Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom 3. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9886 19. Wahlperiode 07.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sven Lehmann, Monika Lazar, Ulle Schauws, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9002 – Auswirkungen und Umsetzung des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben („Dritte Option“) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Jeder Mensch hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf Schutz seiner Würde und Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2017 den Gesetzgeber dazu aufgefordert, bis Ende 2018 eine Neuregelung des Personenstandsrechts auf den Weg zu bringen, eine dritte Option zum Geschlechtseintrag einzuführen oder gänzlich auf einen Geschlechtseintrag zu verzichten (www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/ 2017/10/rs20171010_1bvr201916.html;jsessionid=B180E5FEBC16CA6A7649 CFE5F60B0ADB.1_cid361). In seiner Urteilsbegründung stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, dass die geschlechtliche Identität ein zentraler Aspekt der eigenen Persönlichkeit ist und die Kennzeichnung des Geschlechts eine „Identität stiftende und ausdrückende Wirkung“ habe. Das Urteil stellt damit die Selbstbestimmung als Persönlichkeitsrecht eines Menschen klar in den Vordergrund. Mit der Änderung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2019 hat der Deutsche Bundestag auf den Auftrag des Bundesverfassungsgerichtes reagiert und eine dritte Option beim Geschlechtseintrag geschaffen. Das beschlossene Gesetz wurde allerdings von der Fachöffentlichkeit als ambitionslos und bevormundend kritisiert (www.bv-trans.de/bundestagund -bundesrat-entscheiden-ueber-dritten-geschlechtseintrag-jetzt-heisst-estsg -mit-selbstbestimmungsgesetz-ersetzen%ef%bb%bf/; www.im-ev.de/pdf/Stel lungnahme_zum_Gesetz_zur_Aenderung_der_in_das_Geburtenregister_ein zutragenden_Angaben.pdf; http://dritte-option.de/statement-zur-beschlossenenpstg -reform-ein-schritt-nach-vorn-aber-noch-kein-verfassungskonformes-gesetz/). Vor allem beanstandet wurde die Regelung, wonach die Entscheidung über den Geschlechtseintrag von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht wird. Daran änderte auch der in letzter Minute eingebrachte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Entwurf der Bundesregierung nichts. Von der Attestpflicht rückten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD faktisch nicht ab. Es Drucksache 19/9886 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bleibt damit nach Auffassung der Fragesteller bei einer Fremdbestimmung. Zudem schließt das Gesetz transsexuelle und transidente Menschen aus, die sich immer noch durch das unwürdige Verfahren nach dem Transsexuellengesetz quälen müssen. Nach Meinung der fragestellenden Fraktion liegt hierin eine klare, verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Mit der Einführung der dritten Option beim Geschlechtseintrag ergeben sich neben Fragen der konsequenten Umsetzung und Berücksichtigung von nonbinären Menschen in allen Lebensbereichen zudem Änderungsbedarfe in weiteren Rechtsbereichen, soweit bestehende Rechtsvorschriften an das binäre Geschlecht anknüpfen. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 (1 BvR 2019/16) wurde mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben, das seit dem 22. Dezember 2018 in Kraft ist, eine zusätzliche Eintragungsmöglichkeit für Personen eingeführt, die eine Variante der Geschlechtsentwicklung aufweisen und damit weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht eindeutig zugeordnet werden können. Diese Menschen können nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 45b Absatz 3 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) nach eidesstattlicher Versicherung auch den Geschlechtseintrag „divers“ wählen. Die im PStG eingefügten neuen Vorschriften zur Registrierung einer positiven Angabe der Geschlechtszugehörigkeit von Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung setzen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts um. Das Gericht stellte in seinem Beschluss vom 10. Oktober 2017 fest, dass diese Wahl der in das Geburtenregister einzutragenden Geschlechtsbezeichnung zugelassen werden muss, wenn eine Variante der Geschlechtsentwicklung vorliegt . Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll aufgrund der an das Geschlecht geknüpften Rechte und Pflichten ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst vermieden werden und einer Änderung des Personenstands nur stattgegeben werden , wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Wegen der Beweisfunktion des Personenstandsregisters nach § 54 PStG besteht ein besonderes öffentliches Interesse , die dortigen Eintragungen valide zu halten. Indem das Gesetz die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an die vorgesehenen Nachweise knüpft, schafft es den erforderlichen Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Validität der Eintragungen und den berechtigten Interessen Betroffener an einer positiven zusätzlichen Eintragungsmöglichkeit. 1. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag „divers“ seit dem 1. Januar 2019 beantragt, und in wie vielen Fällen wurde diesem Antrag entsprochen (bitte nach Bundesland, Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln)? 2. Wie viele Anträge auf den Eintrag „divers“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung negativ beschieden (bitte nach Bundesland, Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln )? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9886 3. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Eintrag „divers“ seit dem 1. Januar 2019 von Eltern für ihr Kind beantragt (bitte nach Alter des Kindes aufschlüsseln)? 4. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung eidesstattliche Erklärungen zum Wechsel des Geschlechtseintrages gemäß § 45b Absatz 3 Satz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vorgelegt (bitte nach Bundesland , Ersteintrag oder Wechsel des Geschlechtseintrags und Alter der antragstellenden Person aufschlüsseln)? 5. Welche Erfahrungen und Zahlen liegen der Bundesregierung über Anträge auf Namensänderung gemäß einer Berichtigung (§ 46, § 47 PStG in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und § 45b) vor? Die Fragen 1 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen derzeit keine umfassenden Erkenntnisse zu den Fragen 1 bis 5 vor. Folgende Angaben können aufgrund der Ergebnisse einer Abfrage bei den Ländern gemacht werden: Land „divers“ erklärt § 45b PStG „divers“ erklärt § 22 Abs. 3 PStG Vornamensänderung §§ 22 Abs. 3, 45b PStG HE 2 1 26 NW 11 0 55 SL 2 0 4 TH 2 0 7 BE 9 0 51 BB 0 0 9 BW 6 0 26 RP 0 0 14 MV 4 0 6 BY 11 1 29 HB 2 0 6 HH 5 0 15 SN 3 0 21 ST 2 0 12 SH 1 0 26 NI 9 1 48 Drucksache 19/9886 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 6. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine bundesweit einheitliche Behandlung der Antragstellenden auf einen neuen Geschlechtseintrag in den Standesämtern zu gewährleisten? Nach Artikel 83 des Grundgesetzes (GG) werden die personenstandsrechtlichen Bestimmungen von den Ländern als eigene Angelegenheit geführt. Entsprechend obliegt es den Ländern nach Artikel 84 GG, die Regelungen des Verwaltungsverfahrens zu bestimmen. Im Hinblick auf diese verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen dem Bund und den Ländern ist es der Bundesregierung daher verwehrt, verbindliche Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes zu ergreifen und auf Amtshandlungen eines Standesbeamten oder einer nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde Einfluss zu nehmen oder sie rechtlich zu bewerten . Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat in einem Rundschreiben an die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres erläuternde Hinweise zur Anwendung der neuen Vorschriften gegeben. 7. Inwiefern trägt nach Meinung der Bundesregierung die seit dem 1. Januar 2019 geltende Neuregelung im Personenstandsrecht mit der Vorlagepflicht eines ärztlichen Attests der Aussage des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) Rechnung, wonach die Zugehörigkeit eines Menschen zu einem Geschlecht nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden könne, sondern auch wesentlich von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit abhänge (BVerfGE 115, 1, 15)? Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 2017 (1 BvR 747/17) wesentliche Feststellungen seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) bestätigt. In der zuletzt genannten Entscheidung heißt es: „(2) Der Gesetzgeber kann bei der Bestimmung der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen grundsätzlich von dessen äußeren Geschlechtsmerkmalen zum Zeitpunkt der Geburt ausgehen und die personenstandsrechtliche Anerkennung des im Widerspruch dazu stehenden empfundenen Geschlechts eines Menschen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen. Da das Geschlecht maßgeblich für die Zuweisung von Rechten und Pflichten sein kann und von ihm familiäre Zuordnungen abhängig sind, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers , dem Personenstand Dauerhaftigkeit und Eindeutigkeit zu verleihen, ein Auseinanderfallen von biologischer und rechtlicher Geschlechtszugehörigkeit möglichst zu vermeiden und einer Änderung des Personenstands nur stattzugeben , wenn dafür tragfähige Gründe vorliegen und ansonsten verfassungsrechtlich verbürgte Rechte unzureichend gewahrt würden. Dabei kann er, um beliebige Personenstandswechsel auszuschließen, einen auf objektivierte Kriterien gestützten Nachweis verlangen, dass die selbstempfundene Geschlechtszugehörigkeit, die dem festgestellten Geschlecht zuwiderläuft, tatsächlich von Dauer und ihre Anerkennung für den Betroffenen von existentieller Bedeutung ist.“ Die Neuregelung im Personenstandsrecht steht somit im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn grundsätzlich durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wahlmöglichkeit des Geschlechtseintrags nachzuweisen ist. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9886 8. Wie bewertet die Bundesregierung die unterschiedlichen Verfahren zur Umsetzung eines der Identität entsprechenden Geschlechtseintrages bei transund intergeschlechtlichen Menschen (Gerichts- versus Verwaltungsverfahren und kostenpflichtige Begutachtungen versus ärztliches Attest) vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes? Das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot ist nur dann verletzt, wenn Gleiches ungleich behandelt oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Woche nach seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2017 zum Geschlechtseintrag für intersexuelle Personen bestätigt, dass eine Regelung mit einem Gerichtsverfahren und Sachverständigen für eine Änderung der Geschlechtseintragung für transsexuelle Menschen mit der Verfassung im Einklang steht. 9. Wie hat die Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 ihre Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern angepasst? 10. Welche Änderungen in der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern plant die Bundesregierung? Wie ist dazu der Zeitplan? 11. Welche Änderungen in der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern seitens öffentlicher Stellen in Ländern und Kommunen sind der Bundesregierung bekannt? 12. Was hat die Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 unternommen, um die korrekte Selbstauskunft aller Bürgerinnen und Bürger bei Veranstaltungen, Anmeldeoder Antragsformularen (auch digital) zu ermöglichen? Die Fragen 9 bis 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Kommunikation mit den Bürgern erfolgt nach den vorgeschriebenen Regeln. Nach § 23 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist Amtssprache deutsch. Sowohl für den amtlichen Schriftverkehr als auch für die Normsprache ist dafür das Regelwerk zur deutschen Rechtschreibung durch Rundschreiben des BMI und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vom 13. September 2006 für verbindlich erklärt worden. Eine Änderung ist derzeit nicht vorgesehen. Drucksache 19/9886 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Welche rechtlichen Regelungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst? 14. Welche rechtlichen Regelungen sollen nach Meinung der Bundesregierung an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst werden? Wie ist dazu der Zeitplan? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ob und in welchem Umfang rechtliche Regelungen durch die Einführung der weiteren Eintragungsmöglichkeit geändert werden müssen, wird derzeit geprüft. Einen generellen Zeitplan gibt es nicht. 15. Welche statistischen Erfassungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Zulassung des Geschlechtseintrages ohne Angabe am 31. Januar 2013 bzw. seit der Einführung des Geschlechtseintrages „divers“ zum 1. Januar 2019 an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst? 16. Welche statistischen Erfassungen sollen nach Meinung der Bundesregierung an die gewachsene Zahl der Personenstände angepasst werden? Wie ist dazu der Zeitplan? Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . In der Statistik der Geburten wird seit dem Jahr 2016 beim Geschlecht nach „männlich“, „weiblich“ und „keine Angabe“ unterschieden. Die Ausprägung „divers “ wird mit dem Berichtsjahr 2019 eingeführt. Bei den statistischen Erhebungen, die sich unmittelbar an die befragten Personen richten, wird sukzessive das Merkmal „divers“ eingeführt. Bei Statistiken, die auf Verwaltungsdaten beruhen, hängt die Erfassung davon ab, wann die Datenerfassung in der jeweiligen Verwaltung umgestellt wird. 17. Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung und Ausgrenzung von nonbinären Menschen hat die Bundesregierung seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017 ergriffen? Die Schwulenberatung Berlin hat im Auftrag des Bundesministeriums für Familie , Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den Flyer „Ihr intergeschlechtliches Kind“ aktualisiert. Dieser richtet sich an Eltern, Angehörige und das Umfeld von Familien, die ein intergeschlechtliches Kind bekommen haben. Sie sollen umfassend informiert und ermutigt werden, ihr Kind so zu begleiten, dass es sich frei und ohne Diskriminierung entwickeln kann. Das BMFSFJ baut derzeit ein Onlineinformationsportal „Regenbogenportal – das Wissensnetz zu gleichgeschlechtlichen Lebensweisen und geschlechtlicher Vielfalt “ auf. Das Informationsportal richtet sich an Erfahrungsexperten, ihre Angehörigen sowie beruflich oder privat interessierte Dritte und die Öffentlichkeit. Das Informationsportal soll helfen, die Chancengleichheit auf Informationszugang und Teilhabe für diese Personengruppen bundesweit zu erhöhen und so dazu beitragen , Diskriminierung abzubauen. Das Informationsportal wird auch Texte über Intergeschlechtlichkeit und nicht binäre Menschen enthalten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9886 Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMFSFJ werden seit dem Jahr 2015 verschiedene Maßnahmen auf lokaler, regionaler und bundesweiter Ebene gefördert, die sich auf der Basis präventiv-pädagogischer Ansätze mit dem Themenfeld Homosexuellen- und Transfeindlichkeit auseinandersetzen. Die Bundesvereinigung Trans* e. V. und der Familien- und Sozialverein des Lesben - und Schwulenverbandes in Deutschland werden in ihrer Strukturentwicklung zum bundeszentralen Träger gefördert. Zehn Modellprojekte setzen sich zudem gezielt mit Fragen der Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und intergeschlechtlichen Personen und des Umgangs mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt auseinander und entwickeln hier präventiv-pädagogische Ansätze für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen , aber auch mit Multiplikatoren der Präventionsarbeit. 18. Welche Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierung und Ausgrenzung von Menschen mit dem Geschlechtseintrag „divers“ sollen nach Meinung der Bundesregierung im Zuständigkeitsbereich des Bundes ergriffen werden? Wie ist dazu der Zeitplan? Im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ des BMFSFJ werden auch in der kommenden Förderphasenperiode ab dem Jahr 2020 Projekte im Themenfeld „Homosexuellen - und Transfeindlichkeit“ gefördert werden, die sich mit Fragen der Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen und intergeschlechtlichen Personen und des Umgangs mit sexueller und geschlechtlicher Vielfalt präventiv-pädagogisch auseinandersetzen. Darüber hinaus soll die Beratungsstruktur für intergeschlechtliche Menschen gestärkt werden. Das BMFSFJ wird hierzu zeitnah ein Interessenbekundungsverfahren durchführen. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333