BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10100 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 14.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Weiter steigende Kriminalität in Langenhorn? Medienberichten zufolge wurde am Abend des 10. August 2017 in der Nähe der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung in Langenhorn ein 19-jähriger Eritreer von einem 17-jährigen Landsmann mit einer Schere unvermittelt am Kopf sowie im Schulter- und Rückenbereich attackiert. Das Opfer erlitt mehrere Schnittverletzungen, der mutmaßliche Täter soll einem Haftrichter zugeführt worden sein. Die Anwohner in Langenhorn sind verunsichert, in den letzten Monaten soll es vermehrt zu Überfällen und Einbrüchen gekommen sein. Am 29. Mai 2017 kam es in der Fiebigerstraße gegen 14.30 Uhr zu einem Überfall auf eine Frau, die Hinweisen zufolge mit einem Schädelhirntrauma in ein Krankenhaus eingeliefert wurde. Nähere Erkenntnisse konnte der Senat in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/9438 im Juni noch nicht geben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden über den Angriff des 17-Jährigen am 10. August 2017 auf den 19-Jährigen vor? a. Wie stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen dar? Dem 17-jährigen Beschuldigten wird eine gefährliche Körperverletzung zur Last gelegt. Er wird verdächtigt, am 10. August 2017 gegen 21.45 Uhr an der Kreuzung Grellkamp/Eekboomkoppel auf den dort in Begleitung von drei Zeugen stehenden 19- jährigen Geschädigten frontal zugegangen zu sein und sofort und für den Geschädigten nicht vorhersehbar mit einer Schere auf ihn eingestochen zu haben. Der erste Stich richtete sich gegen den Kopf des Geschädigten und verletzte ihn an der Schläfe und am linken Ohr. Nachdem sich der Geschädigte nach vorne gebeugt habe, soll ihn der Beschuldigte mit der Schere in den linken Schulterbereich und in den Bereich der Wirbelsäule gestochen haben. Neben den bereits genannten Verletzungen an Schläfe und Ohr erlitt der Geschädigte fünf bis sechs Stichverletzungen an Schulter und Rücken mit einer Tiefe von bis zu 1 cm. Die oberflächlichen Verletzungen wurden im AK Heidberg ambulant behandelt. Aufgrund des Verletzungsbildes war keine stationäre Behandlung erforderlich. b. Welche Erkenntnisse liegen über den Tatverdächtigen sowie über das Opfer vor? Der 17-jährige Beschuldigte ist in einer dezentralen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht . Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des jugendlichen Beschuldigten und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder Drucksache 21/10100 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und im Hinblick auf das jugendliche Alter des Beschuldigten (vergleiche § 48 JGG) wird nach Abwägung mit dem Informationsinteresse der Abgeordneten von der Mitteilung etwaiger offener Verfahren gegen den jugendlichen Tatverdächtigen abgesehen. Danach liegen hinsichtlich des Jugendlichen keine mitteilungsfähigen Erkenntnisse über Straftaten vor. Der Beschuldigte reiste nach eigenen Angaben erstmals im Jahr 2015 als unbegleiteter Minderjähriger ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem der Aufenthalt des Betroffenen seit Oktober 2016 unbekannt war, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Asylverfahren mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 ein. Nach eigenen Angaben reiste der Betroffene Ende März 2017 nach einem Aufenthalt in Dänemark erneut ein und stellte im April 2017 beim BAMF einen Asylfolgeantrag. Im gleichen Monat wurde er beim Versuch des illegalen Grenzübertritts nach Dänemark aufgegriffen, woraufhin das BAMF an Dänemark ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-VO richtete und im Mai 2017 die Zuständigkeit von Dänemark feststellte. Das BAMF teilte der Ausländerbehörde am 25. Juli 2017 mit, dass Dänemark der Überstellung bis zum 10. November 2017 (Überstellungsfrist) zugestimmt habe und eine vollziehbare (das heißt bestandskräftige) Anordnung vorliege. Die zentrale Ausländerbehörde bereitete deshalb in der Folgezeit die Überstellung nach Dänemark in Kooperation mit dem BAMF vor. Die Überstellung erfordert ausreichende Vorlaufzeiten , weil sie mit dem BAMF abgeklärt werden muss, das wiederum die Überstellungsmodalitäten mit dem Zielstaat abspricht; sie konnte deshalb nicht innerhalb der Zeitraums bis zum 10. August 2017 erfolgen. Der 19-jährige Geschädigte ist ebenfalls in einer dezentralen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. Er reiste in 2017 in das Bundesgebiet ein und ist seit Juni 2017 als Asylberechtigter anerkannt worden. Polizeilich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. c. Welche polizeilichen Maßnahmen wurden eingeleitet? Die Polizei hat ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet und dem Beschuldigten rechtliches Gehör angeboten. d. Wurde der Tatverdächtige einem Haftrichter vorgeführt? Falls ja, wurde Haftbefehl erlassen? Der Beschuldigte wurde am 10. August 2017 vorläufig festgenommen und am 11. August 2017 der Untersuchungshaftanstalt Hamburg zugeführt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht Hamburg am selben Tag Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung. 2. Welche Erkenntnisse liegen den zuständigen Behörden zwischenzeitlich über den Überfall am 29. Mai 2017 um 14.30 Uhr in der Fiebigerstraße (Höhe Hausnummer 30 – 35) auf eine circa 60-jährige Frau vor? a. Wie stellt sich der Sachverhalt im Einzelnen dar? b. Welche Erkenntnisse liegen über den beziehungsweise die Täter/ Tatverdächtigen sowie über das Opfer vor? Die polizeilichen Ermittlungen zum Tathergang und zur Rolle der Beteiligten dauern an, insbesondere erfolgen weitere Vernehmungsversuche. Die Staatsanwaltschaft ist mit den Ermittlungen noch nicht befasst. Im Übrigen siehe Drs. 21/9438.