werden jedoch über die vorhandenen Angebote in KURSNET bzw. Suchmöglichkeiten im Bereich der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung informiert (siehe Antwort zu Frage 48). Drucksache 19/9876 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 52. Unter welchen Bedingungen könnte die Vermittlung von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten und die Information über E-Learning-Weiterbildungsmöglichkeiten von solchen wie den oben beschriebenen Anbietern durch die Agentur für Arbeit besser gefördert werden? Die in der Antwort zu Frage 48 genannten Informationsplattformen zu vorhandenen Angeboten werden kontinuierlich weiterentwickelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 47 und 49 verwiesen. 53. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Vermittlung von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten und die Information über E-Learning-Weiterbildungsmöglichkeiten von solchen wie den oben beschriebenen Anbietern durch die Agentur für Arbeit besser zu fördern? Auf die Antwort zu den Fragen 49 und 50 wird verwiesen. Zur Situation bei BAföG-Förderung 54. Inwieweit wird die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für eine Förderung durch das BAföG anerkannt ? Onlinekurse können ohne weiteres grundsätzlich nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden, wie Präsenzausbildungen auch, wenn sie von einer Ausbildungsstätte nach § 2 Absatz 1 BAföG angeboten werden , zu einem beruflichen Abschluss führen und die Arbeitskraft des Auszubildenden in vollem Umfang in Anspruch nehmen (Vollzeitausbildung); es gelten ferner die weiteren Voraussetzungen nach dem BAföG, etwa die grundsätzliche Beschränkung auf Erstausbildungen für die Dauer von drei Schul- oder Studienjahre beruflicher Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss, nach dem nur noch für eine einzige weitere Ausbildung unter den in § 7 Absatz 2 BAföG geregelten Ausnahmen Förderung nach dem BAföG gewährt werden kann. Soweit es sich um einen Fernunterrichtslehrgang handelt, der nicht an einer in § 2 Absatz 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte durchgeführt wird, muss dieser nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes (Fern USG) zugelassen sein (§ 3 Absatz 2 BAföG); im Übrigen gelten die vorgenannten Voraussetzungen. 55. Wie wird darüber informiert, welche Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten zu einer Förderung durch das BAföG berechtigt? Die Ämter für Ausbildungsförderung beraten Auszubildende über Förderungsmöglichkeiten nach dem BAföG im Rahmen ihrer allgemeinen Beratungsverpflichtung (§ 41 Absatz 3 BAföG). Daneben bieten auch die Veranstalter von nach dem FernUSG zugelassenen Lehrgängen ihrerseits i. d. R. Informationen über finanzielle Förderungsmöglichkeiten nach dem BAföG auf ihren Internetseiten an. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9876 56. Unter welchen Bedingungen könnte die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch das BAföG verbessert werden? 57. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch das BAföG zu verbessern? Die Fragen 56 und 57 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung sieht für Verbesserungen hinsichtlich einer Anerkennung der Teilnahme an Onlinebildungsangeboten durch das BAföG keinen Bedarf. Die Förderung von Fernunterrichtslehrgängen nach dem BAföG setzt eine spezifische Anerkennung durch die BAföG-Ämter ebenso wenig voraus wie für eine anschließende Präsenzausbildung nach dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen mit Hilfe eines Fernunterrichtslehrgangs. Auf die Antwort zu Frage 54 wird verwiesen . Zur Situation bei Bildungsprämie und steuerlicher Förderung 58. Inwieweit wird die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für eine Förderung durch die Bildungsprämie anerkannt? Der Veranstaltungstyp – also die Frage, ob es sich um Präsenzveranstaltungen, Blended Learning-Formate oder Fernlernangebote (worunter auch die genannten beschriebenen Angebote fallen können) handelt – ist für die Förderung durch die Bildungsprämie nicht relevant. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um ein betreutes Angebot handeln muss, dem ein didaktisches Konzept zugrunde liegt. Reine Selbstlernangebote sind nicht förderfähig. Aufgrund der derzeitigen Förderbedingungen des Europäischen Sozialfonds ist es zudem erforderlich, dass der Anbieter einen Sitz in Deutschland hat. 59. Wie wird darüber informiert, welche Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten zu einer Förderung durch die Bildungsprämie berechtigt? Die Förderbedingungen der Bildungsprämie werden über die Programmflyer, die telefonische Beratungshotline, die bundesweit rund 530 Bildungsprämien-Beratungsstellen , die gleichzeitig als Ausgabestelle der Prämiengutscheine dienen, sowie die Programmhomepage bekanntgegeben. 60. Unter welchen Bedingungen könnte die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für die Bildungsprämie verbessert werden? 61. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, die Anerkennung der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten für die Bildungsprämie zu verbessern? Die Fragen 60 und 61 werden im Zusammenhang beantwortet. Über die Bildungsprämie wird die Beteiligung an formaler sowie non-formaler Weiterbildung bereits für alle Veranstaltungstypen gefördert. Sofern die Angebote die Voraussetzungen wie in der Antwort zu Frage 58 beschrieben erfüllen, sind sie förderfähig. Es gibt daher keinen Bedarf für eine Verbesserung der Anerkennung im Rahmen des Programms Bildungsprämie. Drucksache 19/9876 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 62. Inwieweit kann die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten steuerlich geltend gemacht werden? Die genannten Aufwendungen sind als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abziehbar, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Ist eine berufliche Veranlassung nicht gegeben, kommt nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG ein Sonderausgabenabzug in Betracht. 63. Wie wird darüber informiert, welche Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten steuerlich geltend gemacht werden kann? Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, ob und wie die Anbieter von Bildungsangeboten über die Möglichkeiten von deren steuerlicher Geltendmachung informieren. 64. Unter welchen Bedingungen könnte die steuerliche Absetzbarkeit der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten verbessert werden? 65. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die steuerliche Absetzbarkeit der Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten zu verbessern? Die Fragen 64 und 65 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung plant für die genannten Aufwendungen derzeit keine Änderungen im Zusammenhang mit dem Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzug . Zur Situation bei Begabtenförderungswerken 66. Inwieweit ermöglicht die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten eine Förderung durch die Begabtenförderungswerke ? Die 13 Begabtenförderungswerke fördern als Mittlerorganisationen der staatlichen Begabtenförderung besonders begabte Studierende finanziell und ideell. Hierfür stellt das BMBF den Begabtenförderungswerken Mittel zur Vergabe von Stipendien zur Verfügung. Das BMBF legt mit den Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler (Richtlinien) die Rahmenbedingungen der Förderung fest. Nach den Richtlinien ist Voraussetzung der Förderung von Studierenden eine Immatrikulation an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder unter weiteren Maßgaben im Ausland. Die Förderfähigkeit der Ausbildung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des BAföG. Danach ist ein Vollzeitstudium an einer Fernhochschule unter denselben Voraussetzungen und in demselben Umfang förderfähig wie ein Studium an einer Präsenzhochschule . Im Übrigen steht eine Teilnahme an E-Learning-Angeboten innerhalb oder außerhalb des Studiums einer Förderung weder entgegen noch wird sie dadurch erst ermöglicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9876 67. Wie informieren die Begabtenförderungswerke darüber, welche Teilnahme an E-Learning-Angeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten eine Förderung durch die Begabtenförderungswerke ermöglicht? 68. Unter welchen Bedingungen könnte die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Begabtenförderungswerke besser gefördert werden? 69. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um die Teilnahme an Bildungsangeboten von solchen wie den oben beschriebenen Angeboten durch die Begabtenförderungswerke besser zu fördern? Die Fragen 67 bis 69 werden im Zusammenhang beantwortet. Inwiefern einzelne Begabtenförderungswerke Informationen zu E-Learning-Angeboten bereitstellen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Die Stipendienvergabe ist nicht an der Teilnahme an E-Learning-Angeboten ausgerichtet. Die Bundesregierung plant nicht, die Ausrichtung der Begabtenförderung in diesem Bereich zu verändern. 70. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus für eine bessere Anerkennung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen? Entscheidend ist die Qualität der Zertifikate. Die Bundesregierung hat gegenwärtig keine Kenntnisse davon, dass die Anerkennung von online erworbenen Zertifikaten und Abschlüssen, insofern es sich um qualitätsgesicherte Abschlüsse handelt , als grundsätzlich defizitär zu bewerten wäre. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333