BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10087 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Nachfrage zur Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 der Behörde für Schule und Berufsbildung (Politische Werbung in den Diensträumen ) Im Rahmen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde hat das Referat für Ministerial- und Rechtsangelegenheiten des Personals der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) vom 17.07.2017 die folgende Aussage zum Neutralitätsgebot getroffen: „Das dagegen „nach außen“ gerichtete Neutralitätsgebot findet seinen Rechtsgrund in Art. 20 und Art. 21 GG (hierzu erläuternd m.w.N. der Beschluss des VG Köln vom 30.03.2017 — 4 L 750/17). Diese Pflicht wird verletzt, wenn Staatsorgane parteiergreifend zugunsten oder zulasten einer politischen Partei oder von Wahlwerbern in den Wahlkampf einwirken (Urteil des BVerfG vom 16. Dezember 2014 — 2 BvE 2/14). Nunmehr findet eine Ausdehnung des Neutralitätsgebotes auf Zeiten über den Wahlkampf hinaus statt (Beschluss des BVerfG vom 7. November 2015 — 2 13vQ 39/15).“ Die aus dem Grundgesetz abgeleitete Verpflichtung zur politischen Neutralität für die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder wird in der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 für die Behörde für Schule und Berufsbildung konkretisiert. Darin heißt es: „1. Allgemeines 1.1 In den Diensträumen der Behörde für Schule und Berufsbildung darf nicht für politische Parteien und Organisationen sowie für politische Vereinigungen und Verbände durch Wort, Schrift, Film- oder Tonveranstaltungen geworben werden. Dies gilt insbesondere für die Werbung durch Anschläge, Plakate, das Auslegen oder Verteilen von Flugblättern, Handzetteln, Schriften oder Broschüren sowie die Werbung durch Vorträge, Diskussionsveranstaltungen oder durch Besuche in den Diensträumen in Einzel- oder Gruppengesprächen.“ Juristisch unklar bleibt die Frage, ob das Verbot für politische Werbung in den Diensträumen der BSB einschließt, dass auch nicht gegen eine spezifische Partei geworben werden darf. Die Behörde für Schule und Berufsbildung lehnt eine solche Umkehrschlussinterpretation der Geschäftsordnungsbestimmung Nummer 14 dagegen allgemein als „unzutreffend“ ab. Dazu teilt sie mit: Drucksache 21/10087 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 „Sie (eine derartige Interpretation; der Verf.) ignoriere zum einen den eindeutigen Wortlaut der oben zitierten Ziffer 1.1 der GB Nr. 14 sowie den diesem Wortlaut spezifizierend zur Seite gestellten Inhalt. „(Negativ-)wertende(n) Aussagen zu spezifischen Parteien“ würden gerade nicht gleichzeitig auf eine „positive Werbung“ für eine andere Partei hinauslaufen. Wenn überhaupt , wäre eine Mehrzahl von Parteien betroffen im Sinne einer positiven Aufwertung. Aber nicht einmal dies wäre zwingend. Denn gleichzeitig bestünde darüber hinaus auch die Möglichkeit, dass es zu überhaupt keiner „positiven Werbung“ für die nicht genannten Parteien kommt. Die Möglichkeiten sind unkontrollierbar vielfältig und durch Wortlaut und Eigennormerläuterung erkennbar nicht intendiert.“1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Das sich aus der Verfassung ableitende parteipolitische Neutralitätsgebot, nach dem Staatsorgane weder zugunsten noch zulasten einer Partei einwirken, gilt. Das hat die für Bildung zuständige Behörde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die im Vortext dieser Anfrage genannten Zitate stammen aus der Antwort der für Bildung zuständigen Behörde vom 17. Juli 2017 auf eine Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde und sind im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben zu sehen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann hierauf nicht weiter eingegangen werden. Im Übrigen hat sich der Senat damit nicht befasst. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Teilt der Senat die Rechtsauffassung des Referats für Ministerial- und Rechtsangelegenheiten des Personals der Behörde für Schule und Berufsbildung, dass die Bestimmung Nummer 14 zwar eine Werbung für eine politische Partei untersagt, indes eine Werbung/Agitation gegen eine politische Partei zulässt? 2. Wie vereinbart der Senat – sollte er die Auffassung der BSB teilen – diese Ansicht mit der in der in der Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde zitierten Rechtsprechung des BVerfG (erstes Zitat in dieser Einleitung)? Siehe Vorbemerkung. 3. Wie beurteilt die BSB den in Frage 2. aufgezeigten Widerspruch? Bitte umfassend erläutern. Entfällt. 1 Auskunft des Referats für Ministerial- und Rechtsangelegenheiten des Personals der Behörde für Schule und Berufs-bildung (BSB) vom 17.07.2017 im Rahmen einer Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde (Seite 5).