BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10024 21. Wahlperiode 11.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 04.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Abgelehnte Asylbewerber und Rückführungen Ausreisepflichtiger Berichten zufolge waren im Juni 2017 rund 1.465 Personen vollziehbar ausreisepflichtig und nicht im Besitz einer Duldung. Weitere rund 5.000 Ausreisepflichtige werden aus verschiedensten Gründen geduldet. Die Zahl der zuletzt vorbereiteten Rückführungen lag bei 175, von denen 54 vollzogen werden konnten. Die Rückführungsstatistiken zeigen, dass die Abschiebung ausreisepflichtiger Personen in der vorherrschenden Größenordnung nicht innerhalb kurzer Zeit erfolgen kann. Vor dem Hintergrund des hohen Personaleinsatzes , den eine Abschiebung erfordert, ist dieser Umstand nachvollziehbar . Insofern stellt sich die Frage, wie jeweils festgelegt wird, welche vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zuerst zurückgeführt werden. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: 1. Welche Kriterien sind ausschlaggebend für die Festlegung des Rückführungstermins vollziehbar Ausreisepflichtiger? Welche Anweisungen gibt es hinsichtlich der Reihenfolge, in der Ausreisepflichtige, die zurückgeführt werden können, abgeschoben werden? 2. Gibt es in der Person des Ausreisepflichtigen begründete Kriterien, die zu einer priorisierten Rückführung führen? Wenn ja welche? Wenn nein, warum nicht? 3. Welche Priorität bei der Rückführung erfahren vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die straffällig wurden? 4. Welche Priorität bei der Rückführung erfahren vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die dem extremistischen Spektrum zuzurechnen sind? 5. Welche Priorität bei der Rückführung erfahren vollziehbar ausreisepflichtige Personen, bei denen Hinweise vorliegen, dass sie Tendenzen von Radikalisierung aufweisen? Grundsätzlich wird für alle vollziehbar ausreisepflichtigen Personen die unverzügliche Rückführung angestrebt und die dafür erforderlichen Maßnahmen werden eingeleitet. Eine besondere Priorisierung erfahren dabei Straftäter und Gefährder. In der tatsächlichen Rückführung können sich dennoch zeitliche Unterschiede ergeben, weil für bestimmte Herkunftsländer für Abschiebungen längere Anmeldefristen gelten, die Gültigkeitsdauer von Passersatzpapieren zu beachten ist, nur bestimmte Flug- oder Landreiseverbindungen genutzt werden können, erforderliche Sicherheits- oder Arztbegleitungen organisiert werden müssen oder im Rahmen länderübergreifend geplanter Chartermaßnahmen die dafür bestehenden Rahmenbedingungen beachtet werden müssen.