BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10085 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Aufstehen gegen Rassismus Hamburg – Unterstützer vonseiten der Hamburger Verfassungsorgane? Das Bündnis „Aufstehen gegen Rassismus“ wird in mehreren Bundesländern (Schleswig-Holstein und Baden-Württemberg) in den neu veröffentlichten Verfassungsschutzberichten für 2016 genannt. Die Kampagne hat nun eine 40 Seiten umfassende „Aktionsanleitung“ mit dem Titel „So stoppen wir die AfD“ veröffentlicht.1 Darin werden Anleitungen gegeben, AfD-Wahlkampfveranstaltungen zu verhindern oder massiv zu stören: - Gastwirte sollen – gerne mit Hilfe der gewalttätigen „Antifa“ – genötigt werden , bereits geschlossene Verträge rückgängig zu machen. - Dennoch stattfindende Veranstaltungen sollen massiv gestört werden. - Einladungen für AfD-Vertreter zu Podiumsdiskussionen sollen rückgängig gemacht werden; dennoch stattfindende Diskussionsrunden sollen dadurch gestört werden, dass bei jeder Antwort eines AfD-Vertreters eine Lärmstörung oder eine Musik ertönen soll, die ihn verunsichert, veralbert oder „enttarnt “. - Infostände der AfD (zum Beispiel in Fußgängerzonen) sollen so behindert werden, dass sich niemand mehr an den Stand traue oder zu ihm gelange – am besten durch Umzingelung oder Absperrung (zum Beispiel mit Absperrungsbändern , wie sie auf Baustellen eingesetzt werden). Neben den GRÜNEN-Spitzenkandidaten Katrin Göring-Eckardt und Cem Özdemir finden sich auf der Unterstützerliste von „Aufstehen gegen Rassismus “ auch die Namen von Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig und Bundesfamilienministerin Katarina Barley (beide SPD); ferner unterstützt Ralf Stegner (SPD) das Bündnis. In Paragraf 33 des Beamtenstatusgesetzes werden die Grundpflichten des Beamten geregelt. Darin heißt es: „(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich 1 https://www.aufstehen-gegen-rassismus.de/wp-content/uploads/AgR- Aktionsanleitungen_Web.pdf (aufgerufen am: 04.08.2017). Drucksache 21/10085 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten . (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Hamburger Verfassungsorgane sind neben dem Senat auch die Hamburgische Bürgerschaft sowie das Hamburgische Verfassungsgericht. Die Bürgerschaftskanzlei hat mitgeteilt, dass sie von einem Antwortbeitrag im Rahmen der gestellten Schriftlichen Kleinen Anfrage absieht, da der Fragesteller sich die begehrten Informationen auf direktem Wege bei der Bürgerschaft beziehungsweise deren Präsidentin beschaffen könnte. Das Hamburgische Verfassungsgericht hat im Hinblick auf seine verfassungsrechtliche Stellung von einer Stellungnahme abgesehen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Befinden sich Mitglieder des Hamburger Senats oder des Präsidiums der Hamburgischen Bürgerschaft auf der Unterstützerliste des Bündnisses? 2. Befinden sich sonstige Mandatsträger der Hamburgischen Bürgerschaft auf der Unterstützerliste des Bündnisses? 3. Befinden sich leitende Mitarbeiter der Hamburger Verfassungsorgane (Behörden) auf der Unterstützerliste des Bündnisses? Mitglieder des Senats und leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dienstlicher Funktion nicht, darüber hinaus hat der Senat hierzu keine Erkenntnisse. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Hält der Senat eine Unterstützung des Bündnisses durch Landesbeamte der Freien und Hansestadt Hamburg vereinbar mit den in § 33 des Beamtenstatusgesetzes festgelegten Grundpflichten des Beamten (Verfassungstreue und Mäßigungsgebot)? Bitte für folgende Sachverhalte differenziert beantworten: a) Ein Beamter unterzeichnet auf der Unterstützerliste des Bündnisses. b) Ein Beamter beteiligt sich an der Aktion, AfD-Infostände mit einem Warnband vollständig abzusperren und somit potenziellen Interessenten den Zugang zum Infostand zu versperren. c) Ein Beamter unterbricht einen Wortbeitrag eines AfD-Vertreters unmittelbar durch laute Geräusche aus einer Trillerpfeife, sodass der Wortbeitrag von keinem Veranstaltungsteilnehmer mehr wahrgenommen werden kann. d) Ein Beamter nimmt Kontakt zu einer Antifa-Gruppe auf, um diese zu einer Verhinderung einer AfD-Veranstaltung anzustiften. e) Ein Beamter setzt einen Wirt unter Druck, eine geplante Veranstaltung mit der AfD zu kündigen. Auch Beamtinnen und Beamte genießen den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 GG. Dieses Grundrecht ist ihnen aber nur insoweit gewährleistet , als es nicht unvereinbar mit dem in Artikel 33 Absatz 5 GG verankerten, für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreis ist (BVerfG, Beschl. v. 30.08.1983). Eine Bewertung, ob dies bei den in der Frage aufgeführten Fallgruppen generell in Betracht kommen kann, hat der Senat nicht vorgenommen . Dem parlamentarischen Fragerecht korrespondiert auch nur ein Anspruch auf Auskünfte, nicht aber auf meinungsbildende Stellungnahmen (vergleiche Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/10085 3 ThürVerfGH, Urt. v. 19.12.2008 – 35/07 –, juris Rn. 177), von denen der Senat deshalb auch im vorliegenden Fall absieht. 5. Wird das Bündnis durch Mittel der öffentlichen Hand der Freien und Hansestadt Hamburg oder durch andere Formen (zum Beispiel Raumvergabe in Stadtteilkulturzentren) unterstützt? Bitte die Unterstützungsformen und die Höhe der Zuwendungen angeben. 6. Wurde die Broschüre „So stoppen wir die AfD“ in den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg ausgelegt oder beworben? Bitte auch darlegen, wie der Sachverhalt überprüft wurde. 7. Wurden Vertreter des Bündnisses in ihrer Funktion als Bündnisunterstützer als Referenten zu Veranstaltungen der Hamburger Verfassungsorgane (einschließlich alle Behörden) eingeladen? Bitte umfassend darlegen . Das Bürgerhaus Wilhelmsburg hat dem Bündnis Räumlichkeiten vermietet. Die Entscheidung über die Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen treffen die Schulleitungen gemäß Dienstvorschrift „Mitbenutzung von Schulräumen und -anlagen“ vom 04.01.2006. Diese Entscheidungen werden nicht zentral erfasst. Die Einrichtungen der Stadtteilkultur entscheiden eigenverantwortlich über die Nutzung ihrer räumlichen Ressourcen. Broschüren des Bündnisses wurden von den Behörden nicht öffentlich ausgelegt. Da Infoständer jedoch öffentlich zugänglich sind, kann es nicht ausgeschlossen werden, dass Bürger Broschüren dort abgelegt haben. Sonstige Unterstützungen und etwaige Einladungen durch Dienststellen der Verwaltung sind dem Senat nicht bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.