Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/988 19. Wahlperiode 28.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Marc Bernhard und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/710 – Vorstandswahlen der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) am 24. Dezember 2017 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die 16. ordentliche Mitgliederversammlung der Türkisch Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) fand am Heiligen Abend 2017 in Köln statt. Im Mittelpunkt standen neben mehreren Positionspapieren zur religiösen Betreuung der Muslime in Deutschland und der künftigen Verbandstruktur die Wahlen zum Vorstand. Laut DITIB-Internetseite „freute man sich insbesondere der Teilnahme des Diyanet-Präsidenten Prof. Dr. Ali ERBAŞ“. Dieser betonte, dass „über die Religionsbeauftragten bedauerlicherweise in letzter Zeit viel in Deutschland diskutiert wurde“ (www.ditib.de/detail1.php?id=630&lang=de). Als Ergebnis der Vorstandswahlen wurde der bisherige Vorstandsvorsitzende, Prof. Dr. Nevzat Yaşar Aşikoğlu, wiedergewählt, der DITIB bereits während der DITIB-Diyanet-Spionageaffäre leitete (www.ditib.de/detail1.php?id=630&lang=de). In dem neu gewählten Vorstand mit sieben Mitgliedern ist weiterhin ein Religionsattaché vertreten (ZEIT ONLINE vom 25. Dezember 2017, www.zeit.de/politik/ deutschland/2017-12/islamverband-ditib-regierung-partner-vorstandswahlen). In einem Vermerk des Bundesministeriums des Innern, Referat M II 3, vom 25. April 2013 heißt es, dass „eine Gemeinschaft, die durch einen anderen Staat so beeinflusst wird, dass ihre Grundsätze nicht Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung sind, nicht Kooperationspartner der Länder beim Religionsunterricht sein (kann)“. Weiter kommt ein Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Az.: WD1 – 3000 – 007/13) zu dem Schluss, dass das türkische Religionspräsidium Diyanet gegenüber der DITIB Leitungs-, Steuerungsund Kontrollbefugnisse wahrnimmt. Der an Entscheidungen über alle grundlegenden Fragen des Verbands beteiligte Beirat, der zumeist die endgültige Entscheidungsbefugnis hat, setzt sich beispielsweise ausschließlich aus Diyanet-Funktionären zusammen. Diese haben in den Mitgliederversammlungen ein größeres Stimmengewicht als die Vertreter der Mitgliedsvereine (www.deutschlandfunk. de/satzung-des-islamverbands-ditibtuerkische-funktionaere.886.de.html?dram: article_id=375487). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/988 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wahlmodalitäten der Vorstandswahl am 24. Dezember 2017 sowie die Zusammensetzung der Delegierten hinsichtlich ihrer Konformität mit demokratischen Grundsätzen und Werten, denen ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein in Deutschland entsprechen muss? Der Bundesregierung ist die Diskussion um die Mitgliederversammlung der Türkisch -Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) vom 24. Dezember 2017 bekannt. Bezüglich der Beurteilung, ob die DITIB-Mitgliederversammlung und ihre Ergebnisse vereinsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen, wird auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts Köln verwiesen, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. 2. Sieht die Bundesregierung durch die Vorstandswahl an Heiligabend eine Wende in der zunehmenden Isolierung des DITIB infolge des Ermittlungsverfahrens der Bundesanwaltschaft wegen Spionagetätigkeit (Süddeutsche Zeitung, S. 5, 23. Oktober 2017: „Nur das Nötigste gesammelt“, von Lena Kampf und Georg Mascolo)? 3. In welchem Umfang sieht die Bundesregierung „nachdrücklich gegenüber DITIB geäußerte Erwartungen der Bundesregierung, sich organisatorisch, personell und finanziell stärker von der Türkei zu lösen“ (insgesamt sechs Gespräche auf ministerieller Ebene im Februar 2017 bzw. im April 2017 laut Bundestagsdrucksachen 18/11576 und 18/12470), durch die Ergebnisse der Mitgliederversammlung als erfüllt an? 4. Wie beurteilt die Bundesregierung das neu gewählte Vorstandsgremium im Hinblick auf die in den Fragen 2 und 3 angesprochenen Aspekte? Die Fragen 2 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet . Die Ergebnisse der DITIB-Mitgliederversammlung vom 24. Dezember 2017, so auch die Zusammensetzung des neuen Vorstands, lassen nicht erkennen , dass unter der neuen Führung des staatlichen türkischen Präsidiums für religöse Angelegenheiten (Diyanet) Reformen bei DITIB entsprechend der in der Fragestellung erwähnten Gespräche umgesetzt würden. 5. Wie viele staatliche, sonstige institutionelle und private Gelder erhält und erhielt DITIB seit 2007 nach Kenntnis der Bundesregierung (auch aus nachrichtendienstlichen Quellen) aus der Türkei und aus anderen Ländern (welche sind die Länder bzw. Institutionen, und wie hoch sind die gezahlten Beträge , aufgeschlüsselt nach Jahren und Ländern bzw. Institutionen)? Staatliche finanzielle Leistungen aus der Türkei umfassen nach Kenntnis der Bundesregierung hauptsächlich Personalkosten vor allem für in DITIB-Gemeinden eingesetzte Religionsbeauftragte (Imame) des staatlichen türkischen Präsidiums für religiöse Angelegenheiten (Diyanet). Die Bundesregierung erhebt nicht anlasslos, allgemein und systematisch eigene Erkenntnisse über Verbindungen und Einflüsse ausländischer Stellen auf Vereine in Deutschland oder hält Informationen aus öffentlichen Quellen entsprechend vor. Sie verfügt daher über keine darüber hinaus gehenden Informationen zu Finanz- und Vermögensverhältnissen von DITIB im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11 bis 14 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/11576 vom 20. März 2017 „Konsequenzen aus der DITIB-Diyanet-Spionage-Affäre sowie antisemitischen Vorfällen und antichristlichen Online-Kampagnen von DITIB- Untergliederungen für die Deutsche Islam Konferenz“ verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/988 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis, dass Unterverbände der DITIB-Jugendorganisation in vielen Städten öffentliche Zuschüsse von Städten und Gemeinden erhalten (www.br.de/themen/religion/ditib-jugend- 100.html)? Leistungen kommunaler Träger im Sinne der Fragestellung sind Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung, die von der Bundesregierung nicht kommentiert werden. 7. Welche konkreten Ergebnisse wurden mit den durch verschiedene Bundesministerien seit dem Jahr 2011 bewilligten und in Aussicht gestellten Zuwendungen in Höhe von mehreren Millionen Euro (Antworten der Bundesregierung aus dem Jahr 2017, siehe Bundestagsdrucksachen 18/11576, 18/12470) in den geförderten Projekten erreicht? 8. Wurde durch die jeweils erzielten Ergebnisse der Zuwendungszweck in jedem dieser Förderprojekte erreicht? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Aussagen lassen sich nur für bereits abgeschlossene Projekte treffen und nicht für lediglich in Aussicht gestellte oder bewilligte Zuwendungen. Die Zielsetzungen der in den genannten Bundestagsdrucksachen 18/11576 und 18/12470 aufgeführten und bereits abgeschlossenen Projekte beziehen sich unter anderem auf die Kompetenzerweiterung von Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in Hinblick auf Fragen der sozialen und strukturellen Integration, der Wohlfahrt , der Professionalisierung des bürgerschaftlichen Engagements und des Umgangs mit Phänomenen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sowie auf die Schaffung von sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen für Langzeitarbeitslose . Diese Maßnahmen wurden durchgeführt, die Projektziele erreicht und die Zuwendungszwecke erfüllt. Der Bund fördert Projekte grundsätzlich mit der Auflage, einen Verwendungsnachweis einzureichen. Auf Grundlage des Verwendungsnachweises wird die Verwendung der Mittel geprüft, sowie nachvollzogen, ob die beantragten Maßnahmen zweckentsprechend umgesetzt wurden. 9. Welche dieser Förderprojekte wurden von Bundes- oder Landesrechnungshöfen oder anderen Prüfeinrichtungen ex post evaluiert, und mit welchem Ergebnis? In seiner Funktion als unabhängiges Organ der staatlichen Finanzkontrolle ist der Bundesrechnungshof frei in der Wahl seiner Prüfungsgegenstände. Inhalt seiner Prüfungen ist die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf die Verwendung von Bundesmitteln. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass die in Rede stehenden Projekte Gegenstand der Prüfungstätigkeit des Bundesrechnungshofs waren. Zu Prüfungen durch Landesrechnungshöfe liegen keine Informationen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/988 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. Schließt sich die Bundesregierung weiterhin der Auffassung der Deutschen Islam-Konferenz an, die in einem Zwischenresümee von 2008 feststellt, dass „eine Gemeinschaft, die durch einen anderen Staat so beeinflusst wird, dass ihre Grundsätze nicht Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung sind, nicht Kooperationspartner der Länder beim Religionsunterricht sein (kann)“ (siehe Bundesministerium des Innern, Vermerk des Referats M II 3 vom 25. April 2013)? 11. Verfügt die Bundesregierung über Informationen darüber, ob DITIB seit ihrem Bestehen bereits dieses religiöse Selbstbestimmungsrecht wahrgenommen hat, indem ein durch das türkische Religionsministerium Diyanet entsandter Imam, der türkischer Staatsbeamter ist und von der Türkei bezahlt wird, nicht akzeptiert wurde oder ein für ein Vorstandsamt kandidierender Religionsattaché nicht gewählt wurde (siehe Bundesministerium des Innern, Vermerk des Referats M II 3 vom 25. April 2013)? 12. Falls ja, um welche Personen handelte es sich hierbei, und wann fand dieses statt? Die Fragen 10 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Deutsche Islam Konferenz (DIK) hat in der Anlage „Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen eines islamischen Religionsunterrichts“ ihres Zwischen- Resümees anlässlich der 3. Plenarsitzung der DIK am 13. März 2008 festgestellt, dass eine Gemeinschaft, die durch einen anderen Staat so beeinflusst wird, dass ihre Grundsätze nicht Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung sind, nicht Kooperationspartner der Länder beim Religionsunterricht sein kann. Dies ist auch die religionsverfassungsrechtliche Position der Bundesregierung. Über die tatsächliche Ausübung des Selbstbestimmungsrechts kann schon deshalb nicht Auskunft gegeben werden, da die Frage der Unabhängigkeit von externen Einflüssen Teil der Prüfung ist, ob religiöse Organisationen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Religionsgemeinschaft gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) erfüllen. Diese Prüfung liegt jedoch in der Zuständigkeit der Länder. Insofern liegen auch keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor beziehungsweise werden diese nicht vorgehalten. 13. Welche Informationen (auch aus nachrichtendienstlichen Quellen) liegen der Bundesregierung über die Aufgaben des DITIB-Bundesvorstandes und seiner Funktion in Bezug auf die Arbeit der Landesverbände vor? DITIB übt laut Satzung die Aufsicht über die ihr angeschlossenen Vereine und Landesverbände aus. Wie diese Aufsichtsfunktion in Bezug auf die jeweiligen Landesverbände konkret ausgestaltet ist, wird in den Satzungen der DITIB-Landesverbände geregelt, welche der Bundesregierung nicht vollständig bekannt sind. Exemplarisch wird zu den Einwirkungsmöglichkeiten des DITIB-Vorstandes auf einen Landesverband verwiesen auf: Mathias Rohe: „Gutachten zum Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen in Hessen in Kooperation mit DİTİB Landesverband Hessen e. V. nach Artikel 7 Absatz 3 GG“, S. 48 ff. (www.hessen. de/sites/default/files/media/prof._dr._mathias_rohe_-_islamwissenschaftliches_ gutachten_ditib_hessen_fuer_hkm_2017.pdf). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/988 14. Welche Pläne hat die Bundesregierung im weiteren Umgang mit DITIB als Ansprechpartner für Religionsunterricht und Lehrstühle an Universitäten? Die Bundesregierung hat keinen Umgang mit DITIB als Ansprechpartner für Religionsunterricht oder für Lehrstühle an Universitäten im Sinne der Fragestellung, da dies entsprechend der Kompetenzordnung des Grundgesetzes in der Verantwortung der Länder liegt. 15. Über welche Hinweise verfügt die Bundesregierung darauf, dass die Einstufung von DITIB-Gemeinden und -Vereinen als „gemeinnützig“ zu umfangreichen Steuerhinterziehungen durch Zurückzahlung eines Teils der offiziell gespendeten Beträge an die Spender missbraucht wird (www.pi-news.net/ 2012/06/ba-wu-extremistische-gemeinnutzigkeit/)? Nach dem Grundgesetz sind für den Steuervollzug und die Strafverfolgung die Länder zuständig, so dass die Bundesregierung über keine Kenntnisse im Sinne der Fragestellung verfügt. 16. Gibt es in der Bundesregierung Überlegungen, die finanzielle Förderung der DITIB in Millionenhöhe sowie die Anerkennung der AKP-Organisationen als gemeinnützig zu überdenken? Wenn ja, welche? Förderentscheidungen werden grundsätzlich im Zuge einer Prüfung einzelner Projektanträge unter Gewichtung aller förderrelevanten Aspekte gemäß der Bundeshaushaltsordnung getroffen. Die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig richtet sich nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen , obliegt der Prüfung durch die zuständige Landesfinanzbehörde. 17. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen der Finanzierung von Moscheen und islamischen Religionsgemeinschaften in Deutschland durch die Türkei, Saudi-Arabien und andere islamische Staaten und einer Zunahme radikaler islamischer Strömungen in Deutschland? Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine ausländische Finanzierung und Steuerung islamischer Vereine eine Zunahme radikaler islamischer Strömungen bewirken. Aus Sicht der Bundesregierung entzieht sich diese Thematik jedoch einer pauschalen Beurteilung, wie sie im Sinne der Fragestellung erwartet wird. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/13658 vom 29. September 2017 „Einfluss ausländischer Staaten, Parteien und Stiftungen auf islamische Gemeinschaften in Deutschland und offene Frage aus der Deutschen Islam Konferenz (DIK)“ verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/988 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass der deutsche Staat die Gründung neuer islamischer Gemeinden in Deutschland anstelle deren Finanzierung durch ausländischen Einrichtungen unterstützen soll? Eine Finanzierung der Gründung islamischer Gemeinden durch den deutschen Staat wäre mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht (Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung – WRV) der Religionsgemeinschaften nicht vereinbar und auch vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Differenzierungsverbots, also auch dem Erfordernis der Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 GG problematisch. 19. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung davon, in welchem Ausmaß DITIP und Diyanet in den Türkischunterricht für Muttersprachler an vielen Grundschulen und weiterführenden Schulen in Deutschland eingebunden sind, da die Lerninhalte ausschließlich durch die türkischen Konsulate bestimmt werden, die auch die jeweiligen Lehrer auswählt und bezahlt (www. focus.de/politik/deutschland/schueler-sollen-muttersprache-lernen-niedersachsenwill -tuerkisch-und-arabischunterricht-ausweiten_id_6247155.html)? 20. Beabsichtigt die Bundesregierung, angesichts des sich aus der Sicht der Fragesteller immer stärker in das Leben der deutschen Muslime einmischenden türkischen Staates und seiner Religionsbehörde, Änderungen an der oben beschriebenen Praxis vorzunehmen? Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Die Verantwortung für schulische Bildung und damit für Lehr- und Lerninhalte ebenso wie für die Bildungspraxis liegt entsprechend der föderalen Grundordnung bei den Ländern. Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse, ob oder in welchem Ausmaß DITIB und Diyanet in den Türkischunterricht für Muttersprachler an Grund- und weiterführenden Schulen in Deutschland eingebunden sind. Änderungen in der Bildungspraxis obliegen den zuständigen Ländern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333