BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10088 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Alexander Wolf (AfD) vom 14.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Überprüfung der Verfassungstreue von beamteten Mitarbeitern der Behörde für Schule und Berufsbildung In Paragraf 33 des Beamtenstatusgesetzes werden die Grundpflichten des Beamten geregelt. Darin heißt es: „(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten . (2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Grundpflichten des § 33 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) gelten nur für die Beamtinnen und Beamten im Rahmen eines bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses zu ihrem Dienstherrn. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen, gilt § 33 BeamtStG nicht. Die Haupt- und Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich aus den tarifrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus § 3 Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder. Bewerberinnen und Bewerber, die noch in keinem Beschäftigungsverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen, unterliegen keinerlei Pflichten gegenüber dem zukünftigen Dienstherrn. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Maßnahmen ergreift die BSB, wenn gegen einen – gegenwärtigen oder zukünftigen Mitarbeiter beziehungsweise Bewerber – ein anfänglicher Verdacht vorliegt, dass er gegen die in Paragraf 33 geregelten Grundpflichten (Verfassungstreue und Mäßigungsgebot) verstoßen haben könnte? Bitte unter Berücksichtigung folgender Teilfragen so konkret wie möglich beantworten: a) An welchen Vorgesetzten und an welche Stelle innerhalb der BSB hat sich ein Schulleiter ordnungsgemäß zu wenden, wenn ein solcher Verdacht gegenüber einem Mitarbeiter oder Bewerber vorliegt und dieser überprüft werden soll? Bitte die Funktion des dafür zuständigen Dienstvorgesetzten und die zuständige Abteilung konkret benennen. Drucksache 21/10088 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Über die Einhaltung der beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 33 BeamtStG wachen die Dienstvorgesetzten. Die Dienstvorgesetztenfunktion im Sinne des § 3 Absatz 2 Hamburgisches Beamtengesetz für das Personal an Schulen ist gemäß § 89 Absatz 2 Hamburgisches Schulgesetz auf die jeweilige Schulleitung im Rahmen der selbstverantworteten Schule (siehe Drs. 18/3780) übertragen worden. Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits in einem Beamtenverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg stehen und sich bei anderen Schulen bewerben, denen sie bisher nicht zugeordnet sind, behält die bisherige Schulleitung solange die Dienstvorgesetztenfunktion, bis die Bewerberin oder der Bewerber an die andere Schule umgesetzt wurde. Bei dem Verdacht auf die Nichterfüllung beamtenrechtlicher Pflichten (Dienstvergehen , § 47 BeamtStG) ist die Schulleitung als Disziplinarvorgesetzte für die Einleitung und Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß den Vorschriften des Hamburgisches Disziplinargesetzes (HmbDG) zuständig. Dies umfasst auch die zur Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtfertigenden Vorermittlungen. Die oder der höhere Dienstvorgesetze, in diesem Fall der Leiter des Amtes für Verwaltung der für Bildung zuständigen Behörde, kann das Verfahren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 HmbDG selbst einleiten oder an sich ziehen. Des Weiteren hat die Schulleitung der Schulaufsichtsbeamtin oder dem Schulaufsichtsbeamten unverzüglich über besondere Vorkommnisse, die die Schule betreffen, zu berichten (siehe Dienstanweisung für Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen https://fhhportal.ondataport.de/ websites/0040/Themen/A-Z/Stichwoerter_D/Documents/Dienstanweisung%20für% 20Lehrerinnen%20und%20Lehrer_2016.pdf). b) Wer beziehungsweise welche Abteilung innerhalb der BSB ist anschließend befugt, die beamtenrechtliche Überprüfung der Verfassungstreue durchzuführen und abschließend zu bewerten? Hierzu bitte die Rechtsvorschrift für die Kompetenzzuständigkeit angeben . Die Dienstvorgesetzten haben gemäß § 23 Absatz 1 HmbDG die Pflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens und zur Durchführung der Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts, sofern hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Um – nicht ausreichende – bloße Vermutungen gegebenenfalls zu dem für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erforderlichen hinreichenden Verdacht verfestigen zu können, sind zuvor formlose Ermittlungen (sogenannte Verwaltungsermittlungen) zulässig (BVerwG, Urteil vom 29.07.2010, Az. 2 A 4.09). c) Welche externen Sicherheitsbehörden oder andere Stellen oder Experten werden außerdem zur Überprüfung herangezogen beziehungsweise können herangezogen werden? Hierzu bitte ebenfalls die Rechtsvorschrift für die Kompetenzzuständigkeit angeben. Die Verwaltungsermittlungen sind gesetzlich nicht geregelt. Die Einholung von Auskünften und Stellungnahmen des Beamten oder von anderen Personen beziehungsweise anderen Stellen ist unter Beachtung des allgemeinen Rechtsstaatsprinzips möglich. Im Disziplinarverfahren richtet sich die Beweiserhebung nach den §§ 26 fortfolgende HmbDG. d) Wer beziehungsweise welche Stelle innerhalb der BSB ist befugt, dem Schulleiter über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten? Siehe Antwort zu 1. a). e) Welche formalen Schritte sind innerhalb des Prozesses der Überprüfung einzuhalten (Anhörungsrechte, Einbeziehung des Personalrates , Einbeziehung der Schulkonferenz, Lehrerkonferenz, Formulare et cetera)? Die Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist in §§ 12 fortfolgende HmbDG umfassend geregelt. Die Mitbestimmungsrechte des zuständigen Personalrates ergeben sich aus § 88 Absatz 1 Nummer 22 Hamburgisches Personalvertretungsgesetz . Die Schwerbehindertenvertretung ist gegebenenfalls nach § 95 Absatz 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen. Zu den Verwaltungsermittlungen siehe Antwort zu 1. c).