BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10074 21. Wahlperiode 18.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 11.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Informationsfreiheit bei der Abfrage von Partei-Infoständen Es ist gängige Praxis, dass auf Basis des Transparenzgesetzes bei den Bezirksämtern Ort und Zeit zukünftiger Infostände von Parteien abgefragt werden. Nun ist bekannt geworden, dass der Landeswahlleiter die Bezirksämter angehalten haben soll, keine Informationen über Partei-Infostände mehr herauszugeben. Er begründet dies im Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl mit verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit, da nur Informationen über die Infostände bestimmter Parteien herausgegeben würden. Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze seien vorrangig gegenüber dem Transparenzgesetz. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das Bezirksamt Hamburg-Mitte hatte sich mit mehreren Fragen im Zusammenhang mit auf das Transparenzgesetz gestützten zukunftsbezogenen Auskunftsersuchen nach Ort und Zeit der genehmigten Informationsstände bestimmter Parteien an den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gewandt. Dieser hat zu der Frage einer möglichen Behinderung des Wahlkampfes an die für Wahlen zuständige Stelle verwiesen. Vor dem Hintergrund des anstehenden Wahlkampfes zur Bundestagswahl am 24. September 2017 hat der Landeswahlleiter als für die Durchführung der Wahl verantwortliches unabhängiges Wahlorgan Bedenken im Hinblick auf eine Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit angemeldet und die Bezirksämter in Abwägung mit dem Risiko einer Beeinträchtigung der Wahldurchführung um Beachtung gebeten. Aufgrund der Bitte des Landeswahlleiters erteilen die Bezirksämter keine Auskunft nach dem Transparenzgesetz über Ort und Zeit zukunftsbezogener genehmigter Informationsstände von Parteien. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Inwieweit hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis von der Empfehlung des Landeswahlleiters an die Bezirksämter , keine Informationen über Partei-Infostände mehr herauszugeben? 2. Welche behördeninternen und -externen rechtlichen Überprüfungen hat es diesbezüglich gegeben? Bitte genau – einschließlich der Erwägungen und Ergebnisse – schildern. Siehe Vorbemerkung. 3. Inwieweit wurde der Hamburgische Datenschutzbeauftragte einbezogen ? Drucksache 21/10074 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Falls ja, von wem? In welchem Maß wurden dessen Einschätzungen berücksichtigt? Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat in einer Stellungnahme an einen Dritten mitgeteilt, dass er die Bedenken des Landeswahlleiters nicht teile und auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung . 4. Sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Grundsätze der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit durch die Informationspreisgabe als verletzt an? Wenn ja, bitte begründen. 5. Welche Einschätzung hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hinsichtlich des Zwecks des Transparenzgesetzes (§ 1 Absatz 1), die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern, im Hinblick auf die Herausgabe von Informationen über Infostände einzelner Parteien? Falls Bedenken bestehen, aus welchen Gründen könnten Informationen über Partei-Infostände die demokratische Meinungs- und Willensbildung behindern? 6. Welche Einschätzung hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Staates für Aktionen Dritter durch Preisgabe von Informationen? a. Inwieweit könnten Aktionen bei bekanntgegebenen Partei-Infoständen im Vorwahlkampf den Erfolg von Wahlanfechtungen begünstigen? Bitte ausführlich begründen. b. Wie sollten bei der Annahme einer solchen Verantwortlichkeit die Abgrenzungen zwischen Informationen, bei denen es keine Verantwortlichkeit des Staates gibt, und solchen, bei denen es eine Verantwortlichkeit gibt, vorgenommen werden? c. Wie sollte bei der Annahme einer Verantwortlichkeit des Staates verhindert werden, dass dieses Argument gegen jede Informationsabfrage vorgebracht werden und zur Verweigerung führen kann? 7. Wie wäre nach Auffassung des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde mit Informationsanfragen nach Infoständen sämtlicher Parteien umzugehen? Der Senat hat sich damit nicht befasst. 8. Welche Kenntnisse hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über die Praxis der Bezirksämter im Umgang mit solchen Infostand -Anfragen? Bitte die Praxis der einzelnen Bezirksämter und ihre jeweilige Begründung genau schildern. Siehe Vorbemerkung.