BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10067 21. Wahlperiode 18.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 10.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Einbruchsschutz – Welche Kosten entstehen bei Fehlalarmen? Aufgrund gestiegener Einbruchszahlen hat die Polizei Hamburg im vergangenen Jahr die Kampagne „Achtung – Einbruch, jetzt!“ gestartet. Auf ihrer Homepage weist die Polizei auf besondere Achtsamkeit hin. Unter anderem heißt es dort: „Eine aufmerksame Nachbarschaft ist ein guter Einbruchschutz . (…) Rufen Sie die 110 an – lieber stellen wir fest, dass Ihre Beobachtung doch harmlos war als dass wir später einen Tatort anfahren müssen. Unterstützen Sie uns! Hier erreichen Sie die Profis für Ihre Sicherheit – und: auch wenn Sie sich irren ist unser Einsatz für Sie kostenfrei.“ (http://www.polizei.hamburg/kriminalpraevention/6717714/nachbar-schafftsicherheit /) Daneben berät die Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle umfassend und kompetent über Möglichkeiten des Einbruchsschutzes, wie beispielsweise mechanische Sicherungs-, Alarm- oder Videotechnik. Viele Eigentümer sichern ihre Häuser oder Wohnungen mit Alarmanlagen. Sofern die Voraussetzungen der „Richtlinie für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (ÜEA) mit Anschluss an die Polizei Hamburg“ vorliegen, können sogar ÜEA bei der Polizei angeschlossen werden. Nach Angaben des Senats in der Drs. 21/6415 gab es im vergangenen Oktober 346 Unternehmen , 193 öffentliche Einrichtungen und 36 Privathaushalte mit direkt bei der Polizei Hamburg angeschlossenen ÜEA. Für Polizeieinsätze infolge Fehlalarms einer ÜEA werden jeweils 200 Euro erhoben. Im Jahr 2015 ergaben sich auf diese Weise Einnahmen aus Gebühren in Höhe von 1.318.000 Euro, bis zum 30. September 2016 betrugen die Einnahmen 981.000 Euro. In Nordrhein-Westfalen müssen private Hausbesitzer für Fehlalarme seit vergangenem Jahr nicht mehr bezahlen: „Moderne Sicherheitstechnik ist ein wichtiges Mittel gegen Einbruchskriminalität“, stellte Innenminister Ralf Jäger in einer Mitteilung fest. Es wäre kontraproduktiv, Hausbesitzer für Fehlalarme weiter zur Kasse zu bitten.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie ist die jeweilige gebührenrechtliche Situation bei Polizeieinsätzen in Privathaushalten infolge Fehlalarms a. durch aufmerksame Bürger, die die 110 wählen, b. durch eine Hausalarmanlage, c. durch eine ÜEA? Drucksache 21/10067 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie ist die jeweilige gebührenrechtliche Situation bei Polizeieinsätzen in Unternehmen/Geschäften infolge Fehlalarms a. durch aufmerksame Bürger, die die 110 wählen, b. durch eine Hausalarmanlage, c. durch eine ÜEA? Als Fehlalarme im erfragten Kontext gelten Fehlauslösungen sogenannter Überfalloder Einbruchmeldeanlagen (ÜEA) – unabhängig von gegebenenfalls bestehenden Aufschaltungen zu Dienststellen der Polizei. Personen, die den Verdacht auf Einbrüche telefonisch an die Polizei melden und nicht Betreiber der betroffenen Anlagen sind, werden nicht mit Gebühren für Fehlalarme belegt. In gebührenrechtlichem Sinne ist die installierte ÜEA maßgeblich. Hierunter werden sowohl die bei der Polizei aufgeschalteten als auch sonstige ÜEA subsumiert. Gebührenpflichtig ist immer der Betreiber der ÜEA, unabhängig davon, auf welchem Wege die Polizei im Falle einer Alarmauslösung Kenntnis erhält. Gemäß dem Hamburgischen Gebührengesetz § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 2 werden für Amtshandlungen (hier der Polizei) bei willentlicher Inanspruchnahme, beziehungsweise wenn die Amtshandlung im überwiegenden Interesse eines Einzelnen erfolgte, Verwaltungsgebühren erhoben. Das Hamburger OVG (OVG Bf III 35/97) hat dieses für Fehlalarme von ÜEA wie folgt konkretisiert: „Dies umfasst auch den Fall, dass die Alarmanlage anspricht, ohne dass tatsächlich eine Gefahr für das Eigentum vorliegt. Der Anlagenbetreiber hat auch für einen Defekt bzw. Konstruktionsfehler der Anlage zu haften. 3. Wie ist die jeweilige gebührenrechtliche Situation bei Polizeieinsätzen in öffentlichen Einrichtungen infolge Fehlalarms a. durch aufmerksame Bürger, die die 110 wählen, b. durch eine Hausalarmanlage, c. durch eine ÜEA? In Behörden erfolgt eine haushaltsrelevante Verrechnung in gleicher Höhe nach den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. a. bis 2. c. 4. Wer ist in den Fällen der Fragen 1. a., 2. a. und 3. a. gegebenenfalls Kostenschuldner? Siehe Antwort zu 1. a. bis 2. c. 5. Spielt es gegebenenfalls eine Rolle, ob der Fehlalarm durch Alarmanlagen , die durch zertifizierte Betriebe, die von der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle empfohlen wurden, ausgelöst wurde? Falls ja, inwiefern? Nein. 6. Wie hoch waren die Einnahmen aus Gebühren anlässlich eines Polizeieinsatzes infolge Fehlalarms einer ÜEA im Jahre 2016 und bislang im Jahre 2017? 7. Wie hoch waren die Einnahmen aus Gebühren anlässlich eines Polizeieinsatzes infolge Fehlalarms einer Hausalarmanlage im Jahre 2016 und bislang im Jahre 2017? 8. Wie hoch waren die Einnahmen aus Gebühren anlässlich eines Polizeieinsatzes infolge Fehlalarms durch sonstige Umstände im Jahre 2016 und bislang im Jahre 2017? Die Einnahmen aus den Gebühren anlässlich von Polizeieinsätzen infolge eines Fehlalarms betrugen in 2016 1.317.226 Euro sowie in 2017 bis einschließlich Juli 713.500 Euro. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10067 3 Fehlalarme durch sonstige Umstände sind gebührenrechtlich nicht abgebildet. 9. Sind Änderungen geplant? Falls ja, welche? Nein.