BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10057 21. Wahlperiode 18.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 10.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Betreibervertag mit fördern und wohnen (f & w) Gemäß Drs. 21/9897 ist inzwischen auch eine Vereinbarung zum Betrieb von Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und Duldungsantragssteller zwischen der Behörde für Inneres und Sport und f & w fördern und wohnen AöR unterzeichnet worden. Bezug nehmend auf den im Transparenzportal veröffentlichten Vertrag stellen sich einige Fragen. Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Finanzierung: Gemäß Punkt 3 Finanzierung werden Personalkosten bei Veränderung der Personalstruktur oder Tarifentwicklungen in Abstimmung beider Vertragsparteien erstattet. Ferner werden die Kosten für neu erworbene Einrichtungsgegenstände, sofern diese nicht durch die Freie und Hansestadt Hamburg leihweise zur Verfügung gestellt werden können, gegen Beleg und sofern diese berücksichtigungsfähig sind, erstattet. Über den Verbleib der Sachgegenstände kann nach Beendigung der Zusammenarbeit entschieden werden. 1. Unter welchen Voraussetzungen werden abweichende Personalkosten durch Veränderungen bei der Personalstruktur oder durch tarifliche Entwicklungen nicht erstattet? Wer entscheidet dies aufseiten der Freien und Hansestadt Hamburg? Gemäß Punkt 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 des Auftrages an f & w fördern und wohnen AöR (f & w) werden Veränderungen in den Personalkosten, die sich aufgrund der Personalstruktur oder Tarifverhandlungen ergeben, in Abstimmung beider Vertragsparteien erstattet. Die Auftragnehmerin (f & w) legt zu diesem Zweck in anonymisierter Form ein Personalkostentableau vor. Die Regelung impliziert, dass es für eine Erstattung aus den oben genannten Gründen einer Abstimmung und eines konsensualen Ergebnisses zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedarf. Das heißt, findet keine Abstimmung mit entsprechender Übereinkunft statt, würden geltend gemachte Kosten nicht erstattet. Diese Fragestellung ist in der bisherigen Praxis noch nicht aufgetreten . Das Einwohner-Zentralamt entscheidet. 2. Wann sind Anschaffungen berücksichtigungsfähig? Wer befindet über die Berücksichtigungsfähigkeit? In welcher Höhe können Anschaffungen nach obigem Verfahren getätigt werden? Drucksache 21/10057 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Anschaffungen sind berücksichtigungsfähig, sofern sie für den Betrieb einer Erstaufnahme erforderlich sind. Die Prüfung der Erforderlichkeit erfolgt durch den Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge, die abschließende Entscheidung obliegt dem Einwohner -Zentralamt. Die Höhe der Anschaffungen ist abhängig vom konkreten Einzelfall . 3. Sollten nach Beendigung der Zusammenarbeit die Sachgegenstände bei f & w verbleiben, wird die Freie und Hansestadt Hamburg von dieser zumindest den Zeitwert der Gegenstände verlangen? Wenn nein, warum nicht und inwiefern würde dies als Zuwendung gegenüber f & w kenntlich gemacht werden? Wie bereits vor dem Herbst 2015 wird f & w auch künftig beim Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtungen entscheidend mitwirken, eine Beendigung der Zusammenarbeit ist nicht geplant. Wie bisher sorgt die für die Erstaufnahme zuständige Behörde für Inneres und Sport für die erforderliche Ausstattung und wird dabei auch auf Gegenstände zurückgreifen, die in geschlossenen Einrichtungen nicht mehr benötigt werden. Gegenstände, die unbrauchbar geworden sind oder für eine erneute Nutzung nicht in Betracht kommen (zum Beispiel benutzte Matratzen), werden entsorgt, alle anderen Gegenstände werden derzeit zentral gelagert. Personalschlüssel: Gemäß Punkt 5 Personalschlüssel besteht die Möglichkeit, auf Basis gesonderter Vereinbarungen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und f & w den Personaleinsatz anzupassen, sollten bauliche oder sonstige Gegebenheiten dies erforderlich machen. In Anlage 2 des Auftrages zum Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber und Duldungsantragssteller zwischen der Behörde für Inneres und Sport und f & w fördern und wohnen AöR ist eine Liste mit 14 Standorten verzeichnet. 4. An welchem der in Anlage 2 verzeichneten Standorte gibt es bereits Anpassungen des Personalschlüssels aufgrund baulicher oder sonstiger Gegebenheiten? (Bitte einzeln aufführen und im Einzelfall den zusätzlichen Personalbedarf begründen.) An keinem Standort sind aktuell Anpassungen des Personalschlüssels erforderlich geworden. 5. In welcher Höhe sind Personalanpassungen aufgrund baulicher oder sonstiger Gegebenheiten möglich, bevor ein Standort als unzweckmäßig eingestuft wird? Dies kann nur anhand einer konkreten Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation und der jeweiligen Besonderheiten eines Standorts beantwortet werden. Eine pauschale Angabe ist nicht möglich. Ferner erklärt sich f & w bereit, jede Erstaufnahme vorübergehend auch mit einer unter dem Personalschlüssel liegenden Kapazität zu betreiben, soweit dies aus Gründen eines so nicht vorhersehbaren Flüchtlingszugangs und nicht zeitgleich möglichen Personalzugangs möglich ist. Hinsichtlich des Personalabbaus ist f & w gehalten, fortlaufend und vorausschauend das Personal an die tatsächliche Belegung anzupassen. In begründeten Fällen ist auch eine reaktive Personalanpassung möglich. 6. Inwieweit ist f & w auf die Prognosen des ZKF zum Flüchtlingsaufkommen in Hamburg angewiesen? Die Prognosen des Zentralen Koordinierungsstabs Flüchtlinge (ZKF) sind Grundlage der Personalplanungen von f & w. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10057 3 7. Inwieweit wird der Personalschlüssel regelmäßig auf Basis der beziehungsweise an die Prognosen des ZKF angepasst? Erfolgt gegebenenfalls eine Personalaufwuchs auf Basis des ZKF ex ante oder ex post? Der Personalschlüssel ist vertraglich geregelt und wird nicht angepasst. Die Personalplanungen basieren auf den Prognosen des ZKF. Soweit sich unterjährig erkennbar Abweichungen von den Prognosen ergeben, reagiert f & w im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten mit einer Anpassung der Personalplanung. 8. Welches sind Begründungen für einen reaktiven Abbau von Personal? Ein reaktiver Personalabbau kann erforderlich werden, wenn sich Belegungssituationen oder Standortentscheidungen ohne ausreichende Vorlaufzeiten für sukzessive oder vorgeplante Personalanpassungen verändern. Hierbei sind die Möglichkeiten für einen flexiblen Personaleinsatz innerhalb von f & w einzubeziehen.