BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10095 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Wieland Schinnenburg (FDP) vom 14.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Unter Drogeneinfluss stehende ÖPNV-Fahrer Nach Medieninformationen verursachte ein unter Drogeneinfluss stehender Lokführer einen Unfall. Ich frage den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der Deutschen Bahn AG (DB AG), der S-Bahn Hamburg GmbH (S-Bahn), der AKN Eisenbahn AG (AKN), der Nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH & Co. KG (Nordbahn), der metronom Eisenbahngesellschaft mbH (metronom), der Hamburger Hochbahn AG (HOCHBAHN) und der Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH (VHH) sowie der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG (HADAG) wie folgt: 1. Welche Vorschriften gelten für die Fahrer von Fahrzeugen des ÖPNV betreffend den Konsum von legalen wie illegalen Drogen? Eisenbahnfahrzeuge (DB AG, S-Bahn; AKN, metronom, Nordbahn): § 48 Absatz 2 Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung (EBO). Daneben ist in den beiden aktuellen gültigen Führerscheinrichtlinien für Triebfahrzeugführerinnen und -führer: a) VDV-Schrift 753 (VDV= Verband Deutscher Verkehrsunternehmen), b) Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung (Triebfahrzeugführerscheinverordnung – TfV) festgehalten, dass der Führerschein einzuziehen ist, wenn ein Triebfahrzeugführer unter Einfluss von Alkohol (Null-Promille-Grenze) oder anderen berauschenden Drogen Eisenbahnfahrzeuge bewegt oder zu bewegen versucht. U-Bahnfahrzeuge (HOCHBAHN): § 13 Absatz 3 Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BOStrab). Straßenfahrzeuge/Bus (HOCHBAHN, VHH): § 8 Absatz 3 Nummer 1 Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft). Schiffe (HADAG): § 3 Absätze 3 bis 5 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO). Die Unternehmen selbst stellen noch eigene ergänzende Regelwerke (Unternehmensoder Konzernrichtlinien; Arbeitsordnungen; Betriebsordnung) auf, die inhaltlich diesen allgemeinen Verordnungen folgen. Drucksache 21/10095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie viele Verstöße gegen diese Vorschriften wurden in den Jahren 2011 – 2016 in Hamburg festgestellt? Bitte nach Art des Fahrzeugs (Bus, Bahn et cetera) aufschlüsseln. Eisenbahn- und U-Bahnfahrzeuge sowie Schiffe (DB AG, S-Bahn, AK, Nordbahn, metronom, HOCHBAHN, HADAG): 2011 – 2016: keine Verstöße Straßenfahrzeuge (HOCHBAHN): 2011 – 2016: sieben Bei der VHH gab es im Berichtszeitraum einen Vorfall. 3. Wie viele Unfälle wurden von Fahrern des ÖPNV in den Jahren 2011 – 2016 unter Drogeneinfluss verursacht? Welche Personen- beziehungsweise Sachschäden gab es dabei? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Keine. 4. Inwieweit wird kontrolliert, ob Fahrer von ÖPNV-Fahrzeugen unter Drogeneinfluss stehen? Bei Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis und bei der Einstellung sowie wiederkehrend in regelmäßigen Abständen erfolgen medizinische Tauglichkeitsuntersuchungen, die eine mögliche Drogennutzung feststellen können. Darüber hinaus finden auch anlassbezogene Untersuchungen sowie unangemeldete Begleitfahrten oder Prüfungen statt. Mit Beginn des jeweiligen Dienstes erfolgt häufig eine persönliche Dienstanmeldung bei dem Vorgesetzen. Mögliche Auffälligkeiten im Verhalten können hierbei erkannt werden. 5. Welche dienst- beziehungsweise arbeitsrechtlichen Folgen haben Verstöße gegen die unter 1. abgefragten Vorschriften? Ein Verstoß gegen die Vorschriften führt zur sofortigen Entfernung aus dem Fahrdienst . Je nach Schwere des Vergehens kann es anlassbezogen zu einer Abmahnung bis hin zu einer fristlosen Kündigung und dem Entzug der jeweiligen Fahrerlaubnis kommen. 6. Wie viele Fahrer des ÖPNV wurden in den Jahren 2011 – 2016 wegen Drogeneinflusses belangt? Bitte angeben, ob es sich um Verweise, Bußgelder oder Strafen handelte. HOCHBAHN: Im Zeitraum 2011 bis 2016 wurden gegen insgesamt sieben Busfahrer aufgrund von Verstößen gegen das absolute Alkohol- und Drogenverbot arbeitsrechtliche Maßnahmen ausgesprochen. Dabei handelte es sich je nach Schwere des Verstoßes im Einzelfall um Versetzungen, Änderungs- beziehungsweise Beendigungskündigungen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. VHH: In einem Fall musste das Fahrpersonal das Unternehmen verlassen. Im Übrigen siehe Antwort zu 2.