BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/10108 21. Wahlperiode 22.08.17 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 15.08.17 und Antwort des Senats Betr.: Sommerdom verlängern – Was muss da beachtet werden? Der Hamburger DOM ist eine der wichtigsten Veranstaltungen des Sommers für Hamburger und nationale wie internationale Touristen. Gerade bei schlechtem Wetter bietet der Sommerdom die Möglichkeit, Freizeitspaß und Naherholung zu kombinieren. Um dem gestiegenen Besucherandrang und den wachsenden Kosten gerecht zu werden, wäre die Verlängerung des Sommerdoms um eine Woche eine gute Option. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Vorteile bietet aus Sicht des Senats eine zeitliche Verlängerung der Hamburger DOM-Veranstaltung um eine Woche in den Sommermonaten , beispielsweise ein Start eine Woche früher als bisher üblich? Ein Vorteil für die zugelassenen Schaustellergeschäfte wären möglich Umsatzsteigerungen . 2. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Stelle bereits Gespräche mit Vertretern des Hamburger Schaustellverbandes über eine mögliche Verlängerung des Sommerdoms geführt? a. Wenn ja, wann, wer hat daran teilgenommen und mit welchem Ergebnis? b. Wenn nein, warum nicht? Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BWVI) hat kürzlich anlässlich eines „politischen Stammtisches“ auf dem Sommerdom von dem Wunsch des Schaustellerverbandes Hamburg von 1884 e.V. erfahren, den Sommerdom zu verlängern. Der Verband ist in dieser Sache noch nicht offiziell auf die Behörde zugekommen. 3. Sieht der Senat rechtlichen Änderungsbedarf auf Landes- und/oder Bundesebene für eine zeitliche Verlängerung des Sommerdoms? a. Wenn ja, welche Änderungen in welchen Gesetzen wären notwendig ? b. Wenn ja, müssten Regelungen im Immissionsschutzrecht angepasst werden oder könnten den Änderungen entgegenstehen? Wenn ja, welche und inwiefern? c. Wenn nein, warum nicht und gegebenenfalls welche anderen Gründe sprechen gegen eine Verlängerung? Drucksache 21/10108 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ein rechtlicher Änderungsbedarf besteht aus Sicht der zuständigen Behörde nicht. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 2. b. Darüber hinaus hat sich der Senat damit nicht befasst.