BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10033 21. Wahlperiode 15.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 07.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Sondernutzungsgebühren für Abstellen von Autos auf Gehwegen Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat in zwei Instanzen bescheinigt bekommen, dass sie zu Unrecht Sondernutzungsgebühren dafür erhoben hat, dass Autofahrer ihr Fahrzeug auf Gehwegen abgestellt haben (OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Februar 2017, Az. 5 Bf 163/16.Z). Ich frage den Senat: Nach zwei vorinstanzlich gegenläufigen Einschätzungen hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg zuletzt dargelegt, dass Kraftfahrzeugverkehr auf Gehwegen dann nicht als unerlaubte Sondernutzung beziehungsweise Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz (HWG), sondern als Ordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu verfolgen ist, wenn die Fläche des befahrenen Gehwegs für den allgemeinen Verkehr gewidmet ist. Da eine Vielzahl von Gehwegen nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern nur dem Fußgänger- und Radverkehr gewidmet ist, betrifft die Entscheidung des OVG Hamburg einen Teil der Gehwege. Daher werden wegerechtliche Instrumente bei entsprechend gewidmeten Flächen weiterhin eingesetzt werden müssen, um ordnungswidriges Verhalten verfolgen zu können. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wird die FHH diese Rechtsprechung respektieren und keine weiteren solchen Bescheide erlassen? Die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz ist unbestritten. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. Wie viele solche Bescheide hat die FHH seit 2011 erlassen? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Ordnungswidriges Verhalten im Sinne der Fragestellung wurde lediglich durch die Wegeaufsichtsbehörden von Hamburg-Mitte und Hamburg-Nord mit wegerechtlichen Instrumenten verfolgt. Hamburg-Mitte hat 2012 68, 2013 43, 2014 55, 2015 170 und 2016 107 entsprechende Bescheide erlassen. Hamburg-Nord hat 2013 3, 2014 81, 2015 196 und 2016 68 Bescheide erlassen. Im Jahr 2017 wurden bisher keine Bescheide erlassen. 3. Welche Einnahmen wurden damit erzielt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln . Die aus den Verfahren vereinnahmten Mittel werden nicht gesondert erhoben, sodass eine Auswertung in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Drucksache 21/10033 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Gegen wie viele dieser Bescheide wurden Rechtsmittel eingelegt? Mit welchem Erfolg? Bitte ebenfalls nach Jahren aufschlüsseln. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte führt die Fälle nicht nach Tatvorwürfen sortiert, weshalb eine Sichtung des Aktenbestandes in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. Das Bezirksamt Hamburg-Nord hat erst im Jahr 2016 mit einer Rechtsmittelstatistik begonnen und meldet folgende Sachstände: 2013: Der Widerspruch war erfolgreich. 2016: Zwei Widersprüche wurden durch die Betroffenen zurückgenommen. Sechs Widersprüche wurden vom Rechtsamt Hamburg-Nord zurückgewiesen. Sieben Widersprüche waren erfolgreich. Ein Widerspruch ist noch nicht entschieden. 5. Hat die FHH aufgrund des in der Vorbemerkung genannten Gerichtsbeschlusses nachträglich erhobene Sondernutzungsgebühren zurückerstattet ? Wenn ja: in welcher Höhe? Wenn nein: warum nicht? Nach dem Gerichtsbeschluss wurden keine Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen beziehungsweise Bußgelder für das Begehen einer Ordnungswidrigkeit nach HWG erhoben. Ordnungswidrigkeitsverfahren nach der StVO bleiben hiervon unberührt . In laufenden Widerspruchsverfahren beziehungsweise Klageverfahren wurden sämtliche Gebühren für unerlaubte Sondernutzungen erstattet. Eine Erstattung rechtskräftiger Gebührenbescheide (vor dem Urteil) erfolgte nicht und ist nicht vorgesehen .