Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9895 19. Wahlperiode 06.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Omid Nouripour, Agnieszka Brugger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/9065 – Deutsche Waffenlieferungen an die im Jemenkrieg unmittelbar beteiligten Staaten anlässlich der Recherche von #GermanArms V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung hat ihren Verzicht auf Post-Shipment-Kontrollen bei größeren Waffen bisher damit begründet, dass dort anders als bei Kleinwaffen eine unzulässige Verbringung außerhalb des Empfängerlandes ohnehin auffalle. So sagte der Sprecher des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie am 8. Februar 2019 in der Bundespressekonferenz laut Protokoll (www.bundes regierung.de/breg-de/suche/regierungspressekonferenz-vom-8-februar-2019-15788 18): „Die Post-Shipment-Kontrollen gelten, wie gesagt, für Kleinwaffen. Bei denen ist das Risiko dafür, dass diese Kleinwaffen einmal den Empfänger verlassen und über die Grenze gehen, ohne dass man das mitbekommt, ja auch besonders groß. Deswegen wurden die eben auch für die Kleinwaffen eingeführt. Hinsichtlich der Frage, ob man das auf größere Waffen ausweitet, ist, glaube ich, auch zu beachten, dass der Endverbleib ja auch gilt, wenn wir jetzt etwa über einen Panzer oder so etwas sprechen. Aber wenn ein Panzer etwa plötzlich über eine Grenze in ein anderes Land geliefert wird, dann ist die Erkenntnislage natürlich meistens sehr publik oder es gibt entsprechende Erkenntnisse durch Dienste etc., weil das natürlich anders auffällt, als wenn es jetzt vielleicht um eine Pistole geht.“ Die Bundesregierung setzt demnach bei der Kontrolle des Endverbleibs von größeren Waffen insbesondere auch auf Sichtungen in der Öffentlichkeit. Ende Fe-bruar 2019 machte eine Recherchekooperation des Magazins „Stern“, des ARD-Magazins „Report München“ und der „Deutschen Welle“ eine Fülle von Sichtungen deutscher Waffentechnik und sonstiger Rüstungsgüter im Jemen publik (www.stern.de/politik/ausland/emirate--in-deutschland-gebaute-kriegsschiffevor -der-kueste-des-jemen-8596422.html). Die stellvertretende Regierungssprecherin versicherte darauf in der Regierungspressekonferenz am 27. Februar 2019 laut Protokoll, dass die Bundesregierung diese „Berichterstattung zur Kenntnis genommen“ habe und sie „konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung hinsichtlich des Endverbleibs“ ernst nehme und diesen Hinweisen nachgehe (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/ regierungspressekonferenz). Drucksache 19/9895 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Aufgrund des Sachzusammenhangs der einzelnen Fragen und zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Folgenden zu den einzelnen Fragekomplexen zusammenfassend Stellung genommen. Grundsätzlich: Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung außen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG), des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000, der „Gemeinsame Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ und der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty , „ATT“). Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene Rolle. Zur Endverbleibskontrolle: Die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung wird grundsätzlich von der Vorlage einer sog. Endverbleibserklärung des Endverwenders abhängig gemacht. In dieser hat der Empfänger des Rüstungsgutes zu versichern , dass er der Endverwender ist. Zudem versichert der Endverwender darin, dass er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an Andere weitergibt bzw. re-exportiert. Trotz der Angabe des Empfängerstaates in der Endverbleibserklärung ist der Endverbleib nicht rein gebietsbezogen, sondern stellt auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders ab. Im Einklang mit den einschlägigen internationalen Vereinbarungen zur Exportkontrolle – z B. Artikel 11 ATT oder Kriterium 7 des Gemeinsamen Standpunkts vom 8. Dezember 2008 – geht es darum, das Risiko der Umleitung unter unerwünschten Bedingungen oder einen Re-Export zu verhindern. Dies ist der Zweck der Endverbleibserklärung. Die Endverbleibserklärung ist dabei nicht die einzige Grundlage der Genehmigungsentscheidung . Diese ist regelmäßig das Resultat einer umfassenden ex-ante Prüfung, in deren Rahmen alle Angaben zum Endverbleib, zur Endverwendung und zum Endverwender bewertet werden. Dabei kann es grundsätzlich zu den legitimen Sicherheitsinteressen von Staaten zählen, Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebiets oder der eigenen Hoheitsgewässer einsetzen zu können, z. B. im Rahmen von Manövern, Truppenbesuchen oder völkerrechtlich legitimierten Einsätzen (z. B. im Rahmen von VN-Missionen). Dies entspricht auch der internationalen Praxis. Zur Einordnung der bisherigen Genehmigungspraxis in Bezug auf Saudi Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate: Der Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten Staatspräsidenten der Republik Jemen, Abed Rabbo Mansur Hadi, um Unterstützung gegen die Huthi-Rebellen, die vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2216 (2015) zur Kenntnis genommen wurde, ist eine größere Gruppe von Staaten unter der Führung Saudi-Arabiens nachgekommen , die sogenannte Arabische Koalition, die somit mit Zustimmung der Regierung in Jemen agieren. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9895 Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nahezu sämtliche in der Berichterstattung erwähnten Rüstungsgüter bzw. die zugrundeliegenden Genehmigungsentscheidungen vor der Zuspitzung des Jemen-Konflikts geliefert bzw. getroffen wurden. Teilweise betrafen die relevanten Genehmigungsentscheidungen auch damals schon Zulieferungen an andere europäische Partner. Anhand der Rüstungsexportberichte kann die damalige Genehmigungspraxis transparent nachvollzogen werden. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen in Jemen seit Aufkommen des Konflikts genau und berücksichtigt sie im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis . Dabei berücksichtigt sie u. a. sowohl die vorliegenden Erkenntnisse zur Beteiligung des Endempfängerlandes am Jemen-Konflikt als auch die Qualität der zur Ausfuhr beantragten Güter sowie alle verfügbaren Informationen zum gesicherten Endverbleib dieser Güter beim Empfänger. Ebenso beobachtet und bewertet die Bundesregierung fortlaufend die Lage mit Blick auf Saudi-Arabien und die Region und berücksichtigt sie im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis. Diese wurde zunehmend restriktiver gehandhabt, bis hin zur aktuellen Entscheidung der Bundesregierung, derzeit keine neuen Genehmigungen für Saudi-Arabien zu erteilen und Ausfuhren zu verhindern. Die Bundesregierung hat die Berichterstattung im Zusammenhang mit „#German Arms“ zur Kenntnis genommen. Sie hat zudem die Fälle, auf die sich die vorliegende Kleine Anfrage bezieht, erneut – auch nachrichtendienstlich – überprüft. Der Bundesnachrichtendienst verfügt insoweit über keine Erkenntnisse, die nicht bereits aus Antworten auf bereits beantwortete parlamentarische Anfragen bekannt waren. Der Bundesregierung liegen auch nach der Überprüfung keine Informationen zu einem Verstoß gegen die vorgelegten Endverbleibserklärungen vor. Aus diesem Grund besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf, weder durch Kontaktaufnahme mit den Herstellern, noch mit den beiden Staaten in Bezug auf die Einhaltung der Endverbleibserklärungen. Unabhängig davon steht die Bundesregierung in ständigem Dialog mit den beiden Staaten. Die Bundesregierung hat sich gegenüber Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten wiederholt und nachdrücklich für ein Ende der Kampfhandlungen, eine schnelle Rückkehr zum politischen Prozess und die Wahrung des humanitären Völkerrechts eingesetzt. Sie unterstützt nachdrücklich die laufenden Bemühungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen, Martin Griffiths. Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate haben durch ihre Unterstützung zum Zustandekommen der Gespräche zwischen den jemenitischen Konfliktparteien unter Ägide der Vereinten Nationen in Stockholm im Dezember 2018 beigetragen. Sie haben auch einen Beitrag zum Zustandekommen des Stockholmer Abkommens geleistet. Beide Staaten halten die vereinbarte Waffenruhe für die Provinz Hodeidah weitgehend ein. Sie setzen sich für die Umsetzung des Stockholmer Abkommens ein. 1. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den von #GermanArms dokumentierten Sichtungen von Schiffen der in Deutschland gebauten Typen „Muray Jib“ und „Frankenthal“ der Vereinigten Arabischen Emirate im Hafen von Assab in Eritrea in den Jahren 2017 und 2018 nachzugehen, und welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen (https://de.qantara.de/inhalt/dwrecherche -beweise-fuer-deutsche-waffen-im-jemen?page=0%2C1)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 24 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/8660 wird verwiesen. Drucksache 19/9895 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen auch angesichts des der Bundesregierung bekannten UN-Waffenembargos, das bis zum 6. März 2019 die Einfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea untersagte (www.zoll.de/DE/ Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/ Laenderembargos/Eritrea/eritrea_node.html sowie www.buzer.de/gesetz/ 10850/v217447-2019-03-07.htm), und welche Konsequenzen werden diese Erkenntnisse für ausstehende und künftige Genehmigungen an die Vereinigten Arabischen Emirate haben? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass die Beurteilung der Einhaltung von Endverbleibserklärungen von der Einhaltung eines Waffenembargos abzugrenzen ist. Die Bundesregierung betont in allen Gesprächen mit ausländischen Regierungen die Bedeutung der Einhaltung des Völkerrechts, einschließlich der bindenden Beschlüsse des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. Dies gilt auch für die Kontakte mit den Vereinigten Arabischen Emiraten. Konkrete Hinweise auf Missbrauch oder Nichteinhaltung der Verpflichtung über den Endverbleib nimmt die Bundesregierung stets sehr ernst und geht ihnen nach. Der Bundesregierung liegen jedoch aktuell keine Erkenntnisse zu einem Verstoß gegen Endverbleibserklärungen für aus Deutschland ausgeführte Rüstungsgüter in die Vereinigten Arabischen Emirate vor. 3. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den von #GermanArms dokumentierten Sichtungen eines bewaffneten Minenräumschiffes des in Deutschland gebauten Typs „Frankenthal“ der Vereinigten Arabischen Emirate im Hafen von Mocha im Jemen nachzugehen, und welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen (www.stern.de/politik/ausland/emirate--in-deutschlandgebaute -kriegsschiffe-vor-der-kueste-des-jemen-8596422.html)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 59 des Abgeordneten Sören Pellmann auf Bundestagsdrucksache 19/8434 wird verwiesen. 4. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 5. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den seit Januar 2017 von der UN und anderen Stellen sowie jetzt von #GermanArms dokumentierten Sichtungen von mit Rheinmetall-Geschützen sowie ESSM- und RAM-Systemen ausgerüsteten Korvetten des Typs „Baynunah“ der Vereinigten Arabischen Emirate im Hafen Assab in Eritrea nachzugehen, und welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen (www.daserste.de/information/politikweltgeschehen /report-muenchen/videos/german-arms-report-muenchen-video- 100.html)? 6. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen auch angesichts des der Bundesregierung bekannten UN-Waffenembargos, das bis zum 6. März 2019 die Einfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea untersagte (www.zoll.de/DE/ Fachthemen/Aussenwirtschaft-Bargeldverkehr/Embargomassnahmen/ Laenderembargos/Eritrea/eritrea_node.html sowie www.buzer.de/gesetz/10850/ v217447-2019-03-07.htm)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9895 7. Welche Konsequenzen hatte die Bundesregierung zuvor aus einem im Januar 2017 veröffentlichten Expertenbericht für den UN-Sicherheitsrat gezogen, der als Ergebnis der Auswertung von Satellitenbildern die Präsenz von Schiffen der Baynunah-Klasse in Assab hervorhob (https://digitallibrary.un.org/ record/859551/files/S_2017_81-EN.pdf)? 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung angesichts der Angaben des Herstellers Raytheon, dass die Schiffe der Baynunah-Klasse mit Flugabwehrsystemen der Typen RAM und ESSM ausgerüstet sind (www.raytheon. com/uae/news/feature/extra-layer-defense) und vor dem Hintergrund der von ihr im September 2018 genehmigten Ausfuhren an die Vereinigten Arabischen Emirate über eine mögliche Verwendung der damals genehmigten Zielsuchköpfe und Gefechtsköpfe für die Systeme RAM und ESSM auf Schiffen der Baynunah-Klasse, und wie hat sich die Bundesregierung vergewissert , dass diese Systeme nicht entgegen der UN-Sanktionen nach Eritrea eingeführt oder im Jemen-Konflikt verwendet wurden? 9. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen von Schiffen der Vereinigten Arabischen Emirate, die mit RAM-Systemen ausgerüsteten Arialah-Klasse im Hafen von Assab in Eritrea nachzugehen, und welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen? 10. Angesichts der Angaben des Herstellers Raytheon, dass die Schiffe der Arialah-Klasse mit Flugabwehrsystemen des Typs RAM ausgerüstet sind (www.raytheon.com/news/feature/global-partners-arabic), welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Verwendung der von ihr im September 2018 genehmigten Ausfuhr von Zielsuchköpfen für das System RAM an die Vereinigten Arabischen Emirate auf Schiffen der Arialah- Klasse, und wie hat sich die Regierung vergewissert, dass diese Systeme nicht im Jemen-Konflikt oder in seinerzeitigen Embargogebieten wie Eritrea verwendet wurden? 11. Wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall, auch vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen? Die Fragen 5 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 12. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen von eventuell in Deutschland entwickelten und/oder gebauten Militär-Lkw der Typen TGS oder TGS-mil der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen nachzugehen, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall vor dem Hintergrund der ggf. abgegebenen Endverbleibserklärungen (www.stern.de/politik/ausland/emirate--indeutschland -gebaute-kriegsschiffe-vor-der-kueste-des-jemen-8596422. html)? 13. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen von eventuell in Deutschland entwickelten und/oder gebauten Militär-Lkw des Typs 40.633 FX der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen nachzugehen , welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall vor dem Hintergrund der ggf. abgegebenen Endverbleibserklärungen (www.stern.de/politik/ausland/emirate--in-deutschlandgebaute -kriegsschiffe-vor-der-kueste-des-jemen-8596422.html)? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Nach den Erkenntnissen der Bundesregierung handelt es sich nicht um Lieferungen aus Deutschland. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 19/9895 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den von #GermanArms berichteten und dokumentierten Sichtungen von in Deutschland von Dynamit Nobel Defence GmbH entwickelten und/oder gebauten Waffenstationen des Typs „Fewas“ der Vereingten Arabischen Emirate im Jemen – etwa im November 2015 in Aden und im Oktober 2018 in Al Khawkhah – nachzugehen (siehe Links zu den Videos in dem Bericht unter www.stern.de/politik/ ausland/germanarms--waffentechnik-aus-deutschland-im-kriegseinsatzim -jemen-8597442.html), welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall vor dem Hintergrund der ggf. abgegebenen Endverbleibserklärungen? 15. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen von mit Panzermotoren aus Deutschland angetriebenen Leclerc-Panzern der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen nachzugehen, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen für zuletzt genehmigte Ausfuhren aus Deutschland von Panzermotoren für die Vereinigten Arabischen Emirate im Jahr 2003? 16. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den von #GermanArms berichteten Sichtungen von mit aus Deutschland gelieferten Reaktivpanzerungen der Dynamit Nobel Defence GmbH des im Jahr 2017 genehmigten Typs an Leclerc-Panzern der Vereinigten Arabischen Emirate im Jemen nachzugehen (etwa im Oktober 2018 in Al Khawkhah (www.youtube.com/watch? v=_dNu-qQguuI) und im November 2018 in Hodeidah (www.stern.de/politik/ deutschland/jemen--deutsche-panzertechnik-mit-israel-connection-im-einsatz- 8604984.html sowie www.stern.de/politik/ausland/germanarms--waffentechnikaus -deutschland-im-kriegseinsatz-im-jemen-8597442.html), welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall, auch vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen , die im Zusammenhang mit der 2017 erteilten Ausfuhrgenehmigung abgegeben wurden? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 17. Treffen die Angaben des Herstellers zu, dass die im März 2017 von der Bundesregierung genehmigte Ausfuhr von „Reaktivpanzerungen in Form von Modulen“ im Wert von 125,84 Mio. Euro für die Vereinigten Arabischen Emirate für Leclerc-Panzer bestimmt waren, und wenn ja, warum hatte die Bundesregierung dies in ihrem diesbezüglichen Schreiben an den Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages vom 12. April 2017 nicht offengelegt ? Die Bundesregierung informiert den Deutschen Bundestag über abschließende Genehmigungsentscheidungen nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2014 (BvE 5/11). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9895 18. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen eines Bergepanzer vom Typ „Wisent“ auf im Dezember 2017 von der „Emirates News Agency“ veröffentlichten Bildern aus dem Kriegsgebiet im Jemen nachzugehen, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall, auch vor dem Hintergrund der abgegebenen Endverbleibserklärungen? 19. Was hat die Bundesregierung unternommen, um den berichteten Sichtungen von mit Unimog-Fahrgestellen aus Deutschland ausgerüsteten französischen Caesar-Haubitzen durch Saudi-Arabien an der Grenze zum Jemen aus dem Jahr 2015 nachzugehen, welche Erkenntnisse hat sie dabei gewonnen, und wie bewertet die Bundesregierung diesen Fall, auch vor dem Hintergrund von eventuell abgegebenen Endverbleibserklärungen? 20. Ist die Bundesregierung in den oben genannten Fällen auch jeweils mit der Bitte um Aufklärung an die zuständigen Stellen der Vereinigten Arabischen Emirate bzw. von Saudi-Arabien herangetreten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? 21. Ist die Bundesregierung in den oben genannten Fällen auch jeweils mit der Bitte um Aufklärung an die deutschen Hersteller der genannten Rüstungsgüter herangetreten? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 18 bis 21 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 22. In ihrem Bericht für den Wirtschaftsausschuss vom 12. März 2019 spricht die Bundesregierung davon, dass ihr „keine aktuellen Informationen zu einem Verstoß gegen Endverbleibserklärungen für aus Deutschland ausgeführte Rüstungsgüter nach Saudi-Arabien oder in die Vereinigten Arabischen Emirate“ vorliegen. Wie ist in diesem Zusammenhang das Wort „aktuell “ definiert, und welche nicht-aktuellen derartigen Informationen liegen der Bundesregierung im Einzelnen vor? Die Bundesregierung versteht das Wort „aktuell“ dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend in Abgrenzung zu älteren („nichtaktuellen“) Informationen, zu denen die Bundesregierung sich in der Vergangenheit bereits geäußert hat. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. betreffend Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien 2015 und 2016 auf Bundestagsdrucksache 18/11516 verwiesen. Zu diesem Sachverhalt liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die den Rückschluss erlauben würden, dass gegen Endverbleibserklärungen verstoßen wurde. 23. Unter welchen Voraussetzungen können das Militär von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nutzen, die vor Beginn des Krieges im März 2015 zur Ausfuhr aus Deutschland genehmigt wurden? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Drucksache 19/9895 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Hat die Bundesregierung seit Beginn des Jemen-Kriegs im März 2015 die Ausfuhr von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern an Saudi-Arabien oder die Vereinigen Arabischen Emirate genehmigt, bei denen ausdrücklich eine mögliche Nutzung im Jemen-Krieg beantragt worden war? 25. Wenn nein, was sind die für deutsche Stellen zu ziehenden strafrechtlichen sowie sonstigen behördlichen und politischen Konsequenzen, falls zur Ausfuhr nach Saudi-Arabien oder die Vereinigten Arabischen Emirate genehmigte Kriegswaffen oder sonstige Rüstungsgüter im Jemen-Krieg eingesetzt wurden, ohne dass dies ausdrücklich von der Bundesregierung beantragt und genehmigt war? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Frage 72 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/8806 wird verwiesen. 26. In welchem Umfang hat es Post-Shipment-Kontrollen für genehmigte Rüstungsexporte seit dem ersten Halbjahr 2018 gegeben? Seit dem ersten Halbjahr 2018 wurden Post-Shipment-Kontrollen in Korea, Indonesien , Malaysia und Brasilien durchgeführt. 27. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den oben genannten Fällen für die weitere Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen für genehmigte Rüstungsexporte? Die „Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“ sehen vor, dass das Instrument zwei Jahre nach der ersten Vor-Ort-Kontrolle evaluiert werden soll. Die erste Vor-Ort-Kontrolle wurde im Mai 2017 durchgeführt. Die Evaluierung ist daher ab Mai 2019 vorgesehen. Entscheidungen über die weitere Ausgestaltung des Instruments der Post-Shipment- Kontrollen werden nach Abschluss der Pilotphase, im Lichte der Ergebnisse der Evaluierung, getroffen. 28. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für ausstehende und künftige Genehmigungen an Länder, die gegen Endverbleibserklärungen verstoßen haben? Entsprechend den „Eckpunkten für die Einführung von Post-Shipment-Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten“ richten sich die Folgen von Verstößen gegen Endverbleibserklärungen nach Ziffer IV Nr. 4 der „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern “ vom 19. Januar 2000. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333