Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 2. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9913 19. Wahlperiode 06.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrich Lechte, Alexander Graf Lambsdorff, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/8771 – Erreichen des 30-Prozent-Ziels für flexible humanitäre Hilfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein wesentliches Problem für das internationale System der humanitären Hilfe ist nach Ansicht der Fragesteller nicht nur die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, sondern auch die mangelnde Flexibilität bei deren Verwendung. Diese ergibt sich aus den Zweckbindungen der verschiedenen Geber. So kommt es immer wieder vor, dass für bestimmte humanitäre Notlagen, die viel Aufmerksamkeit genießen, reichlich Gelder zur Verfügung stehen, während die Hilfe in anderen Notlagen dramatisch unterfinanziert ist. Außerdem ist in Krisen oftmals nicht genügend Zeit für lange Verhandlungen von Finanzierungen auf Geberkonferenzen. Stattdessen müssen Gelder verfügbar sein, um schnell und unbürokratisch zu helfen. Das hat sich beispielsweise für Deutschland sehr deutlich bei der Flüchtlingskrise 2015 gezeigt. Neben dem syrischen Bürgerkrieg als primärer Fluchtursache war die katastrophale Lage in den Flüchtlingslagern um Syrien ein weiterer wichtiger Grund, warum sich so viele Bürgerkriegsflüchtlinge auf den Weg nach Europa gemacht hatten. Ein höherer Anteil flexibler Mittel reduziert außerdem den Verwaltungsaufwand für das Einwerben von Mitteln und ermöglicht so, dass mehr Mittel für die operative Hilfe zur Verfügung stehen (www.unocha.org/sites/unocha/files/OCHA_flexiblefunding_2017_ 20181024_lowres.pdf S.7). Daher haben sich mehrere Geber, darunter auch Deutschland, beim Humanitären Weltgipfel 2016 in Istanbul dazu verpflichtet, den Anteil der flexiblen Gelder für humanitäre Hilfe bis 2020 auf 30 Prozent der Gesamthilfen zu erhöhen. Das Gipfeldokument „Grand Bargain“ klassifiziert nichtzweckgebundene (unearmarked ) und geringfügig zweckgebundene (softly earmarked) Mittel als flexibel im Sinne dieses 30-Prozent-Ziels (www.agendaforhumanity.org/sites/ default/files/resources/2018/Jan/Grand_Bargain_final_22_May_FINAL-2.pdf). Nach Ansicht der Fragesteller macht Deutschland keine ausreichenden Fortschritte auf dem Weg zur Erreichung des 30-Prozent-Ziels. Laut einem Bericht des Büros für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN-OCHA) waren nur 21 Prozent der deutschen Mittel an UN- OCHA im Jahr 2017 flexibel, während beispielsweise die Niederlande, Finn- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9913 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode land, Frankreich und Spanien 100 Prozent ihrer Mittel an UN-OCHA als flexible Mittel gaben (www.unocha.org/sites/unocha/files/OCHA_flexiblefunding_ 2017_20181024_lowres.pdf S. 12). Andere Organisationen im Bereich der humanitären Hilfe erhalten von Deutschland noch einen deutlich niedrigeren Anteil an flexiblen Mitteln. So geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine vorherige Kleine Anfrage der Fragesteller hervor, dass das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UN- HCR) im Jahr 2017 von Deutschland lediglich 2,76 Prozent seiner Mittel als flexible Mittel bekam (Bundestagsdrucksache 19/3648, Antwort zu Frage 17). Ein wesentlicher Grund für die mangelnde Flexibilität der Mittel ist das Bemühen des Gebers, durch Zweckbindungen eine Steuerungswirkung zu erzielen. Nach Ansicht der Fragesteller fehlen der Bundesregierung allerdings die nötigen Kapazitäten für eine wirksame Steuerung in diesem Sinne. Diese Ansicht wird durch einen Bericht des Bundesrechnungshofs gestützt. Dort heißt es: „Der Bundesrechnungshof hat in diesen Aufgabenbereichen [humanitäre Maßnahmen und Krisenprävention] und in zahlreichen weiteren operativen Bereichen des Auswärtigen Amts erhebliche Mängel bei der Gewährung und Bearbeitung von Zuwendungen festgestellt. Das Auswärtige Amt kennt beispielsweise nicht den genauen Bearbeitungsstand seiner Zuwendungsverfahren. Verwendungsnachweise von Zuwendungsempfängern über ein Fördervolumen von rund 2,5 Mrd. Euro hat es weder selbst hinreichend geprüft noch von anderen hinreichend prüfen lassen. Eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Vergabe von Zuwendungen kann das Auswärtige Amt zurzeit nicht sicherstellen“ (www. bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/beratungsberichte/ entwicklung-einzelplaene/2019/langfassungen/2018-bericht-information-ueberdie -entwicklung-des-einzelplans-05-auswaertiges-amt-fuer-die-haushaltsberatungen- 2019-pdf S. 13). Der deutsche Bundesrechnungshof ist im Board of Auditors der Vereinten Nationen vertreten und hatte für das Jahr 2017 die Federführung für die Prüfung des UNHCR. Der entsprechende Rechnungsprüfungsbericht für das UNHCR fällt vergleichsweise gut aus (https://undocs.org/en/A/73/5/ Add.6). Auch dies wäre nach Ansicht der Fragesteller ein Grund für die Erhöhung der flexiblen Mittel für den UNHCR. Entsprechende Änderungsanträge der Fraktion der FDP zur Flexibilisierung der Mittel für den UNHCR wurden allerdings in den Beratungen für den Haushalt 2018 und den Haushalt 2019 abgelehnt . In der Haushaltsaufstellung des Deutschen Bundestages werden lediglich die nichtzweckgebundenen Sockelbeiträge an Organisationen im Bereich der humanitären Hilfe festgelegt. Der Großteil der Zahlungen im Bereich der humanitären Hilfe erfolgt aber aus dem Sammeltitel 0501 687 32 „Humanitäre Hilfsmaßnahmen im Ausland“. Die Entscheidung über die einzelnen Maßnahmen und Zweckbindungen erfolgt somit durch die Bundesregierung im Rahmen der Haushaltsdurchführung und kann vom Deutschen Bundestag nur im Nachhinein überprüft werden. Leider erfolgt im Bericht der Bundesregierung über die deutsche humanitäre Hilfe im Ausland (Bundestagsdrucksache 19/5720) keine Aufschlüsselung der Zahlen nach den vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“ („unearmarked“, „softly earmarked“, „earmarked“ und „tightly earmarked “). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Humanitären Weltgipfels dazu verpflichtet , die strenge Zweckbindung („earmarking“) von Förderungen im Bereich der humanitären Hilfe zu reduzieren und flexible Finanzierungen zu fördern und zu erhöhen, um dadurch die Effizienz und Wirksamkeit humanitärer Maßnahmen zu verbessern. Ungebundene und geringfügig zweckgebundene Finanzierungen Drucksache 19/9913 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9913 erlauben Hilfsorganisationen eine raschere Reaktionsfähigkeit durch eine flexiblere Bereitstellung der Gelder – so können humanitäre Bedarfe besser unmittelbar gedeckt werden. Ein höherer Anteil flexibler Mittel reduziert zudem den Verwaltungsaufwand und ermöglicht so, dass mehr Mittel für die operative Hilfe zur Verfügung stehen. Schließlich kann mit einer flexiblen Förderung Menschen in Not in besonders vernachlässigten und unterfinanzierten Krisen ein Überleben in Würde ermöglicht werden. 1. Steht die Bundesregierung weiterhin zu den Zielen des „Grand Bargain“ vom Humanitären Weltgipfel 2016, und strebt sie insbesondere eine Erhöhung der flexiblen Mittel für humanitäre Hilfe auf 30 Prozent der Gesamthilfen bis 2020 an? a) Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung zum Erreichen des 30- Prozent-Ziels für flexible humanitäre Hilfe? b) Strebt die Bundesregierung das 30-Prozent-Ziel nur für ihre humanitäre Hilfe insgesamt an oder auch für Zahlungen an einzelne Organisation im Bereich der humanitären Hilfe? c) Wenn es für einzelne Organisationen gilt, welche sind das? Sind es alle Unterzeichner des „Grand Bargain“, nur einige davon oder auch bestimmte Nichtunterzeichner? Die Fragen 1 bis 1c werden zusammenfassend wie folgt beantwortet. Im Rahmen des sogenannten Grand Bargain (https://interagencystanding committee.org/grand-bargain-hosted-iasc) haben sich Deutschland und andere Geber dazu verpflichtet, schrittweise die Zweckbindung der von ihnen für humanitäre Hilfe bereitgestellten Mittel zu reduzieren. Sie haben sich dabei das Ziel gesetzt, gemeinsam bis 2020 einen Anteil von 30 Prozent ihrer Förderung ungebunden („unearmarked“) oder nur geringfügig zweckgebunden („softly earmarked “) bereitzustellen. Annex I des „Grand Bargain“ definiert vier Kategorien der Zweckbindung. Neben den vorgenannten sind dies die Kategorien „earmarked “ und „tightly earmarked“. Die vorgenannte Zielmarke von 30 Prozent ist ein von den im „Grand Bargain“ vertretenen Gebern gemeinschaftlich und im Hinblick auf ihre gesamte Förderung eingegangene Selbstverpflichtung. Sie ist keine individuelle Zielmarke und bezieht sich auch nicht auf die Beiträge, die die Geber an einzelne Organisationen leisten. Die Bundesregierung arbeitet kontinuierlich daran, die von ihr beim Humanitären Weltgipfel und im Rahmen des „Grand Bargain“ eingegangenen Verpflichtungen , einschließlich einer schrittweisen Reduzierung der Zweckbindung der von ihr für humanitäre Hilfe bereitgestellten Mittel, umzusetzen. Im Haushaltsjahr 2019 wurden die Haushaltsansätze für die nicht zweckgebundenen freiwilligen Kernbeiträge für das Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen („United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs“/OCHA), für das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen („United Nations High Commissioner for Refugees“/ UNHCR) und für das Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten („United Nations Relief and Works Agency for Palestine refugees in the Near East“/UNRWA) verdoppelt. Die Bundesregierung hat darüber hinaus ihre geringfügig zweckgebundenen Beiträge an humanitäre Organisationen sowie an die humanitären Länderfonds („Country-based Pooled Funds“/CBPFs) und an den Zentralen Nothilfefonds der Vereinten Nationen („Central Emergency Response Fund“/CERF) in den vergangenen Jahren in ab- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9913 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode soluten Zahlen wie auch als Anteil an ihrer Gesamtförderung deutlich erhöht. Insgesamt hat die Bundesregierung im Zeitraum von 2015 bis 2018 ihre nichtzweckgebundenen und geringfügig zweckgebundenen Beiträge mehr als vervierfacht . Im Jahr 2018 erreichte der Anteil an der Gesamtförderung damit 22,6 Prozent . 2. Warum gibt Deutschland bisher einigen Organisationen einen höheren Anteil und anderen Organisationen einen niedrigeren Anteil an flexiblen Mitteln für humanitäre Hilfe? Welche Überlegungen liegen dieser Prioritätensetzung bei der Verteilung der flexiblen Mittel zugrunde? Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihrem Eintreten für eine aus ihrer Sicht angemessenen Höhe der freiwilligen ungebundenen Beiträge sowie der generell flexibleren Vergabe von Mitteln an humanitäre Organisationen sowohl das Mandat als auch das Gesamtbudget und die gesamte Finanzierungsstruktur der jeweiligen Organisation. Auch Erwägungen zur inhaltlichen Ausrichtung der jeweiligen Organisation und ihrer Stellung im internationalen humanitären System sowie haushaltsrechtliche Vorgaben und die vom Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen Haushaltsansätze spielen eine Rolle. 3. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“ („unearmarked“, „softly earmarked“, „earmarked “ und „tightly earmarked“)? 4. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an welche Immediate Response Accounts (IRA) des WFP geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Sind diese Zahlungen an die IRAs in den zuvor genannten Zahlungen an das WFP bereits enthalten? Die Zahlungen an den sogenannten „Immediate Response Account“ (IRA) sind in den zuvor genannten Zahlungen an das Welternährungsprogramm („World Food Programme“/WFP) bereits enthalten. 5. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 6. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Büro für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN-OCHA) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Drucksache 19/9913 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9913 7. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an den Zentralen Nothilfefonds der Vereinten Nationen (Central Emergency Response Fund, CERF) geleistet ? Die Fragen 5 bis 7 werden gemeinsam beantwortet. Es wird ebenfalls auf die tabellarische Übersicht der Anlage 1 verwiesen. Sind diese Zahlungen an den CERF in den zuvor genannten Zahlungen an UN-OCHA bereits enthalten? Nein. 8. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an welche humanitären Länderfonds (Country-based Pooled Funds, CBPF) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Die erfragten Details sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Sind diese Zahlungen an die CBPFs in den zuvor genannten Zahlungen an UN-OCHA bereits enthalten? Nein. 9. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (United Nations Children Emergency Fund, UNICEF) geleistet , und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 10. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 11. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an den WHO-Notfallfonds (Contingency Fund for Emergencies/CFE) geleistet? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Über die Beiträge für humanitäre Hilfe zum Notfallfonds der WHO („Contingency Fund for Emergencies“/CFE) hinaus zahlt die Bundesregierung auch aus dem Haushalt des Bundesministeriums für Gesundheit in den CFE ein. Sind diese Zahlungen an den CFE in den zuvor genannten Zahlungen an die WHO bereits enthalten? Die Beiträge an den CFE für humanitäre Hilfe sind in den Zahlungen an die WHO bereits enthalten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9913 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an die Internationale Organisation für Migration (IOM) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 13. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East, UNRWA) geleistet , und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 14. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an den Dienst für Antiminenprogramme der Vereinten Nationen (United Nations Mine Action Service, UNMAS) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 15. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (Food and Agriculture Organisation , FAO) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 16. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Die Fragen 12 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. 17. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (United Nations Population Fund, UNFPA) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? In den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 hat die Bundesregierung keine Zahlungen für humanitäre Hilfe an den Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen („United Nations Population Fund“/UNFPA) geleistet. 18. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an das Programm für Frauen und Gleichstellungsfragen der Vereinten Nationen (United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women, UN-WOMEN) geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? In den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 hat die Bundesregierung keine Zahlungen für humanitäre Hilfe an das Programm für Frauen und Gleichstellungsfragen der Vereinten Nationen („United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women“/UN-WOMEN) geleistet. Drucksache 19/9913 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9913 19. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an Organisationen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Darüber hinaus leistet die Bundesregierung aus dem Haushalt des Auswärtigen Amts nicht-zweckgebundene Kernbeiträge für den Hauptsitz des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Genf. Obwohl primär für die Funktion des IKRK als Hüter des humanitären Völkerrechts bestimmt, ist es möglich, dass Teile des Beitrags auch humanitäre Hilfsleistungen unterstützen. 20. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an den Disaster Relief Emergency Fund (DREF) der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften geleistet? Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. Sind diese Zahlungen an den DREF in den zuvor genannten Zahlungen an die Organisationen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung enthalten? Die Zahlungen an den sogenannten „Disaster Relief Emergency Fund“ (DREF) sind in den Zahlungen an die Organisationen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung bereits enthalten. 21. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an Nichtregierungsorganisationen geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? 22. Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe insgesamt geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Anlage 1 verwiesen. 23. Handelt es sich bei den in der Antwort zu Frage 22 genannten Zahlen um die Summen der in den vorherigen Fragen erfragten Zahlen zu Zahlungen an einzelne Organisationen und Gruppen von Organisationen? Nein, es handelt sich nicht um die Summen der in den vorherigen Fragen abgefragten Zahlen zu Zahlungen an einzelne Organisationen und Gruppen von Organisationen . a) Wenn nein, welche zuvor genannten Organisationen fließen nicht in die Gesamtberechnung ein? Alle zuvor genannten Organisationen und Fonds, an die Zahlungen für humanitäre Hilfe geleistet wurden, sind in der Gesamtberechnung berücksichtigt worden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/9913 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wenn nein, welche zusätzlichen Organisationen fließen in die Gesamtberechnung ein? Welche Zahlungen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 jeweils pro Jahr für humanitäre Hilfe an diese zusätzlichen Organisationen geleistet, und welche Anteile dieser Zahlungen fallen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“? In die Berechnung fließen Zahlungen an weitere internationale Organisationen und Institutionen wie das Exekutiv-Büro des Generalsekretariats der Vereinten Nationen, das Büro für Katastrophenvorsorge der Vereinten Nationen („United Nations Office for Disaster Risk Reduction“/UNISDR), das Büro für Projektdienste der Vereinten Nationen („United Nations Office for Project Services “/UNOPS), das Satellitenbeobachtungsprogramm des Ausbildungs- und Forschungsinstituts der Vereinten Nationen („UNITARʼs Operational Satellite Applications Programme“/UNOSAT) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („Organisation for Economic Co-operation and Development“/OECD) ein. Außerdem sind in der Gesamtberechnung auch Zahlungen an Organisationen wie das Technische Hilfswerk (THW) und die Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) sowie sonstige Projektkosten enthalten. Darüber hinaus wird auf die Anlage 1 verwiesen. Drucksache 19/9913 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 1 zu den Fragen 3 bis 16, 19 bis 22 und 23b Deutschland hat in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 folgende Zahlungen für humanitäre Hilfe an die unten genannten Organisationen und Fonds geleistet. Dabei fallen folgende Anteile dieser Zahlungen jeweils in die vier Zweckbindungskategorien des „Grand Bargain“ („unearmarked“, „softly earmarked“, „earmarked“ und „tightly earmarked“). Die Klassifikation ist gemäß Annex I des „Grand Bargain“ erfolgt. Die Interpretation der Kriterien kann jedoch von Organisation zu Organisation abweichen. Die Beiträge der Bundesregierung werden daher von humanitären Organisationen teilweise in flexiblere oder zweckgebundenere Kategorien eingestuft. Zahlungen für humanitäre Hilfe 2015 Frage Organisation oder Sammelposition Unearmarked (in Mio. Euro) Softly earmarked (in Mio. Euro) Earmarked (in Mio. Euro) Tightly earmarked (in Mio. Euro) Gesamt (in Mio. Euro) 3. WFP 0,0 0,0 2,0 110,9 112,9 4. WFP-IRA 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 5. UNHCR 8,0 0,0 54,5 57,0 119,5 6. OCHA 1,5 0,5 4,9 0,7 7,6 7. CERF 40,1 0,0 0,0 0,0 40,1 8. CBPF 0,0 12,0 0,0 0,0 12,0 9. UNICEF 0,0 0,0 0,0 3,5 3,5 10. WHO 0,0 1,0 0,0 1,0 2,0 11. WHO-CFE 0,0 1,0 0,0 0,0 1,0 12. IOM 0,0 0,0 0,0 2,5 2,5 13. UNRWA 8,0 0,0 0,0 15,8 23,8 14. UNMAS 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 15. FAO 0,0 0,0 0,0 1,0 1,0 16. UNDP 0,0 0,0 0,0 2,1 2,1 19. Rotkreuz- u. Rothalbmondbewegung 3,0 1,0 37,9 22,7 64,6 20. DREF 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 21. NROs 0,0 0,0 0,0 92,3 92,3 22. Gesamt 60,6 14,5 99,3 334,7 509,1 23. Sonstige 0,0 0,0 0,0 24,3 24,3 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Zahlungen für humanitäre Hilfe 2016 Frage Organisation oder Sammelposition Unearmarked (in Mio. Euro) Softly earmarked (in Mio. Euro) Earmarked (in Mio. Euro) Tightly earmarked (in Mio. Euro) Gesamt (in Mio. Euro) 3. WFP 0,0 2,0 22,0 485,9 509,9 4. WFP-IRA 0,0 2,0 0,0 0,0 2,0 5. UNHCR 12,0 0,0 172,5 117,0 301,5 6. OCHA 2,1 1,8 9,3 0,8 14,0 7. CERF 50,0 0,0 0,0 0,0 50,0 8. CBPF 0,0 54,5 0,0 0,0 54,5 9. UNICEF 0,0 0,0 0,0 16,2 16,2 10. WHO 0,0 2,7 0,0 2,4 5,1 11. WHO-CFE 0,0 2,7 0,0 0,0 2,7 12. IOM 0,0 0,0 0,0 20,6 20,6 13. UNRWA 9,0 0,0 0,0 25,6 34,6 14. UNMAS 0,0 0,0 0,0 1,5 1,5 15. FAO 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 16. UNDP 0,0 0,0 0,0 1,2 1,2 19. Rotkreuz- u. Rothalbmondbewegung 4,0 2,0 105,2 28,1 139,3 20. DREF 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 21. NROs 0,0 0,0 0,0 151,3 151,3 22. Gesamt 77,1 63,0 310,9 859,5 1310,5 23. Sonstige 0,0 0,0 1,9 7,1 9,0 Anlage 1 zu den Fragen 3 bis 16, 19 bis 22 und 23b Drucksache 19/9913 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Zahlungen für humanitäre Hilfe 2017 Frage Organisation oder Sammelposition Unearmarked (in Mio. Euro) Softly earmarked (in Mio. Euro) Earmarked (in Mio. Euro) Tightly earmarked (in Mio. Euro) Gesamt (in Mio. Euro) 3. WFP 0,0 1,5 7,9 583,4 592,8 4. WFP-IRA 0,0 1,5 0,0 0,0 1,5 5. UNHCR 12,0 30,2 221,5 141,6 405,3 6. OCHA 2,5 0,0 12,3 1,5 16,3 7. CERF 75,0 0,0 0,0 0,0 75,0 8. CBPF 0,0 177,9 0,0 0,0 177,9 9. UNICEF 0,0 0,0 0,0 26,1 26,1 10. WHO 0,0 3,0 0,0 18,1 21,1 11. WHO-CFE 0,0 3,0 0,0 0,0 3,0 12. IOM 0,0 0,0 0,0 22,8 22,8 13. UNRWA 10,0 0,0 0,0 32,2 42,2 14. UNMAS 0,0 0,0 0,0 12,5 12,5 15. FAO 0,0 0,0 0,0 7,0 7,0 16. UNDP 0,0 0,0 0,0 0,8 0,8 19. Rotkreuz- u. Rothalbmondbewegung 6,0 3,2 182,1 9,7 201,0 20. DREF 0,0 1,2 0,0 0,0 1,2 21. NROs 0,0 0,0 0,0 179,0 179,0 22. Gesamt 105,5 215,8 425,3 1041,5 1788,1 23. Sonstige 0,0 0,0 1,6 4,6 6,2 Anlage 1 zu den Fragen 3 bis 16, 19 bis 22 und 23b Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Zahlungen für humanitäre Hilfe 2018 Frage Organisation oder Sammelposition Unearmarked (in Mio. Euro) Softly earmarked (in Mio. Euro) Earmarked (in Mio. Euro) Tightly earmarked (in Mio. Euro) Gesamt (in Mio. Euro) 3. WFP 0,0 5,0 26,5 467,7 499,2 4. WFP-IRA 0,0 5,0 0,0 0,0 5,0 5. UNHCR 12,0 36,2 14,5 262,0 324,7 6. OCHA 2,5 0,0 8,5 1,5 12,5 7. CERF 95,0 0,0 0,0 0,0 95,0 8. CBPF 0,0 153,8 0,0 0,0 153,8 9. UNICEF 0,0 0,0 0,0 7,3 7,3 10. WHO 0,0 3,0 0,0 9,7 12,7 11. WHO-CFE 0,0 3,0 0,0 0,0 3,0 12. IOM 0,0 0,0 0,0 10,0 10,0 13. UNRWA 12,4 0,0 0,0 51,0 63,4 14. UNMAS 0,0 0,0 0,0 3,0 3,0 15. FAO 0,0 0,0 0,0 2,0 2,0 16. UNDP 0,0 0,0 0,0 1,3 1,3 19. Rotkreuz- u. Rothalbmondbewegung 8,0 18,8 124,9 24,2 175,8 20. DREF 0,0 0,8 1,1 0,0 1,9 21. NROs 0,0 1,9 0,0 170,7 172,7 22. Gesamt 129,9 218,7 176,3 1016,6 1541,6 23. Sonstige 0,0 0,0 2,0 3,7 5,7 Anlage 1 zu den Fragen 3 bis 16, 19 bis 22 und 23b Drucksache 19/9913 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 8 Deutschland hat in den Jahren 2015 bis einschließlich 2018 folgende Zahlungen für humanitäre Hilfe an die unten genannten humanitären Länderfonds (CBPFs) geleistet. Dabei fallen sämtliche Zahlungen in die Zweckbindungskategorie „softly earmarked“ des „Grand Bargain“. Zahlungen an humanitäre Länderfonds (CBPFs) 2015-2018 Humanitäre Länderfonds (CBPFs) 2015 (in Mio. Euro) 2016 (in Mio. Euro) 2017 (in Mio. Euro) 2018 (in Mio. Euro) Afghanistan humanitärer Länderfonds (AHF) 0,0 1,0 0,0 0,5 Äthiopien humanitärer Länderfonds (EHF) 0,0 2,0 16,6 13,0 Zentralafrikanische Republik humanitärer Länderfonds (CAR HF) 0,0 4,0 5,0 5,5 Demokratische Republik Kongo humanitärer Länderfonds (DRC HF) 0,0 0,0 7,0 17,2 Irak humanitärer Länderfonds (IHF) 5,0 14,5 40,0 8,2 Jemen humanitärer Länderfonds (YHF) 1,0 13,5 57,7 38,5 Jordanien humanitärer Länderfonds (JHF) (Syrien-Krise) 0,0 0,0 2,0 2,5 Libanon humanitärer Länderfonds (LHF) (Syrien-Krise) 0,0 1,5 3,0 2,5 Myanmar humanitärer Länderfonds (MHF) 0,0 0,0 0,0 1,0 Nigeria humanitärer Länderfonds (NHF) 0,0 0,0 9,0 5,8 Palästinensische Gebiete humanitärer Länderfonds (oPt HF) 1,5 1,5 2,0 5,1 Somalia humanitärer Länderfonds (SOM HF) 1,5 2,0 11,2 12,0 Sudan humanitärer Länderfonds (SDN 1,0 1,0 1,0 4,0 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9913 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Anlage 2 zu Frage 8 HF) Südsudan humanitärer Länderfonds (SSHF) 1,0 2,0 11,5 18,5 Syrien humanitärer Länderfonds (SHF) 1,0 3,5 2,0 0,0 Türkei humanitärer Länderfonds (THF) (Syrien-Krise) 0,0 8,0 10,0 19,5 Gesamt 12,0 54,5 177,9 153,8 Drucksache 19/9913 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333