BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10079 21. Wahlperiode 18.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 11.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Durchlässigkeit des Bildungswesens an allgemeinen staatlichen Schulen Im Hamburgischen Schulgesetz (HmbSG § 3 Absatz 3) ist die Verpflichtung zum Ausgleich von Benachteiligungen und die Verwirklichung der Chancengleichheit in der schulischen Bildung festgeschrieben, die die volle Entfaltung der Leistungsfähigkeit der Schüler/-innen fördert, wobei die Ausrichtung an schulform- und bildungsgangübergreifenden Bildungsstandards die Durchlässigkeit des Bildungswesens gewährleistet. Genau diese Durchlässigkeit erweist sich allerdings aufgrund der letztjährigen Änderungen des HmbSG in § 45 Absatz 2 in Verbindung mit der im Vorjahr erfolgten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Grundund Stadtteilschulen und Gymnasien (APOGrundStGy) in § 12 Absätze 2 und 3 gerade beim Übergang vom ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) zum mittleren Schulabschluss (MSA) als stark beeinträchtigt. Weil damit Regularien geschaffen wurden, die zum einen die Notenhürde für die Zulassung zur freiwilligen Wiederholung der Klasse 10 und zum Erreichen des MSA unverhältnismäßig anheben. Denn während vom MSA zur Oberstufe lediglich ein Notengrad zur Zulassung „abgewertet“ wird (eine MSA-Note 3 entspricht bei der Zulassung zum Oberstufennotenniveau einer 4.), bedarf die Zulassung vom ESA zum MSA zwei Notenstufen. Hier wird also nur mit der ESA-Note 2, die dem MSA-Notenniveau 4 gleichgesetzt wird, eine Zulassung gestattet. Zum anderen, weil basierend auf diesen Regelungen nun die Schulbehörde (BSB) entscheidet, welchen Schülern/-innen eine freiwillige Wiederholung der zehnten Klasse gestattet wird, immer unter der Maßgabe, dass sie die Erlangung eines höheren Abschlusses als realistisch beurteilt. Damit wird vielen Schülern/-innen, die durch eine freiwillige Wiederholung der zehnten Klasse den MSA erreichen wollen, die Möglichkeit dazu enorm erschwert, wenn nicht systematisch verwehrt. Ich frage den Senat: Grundsätzlich bieten Stadtteilschulen jedem Schüler und jeder Schülerin die Möglichkeit , nach dem ersten allgemeinbildenden Schulabschluss (ESA) den mittleren Schulabschluss (MSA) zu erwerben. Haben Schülerinnen und Schüler in der Stadtteilschule das Lernziel einer Jahrgangsstufe nicht erreicht beziehungsweise ist die für sie erreichbare Abschlussperspektive gefährdet, bekommen diese Schülerinnen und Schüler zusätzliche verpflichtende Fördermaßnahmen . Nach ihrem Schulabschluss an einer allgemeinbildenden Schule Drucksache 21/10079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 können die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsgang an einer beruflichen Schule fortsetzen und dort den nächst höheren Schulabschluss erlangen. Um den MSA erfolgreich bestehen zu können, müssen die Schülerinnen und Schüler die nötigen Voraussetzungen mitbringen(§ 30 APO-GrundStGy). Sollten Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sie gemäß § 12 APO- GrundStGy die Jahrgangsstufe 10 einer allgemeinbildenden Schule auf Antrag einmal wiederholen, wenn zu erwarten ist, dass sie den MSA erreichen werden. In der Neufassung des § 12 Absatz 3 APO-GrundStGy wurde die seit Jahren bestehende und gerichtlich bestätigte tatsächliche Bewilligungspraxis normativ beschrieben . Die damit gewonnene Transparenz vermeidet falsche Erwartungen der Schülerinnen und Schüler und dadurch bedingte schulische Misserfolge. Sie regt dazu an, rechtzeitig die notwendigen Leistungsvoraussetzungen für den Erwerb des MSA zu schaffen oder eine berufliche Perspektive zu entwickeln und auf diesem Weg den angestrebten Schulabschlusses zu erreichen. Denn alle allgemeinbildenden Schulabschlüsse bis hin zur allgemeinen Hochschulreife können auch im berufsbildenden Schulsystem erreicht werden. Die in § 2 APO-GrundStGy beschriebenen Notenstufen und Bewertungsmaßstäbe gelten gleichermaßen für alle Schülerinnen und Schüler einer Schulform oder eines Bildungsganges, die einen jeweiligen Abschluss anstreben. Die Festlegung der Notenstufen folgt der Definition von auf Jahrgangsstufen und Abschlüsse bezogenen Leistungs- beziehungsweise Kompetenzanforderungen, wie sie in den Bildungsplänen für Schulformen beziehungsweise -stufen festgelegt sind. Diese bilden gemäß § 2 der APO-GrundStGy den Maßstab der Leistungsbeurteilung sowie den Bezugspunkt der Notenstufen. Die Regelung, nach der die Differenz zwischen den Mindestanforderungen für den ESA und den Mindestanforderungen für den MSA zwei Notenstufen beträgt, entspricht den Regelungen der der APO-GrundStGy vorangehenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen . So legte § 70b der von 2003 bis 2011 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen (APO-AS) fest, dass auf den Hauptschulabschluss bezogene sehr gute Leistungen auf den Realschulabschluss bezogen mit „befriedigend“ zu bewerten wären. Die Ausbildungsund Prüfungsordnung für die integrierte Gesamtschule (APO-iGS) bestimmte in § 14, dass in den in den Jahrgangsstufen 9 und 10 unterrichteten Fächern mit äußerer Leistungsdifferenzierung sehr gute Leistungen im Bereich der grundlegenden, auf den ersten Abschluss bezogenen Anforderungen (A-Noten) ausreichenden Leistungen im Bereich der erweiterten, auf die Weiterarbeit im Gymnasium ausgerichteten Anforderungen (B-Noten) entsprächen. Aufgrund dieser Regelung konnten beispielsweise Leistungen einer Schülerin beziehungsweise eines Schülers, die bezogen auf den MSA mit „ausreichend“ zu bewerten wären, bezogen auf den ESA mit „gut“ bewertet werden. Die Ablösung dieser Ausbildungs - und Prüfungsordnungen durch die derzeit geltende APO-GrundStGy hat nicht zu einer Anhebung der Notenschwellen für Abschlüsse geführt. Die Leistungsbewertung in Bezug auf den jeweiligen Abschluss entspricht den in den jeweiligen Bildungsplänen dargelegten Anforderungen und berücksichtigt den für den Erwerb des MSA erforderlichen Lernzuwachs in Jahrgangsstufe 10. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Beim Übertritt/bei der Zulassung zur nächsthöheren Bildungsstufe an den allgemeinen Schulen in Hamburg gilt faktisch, dass die Note 3 im Bereich MSA der Note 4 im Bereich der Oberstufe (Gymnasium/Stadtteilschule ) entspricht, während jedoch die Note 2 im Bereich ESA lediglich einer Note 4 im Bereich MSA gleichgesetzt ist und damit statt um eine gleich um zwei Stufen geringer veranschlagt wird (vergleiche APOGrundStGy § 12 Absatz 3). Mit welcher fachlichen uns sachlichen Begründung besteht diese Festlegung? a. Existiert für diese Festlegung gegebenenfalls sogar eine wissenschaftliche Grundlage, falls dem so ist, um welche handelt es sich? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10079 3 (Bitte wissenschaftliche Grundlage benennen und als Anlage anfügen .) b. Worin genau besteht der bildungspolitische Sinn dieser Festlegung und welche Entwicklung verfolgt der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde mit dieser? 2. Welche konkreten Kriterien werden seitens des Senats beziehungsweise der zuständigen Fachbehörde für die in Frage 1. dargelegte Festlegung der Notenunterschiede vom Niveau ESA auf das Niveau MSA um den Grad 2 veranschlagt? a. Inwiefern ist vor dem Hintergrund der realen Unterschiede von Lernstandsentwicklung, Unterrichtsansätzen, schulischen Gegebenheiten sowie Lernförderungsqualität eine solche Veranschlagung gerechtfertigt? 3. Inwiefern sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde durch die in Frage 1. dargelegte Festlegung der Notenunterschiede vom Niveau ESA auf das Niveau MSA um den Grad 2 den Grundsatz der Chancengleichheit und des Benachteiligungsausgleich in Bildungsfragen gewährleistet? 4. Mit welcher fachlichen und sachlichen Begründung sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde die in der APOGrundStGy (§ 12 Absatz 3) getroffene Festlegung für den Notengrad von 1 beim Übertritt von MSA zu Oberstufe (der immerhin höchsten allgemeinschulischen Bildungsstufe) gerechtfertigt, während beim Übertritt von ESA zu MSA von einer höheren Leistungssteigerung ausgegangen wird (um die mittleren allgemeinschulische Bildungsstufe zu erreichen), obwohl laut HmbSG (§ 3 Absatz 3) bildungsgangübergreifend Standards die Durchlässigkeit garantieren sollen? 5. Inwiefern sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde trotz dieser in Frage 1. dargelegte Festlegung der Notenunterschiede vom Niveau ESA auf das Niveau MSA um den Grad 2 die Durchlässigkeit des Bildungswesens speziell beim Übergang von ESA zu MSA als angemessen verwirklicht an? a. Mit welcher Begründung sieht der Senat beziehungsweise die zuständige Fachbehörde in dieser Festlegung keine Erschwernis für Schüler/-innen, die die Erlangung des MSA an allgemeinbildenden Schulen, insbesondere durch freiwillige Wiederholung der zehnten Klasse anstreben? Siehe Vorbemerkung. 6. Die Zulassung von Schülern/-innen zur freiwilligen Wiederholung von Klasse 10, um den MSA zu erlangen, ist gemäß HmbSG § 45 Absatz 2 in Verbindung mit den angesetzten Vorgaben in der APOGrundStGy § 12 Absätze 2 und 3 an die Zustimmung der BSB gebunden, die eine entsprechende Verbesserungsfähigkeit der Leistungen für das MSA-Niveau als gegeben ansehen muss. Nach welchen genauen Kriterien, zusätzlich zu den vorliegenden Leistungen, findet diese Bewertung im jeweiligen Einzelfall statt? a. In welcher Weise werden dabei Faktoren im persönlichen Umfeld und Ambitionen beziehungsweise Eigenmotivation der betreffenden Schüler/-innen zur freiwilligen Wiederholung der Klasse 10 beziehungsweise zum Erlangen des MSA berücksichtigt? (Bitte Bewertung und Verfahren im Einzelfall ausführlich erklären.) b. In welcher Weise werden dabei Einschätzungen der Schulleitung beziehungsweise der Lehrer/-innen der betreffenden Schüler/-innen zu deren Potenzial und Lernstandsentwicklung berücksichtigt? Drucksache 21/10079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 c. Werden zur Entscheidung über die Bewilligung dieser freiwilligen Wiederholung Gespräche mit den betreffenden Schülern/-innen und deren Eltern geführt und wenn ja, wie werden diese in der Bewertung berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht? In § 12 Absatz 3 APO-GrundStGy in der Fassung vom 16.07.2015 werden verbindliche Leistungskriterien für die Genehmigung einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 benannt. Für die Genehmigung eines Antrags gemäß § 12 Absatz 2 APO-GrundStGy kann es aufgrund der gebotenen Einzelfallprüfung keine genauen Kriterien geben. Die Ermessensentscheidung der für Bildung zuständigen Behörde bezieht sowohl die vorgebrachten Antragsgründe als auch den Leistungsverlauf der letzten Schuljahre, eine ausführliche Stellungnahme der Zeugniskonferenz sowie gegebenenfalls beigebrachte ärztliche, psychotherapeutische oder sonstige qualifizierte Stellungnahmen ein. Im Sinne von § 12 Absatz 2 APO-GrundStGy kommt eine Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 in Betracht, wenn in der mehrjährigen Leistungsentwicklung ein an den Zeugnissen ablesbarer Leistungseinbruch aufgrund einer eintretenden Belastung (Krankheit, traumatisches Erleben, Unfall) vorliegt und wenn gesicherte Anzeichen vorliegen, dass aufgrund erfolgter Maßnahmen eine Rückkehr zur eigentlichen Leistungsfähigkeit im Wiederholungsfall zu erwarten ist. Die dem Wiederholungsantrag beiliegende Stellungnahme der Zeugniskonferenz enthält – über die in den Zeugnissen dokumentierte Leistungsentwicklung hinaus – Angaben darüber, inwiefern die vorgebrachte Belastung der Schule bisher bekannt war, ob und inwieweit sich die vorgebrachte Belastung nach Kenntnis der Lehrkräfte auf den Schulbesuch und die erfolgreiche Unterrichtsteilnahme ausgewirkt hat, inwiefern eine Förderung gemäß § 45 HmbSG und/oder ein Nachteilsausgleich erfolgt ist und mit welchem Ergebnis und inwiefern die Zeugniskonferenz in persönlicher Kenntnis des Schülers und der schulischen Möglichkeiten eine bessere Förderung im nachfolgenden Jahrgang und das Erreichen des höheren Bildungsabschlusses für wahrscheinlich hält. Eine qualifizierte ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme attestiert medizinisch begründet eine zurückliegende, erhebliche Belastung für das Leistungsvermögen und eine objektivierbare positive Leistungsprognose (aufgrund von eintretendem Therapieerfolg, erfolgreicher Medikation et cetera). Eine qualifizierte Stellungnahme aus dem Bereich des sozialen Umfeldes (Familienhelfer, Jugendamt et cetera) attestiert eine objektivierbare psychosoziale Belastung mit ursächlich damit zusammenhängenden Folgen für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht und eine nachvollziehbare positive Leistungsprognose (zum Beispiel aufgrund nachhaltiger Klärung familiärer oder anderer Konflikte, Aufnahme in eine Therapiegruppe oder in eine Jugendwohnung et cetera). Ambitionen und Motivation des Antragstellers werden in der Regel zusammen mit den Antragsgründen im Antrag selbst formuliert (zum Beispiel Berufswunsch, der einen mittleren Abschluss voraussetzt). Sie sind auch regelmäßig Gegenstand von Beratungsgesprächen in der Schule, zum Beispiel im Lernentwicklungsgespräch, gegebenenfalls in der Beratung über einen Antrag auf Teilnahme an der MSA-Prüfung oder einer Perspektivberatung im Rahmen der Berufsorientierung. Es ist den Antragstellern unbenommen, neben der Beratung in der Schule auch die Sprechstunde der Schulaufsicht in Anspruch zu nehmen, zum Beispiel um die Antragsgründe zu erläutern oder Stellungnahmen, Nachweise et cetera nachzureichen. 7. Gibt es hinsichtlich der BSB Bewertungsrichtlinien für die Zulassung zur freiwilligen Wiederholung der Klasse 10 Unterschiede hinsichtlich der Schüler/-innen, die an staatlichen Stadtteilschulen sind und denen, die von einem Gymnasium zur Wiederholung an eine staatliche Stadtteilschule wechseln? Wenn ja, wie genau sehen diese aus und wie begründen sich diese sachlich wie fachlich? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10079 5 Nein. 8. Welche besonderen Kriterien sozialer, gesundheitlicher beziehungsweise persönlicher Härten werden hinsichtlich der Bewilligung einer Wiederholung der Klassenstufe 10 seitens der BSB im Sinne der betreffenden Schüler/-innen berücksichtigt und auf welcher Rechtsgrundlage? (Bitte nennen und Rechtsgrundlage anfügen.) a. In wie vielen Fällen wurden welche dieser Kriterien zugunsten betroffener Schüler/-innen für eine Wiederholung der Klassenstufe 10 im Schuljahr 2016/2017 beziehungsweise zum Schuljahr 2017/ 2018 berücksichtigt? (Bitte mit Angabe der Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) b. Wie viele Anträge auf eine entsprechende Bewilligung im Sinne solcher Härten gab es in 2016/2017 insgesamt, wie viele wurden nicht bewilligt, wie viele befinden sich noch in der Entscheidung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 8. angeben.) c. In wie vielen Fällen wurde wegen Nichtbewilligung dieser Härten Widerspruch und/oder Klage eingereicht und mit welchen Ergebnissen ? Die Daten zu 8. a. und b. werden in der erfragten Form nicht erfasst. Eingegangene Anträge auf Wiederholung von Jahrgangsstufe 10 werden nach der Rechtsgrundlage des Antrags (§ 12(2) oder § 12(3) APOGrundStGy) erfasst und unterschieden. Außerdem werden die Genehmigung oder die Ablehnung erfasst, siehe Tabelle. Im Übrigen siehe Vorbemerkung und Antwort zu 6. bis 6. c. Mit Stand vom 14.8.2017 stellt sich die Antrags- und Entscheidungslage folgendermaßen dar: Ablehnung nach §12 (2) APO-GrundStGy Gymnasium* Stadtteilschule* Ermessensentscheidung 15 149 aufgrund längerer Krankheit < 5 16 aufgrund schwerwiegender Belastung < 5 20 aufgrund Perspektive höherer Abschluss 0 0 Ablehnung nach §12 (3) APO-GrundStGy Gymnasium* Stadtteilschule* Ermessensentscheidung < 5 < 5 Kein Leistungsnachweis 0 < 5 Noten nicht erbracht < 5 63 aufgrund längerer Krankheit 0 0 aufgrund schwerwiegender Belastung 0 < 5 aufgrund Perspektive höherer Abschluss < 5 12 Genehmigung nach §12 (2) APO- GrundStGy Gymnasium* Stadtteilschule* Ermessensentscheidung < 5 7 aufgrund längerer Krankheit 17 60 aufgrund schwerwiegender Belastung 9 82 aufgrund Perspektive höherer Abschluss < 5 12 Genehmigung nach §12 (3) APO- GrundStGy Gymnasium* Stadtteilschule* Ermessensentscheidung 0 0 aufgrund längerer Krankheit 0 < 5 aufgrund schwerwiegender Belastung 0 < 5 aufgrund Perspektive höherer Abschluss 26 61 * staatliche Schulen Quelle: Interne Daten der Behörde für Schule und Berufsbildung Drucksache 21/10079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Aufgrund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen kann teilweise die Anzahl nur mit < 5 angegeben werden. Daher ist auch die erbetene prozentuale Angabe nicht möglich. 9. Wie vielen Schülern/-innen der zehnten Klassen welcher weiterführenden Schulform war im Schuljahr 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 eine freiwillige Jahrgangswiederholung bewilligt worden, wie vielen nicht? (Bitte für jedes Schuljahr mit Schulform in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) a. Wie viele Anträge auf freiwillige Wiederholung der Klassenstufe 10 wurden 2016/2017 insgesamt an die BSB gestellt? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9. angeben.) b. Wie viele dieser Anträge wurden nicht bewilligt, wie viele sind noch in der Entscheidung? (Bitte entsprechend in der Tabelle zu 9. angeben .) Anträge auf Wiederholung der Klassenstufe 10 an staatlichen Gymnasien und Stadtteilschulen zum Schulform Gesamt offene Fälle* davon genehmigt in % davon abgelehnt in % 01.08.2014 Gymnasien 65 - 50 76,9 15 23,1 Stadtteilschulen 526 - 309 58,7 217 41,3 Summe 591 - 359 60,7 232 39,3 01.08.2015 Gymnasien 98 - 69 70,4 29 29,6 Stadtteilschulen 743 - 347 46,7 396 53,3 Summe 841 - 416 49,5 425 50,5 01.08.2016 Gymnasien 108 - 78 72,2 30 27,8 Stadtteilschulen 586 - 279 47,6 307 52,4 Summe 694 - 357 51,4 337 48,6 01.08.2017 Gymnasien 83 3 61 73,5 22 26,5 Stadtteilschulen 511 15 242 47,4 269 52,6 Summe 594 18 303 51,0 291 49,0 Quelle: Interne Daten der Behörde für Schule und Berufsbildung; Stand 14.08.2017 * Die derzeit noch offenen Fälle befinden sich in der Prüfung. c. Wie viele Widersprüche und/oder Klagen gab es gegen nicht bewilligte freiwillige Wiederholungsanträge und mit welchen Ergebnissen ? Die Rechtsabteilung der für Bildung zuständigen Behörde führt ihre Statistik nach Kalenderjahren, nicht Schuljahren. Die Anzahl der dort bearbeiteten Widersprüche (Wiederholungen, alle Jahrgangsstufen) und der Verfahrensausgang stellt sich wie folgt dar: 2015 2016 bis 17.08.2017 Anzahl 154 116 36 Ergebnis: zugunsten des Schülers/der Schülerin 14 11 0 Ergebnis: zugunsten der Behörde 107 87 0 Ergebnis: sonstige Weise 31 14 0 Noch offen 2 4 36 Quelle: Interne Daten der Behörde für Schule und Berufsbildung Für alle gerichtlichen Verfahren (Wiederholungen, alle Jahrgangsstufen) siehe folgende Tabelle: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10079 7 2015 2016 bis 17.08.2017 Anzahl 27 15 3 Ergebnis: zugunsten des Schülers/der Schülerin 0 2 0 Ergebnis: überwiegend zugunsten des Schülers/der Schülerin 1 0 0 Ergebnis: zugunsten der Behörde 25 13 2 Ergebnis: überwiegend zugunsten der Behörde 1 0 0 Ergebnis: sonstige Weise 0 0 0 Noch offen 0 0 1 Quelle: Interne Daten der Behörde für Schule und Berufsbildung 10. Wie viele Schüler/-innen mit einem ESA legten im Schuljahr 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 an beruflichen Schulen nach der allgemeinbildenden Schule erfolgreich einen MSA ab und welchem Prozentsatz entspricht das zur Gesamtzahl der ESA-Schüler/-innen an beruflichen Schulen dieser Schuljahre? (Bitte für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Absolventen mit MSA an berufsbildenden Schulen, die zuvor ihren ESA an einer allgemeinbildenden Schule erworben haben, sowie deren Anteil an allen SuS mit ESA an berufsbildenden Schulen in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016* Schuljahr Anzahl SuS an berufsbildenden Schulen mit ESA aus allgemeinbildender Schule Anzahl SuS, die mit dem ESA nach der allgemeinbildenden Schule den MSA an einer berufsbildenden Schule abgelegt haben Anteil an allen SuS mit ESA an einer berufsbildenden Schule 2014/15 5.165 955 18,5% 2015/16 5.150 868 16,9% Quelle: Schuljahresstatistik 2015 und 2016 * Der Prozess der Erfassung der Schulentlassenen beziehungsweise Absolventen für das Schuljahr 2016/2017 ist Bestandteil der Schuljahresstatistik 2017 und noch nicht abgeschlossen . Nach der Vervollständigung der Datenlage erfolgt in der zuständigen Behörde eine Qualitätssicherung, sodass die erfragten Daten nach jetzigem Planungsstand Anfang Februar 2018 vorliegen werden. 11. Wie viele Schüler/-innen mit einem ESA legten im Schuljahr 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 an teilqualifizierenden beruflichen Fachschulen , wie viele in beruflichen Vorbereitungsmaßnahmen nach der allgemeinbildenden Schule erfolgreich einen MSA ab und welchem Prozentsatz entspricht das zur Gesamtzahl der ESA-Schüler/-innen an teilqualifizierenden beruflichen Fachschulen beziehungsweise in beruflichen Vorbereitungsmaßnahmen dieser Schuljahre? (Bitte für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Drucksache 21/10079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 Absolventen mit MSA an berufsbildenden Fachschulen (teilqualifizierend) oder Berufsvorbereitungsschulen , die zuvor ihren ESA an einer allgemeinbildenden Schule erworben haben, sowie deren Anteil an allen SuS mit ESA (Erwerb an allgemeinbildender Schule) an berufsbildenden Fachschulen und Berufsvorbereitungsschulen in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016* Schuljahr Schulform Anzahl SuS an berufsbildenden Schulen mit ESA aus allgemeinbildender Schule Anzahl SuS, die mit dem ESA nach der allgemeinbildenden Schule den MSA an einer berufsbildenden Schule abgelegt haben Anteil an allen SuS mit ESA im berufsbildenden System 2014/15 Berufsfachschule teilqualifizierend ** 283 81 28,6% Berufsvorbereitungsschule 1.452 25 1,7% Fachschule teilqualifizierend *** 32 0 0,0% 2015/16 Berufsfachschule teilqualifizierend ** 192 8 4,2% Berufsvorbereitungsschule 1.423 32 2,2% Fachschule teilqualifizierend *** 57 0 0,0% Quelle: Schuljahresstatistik 2015 und 2016 * Der Prozess der Erfassung der Schulentlassenen beziehungsweise Absolventen für das Schuljahr 2016/2017 ist Bestandteil der Schuljahresstatistik 2017 und noch nicht abgeschlossen. Nach der Vervollständigung der Datenlage erfolgt in der zuständigen Behörde eine Qualitätssicherung, sodass die erfragten Daten nach jetzigem Planungsstand Anfang Februar 2018 vorliegen werden. ** Die Schulform teilqualifizierende Berufsfachschule läuft aus, siehe Drs. 19/8472. *** Fachschulen sind Teil des Weiterbildungssystems. 12. Wie viele Schüler/-innen, die im Schuljahr 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 an allgemeinbildenden Schulformen in Hamburg die zehnte Klasse freiwillig wiederholten, schlossen mit einem MSA ab und welchem Prozentsatz entspricht das zur Gesamtzahl der freiwillig wiederholenden Schüler/-innen an den allgemeinbildenden Schulformen dieser Schuljahre? (Bitte für jedes Schuljahr in absoluten Zahlen und in Prozent in einer Excel-Tabelle angeben.) Das Merkmal „Wiederholer“ wird für die Schulentlassenen nicht erhoben. Ob Schülerinnen und Schüler im Vorjahr die Klasse wiederholt haben, wird ebenfalls nicht erfasst. Es ist deshalb nicht möglich, die Gruppe der Wiederholenden, die am Ende der Jahrgangsstufe 10 den MSA erreichen, als Gruppe zu identifizieren. Eine Anteilsberechnung kann nicht vorgenommen werden. Die Anzahl und Abschlüsse der Schulentlassenen aus Jahrgangsstufe 10 an Hamburger allgemeinbildenden Schulen sind hier abrufbar: http://www.hamburg.de/bsb/schulstatistik-absolventen/. Der Prozess der Erfassung der Schulentlassenen beziehungsweise Absolventen für das Schuljahr 2016/2017 ist Bestandteil der Schuljahresstatistik 2017 und noch nicht abgeschlossen. Nach der Vervollständigung der Datenlage erfolgt in der zuständigen Behörde eine Qualitätssicherung, sodass die erfragten Daten nach jetzigem Planungsstand Anfang Februar 2018 vorliegen werden. 13. Den Aussagen des Schulsenators (Sitzung des Schulausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft vom 5. Juli 2016, vergleiche Ausschussprotokoll Nummer 21/12, Seite 22 folgende) nach liegt der maßgebliche Fokus für die Neuregelung in §45 HmbSG, fußend auf § 12 Absatz 2 APOGrundStGy, darauf, den Schülern/-innen eher über berufsschulische Qualifizierungen Perspektiven zu eröffnen, die – je nach Modell – ebenfalls eine Erlangung des MSA eröffnen können. Diese Variante wurde von ihm als eine bessere bezeichnet. Wieso wird die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10079 9 Verbesserung mittels der Wiederholung für betreffende Schüler/-innen auf dem direkten allgemeinschulischen Weg offenbar als nicht gleichsam erfolgversprechend angesehen, obwohl sie zeitlich kürzer und im Vergleich zu einer beruflichen Ausbildung ohne Nebenbelastungen angelegt ist? a. Welche Fakten und Daten der vergangenen Schuljahre stützen diese Annahme und die hinsichtlich der Verbesserung von Bildungschancen zur Erlangung des MSA? (Bitte erläutern und belegen.) Schülerinnen und Schüler mit der Prognose auf einen MSA dürfen in der allgemeinbildenden Schule die Jahrgangsstufe 10 einmal wiederholen, zu den Voraussetzungen für diese Entscheidung siehe Antwort zu 6. bis 6. c. Schülerinnen und Schülern ohne eine solche Prognose eröffnet sich im Rahmen einer Berufsausbildung die Möglichkeit , höherwertige Schulabschlüsse zu erwerben (siehe § 5 und 6 der Zeugnisordnung der Berufsschule (ZO-BES) Vom 16. Juli 20021). Die Berufsausbildung fokussiert dabei den Erwerb beruflicher Handlungskompetenzen und ermöglicht es, parallel einen höherwertigen allgemeinbildenden Schulabschluss anerkannt zu bekommen. Dieser integrierte Weg (Berufsausbildung und höherer Schulabschluss) ist daher „kürzer “ als der Weg, zunächst auf dem Weg der Schuljahreswiederholung einen höheren Schulabschluss zu erwerben und anschließend eine Berufsausbildung zu absolvieren. 14. In der Schulausschusssitzung am 5.7.2017 (vergleiche Ausschussprotokoll Nummer 21/12, Seite 37) verwies Senator Rabe auf die Anschlussmöglichkeiten für die Schüler/-innen, die nach Klasse 10 die allgemeinen Schulen verlassen, insbesondere auf die Ausbildungsvorbereitungsmaßnahmen (AvDual). Existieren im Bereich der Ausbildungsvorbereitung (AvDual) Möglichkeiten zur Erlangung des MSA für ESA-Absolventinnen ? Wenn ja, wie genau sehen diese aus? Ziel der dualisierten Ausbildungsvorbereitung (AvDual) ist es, die teilnehmenden Jugendlichen zur Ausbildungsreife zu führen und ihnen schnellstmöglich den Übergang in eine Berufsausbildung zu ermöglichen (siehe auch Drs. 19/8472, „Maßnahmen zur Umsetzung der Reform der beruflichen Bildung in Hamburg“). Anschließend kann im Rahmen der Berufsausbildung über die Gleichwertigkeitsfeststellung der MSA erworben werden. 15. Seit wann genau ist die in der zweiten Hälfte 2016 verabschiedete Neuregelung des § 45 HmbSG Absatz 2 (fußend auf der 2015 veränderten Notenbemessung laut APOGrundStGy) an den weiterführenden allgemeinen Schulen in Hamburg in der Umsetzung? a. Gibt es besondere Regelungen für betroffene Schüler/-innen in Übergangsjahrgänge? Wenn ja, welche Jahrgänge betrifft das und wie genau sehen diese Regelungen aus? b. Wenn es keine Regelungen für den Übergang gibt, wie ist das gegenüber den Schülern/-innen des Jahrgangs 2016/2017 zu rechtfertigen , deren Bildungsentscheidungen gegebenenfalls noch auf den vormaligen Gegebenheiten des HmbSG beruhten? 1 § 5 Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen: http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/t/nbv/bs/18/page/sammlung.psml/action/controls. sammlung.ChangeWerknavigation?nid=6&nac=select&showdoccase=1&doc.id=jlr- BerSchulZeugnOHAV2P5&doc.part=S. § 6 Ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache: http://www.schulrechthamburg.de/jportal/portal/t/ncs/bs/18/page/sammlung.psml/action/controls. sammlung.ChangeWerknavigation?nid=7&nac=select&showdoccase=1&doc.id=jlr- BerSchulZeugnOHAV2P6&doc.part=S. Drucksache 21/10079 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 10 Die Neuregelung trat mit Verkündung des 23. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 15. September 2016 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nummer 38 aus 2016) am 24. September 2016 in Kraft. Einer Übergangsregelung bedurfte es nicht, da die betroffenen Schülerinnen und Schüler alle Abschlüsse des allgemeinbildenden Schulwesens auch in den beruflichen Schulen erwerben können, siehe Drs. 21/6797. Wirksam wurde die veränderte Rechtslage erstmals mit den Zeugnissen, die am Ende des Schuljahres 2016/2017 erteilt wurden. c. Wie genau, wann und von wem wurden Eltern und Schüler/-innen über die Veränderungen und die daraus folgenden Konsequenzen informiert? d. Wie und wann genau wurden die Schulen (Schulleitungen, Lehrer/ -innen) über die Veränderungen und die daraus folgenden Konsequenzen informiert? Die Schulen wurden in Schul- und Abteilungsleiterdienstbesprechungen 2015 mehrmals über Arbeitsstände und Überlegungen der für Bildung zuständigen Behörde informiert. Beratend waren bereits seit 2014 mehrere Abteilungsleitungen von Stadtteilschulen und Gymnasien in den Prozess einbezogen. Im Mitteilungsblatt der BSB Nummer 04 aus 2015 wurde auf die Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums vom 16. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 178) unter dem Link www.landesrecht-hamburg.de oder unter dem Link www.schulrecht.hamburg.de hingewiesen. Die Newsletter der Schulbehörde vom 26.6. und 9.10.2015 informierten bereits über die Änderung der Prüfungsordnung zum „Sitzenbleiben in Klasse 10“ sowie zu „Klassenwiederholungen im Ausnahmefall“. Über die Veränderungen im Verfahren zur Jahrgangswiederholung wurden die Schulen außerdem mit Schreiben vom 29.04.2016 durch die Leitung der Schulaufsicht informiert. Mit diesem Schreiben wurden die Schulen auch gebeten, Eltern sowie Schüler und Schülerinnen, die eine Jahrgangsstufe wiederholen wollen, über die Veränderungen im Verfahren zu informieren. Die schülerInnenkammer hamburg und die Elternkammer Hamburg (EK) wurden im Rahmen der Abstimmung der Maßnahmen des 23. Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) befasst und haben Ende Mai 2016 Stellungnahmen abgegeben. Wie üblich wurden die Schulen außerdem mit aktualisierten Druckstücken des Hamburgischen Schulgesetzes ausgestattet.