BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10016 21. Wahlperiode 11.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 03.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Gefährderansprachen und andere präventive Maßnahmen im Rahmen des G20-Gipfels Im Vorfeld des G20-Gipfels und der Gipfelproteste häuften sich Meldungen, dass die Polizei unter anderem in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Baden-Württemberg „präventive Maßnahmen“ wie Gefährderansprachen und Aufenthaltsverbote durchführt, vermeintlich zur Prävention von Straftaten, möglicherweise aber auch zur Einschüchterung, um Menschen davon abzuhalten , an den G20-Protesten teilzunehmen. Das sächsische Innenministerium ließ gegenüber Radio Dresden verlauten, dass die Zuständigkeit für die dortigen präventiven Maßnahmen bei der Hamburger Polizei läge. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Gefährderansprachen wurden in Hamburg vor dem G20-Gipfel mit Bezug auf diesen von der Hamburger Polizei oder anderen Behörden durchgeführt? Wie viele Versuche gab es darüber hinaus, solche durchzuführen ? Wie viele Aufenthaltsverbote, Meldeauflagen und Platzverweise wurden in Hamburg vor dem G20-Gipfel mit Bezug auf diesen von der Hamburger Polizei oder anderen Behörden ausgesprochen? Bitte je für Gefährderansprachen, versuchte Gefährderansprachen, Aufenthaltsverbote , Meldeauflagen und Platzverweise aufgeschlüsselt nach a. jeweiliger Rechtsgrundlage für die Maßnahme, b. konkreten Erkenntnissen und Gefahrenprognose, aufgrund derer die Maßnahme durchgeführt wurde, c. gemutmaßter Straftat, welche durch die Maßnahme verhindert werden sollte, Gefährderansprache Versuchte Gefährderansprache Aufenthaltsverbot Meldeauflage Platzverweis Anzahl 0 0 12 0 50 Rechtsgrundlage entfällt entfällt § 12 b SOG* entfällt § 12 a SOG* Erkenntnisse entfällt entfällt s. u. entfällt s. u. Ziel entfällt entfällt Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2a) des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei * Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die Maßnahmen wurden im polizeilichen Vorgangsbearbeitungssystem ComVor erfasst, eine gesonderte Erfassung erfolgte nicht. Daher wäre zur Beantwortung der Frage die Auswertung von mindestens 3.700 relevanten Vorgängen erforderlich, dies Drucksache 21/10016 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. d. Inhalt und Verlauf des Gesprächs. Entfällt. 2. Wie viele Gefährderansprachen wurden in anderen Bundesländern vor dem G20-Gipfel mit Bezug auf diesen durchgeführt? Wie viele Versuche gab es darüber hinaus, solche durchzuführen? Wie viele Aufenthaltsverbote , Meldeauflagen und Platzverweise wurden vor dem mit Bezug auf diesen ausgesprochen? Bitte je für Gefährderansprachen, versuchte Gefährderansprachen, Aufenthaltsverbote , Meldeauflagen und Platzverweise aufgeschlüsselt nach a. Bundesland, b. jeweiliger Rechtsgrundlage für die Maßnahme, c. konkreten Erkenntnissen und Gefahrenprognose, aufgrund derer die Maßnahme durchgeführt wurde, d. gemutmaßter Straftat, welche durch die Maßnahme verhindert werden sollte, e. Inhalt und Verlauf des Gesprächs. Die erfragten Maßnahmen wurden durch die Polizei Hamburg initiiert, jedoch als Ermittlungsunterstützung und in Amtshilfe der Behörden der jeweiligen Länder nach dem jeweiligen Landesrecht durchgeführt. Daher erfolgen die nachfolgenden Informationen abweichend von der üblichen Praxis, nach der zum Verwaltungshandeln der Behörden anderer Länder grundsätzlich nicht Stellung genommen wird. Die Informationen geben den Nachbereitungs- und Auswertungsstand (05.08.2017) wieder und sind insofern vorläufig. Gefährderansprache Land Versuchte Gefährderanspra - che/Land Aufenthaltsverbot /Land Meldeauflage/ Land Platzverweis Anzahl 0 3/MV* 1/NI, 2/SN, 4/BE** 1/MV, 2/SN, 4/BE** Rechtsgrundlage entfällt Landesrecht entfällt Erkenntnisse entfällt Siehe Antwort zu 1 a bis c. entfällt Ziel entfällt Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung gemäß § 1 Absatz 4 Nr. 2a) des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei entfällt * Mecklenburg-Vorpommern ** Niedersachsen, Sachsen, Berlin 3. Wie vielen Personen wurde an den Grenzen durch die Bundespolizei vor und während des G20-Gipfels die Einreise verweigert? Wie vielen Personen wurde an Flughäfen die Einreise verweigert beziehungsweise wurden abgewiesen und mit einer Einreisesperre belegt? Bitte je für Einreisesperren und Einreiseverweigerungen aufgeschlüsselt nach a. Ort und Zeit der Maßnahme, Reisemittel, b. jeweiliger Rechtsgrundlage für die Maßnahme, c. konkreten Erkenntnissen und Gefahrenprognose, aufgrund derer die Maßnahme durchgeführt wurde, d. gemutmaßter Straftat, welche durch die Maßnahme verhindert werden sollte, Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10016 3 e. gegebenenfalls weiteren Maßnahmen (zum Beispiel Einreisesperren bei Einreiseverweigerung), welche gegenüber der Person getroffen wurden. Die erfragten Daten können nur bei der dem Bundesministerium des Innern (BMI) nachgeordneten Bundespolizei erfragt werden. Das BMI hat in vergleichbaren Fällen stets darauf verwiesen, dass die Bundesregierung ausschließlich der parlamentarischen Kontrolle des Deutschen Bundestages unterliegt und sich daher unter Verweis auf die Kompetenzordnung des Grundgesetzes außerstande sieht, Fragen der Hamburgischen Bürgerschaft zu beantworten. 4. Inwiefern war für die Gefährderansprachen, wie zum Beispiel vom sächsischen Innenministerium dargestellt, sowie für etwaige Aufenthaltsverbote die Hamburger Polizei oder eine andere Hamburger Behörde zuständig? Inwiefern und nach welchen Kriterien hat die Hamburger Polizei oder eine andere Hamburger Behörde diese veranlasst? Siehe Antwort zu 2. 5. Wie viele Personen wurden nach Erkenntnissen der Hamburger Polizei und anderer Behörden durch die oben genannten präventiven Maßnahmen davon abgehalten, an den Gipfelprotesten teilzunehmen? Erkenntnisse über das Ausmaß der Erfolge präventiver Maßnahmen oder Auflagen in anderen Ländern liegen der Polizei Hamburg nicht vor. Gleichwohl ließ sich nachweislich ein in Hamburg im Rahmen der G20-Proteste festgestellter Straftäter durch eine der oben genannten Maßnahmen nicht davon abhalten , an den Ausschreitungen teilzunehmen.