Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 26. Februar 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/989 19. Wahlperiode 28.02.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Anke Domscheit-Berg, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/722 – Errichtung einer „ortsfesten elektronischen Überwachungsanlage“ in Tunesien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In mehreren Maßnahmen unterstützt das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) die Regierung Tunesiens bei der Grenzsicherung (Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.). Ein von den USA bereits errichtetes Teilstück eines elektronischen Grenzüberwachungssystems wird nun mit der Errichtung einer „ortsfesten elektronischen Überwachungsanlage“ entlang der Grenze zu Libyen bis zur Grenzstadt Borj AI Khadra in der Sahara ausgedehnt. Die weitere Ausplanung erfolge der Bundesregierung zufolge in Abstimmung zwischen Deutschland, Tunesien und den USA. Mit der konkreten Durchführung der Maßnahmen ist die US-Behörde „Defense Threat Reduction Agency“ (DTRA) beauftragt. Die Gesamtkosten der Anlagen sind nicht bekannt, die aus Deutschland übernommene Finanzhilfe wird vage mit einem „zweistelligen Millionenbetrag “ angegeben. Im Rahmen des „Gesamtansatzes der Ertüchtigungsinitiative für Tunesien“ hatte die Bundesregierung selbst ein bilaterales Projekt zur Installation eines Grenzüberwachungssystems mit mobilen und stationären Anlagen in Tunesien durchgeführt (Bundestagsdrucksache 18/9262, Antwort der Bundesregierung zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 18/8815, Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Bundestagsdrucksache 19/28, Schriftliche Frage 31 der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber). Das Projektbudget von 7 Mio. Euro aus deutschen „Ertüchtigungsmitteln “ kam aus einer Schenkungsvereinbarung vom Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Für die Lieferung und Installation der Systeme wurde die HENSOLDT Holding GmbH, eine Ausgründung des Airbus-Konzerns, mandatiert. Das tunesische Militär verfügt seitdem über fünf weitere Bodenüberwachungsradare, 25 hochauflösende Ferngläser, fünf aufstellbare Nachtsichtgeräte vom Typ „NightOwl M“ sowie 25 kleinere Nachtsichtgeräte, die als Zielfernrohr auf automatische Waffen montiert werden können. Neben der Lieferung übernahm HENSOLDT auch die Einweisung der Bediener. Das BMVg schrieb letztes Jahr, die Lieferungen dienten „vor allem dem Schutz vor terroristischen und anderen grenzüberschreitenden Bedrohungen (Schmuggel u. a.)“ (Bundestagsdrucksache 18/7724, Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/989 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode LINKE.). Airbus S. A. S. selbst bewarb die Technik als besonders geeignet gegen eine „Welle illegaler Einwanderer“, die an Europas südliche Küsten und Inseln aufschlagen würden (http://gleft.de/24P). Inzwischen ist die Formulierung aus dem vergangenen Jahr von der Webseite des Unternehmens verschwunden . 1. Aus welchem Grund hält es die Bundesregierung derzeit für erforderlich, die Zusammenarbeit mit Tunesien im Sicherheitsbereich zu stärken und weiter fortzuentwickeln? Deutschland unterstützt die Transformation Tunesiens seit 2011 durch den Aufbau demokratischer Strukturen und Institutionen und die Förderung von Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtsschutz. Zur Verankerung demokratischer Strukturen sind demokratisch geprägte und kontrollierte Sicherheitsstrukturen elementar . 2. Welche konkreten elektronischen Grenzüberwachungssysteme und sonstigen Anlagen werden nach Kenntnis der Bundesregierung unter Verantwortung der US-Behörde „Defense Threat Reduction Agency“ an Tunesien geliefert (bitte die Produkte und Hersteller nennen)? Die Beantwortung der Frage 2 kann aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Partner der Ertüchtigungsinitiative nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Ertüchtigung sind im Hinblick auf das künftige Vertrauensverhältnis zwischen der Bundesregierung und ihren Partnern im Rahmen der Ertüchtigung besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten in diesem konkreten Fall würde zu einer wesentlichen Schwächung der der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Projektgestaltung führen und möglicherweise auch zu Begehrlichkeiten und Konflikten unter den Partnern führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Ertüchtigungsinitiative Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen auch für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und separat übermittelt.* a) Sofern der Bundesregierung die Produkte und Hersteller der Anlagen noch nicht bekannt sind, wann sollen diese ausgeschrieben werden? Mit den Ausschreibungen für den durch Deutschland finanzierten Anteil wird im Sommer 2018 gerechnet. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/989 b) Welche Firmen wurden oder werden durch die Firma URS Federal Services International aus den USA, die das Projektbüro in Tunis betreibt, unter Vertrag genommen (Bundestagsdrucksache 18/11329, Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Die Beantwortung der Frage 2b kann aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Sicherheitsinteressen der Partner der Ertüchtigungsinitiative nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Ertüchtigung sind im Hinblick auf das künftige Vertrauensverhältnis zwischen der Bundesregierung und ihren Partnern im Rahmen der Ertüchtigung besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten in diesem konkreten Fall würde zu einer wesentlichen Schwächung der der Bundesregierung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Projektgestaltung führen und möglicherweise auch zu Begehrlichkeiten und Konflikten unter den Partnern führen. Dies würde für die Auftragserfüllung der Ertüchtigungsinitiative Nachteile zur Folge haben. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen auch für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Diese Informationen werden daher gemäß § 3 Nummer 4 VSA als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und separat übermittelt.* c) Welche deutschen Behörden bzw. Abteilungen sind bei der weiteren Ausplanung der Anlage bzw. der „Abstimmung zwischen Deutschland, Tunesien und den USA“ beteiligt (Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Die Abstimmung zwischen Deutschland, den USA und Tunesien erfolgt über das Bundesministerium der Verteidigung. d) Welche US-Behörden werden beim Aufbau des elektronischen Grenzüberwachungssystems in Tunesien behilflich sein? Der Aufbau des elektronischen Grenzüberwachungssystems erfolgt durch die URS Federal Services International im Auftrag der DTRA (Defense Threat Reduction Agency). e) Wer ist für die Wartung der Anlagen zuständig? Haben Deutschland, die USA oder Tunesien mit den Lieferanten Wartungsverträge abgeschlossen? Die Wartung der Anlagen erfolgt in Verantwortung der DTRA. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/989 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welchen Wert haben nach Kenntnis der Bundesregierung die gemeinsam mit den USA zu installierenden elektronischen Grenzüberwachungssysteme und sonstigen Anlagen, und welchen konkreten Beitrag erbringt die Bundesregierung zur Finanzierung (bitte nicht nur wie auf Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. als „zweistelligen Millionenbetrag“ beziffern)? Der deutsche Beitrag zu diesem Projekt beträgt insgesamt 18 Mio. Euro. Über konkrete finanzielle Beiträge von Partnern und Verbündeten trifft die Bundesregierung grundsätzlich keine Aussagen. 4. Wer ist nach Kenntnis der Bundesregierung für die Wartung der in der früheren „Ertüchtigungsinitiative“ von Airbus bzw. HENSOLDT gelieferten elektronischen Grenzüberwachungssysteme und sonstigen Anlagen zuständig ? Die 2016 im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der Bundesregierung zwischen Deutschland und Tunesien getroffene Schenkungsvereinbarung war mit Lieferung der elektronischen Grenzüberwachungssysteme und einer Bedienereinweisung durch den Hersteller abgeschlossen. Wie mit Tunesien vereinbart, liegt die Zuständigkeit für die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Instandhaltung der Systeme bei Tunesien selbst. 5. Inwiefern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Erfahrungswerte zur Notwendigkeit, Brauchbarkeit oder Funktionstüchtigkeit der von Airbus bzw. HENSOLDT gelieferten Anlagen? Die Anlagen wurden im August des Jahres 2017 ordnungsgemäß ausgeliefert und es fand eine Bedienereinweisung durch Personal von Firma Hensoldt für tunesisches Personal statt. Eine durch Tunesien im November 2017 gemeldete Funktionsstörung an den Radargeräten konnte durch eine von Firma Hensoldt zur Verfügung gestellte Handlungsanweisung von tunesischem Personal selbst behoben werden. 6. Welchen Zwischenstand kann die Bundesregierung zur Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich mitteilen? Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich vom 26. September 2016 ist am 22. August 2017 in Kraft getreten. Hierzu wurde das erforderliche Vertragsgesetz verabschiedet (BGBl. 2017 II S. 538). Eine darüber hinausgehende Umsetzung im innerstaatlichen Recht ist nicht erforderlich. Das Abkommen enthält im Wesentlichen Regelungen zu den Formen und Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit sowie zum Datenschutz und verweist in weiten Teilen auf das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten. Das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten bildet somit die eigentliche Grundlage der Zusammenarbeit und bleibt maßgeblich für die Möglichkeiten und Grenzen der Zusammenarbeit . Der gemeinsam vereinbarte völkerrechtliche Rahmen kann sich positiv auf die Zusammenarbeit auswirken. Insbesondere aufgrund des kurzen Betrachtungszeitraums seit Inkrafttreten des Vertragsgesetzes kann vorliegend noch keine Bewertung zur Umsetzung vorgenommen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/989 7. Welche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen bzw. sonstigen Kooperationsformen (auch informeller Austausch) der Bundespolizei, des Bundeskriminalamtes , des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Bundesnachrichtendienstes und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sind für 2018 mit welchen tunesischen Behörden geplant bzw. wurden bereits durchgeführt? Die für das Haushaltsjahr 2018 geplanten Maßnahmen der Bundespolizei befinden sich in der Abstimmung. Im Zeitraum vom 28. Februar bis 1. März 2018 findet in Tunesien die offizielle Übergabe bereits beschaffter Ausstattungshilfegegenstände in Zusammenhang mit dem AFIS-Projekt (AFIS = Automatisiertes Fingerabdruckidentifizierungssystem ) durch das Bundeskriminalamt statt (siehe Frage 12). Das Technische Hilfswerk unterstützt die in Tunesien für den Zivil- und Katastrophenschutz zuständige Behörde Office National de la Protection Civile (ONPC) bereits seit 2012 in einem längerfristig angelegten Kooperationsprojekt beim Auf- und Ausbau eines ehrenamtsgetragenen Bevölkerungsschutzes. Mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 7 nicht offen erfolgen kann. Die Antworten sind aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig . Im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste werden Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt . Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise , die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 3 VSA mit dem VS-Grad „VS- Vertraulich“ eingestuft. Es wird insoweit auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.1 a) Welchen Inhalt haben die jeweiligen Maßnahmen? Das Bundeskriminalamt hat bisher eine Maßnahme umgesetzt. Hierbei handelt es sich um einen Delegationsbesuch der Polizeischule in Bir Bouregba bei der VII. Bereitschaftspolizei in Sulzbach-Rosenberg/Bayern, um die Maßnahmen 2017 auszuwerten und folgende drei Lehrgänge in 2018 zu planen: 1 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/989 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln, Themenkomplex „Verkehr“ Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln, Themenkomplex „Durchsuchung“ Rechtsstaatliches Verwaltungshandeln, Themenkomplex „Polizeiliches Einsatztraining /Eigensicherung“ Die Maßnahmen des Technischen Hilfswerks umfassen die Aus- und Fortbildung haupt- und ehrenamtlicher Einsatzkräfte einschließlich Ausstattung mit Fahrzeugen und Gerät. In der Antwort zu Frage 7a sind mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst Auskünfte enthalten, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit . Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb ist die Antwort auf die genannte Frage als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 2 VSA mit dem VS-Grad „VS-Geheim“ eingestuft.2 Es wird auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen. b) Welche Kosten entstehen hierfür, und wie werden diese übernommen? Die in der Antwort zu Frage 7a genannten Lehrgänge des Bundeskriminalamtes sind mit Kosten in Höhe von 7 000 Euro kalkuliert. Darüber hinaus werden seitens Bundeskriminalamts im ersten Quartal 2018 noch bereits im Jahr 2017 initiierte Ausstattungshilfen abschließend umgesetzt: Vergleichsmakroskop (kalkulierte Kosten: 70 000 Euro) Ballistisches Vergleichssystem „EvoFinder“ (kalkulierte Kosten: 250 000 Euro) Ausbildungsbegleitend zu den Lehrgängen der VII. Bereitschaftspolizei Sulzbach -Rosenberg werden Einsatzgürtel im Wert von ca. 6 000 Euro beschafft. Von 2012 bis 2016 wurde das Projekt des Technischen Hilfswerks aus dem Titel des Auswärtigen Amts für Transformationspartnerschaft finanziert, seit 2016 aus Mitteln der Ertüchtigungsinitiative (rd. 5,8 Mio. Euro in 2016 und 2017). Die Beantwortung der Frage 7b kann mit Blick auf den Bundesnachrichtendienst betreffende Informationen aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) besonders schutzwür- 2 Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/989 dig. Ebenso schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage . Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem Bundesnachrichtendienst zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen . Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben, was wiederum für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich ist. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß § 3 Nummer 3 VSA mit dem VS-Grad „VS-Vertraulich “ eingestuft. Es wird auf die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegte Antwort verwiesen.* 8. Aus welchem Grund ist die für die zweite Jahreshälfte 2016 geplante „Evaluierung der tunesischen Ausbildung“ nicht erfolgt (Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.), und wann soll diese nachgeholt werden? Eine Evaluierung der tunesischen Ausbildung im Zusammenhang mit Grenzüberwachungssystemen , wie im Kontext auf Bundestagsdrucksache 19/272 (Antwort zu Frage 5) angesprochen, war und ist nicht beabsichtigt. Die Evaluierung tunesischer Ausbildung im Bereich „erweiterter Grundbefähigung “ (Beobachtung und Bewertung der infanteristischen Einsatzvorausbildung), die in der Ausgangsfragestellung auf Bundestagsdrucksache 18/9262 (Frage 24b) angefragt wurde und außerhalb des Kontextes Grenzüberwachung steht, wurde vom 15. November 2016 bis 19. November 2016 am Pre-Deployment Center Bouficha in Tunesien erfolgreich durchgeführt. 9. Welchen Inhalt hatte der Lehrgang „Bekämpfung Cyberkriminalität“, der im Rahmen des polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfeprogramms (AAH-P) im Jahr 2017 in Tunesien durchgeführt wurde (Bundestagsdrucksache 19/333, Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.), und welche Techniken wurden vermittelt? Der Lehrgang fand beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden, nicht in Tunesien statt. Gegenstand des zweieinhalbtägigen Workshops waren Fachvorträge über kriminologische Aspekte der Cyberkriminalität, grundlegende Herausforderungen durch die Internet-Kriminalität, virtuelle Währungen und eine Einführung in die Grundsätze der Überwachung der Telekommunikation als Instrument der Ermittlungen im Internet unter besonderer Berücksichtigung der deutschen rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Telekommunikationsgesetz, der Telekommunikations -Überwachungsverordnung und der Strafprozessordnung. 10. Welche weitere Zusammenarbeit plant die Bundesregierung mit dem tunesischen Innen- und Transportministerium nach einem Informationsaustausch zu Körperscannern bei der Bundespolizei (Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat sich die tunesische Seite – nach dem Informationsaustausch bei der Bundespolizei in Deutschland – bisher nicht zu einem Bedarf geäußert. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/989 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern Tunesien gegenwärtig die Anschaffung oder Erneuerung von Körperscannern plant? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass auf tunesischer Seite gegenwärtig konkrete Planungen zur Anschaffung oder Erneuerung von Körperscannern bestehen . 12. Welche Behörden und/oder Firmen sind von der Bundesregierung in einem Projekt zur „Fähigkeitssteigerung“ tunesischer Sicherheitsbehörden mandatiert , in dem die „erkennungsdienstliche Behandlung von Flüchtlingen und Migranten, sowie von polizeirelevanten Personen durch die Verbesserung des Automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystems (AFIS)“ erleichtert werden soll (Bundestagsdrucksache 18/12140, Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? a) Welche tunesischen Behörden sind von dem Projekt adressiert? b) Welche Ausstattung wird dabei geliefert, und welche Techniken werden vermittelt? Vorbemerkung zu Frage 12: Die Fragesteller nehmen Bezug auf Bundestagsdrucksache 18/12140, Antwort zu Frage 17, welche jedoch weder das AFIS noch die Tunesische Republik als begünstigten Staat behandelt. Der in der Frage zitierte Passus ist Teil der Antwort zu der dortigen Frage 18. Das Bundeskriminalamt wurde durch das Bundesministerium des Innern beauftragt , zugunsten Tunesiens die systemtechnischen Voraussetzungen für die Verbesserung des bereits vorhandenen AFIS zu schaffen. Hierbei wurde durch das Bundeskriminalamt das französische Unternehmen IDEMIA (ehemals MORPHO) mit Sitz in Issy les Moulineaux, welches mit dem Bundeskriminalamt einen Rahmenvertrag hat, beauftragt, Hardwarelieferungen und Softwareoptimierungen am tunesischen AFIS vorzunehmen. Adressat des Projekts ist in Tunesien das Innenministerium, dort die Kriminaltechnik (Police Nationale – Police scientifique et technique), in welcher das AFIS betrieben wird. Hinsichtlich der gelieferten Ausstattungsgegenstände wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/13688 verwiesen. Darüber hinaus erfolgte durch die Firma IDEMIA eine Einweisung in die Nutzung der mobilen Fingerabdruckgeräte sowie der Handflächenscanner. 13. Durch welche Programme und Maßnahmen zur Schuldenumwandlung wurde Tunesien nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2011 durch die G7- Staaten unterstützt (Bundestagsdrucksache 17/13462, Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Im Rahmen der deutschen Schuldenumwandlung wurden neben beschäftigungsintensiven Investitionen im Bereich Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung in benachteiligten Regionen Tunesiens auch Investitionen privater Industrieunternehmen in den Umweltschutz sowie die Rehabilitation eines Sonderabfallentsorgungszentrums unterstützt. Frankreichs Staatspräsident hat anlässlich Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/989 seines Besuchs in Tunesien vom 31. Januar 2018 bis 1. Februar 2018 die bereits vereinbarte Umwandlung tunesischer Auslandsschulden in Höhe von 90 Mio. Euro in Entwicklungsprojekte bekräftigt. Über Schuldenumwandlungsmaßnahmen anderer G7-Gläubiger liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 14. Welche weiteren tunesischen Planungen zum „stationären Aufbau eines nationalen elektronischen Grenzüberwachungssystems entlang der Grenze zu Libyen“ sind der Bundesregierung bekannt (Bundestagsdrucksache 19/272, Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Über die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/272 hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor. a) Welche Staaten haben hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung Unterstützung signalisiert, bzw. mit welchen Regierungen ist Tunesien hierzu in Verhandlungen? Tunesien wird durch die USA und Deutschland unterstützt. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, ob Tunesien hierzu mit weiteren Regierungen Verhandlungen führt. 15. Welche gegenwärtigen Anstrengungen der Europäischen Union sind der Bundesregierung bekannt, um die Regierung in Tunesien bei einer Sicherheitssektorreform bzw. ähnlichen Maßnahmen für Militärs, Polizeien oder Zollbehörden zu unterstützen? a) Wann begannen bzw. beginnen die in Rede stehenden EU-Vorhaben nach Kenntnis der Bundesregierung, und welche Behörden welcher Länder nehmen mit welchen Aufgaben daran teil? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 16. Welche weiteren Vorhaben wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung in Tunesien über das EU-Programm „Instrument for Stability“ finanziert ? Über das Außenfinanzierungsinstrument der Europäischen Union „Instrument contributing to Stability and Peace“ werden nach Kenntnis der Bundesregierung drei Projekte in Tunesien und zwei Projekte für die gesamte MENA-Region finanziert . Bilateral finanziert die Europäische Union in Tunesien im Zeitraum vom 4. April 2016 bis 2. Juni 2019 das Projekt „Grenzmanagement der südlichen Grenzen Tunesiens zur Vorbeugung vor gewaltsamem Extremismus“ mit 1 193 065 Euro. Von 4. April 2016 bis 2. April 2019 wird das Projekt „Verbesserte inklusive und demokratische Sicherheitssteuerung von Tunesiens Grenzen“ mit 805 016 Euro finanziert. Von 28. Dezember 2016 bis 27. Juni 2018 wird das Projekt „Einsatz von Expertise zur Unterstützung der tunesischen Behörden im Kampf gegen Terrorismus“ mit 999 900 Euro finanziert. Bei den beiden letzteren handelt es sich um Projekte der Sicherheitssektorreform. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/989 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auf der Ebene EU-Mittlerer Osten und Nordafrika war Tunesien eines der Länder , das im Projekt „Stärkung der Resilienz im Mittleren Osten und Nordafrika“ berücksichtigt worden ist. Für das Projekt, das vom 1. November 2015 bis 30. April 2017 durchgeführt wurde, hat die EU 3 304 114,76 Euro aufgewendet. Tunesien fand ebenfalls im Projekt „EU-MENA Anti-Terrorismus Trainingspartnerschaften “ Berücksichtigung, das vom 15. November 2015 bis 14. Mai 2017 durchgeführt und mit 2 490 504 Euro finanziert wurde. 17. Was ist der Bundesregierung über Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen des EU-Projektes „Euromed Police IV“ in Tunesien bekannt, wer übernimmt die Federführung, und wer wird damit adressiert? Bei dem EU-Projekt „Euromed Police IV“ hat die französische „Civipol“, eine Projektumsetzungsorganisation im Bereich des französischen Innenministeriums, die Federführung. GIZ International Services, der Bereich der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH, der von Dritten (hier: EU) beauftragt werden kann, ist als Juniorpartner in diesem EU-finanzierten Projekt involviert. Bisher wurden keinerlei Aktivitäten in Tunesien geplant. Der Aktivitätenplan sieht aktuell in Tunesien Trainingsmaßnahmen im Bereich „Umgang mit Cyberkriminalität“ für das Jahr 2019 vor. Diese sollen von Civipol durchgeführt werden. 18. Wann haben sich die Innenminister der „5+5“-Gruppe (Libyen, Tunesien, Algerien, Marokko, Mauretanien und Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Malta) nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt getroffen, und welche Themen wurden behandelt? Deutschland ist selbst am Format der „5+5“-Gruppe nicht beteiligt. Der Bundesregierung liegen keine neueren Erkenntnisse über erfolgte Treffen oder dort besprochene Themen vor. 19. Was ist der Bundesregierung durch ihre Aktivitäten hinsichtlich der Verbesserung von Grenzüberwachung in Tunesien darüber bekannt, inwiefern auch die Grenzüberwachung der tunesisch-algerischen Grenze ausgebaut werden soll, und welche Anlagen dort errichtet werden („Recently, Algeria and Tunisia […] coordinate field operations and engage in operational cooperation to secure borders to fight terrorism, smuggling, and cross-border crime“; siehe http://gleft.de/24W)? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu bilateralen Projekten zwischen Verbündeten oder Partnern. 20. Welche neueren Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Anstrengungen Algeriens und Mauretaniens, ihre Grenzüberwachungssysteme auszubauen (Bundestagsdrucksache 17/13462, Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.), und wie werden die Länder dabei aus der Europäischen Union bzw. ihren Mitgliedstaaten oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Algerien die Sicherungsmaßnahmen an seinen Landgrenzen seit einigen Jahren ausbaut. Hierzu zählen insbesondere Infrastrukturmaßnahmen . Auch die Kooperation mit einigen Nachbarstaaten in Fragen der Grenzsicherung, insbes. mit Tunesien, Niger und Mauretanien, setzt sich fort. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/989 21. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, wo Tunesien seine gegenüber der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) mitgeteilte maritime Seenotrettungs-Leitstelle (Maritime Rescue Coordination Center, MRCC) betreibt? Gemäß öffentlich zugänglichen Informationen befindet sich das MRCC (Maritime Rescue Coordination Center) in Tunis (https://sarcontacts.info/countries/ tunisia/). 22. Wie bewertet die Bundesregierung den Plan der Europäischen Kommission, Tunesien, Algerien und Ägypten im Projekt „Seahorse 2.0“ an das EU-Netzwerk „Seahorse Mediterranean“ anzuschließen (Bundestagsdrucksache 19/519, Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.), womit die Länder schließlich auch über ein regionales Sub-System Teil des EU-Überwachungssystems EUROSUR bzw. CISE werden könnten (Bundestagsdrucksache 17/11986, Antwort der Bundesregierung zu Frage 21 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE.)? Über Einzelmaßnahmen und Details des Plans liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwortbeiträge in den Bundestagsdrucksachen 19/519 und 17/11986 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333