Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 3. Mai 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/9945 19. Wahlperiode 07.05.2019 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Johannes Vogel (Olpe), Michael Theurer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/9093 – Einschränkung der Innovationsfähigkeit Deutschlands durch staatliche Regularien für IT-Freelancer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft hängt nach Auffassung der Fragesteller heute und insbesondere in Zukunft maßgeblich von ihrer Innovationsfähigkeit ab. Entscheidend sind dabei Unternehmen, die hierzulande – also am Standort Deutschland – neue Ideen zu marktreifen Produkten und Services entwickeln und dann erfolgreich auf den Märkten etablieren und monetarisieren. Dies kann in etablierten Unternehmen stattfinden, oft durch sog. Open Innovation , aber auch durch temporäre Nutzung externer Innovationsexperten bzw. Freelancer sowie in Form von Neugründungen. Doch neue Unternehmen müssen erst gegründet, Innovationsexperten ausgebildet und Gründungswillige gefunden werden. Der Weg ins Unternehmertum beginnt hierzulande sehr häufig mit einer Solo-Selbstständigkeit, zum Beispiel als späte Unternehmensgründung eines bisherigen Angestellten oder als relativ risikoarme, weil nicht kapitalintensive , Gründung direkt nach dem Studium. Gerade im Bereich der Wissensarbeit , also in hochqualifizierten Bereichen wie etwa Engineering, Finance, Life Science oder IT, ist dies ein weitverbreiteter Weg ins Unternehmertum. Besonders diskussionswürdig ist im Zusammenhang mit Solo-Selbstständigkeit bzw. ihrer Statusfeststellung die Frage nach der Vergütung. Dazu werden unterschiedliche Lösungsstränge diskutiert. Der Forschungsbericht 508 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Mai 2018 beschäftigt sich mit der Lösungsoption einer gesetzlichen Festlegung von Mindestvergütungen für Selbstständige und kommt zu dem Schluss, dass dieser Eingriff in die Berufs- und Vertragsfreiheit wohl gerechtfertigt wäre. Der Bericht verweist ferner auf mehrere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), die den oben genannten Eingriff mit Blick auf eine angemessene Entlohnung von selbstständigen Leistungserbringern decken würden. Im HSI-Working Paper Nummer 12 des Hugo Sinzheimer Instituts für Arbeitsrecht wird dazu ein Gesetzesvorschlag in Anlehnung an das Mindestlohngesetz (MiLoG) vorgestellt . Als zweiter Lösungsstrang existieren Praxisvorschläge wie z. B. ein Rechtsanspruch der Selbstständigen auf eine angemessene Vergütung nach Vor- Drucksache 19/9945 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bild der §§ 32 ff. des Urhebergesetzes (UrhG) und 90a des Handelsgesetzbuchs (HGB) oder der Rückgriff auf Vergütungsregelungen bzw. Mindestvergütungstabellen von Verbänden als probate Mittel. In diesem Zusammenhang hat die „WELT AM SONNTAG“ in ihrem Artikel „Zwischen Prekariat und Reichtum“ vom 20. Januar 2019 über die Studie (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/ fb514-selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publication File&v=1) des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales berichtet. Zentrales Ergebnis der ZEW-Studie ist unter anderem, dass die Gruppe der mehr als zwei Millionen sogenannten Solo-Selbstständigen zwei wirtschaftliche Extreme aufweist . Auf der einen Seite gefragte Experten, die hohe Rechnungen schreiben und beispielsweise mit eigenen Immobilien für den Ruhestand vorsorgen können , auf der anderen Seite Solo-Selbstständige, die so wenig verdienen, dass sie nicht obligatorisch für das Alter abgesichert sind. Zudem kommt die Studie zum Schluss, dass die Datenlage zu den Finanzen der Selbstständigen im Alter schwach ist. Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (i. F.: DRV) führt sog. Statusfeststellungsverfahren gemäß §§ 7a ff. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch, um zu entscheiden, ob sich ein IT-Freelancer in einer selbstständigen oder einer angestellten Tätigkeit befindet. Die rechtliche Grundlage für die Abgrenzung der selbstständigen von der angestellten Tätigkeit im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens sind Stand heute im Wesentlichen die gesetzlich geregelten Kriterien „Weisungsfreiheit“ und „Nichteingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers“ (siehe insbesondere in § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – und § 7 Absatz 1 SGB IV), daneben ist die Übernahme des unternehmerischen Risikos durch den Selbstständigen ein wichtiges Kriterium. Diese Kriterien werden von der sozial- und arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ständig fortentwickelt. Naturgemäß gibt es in den unteren Instanzen vereinzelt Urteile, die eine sehr restriktive oder auch eine sehr extensive Auslegung der Abgrenzungskriterien zugrunde legen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet sich dagegen eine große Bandbreite an Leitsätzen, die zunehmend einen veränderten Begriff der Selbstständigkeit erkennen lassen. Zudem wird die Abgrenzung um neue, bei der Gesamtschau zu berücksichtigende Aspekte erweitert, wie etwa die Vergütungshöhe (Bundessozialgericht – BSG – vom 31. März 2017, B 12 R 7/15) oder die Maßgeblichkeit des Parteiwillens (BSG vom 14. März 2018, B 12 R 3/17 R und Bundesarbeitsgericht – BAG – vom 11. August 2015, 9 AZR 98/14). Häufig werden weder die Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch die neu entwickelten Abgrenzungsindizien im Rahmen der Einzelfallprüfung der Clearingstelle zum Statusfeststellungsverfahren berücksichtigt. Vielmehr werden oftmals beispielsweise die praxisrelevanten Aspekte der Vor-Ort-Tätigkeit und der Kommunikation mit dem Auftraggeber pauschal dahingehend ausgelegt, dass trotz projektspezifischer Erforderlichkeit jede Projekttätigkeit am Sitz des Auftraggebers und jede Abstimmung mit dem Auftraggeber den Ausschlag für die Feststellung einer Angestelltentätigkeit geben. Nicht nur für IT-Freelancer, sondern insbesondere für deren Auftraggeber, aber auch weit über diese Interessengruppe hinaus, ist das Statusfeststellungsverfahren deshalb in den letzten Jahren zu einem hohen, unkalkulierbaren Risiko geworden , da die DRV bei unveränderter Sachlage deutlich zunehmend auf abhängige Beschäftigung entscheidet. Unternehmen müssen oben angesprochene Vorgaben aus Gesetzen und Rechtsprechung in die Praxis umsetzen, was bedeutet, dass, um externe Fachkräfte beauftragen und einsetzen zu können, ein funktionierender Compliance-Prozess aufgesetzt und durchgeführt werden muss. Dieser muss so risikominimal aufge- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/9945 setzt werden, dass jedwede Beauftragungen und Einsätze von vornherein unterbleiben , die später von einer Prüfinstanz möglicherweise als abhängige Beschäftigung bzw. unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten. Beim Aufsetzen des Compliance-Prozesses müssen Unternehmen ausgehend von den in der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien eigene, auf möglichst alle Fallkonstellationen passende und damit allgemeine Kriterien entwickeln . Soweit hierbei Unsicherheiten bestehen, müssen aus Unternehmenssicht angesichts der mit einer Fehlbewertung verbundenen erheblichen Rechtsfolgen die jeweils strengeren Ansätze Eingang in die dann für alle Beauftragungen im Unternehmen geltenden Regelungen finden. Es findet eine komplizierte, bürokratische und aufwändige Einzelfallprüfung statt, die verbindliche, einheitliche , nachvollziehbare und rechtssichere Abgrenzungskriterien vermissen lässt und so einen erheblichen Unsicherheitsfaktor für kleine und große Unternehmen darstellt. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer “ (Bundestagsdrucksache 19/6936) bezeichnet die Bundesregierung IT- Kompetenzen als „ein zentrales Element in der digitalen Transformation von Wirtschaft und Arbeitsmarkt“: Die Bedeutung der temporären Zusammenarbeit von Unternehmen mit firmenexternen Innovations- bzw. Digitalisierungsexperten ist der Bunderegierung ebenfalls bekannt. Auch hat die Bundesregierung in ihrer Antwort die Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbstständigen nach eigener Aussage erkannt, hält aber keine Zahlen und damit (Detail-)Erkenntnisse nach Berufsgruppen, Ausbildungstand, Branchen und z. B. Vergütungs- bzw. Honorarhöhe bzw. -tabellen vor. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung zur Präzisierung obiger Bundestagsdrucksache 19/6936. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Mit Outsourcing, Digitalisierung, Cloud- und Plattformarbeiten verbinden sich Entwicklungen, die die Arbeitswelt verändert haben und auch in Zukunft weiter verändern werden. Viele Tätigkeiten können sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verrichtet werden. Dies betrifft verstärkt die im Zusammenhang mit den Veränderungen der Arbeitswelt entstehenden neuen Tätigkeiten. Ziel der Bundesregierung sind auskömmliche Erwerbseinkommen aus allen Formen einer Erwerbstätigkeit, auf deren Grundlage sich auch eine ausreichende Absicherung gegen die Risiken Krankheit, Invalidität und Alter finanzieren lassen. Es muss aber auch darauf geachtet werden, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und einer Verdrängung sozial abgesicherter Erwerbstätigkeit zur Verringerung der Aufwendungen für die soziale Sicherung vorzubeugen. Ein solcher Wettbewerb geht letztlich sowohl zulasten derjenigen, die auf soziale Sicherung verzichten, um am Markt bestehen zu können, als auch zulasten derer, die eigenständig vorsorgen und die damit verbundenen Aufwendungen in ihre Preise einkalkulieren müssen. Drucksache 19/9945 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Unternehmen, aufgeteilt nach Personen- und Kapitalgesellschaften sind im Zeitraum 2007 bis 2017 von zuvor solo-selbstständigen Personen , welche zunächst bzw. zu Beginn der Selbstständigkeit keine Personenoder Kapitalgesellschaft gegründet haben, in Deutschland gegründet worden ? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? 2. Wie viel Prozent der Gesamtgründungen machen diese Gründungen aus einer vorherigen Solo-Selbstständigkeit, welche zunächst bzw. zu Beginn der Selbstständigkeit keine Personen- oder Kapitalgesellschaft gegründet haben, aus? Wie ist der Anteil im Vergleich zu anderen EU-Ländern zu bewerten? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft erfassen? Falls nein, warum nicht? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine amtlichen Statistiken oder Daten aus Studien vor. Solche Zahlen sind derzeit für die Förderung von Unternehmensgründungen nur von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus wäre deren Erhebung bzw. Auswertung mit Kosten und – insbesondere auch für die Befragten – mit bürokratischem Aufwand verbunden. Welche Bedeutung derartige statistische Erkenntnisse in Zukunft haben werden, lässt sich derzeit nicht beurteilen. 3. Welche Zahlen hinsichtlich der Zuwanderung von ausländischen IT-Fachkräften nach Deutschland für den Zeitraum von 2007 bis 2017 insgesamt und nach Sparten bzw. Branchen liegen der Bundesregierung vor (bitte auch nach Jahren aufschlüsseln)? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese Zahlen nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? Selbständigen IT-Fachkräften kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Die Zahl der erteilten Aufenthaltstitel nach § 21 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes kann seit dem Jahr 2009 aus den Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) ermittelt werden, wobei differenzierte Angaben nach Branchen oder Berufen nicht erfasst werden. Angaben zu den in den Jahren 2009 bis 2017 erteilten Aufenthaltserlaubnissen nach § 21 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes können der nachfolgenden Übersicht entnommen werden: 2009: 1 803 2010: 2 484 2011: 2 639 2012: 2 672 2013: 3 002 2014: 3 089 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/9945 2015: 3 187 2016: 3 337 2017: 3 511. Darüber hinaus können IT-Fachkräfte aus Drittstaaten, die im Rahmen einer Beschäftigung tätig werden, eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung erhalten. Drittstaatsangehörigen kann eine Blaue Karte EU oder ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der BA zulässig ist (z. B. Blaue Karte EU für Personen, die ein jährliches Mindestbruttogehalt von 53 600 Euro erhalten). Die Zustimmungen der BA können nach Wirtschaftszweigen ausgewertet werden . Die erteilten Zustimmungen der BA für IT-Fachkräfte aus Drittstaaten – differenziert nach Wirtschaftszweigen – können den Tabellen 1 bis 3 (im Anhang) entnommen werden. Wie bei Aufenthaltstiteln zum Zweck der selbständigen Tätigkeit werden auch den Aufenthaltstiteln zum Zweck der Beschäftigung im AZR keine nach Branchen oder Berufen differenzierten Angaben gespeichert. Die Klassifikation der Berufe (KldB) wurde zum 1. Januar 2011 angepasst. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nicht jede erteilte Zustimmung zwangsläufig zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führt. Die Gründe hierfür sind vielfältig. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Erwerbsmigration innerhalb der EU im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht statistisch differenziert nach Berufen beziehungsweise Branchen erfasst wird. 4. Wie viele in Deutschland lebende ausländische IT-Fachkräfte (nicht deutsche Staatsbürger) haben selbst Unternehmensgründungen in Deutschland vorgenommen? Falls es hierzu keine Zahlen gibt, warum werden diese nicht erfasst? Hält es die Bundesregierung für nötig, diese in Zukunft zu erfassen? Falls nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen. 5. Hält es die Bundesregierung für sachgerecht, dass die Deutsche Rentenversicherung keine aussagefähigen statistischen Daten hinsichtlich Berufsgruppen , Ausbildungsstand, Branchen und Vergütungs- bzw. Honorartabellen der Solo-Selbstständigen vorhält? a) Inwiefern plant die Bundesregierung, die o. g. Daten zukünftig zu erheben bzw. erheben zu lassen? Falls nicht, warum nicht? Die Fragen 5 und 5a werden gemeinsam beantwortet. Die Sozialversicherungsträger können nur jene Daten zu statistischen Zwecken übermitteln, die ausschließlich im Geschäftsgang der Versicherungsträger anfallen oder deren Bearbeitung sich vom Geschäftsgang nicht trennen lässt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Drucksache 19/9945 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Welche Differenzierungen dieser Gruppe scheinen künftig aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, um der Unterschiedlichkeit sowohl im Regelungsbereich als auch im Statusfeststellungsverfahren Rechnung zu tragen ? Falls keine, warum nicht? c) Welche Kriterien (z. B. Tätigkeit, Branche, Einkommen, Abschluss, Vollzeit , Teilzeit, Haupterwerb, Nebenerwerb, Haushaltseinkommen, Vergütungshöhe , Vergütungsgruppe, Vorsorgemaßnahmen etc.) werden dabei warum und wie in Zukunft im Verfahren erhoben, ausgewertet und berücksichtigt ? Falls eines, mehrere oder alle Kriterien nicht berücksichtigt werden, warum nicht? d) Falls die Bundesregierung nicht plant, die o. g. Daten zu erheben, wie gedenkt die Bundesregierung differenzierte Zahlen bzw. Informationen zum besseren Verständnis dieser Gruppe und zur besseren Beurteilung des Einzelfalls zu erlangen? e) Welche Daten benötigt die Bundesregierung, um notwendige Schritte zur Reform des Statusfeststellungsverfahrens zu beurteilen? Die Fragen 5b bis 5e werden gemeinsam beantwortet. Der Begriff der abhängigen Beschäftigung ist im Sozialrecht nicht abschließend definiert, sondern durch zwei zentrale Merkmale – Weisungsgebundenheit der Tätigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers – näher umschrieben. Eine weitergehende Konkretisierung erfolgt durch die Rechtsprechung , die auf zusätzliche Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung beziehungsweise einer selbständigen Tätigkeit abstellt. Diese Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von selbständiger Tätigkeit bietet Flexibilität und Offenheit sowohl für die Vielgestaltigkeit heutiger Erwerbsformen als auch eine entsprechende Zukunftsgerichtetheit in Bezug auf neue Entwicklungen . Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit erfolgt nicht pauschal – etwa nach Berufsgruppen, Branchen, Vergütungshöhe –, sondern nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen. Daher ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich . Die Erhebung weiterer Zahlen oder Informationen sind für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Erwerbstätigkeit von begrenztem Interesse. Deren Erhebung beziehungsweise Auswertung wäre mit Kosten und – insbesondere auch für die Befragten – mit bürokratischem Aufwand verbunden. Derzeit ist daher nicht die Erhebung entsprechender weiterer Zahlen oder Informationen geplant . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/9945 6. Ist der Bundesregierung die aktuelle Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag des Bundesverbands selbständige Wissensarbeit e. V. bekannt, die belegt, dass bereits 56 Prozent der in Deutschland tätigen soloselbstständigen IT-Spezialisten wirtschaftliche Schäden (z. B. wegen Nichtbeauftragung durch Kunden aus Angst vor Scheinselbstständigkeit) wegen des Themas „Scheinselbstständigkeit“ erlitten haben, und dass nur 1 Prozent dieser Gruppe für sich eine klare Rechtslage und eine hohe Rechtssicherheit sieht? a) Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus? Wenn nein, warum befasst sich die Bundesregierung nicht mit den Auswirkungen ihrer Regelungen auf diesem Felde? Die Fragen 6 und 6a werden gemeinsam beantwortet. Die genannte Studie ist der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung befasst sich aus verschiedenen Perspektiven mit der Thematik. Hierzu gehört die Umsetzung des Koalitionsvorhabens zur Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens . Darüber hinaus beschäftigt sich die Bundesregierung mit Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Verfahrens unter anderem im Kontext des Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieser Prozess ist ergebnisoffen. b) Wie beurteilt die Bundesregierung den Brief von 15 Großunternehmen vom 11. Juli 2018 an das BMAS, dass die aktuelle gesetzliche Situation nicht zeitgemäß sei und geändert werden müsse, damit sie ohne Risiken mit IT-Freelancern zusammenarbeiten können? c) Wie hat die Bundesregierung auf diesen Brief reagiert? Wurden die Verfasser zum Gespräch eingeladen? Wenn ja, wer waren die Gesprächspartner aufseiten der Bundesregierung, und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum wurden sie nicht eingeladen? d) Sind der Bundesregierung Hinweise bekannt, dass unter den 15 Unterzeichnern Firmen enthalten sind, die die Zusammenarbeit mit IT-Freelancern eingestellt haben? Wenn nein, wird sie Informationen dazu einholen? e) Warum reagiert die Bundesregierung bei dieser für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft – Stichwort Digitalisierung – so wichtigen Gruppe der IT-Freelancer nicht mit geeigneten Sofortmaßnahmen? Die Fragen 6b bis 6e werden gemeinsam beantwortet. Der von den Fragestellern angesprochene Brief verschiedener Unternehmen aus Juli 2018 wurde aufmerksam zur Kenntnis genommen. Seitens des BMAS wurden seitdem auf verschiedenen Ebenen (Fach-, Abteilungsleiter- und Staatssekretärsebene ) Gespräche mit Vertretern der an dem Schreiben beteiligten Unternehmen geführt. Weitere Gespräche sind geplant, so dass eine abschließende Bewertung gegenwärtig weder möglich noch angezeigt ist. Die von den Fragestellern der Kleinen Anfrage geforderten „geeigneten Sofortmaßnahmen“ hält die Bundesregierung nicht für angebracht. Drucksache 19/9945 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Was bedeuten nach Ansicht der Bundesregierung die Begrifflichkeiten „Förderung der Gründungskultur“ und „Entbürokratisierung“, auf die sie sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD geeinigt hat, im Zusammenhang mit aus einer Solo-Selbstständigkeit hervorgegangenen Expansion im Wege der Unternehmensgründung konkret? Mit der „Förderung der Gründungskultur“ strebt die Bundesregierung an, mehr Menschen für Gründungen und Unternehmensnachfolgen zu sensibilisieren, den Schritt in die Selbständigkeit zu erleichtern und zielgerichtet zu unterstützen. Die Gründungsoffensive „GO!“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gibt einen Überblick zu verschiedenen Handlungsfeldern (www.bmwi.de/GO). a) In welchen Bereichen genau plant die Bundesregierung bürokratische Entlastungen für Gründerinnen und Gründer? b) Wird es hierzu von der Bundesregierung einen Gesetzesvorschlag zur Entbürokratisierung für Gründerinnen und Gründern geben? c) Falls ja, wann ist mit einem solchem Gesetzentwurf zu rechnen? d) Falls ja, welches Bundesministerium wird den Gesetzentwurf federführend verantworten? e) Falls ja, gibt es bereits einen Referentenentwurf? Die Fragen 7a bis 7e werden gemeinsam beantwortet. Mit der Gründerplattform steht Gründerinnen und Gründern seit April 2018 eine interaktive Plattform zur Verfügung, die den Gründungsprozess von der Ideenentwicklung bis hin zum Zugang zur Finanzierung unterstützt und erleichtert. Durch die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes wird es bis zum Jahr 2022 deutliche Verbesserungen zum Zugang von digitalen Verwaltungsleistungen für Gründerinnen und Gründer geben. Ferner plant die Bundesregierung ein Bürokratieentlastungsgesetz III (BEG III) unter Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, dessen Inhalte derzeit verhandelt werden. Es können daher noch keine Angaben zum Zeitplan des BEG III gemacht werden. Mit dem BEG III soll die Wirtschaft – und damit auch die Gründer – von Bürokratie entlastet werden. f) Falls nein, welche anderweitigen Maßnahmen zur Entbürokratisierung für Gründerinnen und Gründer plant die Bundesregierung? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bietet Gründerinnen und Gründer umfassende Unterstützungsangebote, damit der Start in die Selbständigkeit gelingt, die kontinuierlich weiterentwickelt werden. Weitere Informationen werden unter www.existenzgruender.de bereitgestellt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/9945 g) Warum lässt die Bundesregierung es zu, dass insbesondere die „Zwischenstation Solo-Selbstständigkeit“ weiterhin in einer von nahezu allen Fachleuten erkannten rechtlichen Grauzone (z. B. auch wegen des praxisfremden , intransparenten und ex-post ausgerichteten Statusfeststellungsverfahrens ) mit hoher Rechts- und Planungsunsicherheit für Solo-Selbstständige und auftraggebende Unternehmen verbleibt? Was tut sie bzw. plant sie, um die Rechts- und Planungsunsicherheit zu beseitigen? Aus Sicht der Bundesregierung befinden sich Solo-Selbständige nicht in einer gesetzlichen Grauzone mit hoher Rechts- und Planungsunsicherheit. Das Statusfeststellungsverfahren könnte zudem nicht (mit-)ursächlich für die behauptete rechtliche Grauzone sein. Es handelt sich dabei vielmehr um ein optionales Instrument , das es den Betroffenen ermöglicht, sich in Zweifelsfällen Rechtssicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu verschaffen. Die Bundesregierung prüft im Übrigen neben der Umsetzung des Koalitionsvorhabens zur Vereinfachung des Statusfeststellungsverfahrens auch Möglichkeiten der Weiterentwicklung dieses Verfahrens im Kontext des BMAS-Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass das BMAS 17 selbstständige IT-Experten aus einer Gruppe von 30 000 von Mikrozensus oder dem SOEP (Sozio-oekonomisches Panel) Befragten als Datengrundlage für Studien, Arbeitspapiere und Kommentierungen verwendet (www.bmas.de/ SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/Forschungsberichte/fb514- selbststaendige-erwerbstaetigkeit-in-deutschland.pdf?__blob=publicationFile &v=1)? Hält die Bundesregierung die Tatsache, dass das SOEP gerade einmal über n =17 Fälle verfügt, die höchstwahrscheinlich der Gruppe der selbstständigen IT-Experten angehören, für eine aussagekräftige Zahlengrundlage? a) Wie begründet die Bundesregierung die Nutzung einer derartig geringen Datengrundlage? Die Fragen 8 und 8a werden gemeinsam beantwortet. Das sozio-oekonomische Panel (SOEP) basiert auf einer jährlichen Stichprobe von rund 30 000 Personen, der Mikrozensus auf einer 1-Prozent-Stichprobe der Bevölkerung und umfasst rund 810 000 Personen. Bei beiden Befragungen handelt es sich um repräsentative Haushaltsbefragungen, die eine wissenschaftlich etablierte Grundlage für statistische Auswertungen bilden. Die in der oben angeführten Publikation ausgewiesenen Analysen entsprechen den gängigen Kriterien statistischer Signifikanz. b) Ist vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbstständigen aus Sicht der Bundesregierung eine Differenzierung bzw. Segmentierung der Analysen und Berichterstattung nicht überfällig? Wie begründet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund ihre heutige nicht differenzierende Vorgehensweise? Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass es sich bei der Gruppe der Selbstständigen um eine heterogene Gruppe handelt. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, tief gegliederte statistische Analysen vorzunehmen, die sich nur Drucksache 19/9945 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auf eine geringe Fallzahl beziehen, begrenzt. Gleichwohl wird der hohen Heterogenität Rechnung getragen, wie die differenzierten Analysen in der oben angeführten Publikation zeigen. c) Plant die Bundesregierung, regelmäßig Erhebungen (eigene oder in Auftrag gegebene) zu der Gruppe der sogenannten Solo-Selbstständigen, insbesondere der IT-Freelancer, durchzuführen, um zeitreihenbasierte Aussagen treffen zu können? d) Falls ja, mit welchen Forschungsschwerpunkten werden sich diese Studien bzw. Erhebungen befassen? Die Fragen 8c und 8d werden gemeinsam beantwortet. Aktuell plant die Bundesregierung hierzu keine regelmäßigen Erhebungen. e) Wie viele Erhebungen bzw. Studien zu Solo-Selbstständigkeit hat die Bundesregierung in der aktuellen Legislatur in Auftrag gegeben oder selbst durchgeführt? Wie viele in der letzten Legislaturperiode? In der aktuellen Legislaturperiode wurden bislang zwei Erhebungen/Studien in Auftrag gegeben. In der letzten Legislaturperiode wurden zwei Erhebungen/Studien in Auftrag gegeben. f) Welche Forschungsschwerpunkte haben diese Studien? Wie unterscheiden sich die Schwerpunkte? Bei den Studien ging es insbesondere um Strukturen und Erwerbsverläufe Solo- Selbstständiger in Deutschland sowie um Möglichkeiten zur Verbesserung der Erwerbsbedingungen. Die Studien unterscheiden sich hinsichtlich der Methodik und beschäftigen sich zum Teil mit sozialwissenschaftlichen, zum Teil mit rechtswissenschaftlichen Fragestellungen. g) Plant die Bundesregierung, das SOEP dahingehend zu überarbeiten, dass es repräsentative Aussagen über verschieden Gruppen von Solo-Selbstständigen ermöglicht? Das SOEP ist eine repräsentative Wiederholungsbefragung und am Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW Berlin) angesiedelt. Die Befragung wird nicht im Auftrag der Bundesregierung durchgeführt, so dass eine Überarbeitung durch die Bundesregierung nicht möglich ist. h) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Erhebungen, zumindest für die Gruppe der IT-Selbstständigen, nur langsam an seit längerem bekannte gesellschaftliche Veränderungen (Stichwort: neue Erwerbsbiografien und Geschäftsmodelle) angepasst werden? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, was tut sie, um zu aktualisieren? Die Bundesregierung teilt die in der Frage genannte Auffassung nicht. Die im Zuständigkeitsbereich der Bundesressorts liegenden Erhebungen werden immer wieder an gesellschaftliche Veränderungen angepasst, so beispielsweise zuletzt Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/9945 mit der Verabschiedung des Mikrozensusgesetzes 2017, das insbesondere Verbesserungen bei der Erfassung verschiedener Erwerbsformen beinhaltete. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu den Fragen 8a, 8b und 8g verwiesen. i) Gibt es aus Sicht der Bundesregierung eine Sorgfaltspflicht für die sachgemäße Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen, die auf fundierten Daten beruht? Liegt diese Sorgfaltspflicht hier vor? Wenn ja, warum? Wenn nein, was gedenkt die Bundesregierung zu tun? Nach Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz ist die vollziehende Gewalt an Recht und Gesetz gebunden. Ob und inwieweit sich hieraus konkrete Sorgfaltspflichten für die Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen im Hinblick auf fundierte Daten ergeben, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur anhand eines konkreten Einzelfalles beantworten. 9. Wie rechtfertigt die Bundesregierung ihre Haltung, dass sie keine Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen Berufsgruppen oder Branchen bei arbeits - und sozialrechtlichen Maßnahmen sieht? Was bedeutet die in der Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 fallende Begrifflichkeit „Notwendigkeit einer bedachten Politikgestaltung“ vor dem Hintergrund der Heterogenität für die Bundesregierung genau? Die Anwendung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisses voraus. Bei Arbeitnehmern und abhängig Beschäftigten wird in aller Regel strukturell berufs- und branchenübergreifend von den gleichen Schutzbedarfen ausgegangen. Hierzu gehört die Absicherung existenzieller Risiken, die das Sozialversicherungsrecht gewährleistet. Insoweit sind Differenzierungen prinzipiell zu vermeiden. Soweit darüber hinaus die Anwendung bestimmter arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften auch auf Selbständige ausgeweitet wird, geschieht dies punktuell und differenziert. Dies gilt im Arbeitsrecht beispielsweise für arbeitnehmerähnliche Personen, in der Sozialversicherung beispielsweise für Handwerksmeister, selbständige Landwirte und ihre Familienangehörigen oder für selbständige Künstler und Publizisten. Hierbei handelt es sich um Personengruppen, für die aufgrund spezifischer und abgrenzbarer Besonderheiten auch bei Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben eine partielle Anwendung arbeits- und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften geboten erscheint. Die gegenwärtig innerhalb der Bundesregierung laufende intensive Prüfung, inwiefern es dabei vor dem Hintergrund neuer Erwerbsformen und des digitalen Wandels zu Weiterungen kommen sollte, ist Ausweis der zitierten bedachten Politikgestaltung. 10. Wie genau begründet die Bundesregierung ihre Haltung, die in der Antwort zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/6936 im Satz „Es wäre verfehlt, bei der Frage einer arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbedürftigkeit maßgeblich auf den Verdienst abzustellen“ zum Ausdruck kommt? Bei der Frage der arbeits- und sozialrechtlichen Schutzbedürftigkeit sind verschiedene Schutzdimensionen zu berücksichtigen, beispielsweise der Schutz vor Vertragsbeendigung, vor dem Ausfall von Vergütungsansprüchen und der Schutz Drucksache 19/9945 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode bei Krankheit. Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht sachgerecht, bei der Frage der Schutzbedürftigkeit unabhängig vom Erwerbsstatus maßgeblich auf den Verdienst abzustellen. a) Wieso wird in diesem Zusammenhang bei der Krankenversicherung mit Bemessungsgrenzen gearbeitet, bei der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen nicht? Alle in der Fragestellung zitierten Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung kennen eine Beitragsbemessungsgrenze, die bestimmt, bis zu welchem Betrag beitragspflichtige Einkünfte eines gesetzlich Versicherten für Beiträge herangezogen werden. Für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hat der Gesetzgeber jedoch vor dem Hintergrund des im deutschen Gesundheitswesen bestehenden dualen Krankenversicherungssystems (Nebeneinander von gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen) die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sogenannte Versicherungspflichtgrenze) eingeführt. Diese dient dazu, den Kreis der Versicherungspflichtigen nach Maßgabe ihrer Schutzbedürftigkeit sowie der Notwendigkeit einer ausreichenden Finanzierungsgrundlage der GKV zu bestimmen. Zu den schutzbedürftigen Personengruppen gehören insbesondere Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die allgemeine Versicherungspflichtgrenze liegt im Jahr 2019 bei einem Jahresarbeitsentgelt von 60 750 Euro (beziehungsweise 5 062,50 Euro monatlich). Übersteigt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze, tritt Krankenversicherungsfreiheit ein. Dies bewirkt, dass aufgrund der Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) eintritt. Endet in der GKV die Versicherungspflicht Beschäftigter infolge der Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze, haben sie die Wahl, als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse zu bleiben oder in eine private Krankenversicherung zu wechseln. Freiwillige Mitglieder der GKV sind versicherungspflichtig in der SPV. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für den Versicherungsstatus von Arbeitnehmern dagegen keine Relevanz. b) Erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, bei dem maßgeblichen Verdienst auf einen Durchschnittsverdienst abzustellen, der sich über einen gewissen, festzulegenden, längeren Zeitraum berechnet? Wenn nein, warum nicht? Wie aus der Antwort zu Frage 10 ersichtlich, hält es die Bundesregierung nicht für sachgerecht, bei der Frage der Schutzbedürftigkeit grundsätzlich maßgeblich auf den Verdienst abzustellen. Daher stellt die Bundesregierung auch keine Überlegungen an, wie ein entsprechender Verdienst zu ermitteln wäre. c) Wie bewertet die Bundesregierung jede der beiden in der Einleitung skizzierten Lösungsoptionen zur Vergütungsfrage? d) Welche der Lösungsoptionen präferiert die Bundesregierung aktuell, und warum? e) Wenn eine oder beide abgelehnt werden, warum ist das so, und welche alternativen Lösungsvorschläge bzw. Optionen hat die Bundesregierung? Die Fragen 10c bis 10e werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/9945 Der Bundesregierung sind die skizzierten Lösungsansätze – die gesetzliche Festlegung von Mindestvergütungen für Selbstständige, ein Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung nach Vorbild des Urheber- beziehungsweise des Handelsrechts oder der Rückgriff auf existierende Vergütungsregelungen – bekannt. Wie von den Antragstellern erläutert, werden die verschiedenen Lösungsansätze beispielsweise im BMAS-Forschungsbericht 508 wissenschaftlich erläutert. Dieselbe Zielrichtung verfolgte auch ein BMAS-Fachworkshop zum Thema, der im März 2019 im Rahmen des BMAS-Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit “ unter Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, sowie Verbandsvertreterinnen und -vertretern stattgefunden hat. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. 11. Wie kann die Bundesregierung angesichts der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten ZEW-Studie weiterhin die Linie verfolgen, nicht auf den Verdienst abzustellen, sondern zusätzlich nicht präzise definierte Vorsorgethemen einzubeziehen? Es bleibt unklar, worauf sich die Aussage bezieht, die Bundesregierung verfolge weiterhin die Linie, nicht auf den Verdienst abzustellen. Auch bleibt unklar, welche nicht präzise definierten Vorsorgethemen zusätzlich einbezogen würden. Daher kann die Frage nicht beantwortet werden. a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung künftig eine aus Sicht der Fragesteller notwendige und in der Praxis effektive Unterscheidung nach Schutzbedürftigkeit sicherzustellen? b) Wie kann das aus Sicht der Bundesregierung gelingen, ohne auf Berufsgruppen , Tätigkeitsfelder und auch insbesondere den Verdienst abzustellen ? c) Inwiefern erkennt die Bundesregierung die Existenz der zwei Gruppen „schutzbedürftig“ und „nicht schutzbedürftig“ an, und wie soll künftig sichergestellt werden, dass prekär Selbstständige tatsächlich eine soziale Absicherung erhalten und sehr gut verdienende Wissensarbeiter ihre grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit rechtssicher ausüben können? Die Fragen 11a bis 11c werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Antwort zu Frage 9 bereits ausgeführt, knüpft die Schutzbedürftigkeit im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht traditionell zunächst an das Vorliegen eines Arbeits- beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisses an. Soweit darüber hinaus die Anwendung bestimmter arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften auch auf Selbständige ausgeweitet wird, geschieht dies punktuell und differenziert . Gegenwärtig wird innerhalb der Bundesregierung intensiv geprüft, inwiefern es dabei vor dem Hintergrund neuer Erwerbsformen und des digitalen Wandels zu Weiterungen kommen sollte. Drucksache 19/9945 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 19/6936 hinsichtlich der Feststellung, dass „im Einzelfall“ auch Aspekte der Gesamthöhe oder des Qualifikationsniveaus ggf. eine Rolle spielen können, zu dem BSG-Urteil vom 31. März 2017 (B 12 R 7/15 R), wonach dem Honorar „im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zukommt“ und „ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit“ sei, wenn das vereinbarte Honorar Eigenvorsorge zulasse? Lehnt die Bundesregierung die Anwendung des Urteils ab? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie stellt sie dies sicher? Die Bundesregierung hat bereits in ihrer Antwort zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund“ auf Bundestagsdrucksache 19/749 auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2017 (Az.: B 12 R 7/15 R) hingewiesen. Das BSG hat in diesem Verfahren die Honorarhöhe als Indiz für eine selbständige Tätigkeit bei einem Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) gewertet. In der Urteilsbegründung hat das BSG hierzu unter anderem ausgeführt : „[…] Allerdings handelt es sich auch bei der Honorarhöhe nur um eines von unter Umständen vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien , weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte beziehungsweise Honorare überspannte Anforderungen gestellt werden dürfen […].“ (Rn. 50). Die in der Fragestellung genannte Antwort der Bundesregierung steht vor diesem Hintergrund nicht im Widerspruch zu dieser BSG-Entscheidung. Die Sozialversicherungsträger haben im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die einschlägige Rechtsprechung zu berücksichtigen. Der Bundesregierung liegen auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass die genannte Entscheidung des BSG durch die Sozialversicherungsträger nicht berücksichtigt würde. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers , kann dies im verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren überprüft werden. Zudem kann die zuständige Aufsichtsbehörde eingeschaltet werden . Die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, zu denen auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zählt, unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundesversicherungsamtes. Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/9945 13. Ist es der Bundesregierung bewusst, dass Unternehmen verpflichtet sind, im Sinne von oben erläuterten Compliance-Prozessen allgemein gültige Regelungen aufzustellen, die geeignet sind, die Beauftragung und den Einsatz von externen Fachkräfte, die von Prüfinstanzen als abhängige Beschäftigung bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden könnten, von vornherein zu vermeiden? Wenn ja, wie schätzt sie die Komplexität dieser Prozesse ein? Wie bewertet sie den finanziellen Aufwand insbesondere für kleine Unternehmen ? Es gibt keine allgemeinen, verbindlichen Vorgaben für alle Unternehmen, wie sie ihrer Pflicht, die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zu gewährleisten, nachzukommen haben. Pauschale Aussagen beziehungsweise Bewertungen im Sinne der Fragestellungen sind daher nicht möglich. 14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich für Unternehmen derzeit klare, allgemein gültige Regelungen ableiten lassen, die das Risiko weitestgehend ausschließen, dass im Unternehmen geplante Beauftragungen und Einsätze von externen Fachkräften von Prüfinstanzen als abhängige Beschäftigung bzw. Arbeitnehmerüberlassung beurteilt werden? Wenn ja, wie können diese Regelungen aussehen? 15. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Unternehmen bei allen Beauftragungen von Leistungen, die von externen Fachkräften erbracht werden, für jeden Einzelfall die wesentlichen Indizien feststellen, diese in ihrer Tragweite gewichten und widerspruchsfrei in einer Gesamtbeurteilung gegeneinander abwägen müssen? Wenn ja, wie hoch schätzt sie den Aufwand und die Kosten ein? Hält sie diese für große Unternehmen mengenmäßig und für kleine Unternehmen finanziell für zumutbar? Wenn nein, in welchen konkreten oder geclusterten Fallkonstellationen, kann eine Gesamtabwägung unterbleiben, weil unzweifelhaft kein Risiko einer abhängigen Beschäftigung bzw. einer unrechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung besteht? Die Fragen 14 und 15 werden gemeinsam beantwortet. Sowohl Arbeitgeber als auch Auftraggeber sind bei der vertraglichen Einbindung von Arbeitskräften verpflichtet zu prüfen, ob es sich dabei um eine Beschäftigung (als eigener beziehungsweise eigene oder wie beispielsweise im Fall der Arbeitnehmerüberlassung fremder Arbeitnehmer beziehungsweise fremde Arbeitnehmerin ) oder eine selbständige Tätigkeit handelt. Das gilt auch bei der Beauftragung externer Fachkräfte. In vielen Fällen dürfte diese Einordnung unproblematisch sein. Sollten sich jedoch Fragen ergeben, kann beispielsweise auf einschlägige Veröffentlichungen der Sozialversicherungsträger zurückgegriffen werden wie etwa die Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der DRV, die auf deren Homepage öffentlich zugänglich sind (http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung. de/Raa). Sofern Zweifel darüber bestehen, ob hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Erbringung von Leistungen eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, können die Beteiligten ein Statusfeststellungsverfahren bei der zuständigen Einzugsstelle oder der Clearingstelle der DRV Bund einleiten. Der Versicherungsträger bestimmt dann den sozialversicherungsrechtlichen Status Drucksache 19/9945 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des Erwerbstätigen nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles . Durch dieses Verfahren kann Rechtssicherheit über die Frage des Erwerbsstatus und der Sozialversicherungspflicht geschaffen werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. Der Aufwand für die Unternehmen durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung externer Fachkräfte hängt maßgeblich davon ab, ob und in welchem Umfang und mit welcher Ausgestaltung diese entscheiden, Arbeiten nicht durch eigene Beschäftigte oder durch im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung überlassenen Beschäftigten, sondern durch selbstständig Tätige beziehungsweise Freelancer durchführen zu lassen. Schätzungen zum Aufwand beziehungsweise den Kosten liegen nicht vor und wären wenig aussagekräftig, da sie lediglich auf der Basis zahlreicher nicht evidenzbasierter Annahmen getroffen werden könnten. 16. Wie bewertet die Bundesregierung die Verfahrensökonomie des von der Clearingstelle der DRV Bund durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens vor dem Hintergrund, dass z. B. allein im Jahr 2014 insgesamt 59 Prozent der Negativbescheide in ein Widerspruchsverfahren gingen und dann letztlich knapp 34 Prozent gerichtlich geklärt werden mussten (Quellen: www. vgsd.de/wp-content/uploads/2016/02/18-5253-gruendungen-in-deutschland. pdf; Bundestagsdrucksache 18/6304)? a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die bereits überlasteten Gerichte vor dieser großen Zahl an aus der Sicht der Fragesteller unnötigen Klagen (2014: 1 921, Quelle: ebd.) zu schützen? b) Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität und Praxistauglichkeit des von der Clearingstelle durchgeführten Statusfeststellungsverfahrens anhand solch hoher Anteile angezweifelter bzw. gerichtlich revidierter Entscheidungen ? c) Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der Klageweg, der normalerweise in einem amtlichen Verfahren eher die Ausnahme darstellen sollte, hier zur Regel zu werden droht? Die Fragen 16 bis 16c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat in der Antwort zu Frage 4b der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 Aspekte aufgeführt, die bei der Bewertung der Anzahl an Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Clearingstelle zu berücksichtigen sind. Weitere Aspekte ergeben sich aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 derselben Kleinen Anfrage, soweit sich diese auf das optionale Anfrageverfahren bezieht (Bundestagsdrucksache 18/11982). Vor diesem Hintergrund ist der Anteil „angezweifelten beziehungsweise gerichtlich revidierten Entscheidungen “ nur von sehr begrenzter Aussagekraft für die Qualität und Praxistauglichkeit des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6a verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/9945 d) Welche Zahlen liegen der Bundesregierung mit Blick auf die entstandenen Kosten durch die hohe Zahl an Widerspruchsverfahren bzw. durch gerichtliche Klärung vor? Wenn keine Kosten bekannt sind, warum nicht? Auf der Grundlage von § 36a SGB IV sind bei der DRV Bund Widerspruchsausschüsse eingerichtet (vgl. § 67 der Satzung der DRV Bund). Diese Widerspruchsausschüsse haben im Jahr 2018 insgesamt 64 135 Widerspruchsbescheide erlassen . In diesem Zeitraum gingen in Bezug auf Clearingverfahren 3 768 Widersprüche in der Zentralen Widerspruchsstelle ein. Durchschnittlich verursachte ein Widerspruchverfahren im Jahr 2018 Kosten in Höhe von 124,65 Euro. Hinsichtlich der Kosten gerichtlicher Klärungen von Statusfeststellungsverfahren liegen der Bundesregierung keine statistischen Daten vor. 17. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass mit den Kriterien der Clearingstelle eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung durchgeführt werden kann? Wenn ja, woher nimmt sie ihre Einschätzung? Die Bundesregierung hat in der Antwort zu Frage 15 der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 zur Frage einer einheitlichen Verwaltungsanwendung der Sozialversicherungsträger bei Statusfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Rechtsprechung Stellung genommen. a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten“ zwischen Weisungsgebundenheit und Kundenwunsch interpretationsfrei und rechtssicher entschieden werden kann? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? b) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie müssen bestimmte Arbeitszeiten einhalten“ zwischen bestimmten Arbeitszeiten und vertraglichen Abnahmemengen von Dienstleistungen interpretationsfrei und rechtssicher unterschieden werden? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? c) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass bei dem Kriterium „Sie haben die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind“ zwischen Pflichten und IT-Sicherheitsgründen bzw. Datenschutzgründen (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO, Auflagen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht –BaFin) interpretationsfrei und rechtssicher entschieden werden kann? Wenn ja, wie kommt sie zu dieser Einschätzung? d) Sofern die Entscheidung im Ermessen des Prüfers liegt, wie kann die Bundesregierung eine faire, reproduzierbare und rechtssichere Prüfung sicherstellen , wenn die Kriterien nicht interpretationsfrei sind? Die Fragen 17a bis 17d werden gemeinsam beantwortet. Aufgrund der für die Abgrenzung der Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit vom Gesetzgeber gewählten Konzeption des § 7 SGB IV ist eine vollkommen interpretationsfreie und rechtssichere Würdigung nicht möglich. So hatte bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 1996 – Drucksache 19/9945 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1 BvR 21/96 – (SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) festgestellt, dass eine gewisse Unsicherheit jeder Auslegung der Rechtsvorschriften durch Gerichte verschiedener Instanzen immanent sei. Insoweit sei auch bei der Auslegung des § 7 SGB IV angesichts vieler verschiedener Fallkonstellationen eine eindeutige Vorhersehbarkeit der Ergebnisse ausgeschlossen. Die in den Fragen 17a bis 17c beispielhaft wiedergegebenen Formulierungen finden sich teilweise in der Anlage 2 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen wieder. Diese gehören zur Auflistung der aus der ständigen Rechtsprechung des BSG abgeleiteten starken Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit von Handelsvertretern . Bei einer Statusentscheidung steht dem Mitarbeiter der Clearingstelle jedoch kein Ermessen zu. Die für eine solche Entscheidung vorzunehmende Abwägung stellt sich als nachvollziehende beziehungsweise heteronome Abwägung im Sinne einer Subsumtion des Lebenssachverhalts unter einen unbestimmten Rechtsbegriff dar; eine autonome Abwägung mit eingeschränkter gerichtlicher Kontrolldichte findet nicht statt. e) Wie kommt die Bundesregierung zu der Einschätzung, dass trotz der Fülle an gerichtlichen Urteilen die Kriterien nicht überarbeitet werden müssen? Auf die Antwort zu den Fragen 16 bis 16b wird verwiesen. 18. Beabsichtigt die Bundesregierung wie an mehreren Stellen in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf Bundestagsdrucksache 19/6936 erwähnt, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten? Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant oder angedacht? Wenn nein, warum nicht? a) Plant die Bundesregierung hierbei, dass passende Kriterien für die heutige Arbeitswelt und unter Berücksichtigung branchenspezifischer Besonderheiten (Fragen zur Qualifikation etc.) entwickelt und bei der Prüfung einheitlich angewendet werden? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 18 und 18a werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag sieht vor, das Statusfeststellungsverfahren zu vereinfachen und zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung widerspruchsfrei auszugestalten. Die Überlegungen hierzu sind innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung beschäftigt sich außerdem derzeit mit Möglichkeiten der Weiterentwicklung des Verfahrens im Kontext des BMAS-Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit“. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/9945 b) Hält es die Bundesregierung für denkbar, dass über ein Statusfeststellungsverfahren typische Einsatzformen als Musterbeispiele geklärt werden können, indem Szenarien beschrieben und beurteilt werden? Wenn nein, warum nicht? Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit erfolgt nicht pauschal – etwa nach Einsatzformen –, sondern nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung. Entscheidend ist, welche Merkmale überwiegen. Daher ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls erforderlich. Grundlage für die Prüfung des Einzelfalls sind die vertraglichen Vereinbarungen über die Arbeitsleistung ; weichen diese von den tatsächlichen Verhältnissen ab, sind letztere maßgeblich . Daher dürften „Musterbeispiele“ kein geeignetes Hilfsmittel für die Beurteilung des Erwerbsstatus im Einzelfall sein. Es wird außerdem auf die Antwort zu den Fragen 18 und 18a verwiesen. c) Wie könnte nach Ansicht der Bundesregierung Planungssicherheit für die Beteiligten im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren hergestellt werden ? Hält sie eine solche überhaupt für notwendig? Wenn nein, warum nicht? Was hält sie von Verfahren, die so ausgestattet sind, dass sie mindestens ein- bis zweijährige Planungssicherheit geben, z. B. durch die „Zertifizierung “ des betrieblichen Prüfprozesses? Wie in der Antwort zu den Fragen 14 und 15 bereits ausgeführt, wird durch ein Statusfeststellungsverfahren – zeitlich unbegrenzt – für den Einzelfall Rechtssicherheit geschaffen. Damit besteht für die Beteiligten auch Planungssicherheit. d) Wie werden die im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens verwendeten Fragenkataloge entwickelt? Wie ist sichergestellt, dass bei der Bewertung der Antworten ein weitestgehend einheitlicher Maßstab angelegt wird? Wer legt diesen Maßstab fest? Die entsprechenden Fragenkataloge werden auf der Grundlage der Gemeinsamen Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung und weiterer Verlautbarungen der Sozialversicherungsträger entwickelt (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 15a der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982). Diese Unterlagen bilden auch einen einheitlichen Maßstab für die Statusentscheidung im Einzelfall. e) Wie plant die Bundesregierung dato teilweise bestehende Widersprüche zwischen den unterschiedlichen Zweigen der Sozialversicherung zu vermeiden ? Wie plant die Bundesregierung auch z. B. die Finanzbehörden zu involvieren , welche die Frage abhängige oder selbstständige Tätigkeit im Hinblick auf gezahlte Umsatz- und Lohnsteuer ebenfalls prüfen? Bezüglich der widerspruchsfreien Ausgestaltung des Statusfeststellungsverfahrens wird auf die Antwort zu den Fragen 18 und 18a verwiesen. Drucksache 19/9945 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Durchführung des Statusfeststellungsverfahren obliegt dem zuständigen Versicherungsträger . Dieser entscheidet im Einzelfall über die Beteiligung Dritter. Steuerrechtliche Beurteilungen der Finanzbehörden können für die Sozialversicherung im Rahmen des statusrechtlichen Feststellungverfahrens lediglich Indizcharakter haben (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982). 19. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Gründungsentscheidung und damit auch die Entscheidung der Aufnahme einer Solo-Selbstständigkeit zu fördern, indem vor Annahme eines Auftrags der Status für einen gewissen Zeitraum in die Zukunft hinein rechtssicher geklärt werden kann (im Sinne eines Forward-Bescheids für die selbstständige Person und den Auftraggeber)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 31 der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 wird verwiesen. 20. Warum werden im Rahmen des derzeitigen Statusfeststellungsverfahrens keinerlei Metainformationen erhoben, also die Abfrage von sachverhaltsrelevanten Zusatzinformationen wie z. B. Branche, Nebenerwerb bzw. Haupterwerb , Vollzeit bzw. Teilzeit, Träger des Haushaltseinkommens, Qualifikationsniveau etc., mit denen es leicht möglich wäre, Problemfelder (z. B. vermehrte negative Feststellungen im Bereich der niedrigqualifizierten Teilzeitleistung z. B. im Schlachtgewerbe) zu identifizieren, um darauf basierend Handlungsfelder zu identifizieren sowie (Fehl-)Entwicklungen zu erkennen und quantifizieren zu können? Die Erhebung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Zur Erfüllung der sich aus § 7a SGB IV ergebenden – und darauf begrenzten – Aufgabe ist eine Kenntnis der in der Frage beschriebenen Metainformationen nicht erforderlich. 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die maßgeblichen Fragen im offiziellen Formular C0031 sowie regelmäßig gestellte Nachfragen (meist ohne Erläuterungen oder Ausfüllhinweise) im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens nahezu alle offen gestellt werden, obwohl die rechtliche Materie für einen Laien sehr komplex ist und schon eine umgangssprachlich übliche aber rechtlich falsche Wortwahl eine Entscheidung bzw. Beurteilung beeinflussen könnte? Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der abhängigen Beschäftigung nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung beziehungsweise selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Für die Ermittlung des Gesamtbildes ist die Clearingstelle auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. Hier ermöglicht der optional zur Verwendung angebotene Vordruck C 0031 den Beteiligten eine umfassende Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/9945 22. Gibt es innerhalb der Clearingstelle der DRV verbindliche Vorgaben, Verfahrensanweisungen oder Bewertungsrichtlinien, wie die Antworten des Antragstellers (z. B. des Freelancers) auf die Fragen im Formular C0031 bewertet werden, um ein objektives und sachlich richtiges Ergebnis, auch im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sicherzustellen? Wie sehen diese aus? Wie sieht das Training der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu aus? Beabsichtigt die Bundesregierung, Vorgaben, Verfahren oder Bewertungsrichtlinien zu veröffentlichen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, bis wann? Bezüglich der Frage nach verbindlichen Vorgaben, Verfahrensanweisungen oder Bewertungsrichtlinien für die Clearingstelle wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15a der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 verwiesen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Auslegung der gesetzlichen Regelungen zur Sozialversicherung und ihre Anwendung im Einzelfall dem zuständigen Sozialversicherungsträger und im Streitfalle den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit obliegt. Dies steht einer Veröffentlichung von Vorgaben, Verfahren oder Bewertungsrichtlinien durch die Bundesregierung entgegen. 23. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass es je nach Entscheidungsrichtung ein unterschiedliches internes Vorgehen innerhalb der Clearingstelle gibt, wie es nach Informationen der Fragesteller in Hintergrundgesprächen des BMAS mit DRV-Vertretern gegenüber diesen glaubhaft geäußert wurde? a) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall, dass Sachbearbeiter der Clearingstelle in einem Statusfeststellungsverfahren auf „abhängige Beschäftigung“ entscheiden wollen, sie keine weitere Freigabe benötigen? b) Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass für den Fall, dass Sachbearbeiter auf „Selbstständigkeit“ entscheiden wollen, sie vor Bescheiderstellung die Freigabe ihres Vorgesetzten benötigen? Die Fragen 23 bis 23b werden gemeinsam beantwortet. Die interne Verfahrensweise und die internen Entscheidungswege bei der Clearingstelle der DRV Bund sind einheitlich; die in den Fragestellungen beschriebenen Unterschiede bestehen nicht. c) Wenn ja (Frage 17b), wie ist das damit in Einklang zu bringen, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 33 und 34 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 explizit keinen Interessenkonflikt in der Ansiedlung der Clearingstelle bei der DRV Bund sieht? Ein Sachzusammenhang mit Frage 17b ist nicht erkennbar. Soweit die Bezugnahme auf die Antwort zu Frage 23b gemeint ist, erübrigt sich eine Antwort, da diese Frage verneint wurde. Drucksache 19/9945 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Schätzt die Bundesregierung dieses Verfahren als neutral und ergebnisoffen ein? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht? e) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass beim Statusfeststellungsverfahren ein Interessenkonflikt der DRV, nämlich das Interesse, Beitragszahler zu gewinnen, und der Objektivität bei der Beurteilung der Selbstständigkeit ausgeschlossen sind? f) Wie werden die Objektivität und das Einhalten der Ermessensgrenzen bei der Praxis der DRV beim Statusfeststellungsverfahren von unabhängiger Seite regelmäßig und systematisch überprüft? Die Fragen 23d bis 23f werden gemeinsam beantwortet. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist die DRV Bund als Organ der Exekutive in ihrem Handeln an das geltende Recht gebunden. Neben den einschlägigen Gesetzen und weiteren Rechtsnormen gehört dazu auch die ständige beziehungsweise gesicherte Rechtsprechung des BSG. Nach § 87 SGB IV unterliegen die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht. Die Rechtsaufsicht über die bundesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung führt das Bundesversicherungsamt, mithin auch die Rechtsaufsicht über die DRV Bund. Im Rahmen dieser Rechtsaufsicht führt das Bundesversicherungsamt auch bei der Clearingstelle der DRV Bund Prüfungen durch. Dies und die gerichtliche Überprüfbarkeit einer jeden Statusentscheidung gewährleisten Objektivität. Zudem wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15c der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 verwiesen. g) Welche Möglichkeiten gibt es für betroffene Unternehmen und Verbände, z. B. eine Aufsichtsbeschwerde oder Klage gegen die generelle Praxis der DRV über den Einzelfall hinaus einzulegen und ihnen bekannte, den Einzelfall übergreifende Fälle, unabhängig und systematisch im Hinblick auf Ermessensfehlgebrauch überprüfen zu lassen? Wie in der Antwort zu den Fragen 17a bis 17d bereits ausgeführt, handelt es sich bei der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung einer Erwerbstätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht um eine Ermessensentscheidung der Verwaltung. Unabhängig davon können Betroffene Kritik an der Praxis der DRV Bund in Form einer Aufsichtsbeschwerde an das Bundesversicherungsamt als zuständige Aufsichtsbehörde adressieren. Eine Möglichkeit über den Einzelfall hinaus eine Klage gegen die generelle Praxis der DRV Bund einzulegen, sieht das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vor, da der Rechtsschutz in den Verfahrensordnungen grundsätzlich dem Individualrechtsschutz dient; ausgehend von diesem Grundsatz werden Möglichkeiten zur Einlegung zum Beispiel von Verbandsklagen oder Musterfeststellungsklagen nur in engen Ausnahmenfällen zugelassen. Nach § 114a SGG kann ein sogenanntes Musterverfahren durchgeführt werden, wenn die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren an einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit ist (die Auswahl des Musterverfahrens liegt im Ermessen des Gerichts). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/9945 24. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die in der Einleitung erläuterte Prüfpraxis der Clearingstelle wegen der bekannten Rechtsunsicherheit bei Freelancern und Auftraggebern dazu führt, dass wichtige Innovationsprojekte beendet werden? Falls nein, was unternimmt sie, um sich Klarheit zu verschaffen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass die Prüfpraxis der Clearingstelle in größerem Umfang zu einer Beendigung von Innovationsprojekten geführt hat. Die Bundesregierung analysiert die Situation von Solo-Selbstständigen, insbesondere im Rahmen des BMAS-Zukunftsdialogs „Neue Arbeit – Neue Sicherheit “. Dabei werden auch Fragen des Statusfeststellungsverfahrens mit Betroffenen erörtert. Zudem führt die Bundesregierung eine Vielzahl fortlaufender Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern aus unterschiedlichen Bereichen der Wirtschaft, in denen die Belange und Interessenslagen der Unternehmen zu unterschiedlichen Fragestellungen thematisiert werden. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Vertrauen in das Statusfeststellungsverfahren entscheidend gestärkt werden könnte, wenn die Antragsteller verlässlich davon ausgehen könnten, dass die Prüfung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status – auch im Rahmen einer erforderlichen Einzelfallprüfung – weitestgehend objektiviert und einheitlich auf Basis eines transparenten Positivkriterienkatalogs vorgenommen wird? Die Bundesregierung teilt nicht die Auffassung, dass das Vertrauen in das Statusfeststellungsverfahren entscheidend gestärkt werden könnte, wenn die Prüfung auf Basis eines transparenten Positivkriterienkatalogs vorgenommen würde. b) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Prüfung der Abgrenzungskriterien seitens der Clearingstelle – auch im Rahmen einer Einzelfallprüfung – objektiviert und einheitlich anhand der prägenden Leitsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommen wird und auch neue, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Leitsätze bzw. Indizien in die Prüfung miteinbezogen werden? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass im agilen Umfeld (z. B. Softwareentwicklung) sich der Zuschnitt der Tätigkeit in kurzen Abständen ändert und dem in Statusfeststellungsverfahren allein aufgrund der Entscheidungszeit nicht gerecht zu werden ist? Was gedenkt die Bundesregierung gegen diesen zeitlichen Faktor zu tun? Enthält der Fragebogen dazu Fragenblöcke? Wenn nein, warum nicht? Anknüpfungspunkt für die Statusbeurteilung sind die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten und die daraus geschuldete Tätigkeit sowie die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung. Die Beteiligten sind regelmäßig aufgefordert, maßgebliche Änderungen in den Verhältnissen – auch in laufenden Verfahren – der Clearingstelle unverzüglich anzuzeigen, damit eine entsprechende Würdigung im Rahmen der Gesamtabwägung erfolgen kann. Nach Auskunft der DRV Bund sind bisher keine Fälle bekannt, in denen sich der Zuschnitt der Tätigkeit innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses statusrelevant geändert hätte. Drucksache 19/9945 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass in vielen Verfahren bei offensichtlich als Freelancer im Feld der Wissensarbeit tätigen Personen der Aspekt „fehlender Kapitaleinsatz“ als Indiz für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gewertet wird, wo doch das BSG bereits mehrfach bestätigt hat, dass in betriebsmittelarmen Tätigkeiten (wie dies z. B. in vielen Beratungsaufgaben oder in Technologieprojekten der Fall ist) der fehlende Einsatz eigenen Kapitals eben nicht als Kriterium gegen eine Selbstständigkeit herangezogen werden kann? Das Tragen eines unternehmerischen Risikos ist dann Indiz für eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko unternehmerische Chancen und unternehmerische Freiheiten gegenüberstehen. In diesem Zusammenhang behandelt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Teilaspekt eines Kapitaleinsatzes. Dazu hat das BSG mit Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – (bezogen auf die Tätigkeit eines Erziehungsbeistandes) festgestellt, dass bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit und Arbeitsaufwand voraussetzen , unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge , Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden ist. Das Fehlen solcher Investitionen sei damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine (abhängige) Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden . Nach Einschätzung der DRV Bund ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung dem fehlenden oder geringen Kapitaleinsatz bei reinen Dienstleistungen keine entscheidende Bedeutung beizumessen. Dieser Entscheidung des BSG sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Frage nach der Tragung eines unternehmerischen Risikos im Verhältnis zu unternehmerischen Chancen und Freiheiten bei reinen Dienstleistern überhaupt nicht mehr in die Gesamtabwägung einzustellen sei. 25. Wie viele Personen in der Clearingstelle bei der DRV Bund treffen im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens als Prüfer oder Sachbearbeiter Entscheidungen über den zunächst nach Papierlage zu überprüfenden Status einer Tätigkeit? In der Clearingstelle der DRV Bund werden Entscheidungen über Statusfeststellungsanträge nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV von insgesamt 55 Personen getroffen . a) Welche Ausbildung (aufgeteilt nach Abschlüssen) haben diese Personen, und welche Fortbildungen (aufgeteilt nach Themen) müssen diese Personen durchlaufen? Welche Fortbildungen haben sie konkret im Zeitraum von 2007 bis 2017 absolviert (bitte nach Anzahl der Fortbildungen, Themen und Jahren aufschlüsseln )? Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstelle, die Entscheidungen im Rahmen des § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV treffen, haben grundsätzlich ein Studium an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung am Fachbereich Sozialversicherung durchlaufen, das mit dem akademischen Grad Bachelor of Laws (LL.B.) abgeschlossen wurde. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/9945 Darüber hinaus sind in diesem Bereich in geringem Umfang Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig, die eine Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten absolviert haben und durch langjährige Berufserfahrung und behördeninterne Weiterbildungen über ein dem Bachelorstudium vergleichbares Qualifizierungsniveau verfügen. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an bestimmten Fortbildungsmaßnahmen existiert nicht. Die fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Clearingstelle erfolgt durch Schulungsbeauftragte, die direkt bei der Clearingstelle angesiedelt sind. Die Schulungsbeauftragen der Clearingstelle tragen fortlaufend dafür Sorge, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zeitnah über die aktuellen Entwicklungen, die das Statusfeststellungsverfahren berühren, informiert werden und auf dem aktuellen Wissenstand sind. b) Bearbeiten die Prüfer bzw. Sachbearbeiter der Clearingstelle z. B. schwerpunktmäßig eine Branche, oder muss jeder Prüfer potenziell ein „Fachexperte“ in allen bzw. verschiedenen Branchen sein? c) Falls jede Person alle bzw. mehrere Branchen zu bearbeiten bzw. zu prüfen hat, wie wird die in der Vorbemerkung der Bundesregierung zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/6936 selbst geäußerte Notwendigkeit, dass „Besonderheiten von bestimmten Branchen “ berücksichtigt werden, die nach aktueller Rechtslage auch zwingend im Zuge der Gesamtbetrachtung vorzunehmen sind, tatsächlich Eingang in die Beurteilung finden? Die Fragen 25b und 25c werden gemeinsam beantwortet. Eine fachspezifische Zuordnung der Anträge nach Berufen oder Branchen findet nicht statt. Da die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiteten Abgrenzungskriterien branchenübergreifend anzuwenden sind, ist dies nicht erforderlich . Die Entscheidungen der Clearingstelle der DRV Bund beruhen auf den vorgelegten Vertragsunterlagen sowie den Angaben der Beteiligten im Verwaltungsverfahren . Sofern aus Sicht der Beteiligten berufsspezifische Besonderheiten vorliegen , haben diese die Möglichkeit, im Verfahren – zum Beispiel unter Verwendung des Vordrucks C 0031 – auf diese hinzuweisen. d) Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass ein Prüfer bzw. Sachbearbeiter der Clearingstelle die Komplexität der heterogenen IT-Welt, des Ingenieurwesens oder z. B. der Abläufe eines selbstständigen Notarztes tatsächlich korrekt beurteilen kann? Wie bereits in der gemeinsamen Antwort zu den Fragen 25a und 25b ausgeführt, liegen der umfassenden Gesamtwürdigung eines Auftragsverhältnisses durch die Mitarbeiter der Clearingstelle der DRV Bund regelmäßig die vorgelegten Vertragsunterlagen und die Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Beteiligten zugrunde. Durch die Vorlage der vollständigen Vertragsunterlagen und eine präzise und umfassende Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse können branchenspezifische Besonderheiten angemessen berücksichtigt werden. Drucksache 19/9945 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Kontrolliert die Bundesregierung dies bei der Clearingstelle, oder überlässt sie ihr dies ungeprüft? Die DRV Bund, bei der die Clearingstelle angesiedelt ist, setzt als juristische Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung die Aufgaben im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags eigenständig um. Die Bundesregierung ist nicht berechtigt , die DRV Bund bei der Auswahl und Qualifizierung des Personals der Clearingstelle zu kontrollieren. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 15c der Kleinen Anfrage „Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung“ auf Bundestagsdrucksache 18/11982 verwiesen. 26. Wie hoch ist der prozentuale Anteil der zuletzt selbstständig tätigen Personen , die heute im Ruhestand sind und die nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Grundsicherung im Alter beziehen (bitte nach den Jahren von 2007 bis 2017 einzeln aufschlüsseln)? Wie groß ist daran der Anteil der Personen, die in ihrer letzten beruflichen Station vor dem Ruhestand Tätigkeiten im Bereich der IT zuzuordnen sind? Wenn dazu keine Zahlen vorliegen, warum nicht? Hält die Bundesregierung das Vorliegen dieser Zahlen für notwendig? Wenn nein, warum nicht? 27. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bzw. dem verantwortlichen Bundesministerium mit Blick auf die Erwerbsbiografien dieser im Alter auf Grundsicherung angewiesenen Personen vor? Wie viele Jahre waren diese Personen im Durchschnitt in Selbstständigkeit, wie viele Jahre in einem Angestelltenverhältnis, wie viele Jahre erwerbslos? Wie hoch war der Anteil an zuletzt Selbstständigen, die im Rahmen der Ich- AG (bis zum 1. Juli 2006) oder dem Gründungszuschuss (ab da bis heute) zu Selbstständigen wurden? Wie hoch ist der prozentuale Anteil der Grundsicherungsbezieher, die in ihrem Erwerbsleben mehr als 50 Prozent bzw. mehr als 75 Prozent der Zeit selbstständig waren (bitte jeweils getrennt ausweisen)? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Der Grund für die Hilfebedürftigkeit im sozialhilferechtlichen Sinne ist für die Leistungserbringung unerheblich und wird daher statistisch nicht erfasst. Daher liegen der Bundesregierung zur Erwerbsbiographie von Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/9945 28. Wieso hält es die Bundesregierung ausweislich ihrer Antwort zu Frage 11 der Kleinen Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf Bundestagsdrucksache 19/6936 nicht für notwendig, Statistiken und Zahlen zur Höhe der bei Unternehmen eingeforderten Nachzahlungen vorzuhalten? Wie hoch ist die Summe von aufgrund von Betriebsprüfungen der DRV nachträglich entrichteten Beträge? Wie hoch sind die Säumniszuschläge? Die Bundesregierung sieht keinen hinreichenden Nutzen, der den Aufwand für Erhebungen und Auswertungen zur Höhe der bei Unternehmen eingeforderten Nachzahlungen aufgrund von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei den 109 Einzugsstellen rechtfertigen würde. Die DRV fordert im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV sowohl Beiträge als auch Säumniszuschläge nach. Sie erhebt sowohl Zahlen der Summen für erhobene Beiträge aus Nachprüfungen als auch für erhobene Säumniszuschläge ohne jedoch nach den der Nachforderung zugrundeliegenden Sachverhalten (Versichertenstatus bzw. zu verbeitragendes Entgelt) zu differenzieren. Nach Auskunft der DRV betrugen die Nachforderungen aus Arbeitgeberprüfungen der DRV nach § 28p SGB IV im Jahr 2018 insgesamt bezogen auf alle geprüften Sachverhalte: bei Standardprüfungen: Beiträge: 651 767 247,81 Euro Säumniszuschläge: 59 187 084,00 Euro bei Prüfungen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung: Beiträge: 345 150 939,75 Euro Säumniszuschläge: 185 420 364,50 Euro. 29. Plant die Bundesregierung die Einführung einer gesamthaften Pflichtversicherung (Rente, Pflege, Unfall, Arbeitslosigkeit) für selbstständig Tätige vor dem Hintergrund der o. g. im Alter auf Grundsicherung angewiesenen Personen ? Falls ja, wird sie eine Beitragsbemessungsgrenze enthalten? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht die Einbeziehung von bisher nicht bereits anderweitig obligatorisch abgesicherten Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out-Lösung vor. Anknüpfend an das Vorliegen einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung besteht bereits für Selbstständige eine Versicherungspflicht in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung . Pläne für die Einführung einer generellen Pflichtversicherung für Selbständige in der Unfall- und Arbeitslosenversicherung bestehen derzeit nicht. Drucksache 19/9945 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. Wie hoch ist von 2007 bis 2017 der Anteil der Anträge, die entsprechend dem Ziel bzw. gegen das Ziel der Antragsteller – abhängig beschäftigt oder selbstständig zu sein –, welches die Beteiligten im Antragsverfahren angeben müssen, entschieden wurden (bitte nach Jahr und Ziel aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage „Staatliche Regularien für IT-Freelancer“ auf Bundestagsdrucksache 19/6936 wird verwiesen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/9945 ~ Bundesagentur für Arbeit Statistik 1 1 1 1 Zustimmungen (ZuwG) Zustimmungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen nach ausgewählten Verordnungsgrundlagen, der Klassifikation der Berufe 1988 (774: Datenverarbeitungsfachleute) und der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 Deutschland 2007 - 2010, Jahresw erte Tabelle 1 Berufsklasse Wirtschaftsabteilung 08 Zustimmungen Zusammenfassung ausgewählter Verordnungsgrundlagen: (s. Anlage 1) 2007 2008 2009 2010 774 Datenverarbeitungs - fachleute Insgesamt - 5.152 3.308 3.368 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten - - - - 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag - - * - 03 Fischerei und Aquakultur - - - - 05 Kohlenbergbau - - - - 06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas - 3 - - 07 Erzbergbau - - - - 08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau - - - - 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden - - * - 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln - 4 3 * 11 Getränkeherstellung - * - - 12 Tabakverarbeitung - - - - 13 Herstellung von Textilien - - * - 14 Herstellung von Bekleidung - 17 - * 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen - - - - 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) - - - - 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus - * - * 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern - 4 * * 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung - - - - 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen - 25 18 11 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen - 4 5 * 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren - 5 * 3 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden - 4 * 3 24 Metallerzeugung und -bearbeitung - * * - 25 Herstellung von Metallerzeugnissen - 7 3 6 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen - 127 49 69 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen - 26 7 11 28 Maschinenbau - 39 11 6 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen - 41 26 23 30 Sonstiger Fahrzeugbau - 6 9 9 31 Herstellung von Möbeln - * - - 32 Herstellung von sonstigen Waren - 6 8 * 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen - 5 8 * 35 Energieversorgung - 15 11 5 36 Wasserversorgung - * - - 37 Abwasserentsorgung - - - - 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung - - * * 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung - - - - 41 Hochbau - * - * 42 Tiefbau - - * - 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe - * * * 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen - 7 9 4 Drucksache 19/9945 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) - 258 208 192 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) - 95 43 27 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen - * - - 50 Schifffahrt - * - - 51 Luftfahrt - 11 3 * 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr - 12 6 10 53 Post-, Kurier- und Expressdienste - * - 3 55 Beherbergung - - * * 56 Gastronomie - * * * 58 Verlagswesen - 35 79 49 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik - 3 * - 60 Rundfunkveranstalter - * - - 61 Telekommunikation - 30 37 55 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie - 3.492 2.496 2.546 63 Informationsdienstleistungen - 82 38 50 64 Erbringung von Finanzdienstleistungen - 17 12 17 65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) - 6 5 3 66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - 9 8 8 68 Grundstücks- und Wohnungswesen - 11 - - 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung - 8 - 4 70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung - 124 38 82 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung - 96 36 58 72 Forschung und Entwicklung - 77 18 18 73 Werbung und Marktforschung - 12 7 4 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten - 20 6 13 75 Veterinärwesen - - - - 77 Vermietung von beweglichen Sachen - 6 - * 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften - 6 6 * 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen - 3 * - 80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien - - - - 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau - * * - 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. - - - - 84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung - * * - 85 Erziehung und Unterricht - 12 6 4 86 Gesundheitswesen - 8 3 6 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) - - - - 88 Sozialwesen (ohne Heime) - * - - 90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten - - - * 91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten - * * - 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen - * * - 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung - 25 - - 94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) - 7 * * 95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern - - 5 - 96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen - 17 11 12 97 Private Haushalte mit Hauspersonal - - - - 98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt - - - - 99 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften - 3 3 - © Statistik der Bundesagentur für Arbeit *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. e Bundesagentur für Arbeit Statistik Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/9945 Zustimmungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen nach ausgewählten Verordnungsgrundlagen, der Klassifikation der Berufe 2010 (43: Informatik- und andere IKT-Berufe - Fachkräfte) und der Klassifikation der Deutschland 2011 - 06/2013 Tabelle 2 Berufe KIdB 2010 Wirtschaftsabteilung 08 Zustimmungen Zusammenfassung ausgewählter Verordnungsgrundlagen (s. Anlage 1) 2011 2012 2013 1 2 3 "43 Informatikund andere IKT-Berufe" Insgesamt x 4.489 1.687 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten x - - 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag x * - 03 Fischerei und Aquakultur x - - 05 Kohlenbergbau x - - 06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas x - - 07 Erzbergbau x - - 08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau x - - 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden x - * 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln x * 5 11 Getränkeherstellung x - - 12 Tabakverarbeitung x - - 13 Herstellung von Textilien x * * 14 Herstellung von Bekleidung x 8 * 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen x - - 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) x - - 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus x * - 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern x 5 - 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung x - - 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen x 11 5 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen x 9 8 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren x 7 3 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden x 3 - 24 Metallerzeugung und -bearbeitung x 11 * 25 Herstellung von Metallerzeugnissen x 5 7 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen x 120 56 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen x 27 10 28 Maschinenbau x 15 6 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen x 32 11 30 Sonstiger Fahrzeugbau x 8 - 31 Herstellung von Möbeln x - - 32 Herstellung von sonstigen Waren x * * 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen x 6 3 35 Energieversorgung x 12 * 36 Wasserversorgung x - - 37 Abwasserentsorgung x - - 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung x - - 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung x - - 41 Hochbau x * * 42 Tiefbau x * - 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe x 8 4 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen x 10 * 50 55 60 65 70 75 80 85 90 95 Drucksache 19/9945 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) x 406 164 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) x 55 31 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen x - * Schifffahrt x - * 51 Luftfahrt x 5 * 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr x 16 4 53 Post-, Kurier- und Expressdienste x * - Beherbergung x - - 56 Gastronomie x * * 58 Verlagswesen x 110 69 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik x 4 * Rundfunkveranstalter x * - 61 Telekommunikation x 35 14 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie x 2.975 1.051 63 Informationsdienstleistungen x 76 33 64 Erbringung von Finanzdienstleistungen x 10 4 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) x 4 * 66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten x 12 * 68 Grundstücks- und Wohnungswesen x * * 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung x 7 4 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung x 109 53 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung x 169 49 72 Forschung und Entwicklung x 34 16 73 Werbung und Marktforschung x 24 12 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten x 9 3 Veterinärwesen x - - 77 Vermietung von beweglichen Sachen x * - 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften x 9 * 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen x 4 6 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien x * * 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau x - - 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. x 72 18 84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung x * * Erziehung und Unterricht x 8 4 86 Gesundheitswesen x 3 - 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) x - - 88 Sozialwesen (ohne Heime) x - - Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten x * - 91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten x - - 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen x - - 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung x * * 94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) x 3 * Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern x * * 96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen x 4 * 97 Private Haushalte mit Hauspersonal x - - x Daten nach der KldB 2010 liegen erst vollständig ab 2012 vor *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. e Bundesagentur für Arbeit Statistik Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/9945 Zustimmungen zur Arbeitsaufnahme von Drittstaatsangehörigen nach ausgewählten Verordnungsgrundlagen, der Klassifikation der Berufe 2010 (43: Informatik- und andere IKT-Berufe - Fachkräfte) und der Klassifikation der Wirtschaftszweige WZ 2008 Deutschland 07/2013 - 2017 Tabelle 3 Berufe KIdB 2010 Wirtschaftsabteilung 08 Zustimmungen Zusammenfassung ausgewählter Verordnungsgrundlagen (s. Anlage 1) Jul- Dez 2013 2014 2015 2016 1017 1 2 3 4 5 43 Informatik und andere IKT-Berufe Insgesamt 1.591 2.913 3.482 4.828 5.941 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten - - - - * 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag - - - * - 03 Fischerei und Aquakultur - - * - - 05 Kohlenbergbau - - - - - 06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas - - - * - 07 Erzbergbau - - - - - 08 Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau - - - - - 09 Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden - - 7 3 5 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln - 3 7 4 4 11 Getränkeherstellung - - - - - 12 Tabakverarbeitung - * - - - 13 Herstellung von Textilien - * * 36 3 14 Herstellung von Bekleidung - 4 9 18 19 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen - - * - * 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel) - - - - - 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus * - * - * 18 Herstellung von Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 3 4 3 * 3 19 Kokerei und Mineralölverarbeitung - - - - - 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen 7 6 3 17 8 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen 4 * 4 13 12 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren 4 4 3 14 11 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden 3 6 3 * * 24 Metallerzeugung und -bearbeitung - - * * 6 25 Herstellung von Metallerzeugnissen * * 4 12 11 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen 87 38 36 73 85 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen 5 13 15 24 30 28 Maschinenbau 11 15 15 48 53 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen 9 17 17 77 77 30 Sonstiger Fahrzeugbau * * * 3 3 31 Herstellung von Möbeln - - * * 6 32 Herstellung von sonstigen Waren 3 * 5 16 13 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen * 4 5 11 15 35 Energieversorgung 3 * * 5 * 36 Wasserversorgung - - - - - 37 Abwasserentsorgung - - - - - 38 Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung - - - - - 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung - - - - - 41 Hochbau - - * 4 * 42 Tiefbau - - - * 3 43 Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe * 6 8 11 16 Drucksache 19/9945 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 45 Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 14 9 23 13 21 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 179 214 305 270 234 47 Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) 32 65 99 140 215 49 Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen - 3 * 3 7 50 Schifffahrt * - * 4 * 51 Luftfahrt * 9 * 7 * 52 Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr * 13 17 26 28 53 Post-, Kurier- und Expressdienste 3 * 4 8 20 55 Beherbergung * - * 5 6 56 Gastronomie * * * * 3 58 Verlagswesen 66 236 352 325 407 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik 3 * 9 10 19 60 Rundfunkveranstalter * * 3 3 5 61 Telekommunikation 8 22 18 16 36 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie 940 1.665 1.755 2.445 3.026 63 Informationsdienstleistungen 35 81 125 317 327 64 Erbringung von Finanzdienstleistungen 10 9 20 32 43 65 Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) * 4 4 11 10 66 Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten 3 15 20 28 38 68 Grundstücks- und Wohnungswesen * 4 - 11 14 69 Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung * 4 6 19 26 70 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung 41 125 125 205 387 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung 33 163 191 172 198 72 Forschung und Entwicklung 10 15 18 43 63 73 Werbung und Marktforschung 7 17 35 62 66 74 Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten 6 14 16 23 26 75 Veterinärwesen - - - * - 77 Vermietung von beweglichen Sachen * 3 5 7 14 78 Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften * * 14 13 19 79 Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen * 13 45 61 99 80 Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien - * * - 3 81 Gebäudebetreuung; Garten- und Landschaftsbau - - * 3 * 82 Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a. n. g. 19 30 32 54 79 84 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung 5 4 8 8 11 85 Erziehung und Unterricht 9 17 24 39 33 86 Gesundheitswesen - 3 6 9 13 87 Heime (ohne Erholungs- und Ferienheime) - - * - - 88 Sozialwesen (ohne Heime) - * * 4 3 90 Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten - - * - * 91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten * * - - 3 92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen - - * * * 93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung - * - * 4 94 Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) * 3 8 9 10 95 Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern * 3 3 * - 96 Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen 4 7 19 13 17 97 Private Haushalte mit Hauspersonal - * - - - 98 Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt - - - - * 99 Exterritoriale Organisationen und Körperschaften - - * 3 8 *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/9945 Anlage 1 Zusammenfassung Verordnungsgrundlagen: 2007 - 2010: § 27 Nr.1 BeschV (Zulassung von IKT-Fachkräften) - erfasst bis 12/2008 § 27 Nr. 2 BeschV (Zulassung von Fachkräften - akademische Berufe)- erfasst bis 12/2008 § 27 Nr. 1 BeschV (Fachkräfte mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss) - in Kraft 1.1.2009 § 27 Nr. 2 BeschV (Zulassung von IKT-Fachkräften...) - in Kraft 1.1.2009 § 27 Nr.3 BeschV (Hochschulabsolventen - angemessener Arbeitsplatz) § 28 Nr.1 BeschV (leitende Angestellte und Spezialisten - Beschäftigung im inländischen Unternehmen) § 28 Nr.2 BeschV (leitende Angestellte und Spezialisten - deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen) § 34 BeschV (Beschäftigung best. Staatsangehöriger) 2011 - 06/2013: § 28 Nr.1 BeschV (leitende Angestellte und Spezialisten - Beschäftigung im inländischen Unternehmen) § 28 Nr. 2 BeschV (leitende Angestellte und Spezialisten - deutsch-ausländische Gemeinschaftsunternehmen) § 34 BeschV (Beschäftigung best. Staatsangehöriger) § 27 Nr. 1 BeschV (Fachkräfte mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss) - erfasst bis 7/2012 § 27 Abs. 1 Nr. 1 BeschV (Fachkräfte mit einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss) - in Kraft 8/2012 § 27 Nr. 2 BeschV (Zulassung von IKT-Fachkräften...) - erfasst bis 7/2012 § 27 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (Zulassung von IKT-Fachkräften...) - in Kraft 8/2012 § 27 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU bei vorliegenden Voraussetzungen des § 41a BeschV) 07/2013 - 2017: § 2 Abs. 2 BeschV (Blaue Karte EU-Mangelberuf -Gehaltsgrenze) § 2 Abs. 3 BeschV (Hochschulabschluss im Ausland) § 4 BeschV (Leitende Angestellte und Spezialisten) § 6 Abs. 2 Nr. 2 BeschV (Ausbildungsberufe ausländischer Abschluss - Mangelberuf) § 26 Abs. 1 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger) § 26 Abs. 2 BeschV (Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger - Westbalkan) Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333